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Vertreter der Gewerkschaften in der
Regional-KODA gemäß § 5a Abs. 9 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen. Entsendeordnung
(Regional-KODA-Entsendeordnung)

Diözesangesetz vom 10. Februar 2016

in: KA 159 (2016) 47-48, Nr. 37

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§ 1
Gegenstand

Diese Entsendeordnung regelt gemäß § 5a Absatz 9 KODA-Ordnung die Entsendung von Vertretern der Gewerkschaften in die Mitarbeiterseite der Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA Nordrhein-Westfalen).
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§ 2
Vorbereitung

( 1 ) Spätestens acht Monate vor dem Ende der Amtsperiode der Kommission veröffentlicht der Vorsitzende der Kommission in den Amtsblättern der in § 1 genannten (Erz-)Bistümer die Bekanntmachung über die Bildung der Kommission für eine neue Amtsperiode. Er ruft in dieser Veröffentlichung die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) auf, sich innerhalb einer von ihm festzulegenden Frist von mindestens zwei Monaten (Anzeigefrist) an der Entsendung von Vertretern in die Mitarbeiterseite der Kommission zu beteiligen. Hierbei ist die Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Sitze in der Mitarbeiterseite der Kommission (§ 5a Abs. 1 KODA-Ordnung) mitzuteilen. Zusätzlich soll eine Pressemitteilung über diesen Aufruf erscheinen.
( 2 ) Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertretern in die Kommission beteiligen wollen, zeigen dies gegenüber dem Vorsitzenden der Kommission schriftlich an. Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist abgegeben werden. Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
( 3 ) Berechtigt zur Entsendung von Vertretern sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Kommission örtlich und sachlich zuständig sind. Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch den Vorsitzenden der Kommission schriftlich in Kenntnis gesetzt. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
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§ 3
Durchführung der Entsendung

( 1 ) Nach Ablauf der Anzeigefrist lädt der Vorsitzende der Kommission die anzeigenden und mitwirkungsberechtigten Gewerkschaften zu einer Sitzung mit dem Ziel ein, dass sich die Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der vorbehaltenen Sitze einigen. Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden der Kommission geleitet und das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten.
( 2 ) Nimmt nur eine Gewerkschaft Sitze für die Kommission in Anspruch, erhält diese Gewerkschaft die für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. Nehmen mehrere Gewerkschaften Sitze für die Kommission in Anspruch, einigen sich diese Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren. Kommt es zu einer zahlenmäßigen Einigung, benennen die Gewerkschaften spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtsperiode namentlich ihre Vertreter in der Kommission.
( 3 ) Kommt eine zahlenmäßige Einigung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Sitzung gemäß Absatz 1 zustande, gelten die Einigungsgespräche als gescheitert. In diesem Fall entscheidet der Vorsitzende der Kommission über die Verteilung der Sitze. Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
( 4 ) Als Vertreter der Gewerkschaften können nur Personen benannt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren. Der Vorsitzende prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission nicht vor, lehnt der Vorsitzende die benannte Person ab und teilt dies der entsendenden Gewerkschaft schriftlich mit. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
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§ 4
Ergebnis der Entsendung

Das Ergebnis der Entsendung veröffentlicht der Vorsitzende der Kommission in den Amtsblättern der in § 1 genannten (Erz-)Bistümer.
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§ 5
Kosten

Die den Gewerkschaften durch die Entsendung entstehenden Kosten tragen diese selbst.
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§ 6
Vorsitzender der Kommission

Ist in dieser Ordnung oder in § 5a KODA-Ordnung die Rede von dem Vorsitzenden der Kommission, ist damit stets der Vorsitzende der Kommission der laufenden Amtsperiode gemeint und nicht der Vorsitzende der für die folgende Amtsperiode neu zu besetzenden Kommission.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft mit der Maßgabe, dass die Regelungen erstmals für die auf den 1. März 2016 folgende Amtsperiode der Kommission Anwendung finden.