Erzbistum Paderborn
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Versetzung von Priestern in den einstweiligen Ruhestand. Ordnung

Diözesangesetz vom 21. November 2016

in: KA 159 (2016) 229-230, Nr. 183

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§ 1
Voraussetzungen

( 1 ) Priester der Erzdiözese Paderborn im aktiven priesterlichen Dienst, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nach Maßgabe dieser Ordnung durch den Erzbischof in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
  1. sie aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung an der Ausübung priesterlicher Dienste gehindert sind (Dienstunfähigkeit) und
  2. die begründete Erwartung besteht, dass die Dienstfähigkeit in dem von dieser Ordnung vorgegebenen Zeitrahmen wiederhergestellt werden kann.
( 2 ) Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 bedarf eines amtsärztlichen Attests durch einen vom Erzbischof bestimmten ärztlichen Gutachter (Amtsarzt).
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§ 2
Dauer

( 1 ) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wird für einen Zeitraum von mindestens einem bis zu höchstens drei Jahren ausgesprochen.
( 2 ) Rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Dienstfähigkeit des Priesters wiederhergestellt ist. § 1 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
( 3 ) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 einmalig für einen Zeitraum bis zu maximal drei Jahren verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Erzbischof nach Maßgabe von § 1 Absatz 2.
( 4 ) Ist mit Ablauf der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstfähigkeit des Priesters wiederhergestellt, wird dem Priester erneut ein Kirchenamt oder ein kirchlicher Dienst übertragen.
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§ 3
Übergang in den endgültigen Ruhestand

( 1 ) Besteht nach Ablauf der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand die Dienstunfähigkeit fort, wird der Priester unbeschadet § 2 Absatz 3 in den endgültigen Ruhestand versetzt.
( 2 ) Gleiches gilt, sofern während der Dauer des einstweiligen Ruhestandes endgültige Dienstunfähigkeit eintritt.
( 3 ) Die Feststellungen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft der Erzbischof nach Maßgabe von § 1 Absatz 2.
( 4 ) Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres wird der einstweilige Ruhestand von Amts wegen in den endgültigen Ruhestand überführt.
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§ 4
Vorzeitige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

( 1 ) Die Feststellung der vorzeitigen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit während der Dauer des einstweiligen Ruhestandes erfolgt durch den Erzbischof, und zwar entweder
  1. auf Antrag des Betroffenen oder
  2. auf Veranlassung des Ortsordinarius nach Anhörung des Betroffenen.
( 2 ) § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung
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§ 5
Wirkungen des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand

( 1 ) Mit Eintritt in den einstweiligen Ruhestand geht ein übertragenes Kirchenamt verloren.
( 2 ) Der Priester führt während der Zeit des einstweiligen Ruhestandes seinen letzten Amtstitel mit dem Zusatz: „i.e.R.“.
( 3 ) Besondere Ruhestandsregelungen für einzelne Kirchenämter gehen den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 vor.
( 4 ) Während der Dauer des einstweiligen Ruhestandes können dem Priester kein neues Kirchenamt und kein kirchlicher Dienst übertragen werden.
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§ 6
Rechte und Pflichten während des einstweiligen Ruhestandes

( 1 ) Der Priester hat aktiv an der Wiederherstellung seiner Gesundheit mitzuwirken.
( 2 ) Der Priester ist verpflichtet, seinen Wohnsitz außerhalb des Pastoralen Raumes zu nehmen, in dem er zuletzt tätig war.
( 3 ) Während der Dauer des einstweiligen Ruhestandes erhält der Priester Versorgungsbezüge nach Maßgabe der „Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester – PrBVO1# im Erzbistum Paderborn.
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§ 7
Verfahren zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

( 1 ) Das Verfahren zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beginnt entweder
  1. auf schriftlichen und begründeten Antrag des Priesters oder
  2. von Amts wegen durch Einleitung durch den Ortsordinarius, sofern Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit ersichtlich sind.
( 2 ) In beiden Fällen fordert der Ortsordinarius den Priester auf, sich binnen einer festgelegten Frist beim Amtsarzt (vgl. § 1 Absatz 2) zur Untersuchung vorzustellen. Der Priester ist im Rahmen seines kanonischen Gehorsamsversprechens (vgl. can. 273 CIC) verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten.
( 3 ) Nach Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens ist dem Priester eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
( 4 ) Im Anschluss an die Stellungnahme des Priesters entscheidet der Erzbischof auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens und ggf. der Stellungnahme des Priesters über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand.
( 5 ) Bei der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sind die Vorgaben des CIC zum Verlust eines Kirchenamtes (cann. 184 ff., ggf. cann. 1740 ff. CIC) zu beachten.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die vorstehende Ordnung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die „Ordnung für Diözesangeistliche, die sich im einstweiligen Ruhestand befinden“ (KA 1980, Nr. 29) außer Geltung.
( 2 ) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung ausgesprochene Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand bleiben unberührt.

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1 ↑ [Abgedruckt: H.4.11.]