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Ordnung der
Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester
(Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung – PrBVO)

Diözesangesetz vom 23. Oktober 2003

KA 2003, Nr. 233, S. 200-209;
zuletzt geändert am 1. Juli 2024, KA 2024, Nr. 104

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Präambel

Das kirchliche Gesetzbuch „Codex luris Canonici“ (CIC) verpflichtet die (Erz-)Bistümer, für eine angemessene Vergütung der Priester und für die soziale Fürsorge bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter zu sorgen; dabei sind die Natur der Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit die Priester für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, derer Dienste sie bedürfen (can. 281 CIC i.V.m. can. 1274 §§ 1 und 2 CIC). Der Codex verpflichtet die Priester, ein einfaches Leben zu führen und das den angemessenen Lebensunterhalt und die Erfüllung der Pflichten ihres Amtes Übersteigende für das Wohl der Kirche und für Werke der Caritas zu verwenden (can. 282 CIC). Um dies zu ermöglichen, wird diese Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung, die den veränderten Bedingungen angepasst wurde, für die Priester des Erzbistums Paderborn erlassen.
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I. Einleitende Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung und ihre Anlagen regeln
    1. die Besoldung der im Erzbistum Paderborn inkardinierten und im Dienst stehenden Priester und
    2. die Versorgung der in den Ruhestand versetzten inkardinierten Priester des Erzbistums Paderborn.
  2. Inkardinierten Priestern, die nicht im Dienst des Erzbistums Paderborn stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
  3. Für inkardinierte Priester, die nicht nach dieser Ordnung Besoldung und Versorgung erhalten, gilt nur § 31 – Pflichtabgaben – dieser Ordnung.
  4. Nicht im Erzbistum Paderborn inkardinierten Priestern, die im Dienst des Erzbistums Paderborn stehen, kann Besoldung oder Besoldung und Versorgung gemäß dieser Ordnung schriftlich zugesagt werden.
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§ 2
Besoldung

Besoldung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Leistungen, die dem Priester zur Deckung eines seiner Stellung angemessenen Unterhalts während der Zeit seines aktiven Dienstes gezahlt werden.
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§ 3
Versorgung

Versorgung im Sinne dieser Ordnung sind diejenigen Leistungen, die nach dem Ausscheiden des Priesters aus dem aktiven Dienst gezahlt oder zur Behebung einer Notlage gewährt werden.
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II. Besoldung

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§ 4
Besoldung

  1. Der Priester erhält Besoldung von dem Tag an, an dem er in den Dienst des Erzbistums Paderborn übernommen wird.
  2. Zur Besoldung gehören folgende Bezüge:
    1. Grundgehalt – § 5,
    2. Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung – § 8,
    3. gegebenenfalls Zulagen – § 9.
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§ 5
Grundgehalt

  1. Die Höhe des Grundgehalts eines Priesters ist in der Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung geregelt.
  2. Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
  3. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
  4. Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ruht, solange der Priester des Dienstes enthoben ist.
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§ 6
Höhe des Grundgehalts in Sonderfällen

  1. Bei einem Priester, der bereits eine Besoldung, Vergütung oder Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält oder Bezieher einer Rente ist, erfolgt eine Anrechnung oder Teilanrechnung dieser Einkommen auf das Grundgehalt nach § 5. Dabei dürfen die Gesamtbezüge dieses Priesters die Dienstbezüge des höher dotierten Amtes bzw. bei Beziehern von Versorgungsbezügen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des höher dotierten Amtes aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst nicht übersteigen.
    Zulagen nach der Anlage 2 zu dieser Ordnung bleiben unberührt.
    Bezüge oder Vergütungen aus einem Nebenamt werden auf die Besoldung angerechnet.
    Näheres regelt die Anlage 8 zu dieser Ordnung.
  2. Bei Anrechnung eines Verwendungseinkommens, einer Versorgung, einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung auf das Grundgehalt darf das festgesetzte Grundgehalt zusammen mit den Leistungen Dritter das Grundgehalt eines nach dieser Ordnung besoldeten vergleichbaren Priesters nicht unterschreiten.
    Eine Anrechnung von Leistungen Dritter unterbleibt, wenn die Beträge, aus denen die Leistungen fließen, ausschließlich aus eigenen Mitteln des Priesters erbracht wurden.
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§ 7
Besoldungsdienstalter

  1. Das Besoldungsdienstalter beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 2, am Ersten des Monats, in dem der Priester das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, sofern die Priesterweihe vor Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres erfolgte.
  2. Erfolgte die Priesterweihe nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres, so wird der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 um Zeiten nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres hinausgeschoben, und zwar um die Hälfte der weiteren Zeit.
  3. Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinausgeschoben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
  4. Erfolgt eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so wird das Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit der Beurlaubung hinausgeschoben. Bei Beurlaubungen im dienstlichen Interesse wird hiervon abgesehen.
  5. Die Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind dem Priester schriftlich mitzuteilen.
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§ 8
Dienstwohnung

  1. Der Priester, der nach dieser Ordnung für seine hauptamtliche seelsorgliche Tätigkeit besoldet wird, hat Anspruch auf Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung.
    Die mietfreie Dienstwohnung ist entweder in einem kircheneigenen Gebäude zu gewähren oder sonst anzumieten. Zur Dienstwohnung gehört in der Regel eine Garage.
  2. Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Priesters und den örtlichen Verhältnissen entsprechen.
  3. Soweit eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, erhält der Priester eine Wohnungszulage gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung.
  4. Näheres regelt eine Dienstwohnungsverordnung, betreffend Lage, Größe, Art, Zuweisung und Unterhaltung sowie Vermietung/Teilvermietung der Dienstwohnung, in Anlage 7 zu dieser Ordnung.
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§ 9
Zulagen und Aufwandsentschädigungen

Für besondere Dienste können Zulagen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Näheres regelt die Anlage 2 zu dieser Ordnung.
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§ 10
(unbesetzt)

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§ 11
(unbesetzt)

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§ 12
Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung

Der Anspruch auf Besoldung erlischt, wenn der Priester die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Erzbischofs beendet oder wenn ihm die Weiterführung seines Dienstes untersagt ist.
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III. Versorgung

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§ 13
Arten der Versorgung

  1. Versorgungsbezüge sind:
    1. Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder Sustentatio – §§ 14-20, § 22, § 22a
    2. Unfallfürsorge – § 23,
    3. Krankheitsfürsorge – § 24,
    4. Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen im Todesfall (Sterbegeld) – § 25.
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§ 14
Entstehen und Berechnen des Ruhegehaltes

  1. Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
  2. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet.
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§ 15
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge

  1. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind:
    1. das Grundgehalt gemäß § 5 Absatz 1 der Besoldungsgruppe, die der Priester zuletzt erhalten hat, soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind,
    2. die Wohnungszulage gemäß Anlage 1 Abschnitt B zu dieser Ordnung anstelle einer mietfreien Wohnung,
    3. sonstige Dienstbezüge, die als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind.
    Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge sind mit dem Faktor 0,99349 zu vervielfältigen.
  2. Ist der Priester infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so ist das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe nach Anlage 1 Abschnitt A zu dieser Ordnung als Grundgehalt zugrunde zu legen.
  3. Hat ein Priester vor der Versetzung in den endgültigen Ruhestand die Bezüge der Besoldungsgruppe P 1 bis P 3 nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltsfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Satz 1 gilt nicht, wenn der Priester vor Ablauf der Frist infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand getreten ist.
  4. War der Priester, der zuletzt einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehört hat, vorher mindestens 10 Jahre in einer höheren Besoldungsgruppe eingruppiert, so ist das Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe maßgebend. Satz 1 gilt nicht bei Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall.
  5. Über Ausnahmen entscheidet der Generalvikar.
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§ 16
Regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit

  1. Ruhegehaltsfähig ist die Dienstzeit, die der Priester ab dem Tag der Diakonenweihe hauptamtlich im kirchlichen, caritativen oder öffentlichen Dienst zurückgelegt hat.
  2. Nichtruhegehaltsfähig sind Zeiten
    1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Diese Zeit kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung der Beurlaubung schriftlich festgelegt worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder kirchlichen Interessen diente.
    2. der Suspendierung.
  3. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann sich um folgende Zeiten erhöhen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin liegen:
    1. die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung einschließlich der Zeit als Seminarist,
    2. die Zeit des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbare Zeiten.
  4. Andere Zeiten, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Termin liegen, können ganz oder teilweise durch besondere Entscheidung des Generalvikars als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.
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§ 17
Höhe des Ruhegehalts

  1. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Stelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
    Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  2. Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Priester vor Ablauf des Monats, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 14,4 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  3. Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
  4. Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Priester beträgt das Ruhegehalt mindestens für die Dauer von einem Jahr, längstens für die Dauer von sechs Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
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§ 18
Höhe des Ruhegehalts in Sonderfällen

  1. Versorgungsberechtigte Priester, die aus einer weiteren Verwendung im kirchlichen Dienst oder einer sonstigen Tätigkeit
    1. ein Einkommen beziehen oder
    2. ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Leistung erhalten oder
    3. eine Rente beziehen, die nicht aufgrund alleiniger eigener Beitragsleistung gewährt wird,
    erhalten daneben das Ruhegehalt nach dieser Ordnung nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
  2. Als Höchstgrenze gelten für Priester im Ruhestand
    1. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Verwendungseinkommen: die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Bei der Ruhegehaltsberechnung bleiben Unfallausgleich und Aufwandsentschädigungen außer Betracht.
    2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen: das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe ergibt,
    3. beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen: der Betrag, der sich ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt würden:
      • bei den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, und
      • als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, abzüglich der Zeiten nach § 16 Absatz 2, zuzüglich der Zurechnungszeiten.
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§ 19
Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt

    1. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht, wenn der Bezieher von Ruhegehalt erneut in den aktiven Dienst berufen wird.
    2. Lehnt er diese Berufung in den aktiven Dienst ohne rechtfertigenden Grund ab, so verliert er für diese Zeit seine Versorgungsbezüge.
  1. Der Anspruch auf Ruhegehalt erlischt, wenn Umstände eintreten, die gemäß § 12 zum Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung führen würden.
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§ 20
Höhe der Versorgung in besonderen Fällen

Der Berechnung der Versorgungsbezüge dürfen nur die nach dieser Ordnung zulässigen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gemäß § 15 – höchstens jedoch die eines Pfarrers, der einen Pastoralen Raum/ einen Pastoralverbund leitet – zugrunde gelegt werden.
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§ 21
(unbesetzt)

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§ 22
Unterhaltsbeitrag

In den Fällen der §§ 12 und 19 (Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung oder Ruhegehalt) kann der Erzbischof zum Unterhalt eines dienstfähigen, jedoch nicht im Dienst verwendeten und nicht in den Ruhestand versetzten Priesters einen Unterhaltsbeitrag gewähren.
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§ 22a
Sustentatio

Ein Priester, der durch eigenes Verschulden oder aus sonstigen Gründen weder im Amt noch förmlich in den Ruhestand (endgültig oder einstweilig) versetzt ist, erhält eine Geldleistung (Sustentatio) in Höhe von monatlich 1.177,00 €. Damit sind die Kosten für Miete, Lebenshaltung und Sonstiges abgegolten. Die Beihilfeberechtigung bleibt während der Zeit der Zahlung der Sustentatio bestehen. Zusätzlich zur Sustentatio wird ein Zuschuss in Höhe der Aufwendungen für die private Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Beitragsanteile für Zusatztarife, wie z.B. Ein-/Zweibettzimmer oder Krankenhaustagegeldversicherung, werden nicht bezuschusst. Bei Tarifen mit Selbstbeteiligung wird der Zuschuss auf Antrag um die tatsächlich aufgewendeten Kosten, die aufgrund der vereinbarten Selbstbeteiligung nicht durch die Krankenversicherung erstattet werden, erhöht. Beitragsrückerstattungen reduzieren den Zuschuss; sie sind unaufgefordert anzuzeigen.
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§ 23
Unfallfürsorge

  1. Wird ein Priester, der Besoldung oder Versorgung nach dieser Ordnung bezieht, durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt. Priester, die nicht die Versorgungszusage nach dieser Ordnung haben, unterliegen im Falle eines Dienstunfalles den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (zuständige Berufsgenossenschaft).
  2. Die Unfallfürsorge umfasst:
    1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen,
    2. Heilverfahren,
    3. Unfallausgleich,
    4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag.
  3. Auf die Unfallfürsorge findet Abschnitt V des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG), ausgenommen die §§ 30, 39 bis einschließlich 43, in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
  4. Ein Dienstunfall ist der GSC Service- und Controlling GmbH bzw. der Versicherer im Raum der Kirchen Krankenversicherung AG, Doktorweg 2-4, 32756 Detmold, dem Besoldungsträger und dem Generalvikar unverzüglich zu melden.
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§ 24
Krankheitsfürsorge

Priester, die Besoldung oder Versorgung beziehen, erhalten in Krankheitsfällen Beihilfen nach Maßgabe der Beihilfeordnung für Priester des Erzbistums Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 25
Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen nach dem Tod des Beihilfeberechtigten

  1. Den Erben des verstorbenen Priesters verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
  2. Es besteht ein Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten enstanden sind. Näheres regelt die Beihilfeordnung für Priester des Erzbistums Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 26
Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie auf die Priester anwendbar sind.
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IV. Gemeinsame Vorschriften

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§ 27
Zahlungsweise

  1. Die Besoldungsbezüge, Ruhegehälter oder Unterhaltsbeiträge werden monatlich im Voraus bargeldlos gezahlt.
  2. Die Abtretung oder Verpfändung der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge oder die Übernahme von Bürgschaften bedarf der Zustimmung des Generalvikars.
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§ 28
Überzahlungen

  1. Zuviel gezahlte Besoldungsbezüge sind zurückzuzahlen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung kommen nicht zur Anwendung.
  2. Ausnahmsweise kann in Härtefällen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 29
Forderungsübergang

  1. Wird ein Priester verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge einer Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf das Erzbistum Paderborn über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
  2. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Priesters oder der Erben geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.
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§ 30
Meldepflichten, Empfangsbevollmächtigter

  1. Jeder Priester, der Besoldungs- oder Versorgungsbezüge gemäß dieser Ordnung erhält, ist verpflichtet, dem Erzbistum Paderborn unverzüglich unter Nennung der gewährenden Stelle den Bezug eines Einkommens oder einer Versorgung aus einer Verwendung im kirchlichen oder sonstigen Dienst, einer Rente oder vergleichbaren Leistung der Art und Höhe nach anzuzeigen.
  2. Kommt ein Priester den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Besoldung oder Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
  3. Hat ein Priester im Ruhestand seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann das Erzbistum Paderborn die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland verlangen.
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§ 30a
Kürzung des Anspruchs auf Besoldung und Versorgung

  1. Einem Priester, der aufgrund staatsanwaltlicher Ermittlungen und/oder einer kirchlichen Voruntersuchung nach can. 1717 CIC sein Amt nicht ausüben kann, werden für die Zeit der laufenden Verfahren das Grundgehalt und alle Zulagen mit Ausnahme der Wohnungszulage um 25 vom Hundert gekürzt. Sollte durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und/oder die kirchliche Voruntersuchung kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden, werden die durch Kürzung einbehaltenen Besoldungsbestandteile nachgezahlt.
  2. Einem Priester, der trotz zweimaliger Erteilung eines Monitums innerhalb von 24 Monaten seine Amtspflichten wiederholt grob verletzt hat, können zeitweise oder dauerhaft das Grundgehalt und alle Zulagen mit Ausnahme der Wohnungszulage um 25 vom Hundert gekürzt werden. Die Entscheidung trifft der Generalvikar. Die Sätze 1 und 2 finden auf Versorgungsbezüge sinngemäß Anwendung.
  3. Einem Priester, der durch kirchliches Strafurteil oder Strafdekret in der uneingeschränkten Ausübung des priesterlichen Dienstes gehindert ist, werden Grundgehalt und alle Zulagen mit Ausnahme der Wohnungszulage um 25 vom Hundert zeitweise oder dauerhaft gekürzt. Die Entscheidung trifft der Generalvikar. Die Sätze 1 und 2 finden auf Versorgungsbezüge sinngemäß Anwendung, jedoch unter der Maßgabe, dass eine Kürzung des Grundgehaltes und aller Zulagen einschließlich der Wohnungszulage bis auf die Höhe der Leistungen nach § 22a (Sustentatio) dieser Ordnung vorgenommen werden kann.
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V. Pflichtabgaben

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§ 31
Pflichtabgaben

  1. Der Erzbischof von Paderborn kann Abgaben festsetzen, um die die Bezüge der Priester gekürzt werden.
  2. Die Höhe der Abgaben gemäß Absatz 1 ist in der Anlage 5 zu dieser Ordnung festgesetzt.
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VI. Deckung des Besoldungs- und Versorgungsbedarfs

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§ 32 Bereitstellung der Mittel / Versorgungszuschlag

  1. Für die Bereitstellung der Mittel für die Besoldung (mit Ausnahme der Dienstwohnung) und Versorgung der Priester sorgt das Erzbistum Paderborn bei der Aufstellung des Haushaltsplans.
  2. Die Vermögenserträge des Stellenfonds sind in den Haushaltsplan der Kirchengemeinde einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung der Bezüge von einer zentralen Stelle aus erfolgt.
  3. Steht einem Priester, der in anderen (Erz-)Bistümern, bei Ordensgemeinschaften oder ähnlichen Gemeinschaften, in Werken der Caritas, der Mission oder anderen kirchlichen Werken oder Einrichtungen im Dienst steht oder im öffentlichen Dienst oder in anderen Werken oder Einrichtungen im Interesse des Erzbistums Paderborn tätig ist, Ruhegehalt nach dieser Ordnung zu, kann das Erzbistum Paderborn mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Beitrags zur Deckung der Versorgungslast vereinbaren.
    1. Der Versorgungszuschlag nach Satz 1 besteht in einem Vomhundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Höhe des Vomhundertsatzes wird in der Anlage 6 zu dieser Ordnung festgesetzt.
    2. In der Vereinbarung nach Satz 1 ist u.a. festzulegen,
      • – dass die Zurruhesetzung des Priesters der Zustimmung des Erzbischofs von Paderborn bedarf,
      • – dass die Beteiligten sich der Entscheidung des Generalvikars hinsichtlich der Ruhegehaltsberechnung nach den §§ 18 und 19 unterwerfen.
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§ 33 Bereitstellung der Dienstwohnung

Das Erzbistum Paderborn, die Kirchengemeinden und die anderen Körperschaften bzw. Einrichtungen sind nach § 8 verpflichtet, den Priestern aufgrund ihrer seelsorglichen Beauftragung eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Näheres regelt die Anlage 7 – Dienstwohnungsverordnung des Erzbistums Paderborn – in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 34 Verpflichtungen Dritter

Die auf besonderen Rechtstiteln oder öffentlichem Recht beruhenden Verpflichtungen Dritter gegenüber den Pfarrstellen und sonstigen Stellen bleiben unberührt.
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§ 35 Träger der Bezüge und Leistungen

  1. Unabhängig davon, ob durch erzbischöfliche Anordnung die Bereitstellung der Mittel und die Auszahlung der Bezüge sowie Leistungen von zentraler Stelle aus erfolgen, sind von der Kirchengemeinde zu tragen:
    1. die Besoldung des mit der Seelsorge beauftragten Priesters,
    2. die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen für den im Amt befindlichen Priester,
    3. die Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen im Todesfall (Sterbegeld) für den im Amt verstorbenen Priester,
    4. die Versorgungszuschläge zur „Ruhegehaltskasse des Erzbistums Paderborn“, sofern die Erhebung dieser Zuschläge angeordnet ist.
  2. Für den Priester mit Versorgungsbezug sind vom Erzbistum Paderborn zu tragen:
    1. das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag,
    2. die Unfall- und Krankheitsfürsorgeleistungen,
    3. die Sterbemonats-Bezüge und Beihilfen im Todesfall (Sterbegeld).
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VII. Übergangsvorschriften

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§ 36
Besoldungsdienstalter für die bereits am 30.4.1993 besoldeten Priester

Für die am 30.4.1993 besoldeten Priester bleibt es bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters entsprechend der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung.
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§ 37
Anwendung neuen Rechts für die bereits am 30.4.1993 besoldeten Priester
im Ruhestand

Die Rechtsverhältnisse der am 30.4.1993 besoldeten Priester im Ruhestand regeln sich nach der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung mit folgenden Maßgaben: § 18 „Höhe des Ruhegehalts in Sonderfällen“ und § 19 „Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Ruhegehalt“ finden Anwendung.
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§ 38
Ruhegehaltssatz für die bereits am 30.4.1993 besoldeten Priester im aktiven Dienst

  1. Hat das Dienstverhältnis, aus dem der Priester in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 30.4.1993 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes nach der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung. Der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1.5.1993 an als ruhegehaltsfähiges Dienstjahr zurückgelegt wurde, um eins vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Dabei bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer 10jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit außer Betracht.
  2. Hat das Dienstverhältnis, aus dem der Priester in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 30.4.1993 bestanden und wird der Priester vor dem 1.1.2002 in den Ruhestand versetzt, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und des Ruhegehaltssatzes nach der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung.
  3. Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird bei der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach § 17, in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung für die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit ergibt. Der Ruhegehaltssatz darf denjenigen, der sich nach der bis zum 30.4.1993 geltenden Pfarr- bzw. Geistlichenbesoldungsordnung ergäbe, nicht überschreiten.
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§ 39
Übergangsregelung aus Anlass der Versorgungsänderung

  1. Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2002 eintreten, ist für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes weiterhin § 17 Absatz 1 und 2 in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nicht mehr anzuwenden.
  2. Ab der ersten der auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
    Anpassung nach dem
    31. Dezember 2002
    Anpassungsfaktor
    1.
    0,99458
    2.
    0,98917
    3.
    0,98375
    4.
    0,97833
    5.
    0,97292
    6.
    0,96750
    7.
    0,96208
    Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das nach Anwendung des § 17 Absatz 3 ermittelt ist.
    Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, sowie der Anwendung von Ruhevorschriften (§§ 18, 19) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
  3. In Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Der nach Satz 1 festgesetzte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt. Er ist ab dem Tage der achten Anpassung der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
  4. Die §§ 37 und 38 dieser Ordnung sind bis zur siebten nach dem 31.12. 2002 folgenden Anpassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 weiterhin anzuwenden.
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§ 40
Besitzstandswahrung

Erhält ein Priester durch diese Ordnung ein geringeres Grundgehalt, so wird diese Schlechterstellung durch eine ruhegehaltsfähige Überleitungszulage ausgeglichen.
Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt und dem nach dieser Ordnung zustehenden Grundgehalt gewährt.
Die Überleitungszulage verringert sich vom Tage nach Inkrafttreten dieser Ordnung bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch Aufsteigen in eine höhere Besoldungsgruppe bis zur vollen Höhe der Verbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Grundgehälter zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages.
Satz 3 gilt nicht für Ruhegehaltsempfänger; werden die Versorgungsbezüge allgemein erhöht, ist von demselben Zeitpunkt an auch die Überleitungszulage als Bestandteil des Ruhegehaltes wie dieses anzupassen.
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VIII. Schlussbestimmungen

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§ 41
Inkrafttreten

Diese Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten alle bisher geltenden Vorschriften besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art außer Kraft.
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Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

zuletzt geändert am 1. Juli 2024, KA 2024, Nr. 104
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A. Grundgehaltssätze

Das Grundgehalt gemäß § 5 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe.
P 1
Pfarrer, der einen Pastoralen Raum / einen Pastoralverbund leitet,
P 2
Pfarrer,
P 3
Pastor im Pastoralen Raum / im Pastoralverbund,
P 4
Vikar.
Mit Wirkung vom 1. November 2024 gelten die Grundgehaltssätze in der nachstehenden Tabelle (Monatsbeträge):
Dienstaltersstufe
P 1
P 2
P 3
P 4
1
2
3
3.598,00 €
3.467,00 €
3.437,00 €
3.411,00 €
4
3.831,00 €
3.689,00 €
3.635,00 €
3.580,00 €
5
4.064,00 €
3.913,00 €
3.832,00 €
3.752,00 €
6
4.301,00 €
4.135,00 €
4.030,00 €
3.927,00 €
7
4.539,00 €
4.364,00 €
4.229,00 €
4.097,00 €
8
4.700,00 €
4.512,00 €
4.366,00 €
4.214,00 €
9
4.863,00 €
4.670,00 €
4.499,00 €
4.327,00 €
10
5.029,00 €
4.827,00 €
4.638,00 €
4.449,00 €
11
5.187,00 €
4.981,00 €
4.773,00 €
4.567,00 €
12
5.349,00 €
5.135,00 €
4.909,00 €
4.684,00 €
Ab 1. Februar 2025 gelten die Grundgehaltssätze in der nachstehenden Tabelle (Monatsbeträge):
Dienstaltersstufe
P 1
P 2
P 3
P 4
1
2
3
3.796,00 €
3.658,00 €
3.626,00 €
3.599,00 €
4
4.042,00 €
3.892,00 €
3.835,00 €
3.777,00 €
5
4.288,00 €
4.128,00 €
4.043,00 €
3.958,00 €
6
4.538,00 €
4.362,00 €
4.252,00 €
4.143,00 €
7
4.789,00 €
4.604,00 €
4.462,00 €
4.322,00 €
8
4.959,00 €
4.760,00 €
4.606,00 €
4.446,00 €
9
5.130,00 €
4.927,00 €
4.746,00 €
4.565,00 €
10
5.306,00 €
5.092,00 €
4.893,00 €
4.694,00 €
11
5.472,00 €
5.255,00 €
5.036,00 €
4.818,00 €
12
5.643,00 €
5.417,00 €
5.179,00 €
4.942,00 €
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B. Wohnungszulage

Mit Wirkung vom 1. Februar 2025 beträgt die Wohnungszulage gemäß § 15 Absatz 1 Buchstabe b der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
  1. für Priester, die Besoldung erhalten, monatlich 807,00 €
  2. für Priester, die Ruhegehalt erhalten, monatlich 812,29 €.
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C. Besondere Eingruppierungsbestimmungen

  1. Werden die Pfarrgemeinden eines Pastoralverbundes, der nicht zugleich Pastoraler Raum ist, zu einer Pfarrei zusammengeführt, so behält der bisherige Pastoralverbundsleiter für die Dauer seines Amtes als Pfarrer oder Pfarradministrator/Pfarrverwalter dieser Pfarrei weiterhin seine bisherige Besoldung.
  2. Installierte Pfarrer, die einen Pastoralverbund leiten und die im Zuge der Fortschreibung der Pastoralen Räume auf ihre Pfarrstelle verzichten und als Pastor im Pastoralen Raum/im Pastoralverbund tätig werden, werden ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Stellenverzichts in die Besoldungsgruppe P 2 eingruppiert und erhalten eine Besitzstandszulage nach Ziffer 4.
  3. Installierte Pfarrer, die keinen Pastoralverbund leiten und die im Zuge der Fortschreibung der Pastoralen Räume auf ihre Pfarrstelle verzichten und als Pastor im Pastoralen Raum/im Pastoralverbund tätig werden, bleiben für die Dauer dieses Amtes in der Besoldungsgruppe P 2 eingruppiert.
  4. Die Besitzstandszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Besitzstand und dem Grundgehalt gewährt. Der Besitzstand ist die Höhe des Grundgehaltes am Tag vor der Eingruppierung in die neue Besoldungsgruppe. Die Besitzstandszulage verringert sich bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie bei allgemeinen Erhöhungen der Grundgehälter um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Die Besitzstandszulage ist nicht ruhegehaltsfähig.
  5. Priester, die einen Pastoralen Raum/einen Pastoralverbund leiten, aber nicht installierte Pfarrer sind, werden in die Besoldungsgruppe P 3 eingruppiert, wenn sie die Zweite Dienstprüfung abgelegt haben; frühestens jedoch 5 Jahre nach der Priesterweihe.
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D. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und –versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung.
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E. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1.1.2017 an die Stelle der bisherigen Anlage 1 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung.
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Anlage 2 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

zuletzt geändert am 17. April 2023, KA 2023, Stk. 5, Nr. 49, S. 62
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A. Zulagen

Gemäß § 9 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung werden Zulagen gewährt. Die Zulagen sind widerruflich. Die Zulagen werden nur für die Dauer der Wahrnehmung des Dienstes gewährt. Sie werden steuerpflichtig ausgezahlt.
  1. Die Zulage für Pfarradministratoren, die in die Besoldungsgruppe P 4 eingruppiert sind, beträgt 51,25 € monatlich. Die Zulage ist ruhegehaltsfähig, wenn sie bis zur Versetzung in den Ruhestand gewährt wurde.
  2. Priester, die einen Pastoralen Raum/einen Pastoralveebund leiten, aber nicht installierte Pfarrer sind, erhalten eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem individuellen Grundgehalt zuzüglich der Zulage nach Nummer 1 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe P 1. Die Zulage ist nicht ruhegehaltsfähig.
  3. Priester, die einen Pastoralen Raum leiten, erhalten eine Zulage in Höhe von 350,00 € monatlich. Die Zulage ist nicht ruhegehaltsfähig.
  4. Der Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars und der Direktor des Erzbischöflichen Theologenkonvikts erhalten eine Zulage bis zur Höhe des Gehaltes eines Geistlichen Rates. Die Zulage ist ruhegehaltsfähig, wenn sie bis zur Versetzung in den Ruhestand gewährt wurde.
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B. Aufwandsentschädigung

Gemäß § 9 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung werden Aufwandsentschädigungen gezahlt. Die steuerpflichtige Aufwandsentschädigung für Dechanten beträgt 200,00 € monatlich und für die stellvertretenden Dechanten 100,00 € monatlich.
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C. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung.
Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in Kraft.
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Anlage 3 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

zuletzt geändert am 20. August 2019, KA 2019, Stk. 9, Nr. 94, S. 113
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Eingruppierung der Priester, die nicht in der Pfarrseelsorge tätig sind

Priester, die im Dienst des Erzbistums Paderborn stehen, aber nicht oder nur zum Teil für die Seelsorge in einer Pfarrei, einem Pastoralverbund oder einem Pastoralen Raum (Pfarrseelsorge) beauftragt sind, erhalten Besoldung oder Versorgung nach Maßgabe dieser Anlage, wenn die Tätigkeit außerhalb der Pfarrseelsorge mindestens eine halbe Stelle umfasst und die Eingruppierung für den Bereich der Pfarrseelsorge die Eingruppierung nach dieser Anlage nicht übersteigt.
A.
In die Besoldungsgruppe P 1 (Pfarrer, der einen Pastoralverbund leitet) gem. Anlage 1 werden eingruppiert:
  1. Regens des Priesterseminars,
  2. Direktor des Theologenkonviktes,
  3. Leiter der Akademie Schwerte,
  4. Leiter der St. Clemens Kommende Dortmund,
  5. Leiter der Landvolkshochschule Hardehausen,
  6. Leiter des Jugendhauses Hardehausen,
  7. Leiter der Bildungsstätte Elkeringhausen,
  8. Direktor am Johann-Adam-Möhler-Institut,
  9. Präses des Collegium Bernardinum in Attendorn,
  10. Rektor des Paulus-Kollegs in Paderborn,
  11. Leiter des ‚Katholischen Forums‘ in der Propsteipfarre St. Johanes Baptist Dortmund,
  12. Wallfahrtsleiter der Werler Marienwallfahrt.
B.
In die Besoldungsgruppe P 4 (Vikar) gem. Anlage 1 werden eingruppiert:
  1. Präfekt im Theologenkonvikt
  2. Wissenschaftlicher Assistent am Johann-Adam-Möhler-Institut
C.
Eingruppierung der Priester, deren Aufgabe in den Punkten A und B nicht ausdrücklich genannt wird:
Priester, die die Zweite Dienstprüfung abgelegt haben, werden 5 Jahre nach der Priesterweihe in die Besoldungsgruppe P 3 (Pastor im Pastoralverbund / im Pastoralen Raum) eingruppiert.
Priester, die die Zweite Dienstprüfung abgelegt haben, werden 10 Jahre nach der Priesterweihe in die Besoldungsgruppe P 2 (Pfarrer) eingruppiert.
Bis zur Erfüllung der in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfolgt die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe P 4 (Vikar).“
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Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung.
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Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 in Kraft.
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Anlage 4 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

geändert am 31. März 2021, KA 2021, Stk. 4, Nr. 46, S. 64
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A. Zulagen für Priester ohne Versorgungszusage

  1. Nicht im Erzbistum Paderborn inkardinierte Priester, die keinen Anspruch auf Versorgung oder Unterhaltsbeitrag gegenüber dem Erzbistum Paderborn über das Dienstverhältnis hinaus haben, erhalten
    1. den Arbeitnehmeranteil zum Rentenversicherungsbeitrag,
    2. den Arbeitnehmeranteil zum Arbeitslosenversicherungsbeitragzusätzlich zu ihrer Besoldung als Zulage ausgezahlt.
  2. Leistungen nach der Reisekostenordnung für Geistliche in der jeweils geltenden Fassung werden bei der Bemessung der Zulagen berücksichtigt. Zuschüsse, die zur Vergütung einer Haushälterin oder eines Haushälters gewährt werden, bleiben unberücksichtigt.
  3. Die auf die Zulagen entfallenden Steuern und Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen werden nicht ausgeglichen und sind vom Priester zu tragen.
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B. Einrichtungszuschuss für Neupriester

Priester, die am Tag vor ihrer Priesterweihe Leistungen nach der Ordnung der Unterhaltsleistungen für Priesteramtskandidaten im Erzbistum Paderborn in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, erhalten anlässlich der ersten Anstellung im Erzbistum Paderborn einen Einrichtungszuschuss in Höhe von 3.400,00 €. Der Betrag ist zweckbestimmt als Beihilfe zur Einrichtung der Wohnung. Eine anderweitige Verwendung ist nicht statthaft. Der Betrag ist zurückzuzahlen, wenn er nicht zweckbestimmt eingesetzt wird.
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C. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung.
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D. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung zum 1.5.2021 an die Stelle der bisherigen Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung.
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Anlage 5 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

geändert am 24. Januar 2017, KA 2017, Stk. 2, Nr. 23, S. 30
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A. Pflichtabgaben

Gemäß § 31 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung werden die Pflichtabgaben wie folgt festgesetzt:
Beiträge zum „Diasporapriesterhilfswerk“
  1. bei Besoldungsempfängern: 1 v.H. des Bruttogrundgehaltes
  2. bei Versorgungsempfängern: 1 v.H. der Versorgungsbezüge, nachdem die Wohnungszulage zuvor in Abzug gebracht wurde.
Die Erhebung der Beiträge zum „Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk“ und zur Ruhegehaltskasse des Erzbistums Paderborn bleiben ausgesetzt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
Sofern die jeweilige Besoldungsordnung keine Wohnungszulage ausweist, sind das maßgebliche Bruttogrundgehalt gem. Satz 2 Buchstabe a) sowie die maßgeblichen Versorgungsbezüge nach Satz 2 Buchstabe b) aus den individuellen Bruttobezügen unter Zugrundelegung der Wohnungszulage nach Anlage 1 Abschnitt B dieser Ordnung herzuleiten.
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B. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung.
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C. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 in Kraft.
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Anlage 6 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

zuletzt geändert am 15. Dezember 2014, KA 2015, Stk. 1, Nr. 5, S. 6
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Einleitende Vorschriften

Gem. § 32 Abs. 3 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung kann einem Priester, dem Ruhegehalt nach dieser Ordnung zusteht und der dauernd oder zeitweise für einen anderen Dienstgeber unter Fortfall der Leistungen des Erzbistums Paderborn freigestellt oder beurlaubt ist, die Anwartschaft auf Versorgung weiter eingeräumt werden, wenn mit dem Rechtsträger der Einrichtung, in deren Dienst der Priester steht, die Zahlung eines Betrages (Versorgungszuschlag) zur Deckung der Versorgungslast vereinbart wird.
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A. Höhe des Versorgungszuschlages

Der Versorgungszuschlag gem. § 32 Abs. 3 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung wird auf
  1. für die Priester, die für den nicht beamteten öffentlichen Schuldienst freigestellt sind, auf den Betrag, der sich aus der Addition des Arbeitgeberanteils des Beitrages zur Rentenversicherung und des Arbeitgeberanteils der Umlage zur Pflichtversicherung im Abrechnungsverband West der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder AdöR ergibt, und
  2. für alle anderen freigestellten Priester auf 30,00
festgesetzt.
Das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn wird ermächtigt, in Sonderfällen die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Versorgungszuschläge festzusetzen.
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B. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in der jeweiligen Fassung.
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C. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
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Anlage 7 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

zuletzt geändert am 20. August 2019, KA 2019, Stk. 9, Nr. 94, S. 113
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A. Dienstwohnungsverordnung

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§ 1
Anwendung

Diese Dienstwohnungsverordnung gilt für die Wohnungen der aktiven Geistlichen, die nach der jeweils gültigen Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester im Erzbistum Paderborn Anspruch auf eine Dienstwohnung haben.
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§ 2
Dienstwohnung

  1. Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die den Geistlichen unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat zugewiesen werden.
  2. Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum, in der Verwaltung oder im Belegungsrecht des Erzbischöflichen Generalvikariates bzw. der Kirchengemeinde stehen.
  3. Dienstwohnungen dürfen nicht kostenfrei überlassen werden.
  4. In der Regel umfasst die Dienstwohnung folgende Räume:
    I.
    Allgemeiner Wohnbereich:
    II.
    Bereich Geistlicher:
    - Diele, Garderobe, WC
    dienstlich:
    - Arbeitsraum als Dienstzimmer
    - Wohnen, Essen
    privat:
    - Schlafen
    - Küche, Vorat
    - Dusche/WC
    III.
    Bereich Hausdame:
    IV.
    Bereich Gast:
    - Wohnen/Schlafen
    - Schlafen
    - Bad/WC
    Zur Dienstwohnung gehört in der Regel auch eine Garage.
  5. Die Dienstwohnung wird mit einer Ausstattung versehen, wie sie üblicherweise einer Mietwohnung entspricht.
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§ 3
Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses

  1. Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Einzugs.
  2. Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis endet. Für die Anordnung von Räumungsfristen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  3. Beim Tode des Geistlichen verbleibt der Haushälterin die Dienstwohnung für längstens drei Monate. Die Räumungsfrist beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Sterbemonat des Geistlichen folgt.
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§ 4
Örtlicher Mietwert

  1. Für jede Dienstwohnung ist der Anteil der dienstlichen und privaten Nutzung festzulegen und der örtliche Mietwert entsprechend den steuerlichen Vorschriften über die lohnsteuerliche Bewertung der Dienstwohnungen zu ermitteln.
  2. Soweit dem Dienstwohnungsinhaber für sein privates Kraftfahrzeug ein Unterstellraum zur Verfügung gestellt wird, ist auch hierfür der Mietwert entsprechend den steuerlichen Vorschriften anzusetzen.
  3. Die örtlichen Mietwerte (steuerliche Mietwerte) sind beim Wechsel des Dienstwohnungsinhabers, spätestens jedoch alle drei Jahre zu überprüfen. Änderungen der Mietwertfestsetzungen treten mit dem 1. Tage des auf die Festsetzung folgenden Monats in Kraft oder mit dem Termin, der in der Vereinbarung mit der OFD als Änderungstermin genannt ist.
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§ 5
Veränderungen der Dienstwohnungen

  1. Veränderungen im Umfang, Anordnung, Ausstattung und der festen Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariats vorgenommen werden. Bei der Zustimmung ist zu entscheiden, ob die Kosten der Veränderung ganz oder teilweise vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen sind und ob bei der Rückgabe der Dienstwohnung der frühere Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen ist. Die Nichtbeachtung von Satz 1 und eventuell daraus sich ergebende Kosten gehen zu Lasten des Wohnungsinhabers. Das gilt auch für Schäden an der Wohnung aufgrund unsachgemäßen Umganges oder Nutzung.
  2. Eine aufgrund von Veränderungen notwendige Erhöhung des Mietwertes ist mit Wirkung vom Ersten des Monats an vorzunehmen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen durchgeführt worden sind. Eine Erhöhung des Mietwertes aufgrund von Veränderungen ist nicht vorzunehmen, soweit diese auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden sind.
  3. Besondere Einrichtungen in den Dienstwohnungen, wie z.B. Einbauküchen, Einbauschränke, Waschmaschinen etc., werden weder aus Mitteln des Erzbischöflichen Generalvikariates noch der Kirchengemeinden finanziert.
  4. Eine Untervermietung ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zulässig.
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§ 6
Schönheitsreparaturen

  1. Schönheitsreparaturen sind vom Erzbischöflichen Generalvikariat bzw. der Kirchengemeinde zu tragen und beim Dienstwohnungsinhaber als geldwerter Vorteil entsprechend den steuerlichen Vorschriften zu versteuern, wobei die Regelungen des staatlichen Dienstwohnungsrechtes zu beachten sind.
  2. Gemäß § 28 (4) II. BV umfassen die Schönheitsreparaturen das
    • Tapezieren,
    • Anstreichen oder das Kalken der Wände und Decken,
    • Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizrohre, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen, sowie das Abziehen von Parkettfußböden.
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§ 7
Betriebskosten

  1. Der Dienstwohnungsinhaber hat für die privat genutzten Räume Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung oder gemäß einer ablösenden Rechtsverordnung der Bundesregierung in Verbindung mit § 556 Abs. 1 BGB zu zahlen, soweit sie tatsächlich anfallen.
  2. Hausgärten einschließlich Vorgärten, die als Bestandteil der Dienstwohnung gelten, sind vom Wohnungsinhaber zu seinen Lasten in ordnungsgemäßem Zustande zu erhalten, auch hinsichtlich der Bepflanzung.
  3. Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt soweit möglich nach Verbrauch, ansonsten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche bzw. Personenzahl. Pauschalen sind nur ausnahmsweise aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zulässig.
  4. Die Betriebskosten sind als Abschlagszahlung bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu entrichten, soweit sie vom Dienstwohnungsinhaber nicht unmittelbar an die Forderungsberechtigten zu zahlen sind. Schlussabrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung zu begleichen. Kommt der Dienstwohnungsinhaber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können die Beträge von der Besoldung einbehalten werden.
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B. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung.
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C. INKRAFTTRETEN

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
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Anlage 8 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

Geändert am 2. Februar 2018, KA 2018, Stk. 3, Nr. 35, S. 83
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A. Nebentätigkeit

  1. Gemäß § 6 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung werden Bezüge aus einer sonstigen priesterlichen Tätigkeit (zum Beispiel aus nebenamtlicher Religionslehrertätigkeit) mit dem Betrag, der 154,00 € im Monat übersteigt, auf die Besoldung angerechnet, sofern nachfolgend keine andere Anrechnungsbeträge festgelegt sind.
  2. Die Vergütung für nebenamtliche Dienste in der Militärseelsorge wird mit dem Betrag auf die Besoldung angrechnet, der 308,00 € im Monat übersteigt.
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B. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung.
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C. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
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Anlage 9 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003

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Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für die Priester des Erzbistum Paderborn

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Anlage zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen von gestiegenen Verbraucherpreisen (Sonderzahlungen) in den Jahren 2023 und 2024 für
  1. die im Erzbistum Paderborn inkardinierten Priester und die sonstigen im Dienst des Erzbistums stehenden Priester, die Bezüge nach dieser Ordnung erhalten,
  2. in den Ruhestand versetzte, inkardinierte Priester, denen laufende Versorgungsbezüge nach dieser Ordnung zustehen.
  3. Diakone im Priesterseminar Paderborn.
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§ 2 Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1, Nr. 1 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn:
  1. Das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 Bestand hatte und
  2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens einen Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
( 2 ) Ausgenommen sind Priester, die
  1. als Professoren an der Theologischen Fakultat Paderborn tätig sind oder
  2. deren Besoldung im vorgenannten Zeitraum nach § 30a Abs. 1 oder 3 der
Priesterbesoldungs- und versorgungsordnung gekürzt wurde.
( 3 ) Die Höhe der Sonderzahlung für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 beträgt 1.800,00 €.
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§ 3 Monatliche Sonderzahlung für das Jahr 2024 für Priester

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1, Nr. 1 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen.
Der Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat bestand und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt monatlich 120,00 €.
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§ 4 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn ihnen am 9. Dezember 2023 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat.
Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 1.800,00 € ergibt.
Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
( 2 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben ihren Versorgungsbezügen monatliche Sonderzahlungen.
Die Sonderzahlungen werden in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 120,00 € ergibt.
Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
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§ 5 Anspruchsvoraussetzungen für Diakone im Priesterseminar

( 1 ) Berechtigte nach § 1 Satz 1 Nummer 3 (Diakone) erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn:
  1. sie am 9. Dezember 2023 Priesteramtskandidaten im Sinne der Ordnung der Unterhaltsleistungen für Priesteramtskandidaten im Erzbistum Paderborn waren,
  2. sie an diesem Tag bereits die Diakonenweihe empfangen hatten und
  3. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach der Ordnung der Unterhaltsleistungen fur Priesteramtskandidaten im Erzbistum Paderborn hatten.
Die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2023 beträgt 1.000,00 €.
( 2 ) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 mit laufenden Unterhaltsleistungen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben Ihren Bezügen monatliche Sonderzahlungen.
Die Höhe der Sonderzahlungen beträgt monatlich 50,00 €.
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§ 6 Teilzeitbeschäftigung

Sofern der Beschäftigungsumfang im jeweiligen Bezugsmonat weniger als 100 % beträgt, werden die Sonderzahlungen anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang gewährt.
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§ 7 Konkurrenzregelungen

Die Sonderzahlungen werden den Berechtigten für den jeweiligen Bezugszeitraum nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter.
Im Falle der Gewährung einer Sonderzahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis, wird diese Zahlung auf die aus dieser Anlage zustehende Sonderzahlung angerechnet. Soweit die Sonderzahlung aus einem vorrangigen Rechtsverhältnis geringer ist als die Sonderzahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird der Differenzbetrag auf Antrag bei dem nachrangigen Rechtsverhältnis ausgezahlt. Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung bleibt die Sonderzahlung außer Betracht.
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§ 8 Rückforderung

Die Zahlungen der Sonderzahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand.
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§ 9 Außerkrafttreten

Die Anlage 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.