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Vergütungsordnung für Subsidiare
Diözesangesetz vom 10. Mai 1999
in: KA 142 (1999) 87, Nr. 74;
zuletzt geändert am 20. August 2019, in: KA 162 (2019) 116, Nr. 96
§ 1
Priester im aktiven Dienst und im Ruhestand können mit der Aushilfstätigkeit als Subsidiar beauftragt werden.
#§ 2
Die Beauftragung endet mit dem Jahr, in dem der Priester das 75. Lebensjahr vollendet hat. Die Beauftragung kann jederzeit zurückgenommen werden.
#§ 3
Die Tätigkeit als Subsidiar richtet sich im übrigen nach der Ordnung „Mithilfe in der Pfarrseelsorge“ (Kirchliches Amtsblatt 1958, Stück 8, Nr. 1221#).
#§ 4
Priester im Ruhestand erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Tätigkeit als Subsidiar eine Vergütung von 200,00 Euro/Monat. Die Vergütung ist nicht zuwendungswirksam.
#§ 5
Priester im aktiven Dienst erhalten für ihre Tätigkeit als Subsidiar keine Vergütung.
#§ 6
Auslagen, die für die Wahrnehmung der Tätigkeit als Subsidiar anfallen, sind auf Antrag des Subsidiars von der Kirchengemeinde oder Institution, der die Subsidiarstätigkeit zugute kommt, zu erstatten.
#§ 7
Die Vergütungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten die Ordnungen über die Vergütung für Subsidiare vom 14. Mai 1993 (Kirchliches Amtsblatt 1993, Stück 6, Nr. 92) und vom 30. Oktober 1997 (Kirchliches Amtsblatt 1997, Stück 11, Nr. 157) sowie Nr. 4 der Ordnung „Mithilfe in der Pfarrseelsorge“ (Kirchliches Amtsblatt 1958, Stück 8, Nr. 122) außer Kraft.