.Übernahme und Abgabe der Trägerschaft von Einrichtungen.
Übernahme und Abgabe der Trägerschaft von Einrichtungen.
Unterrichtung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Hinweis
in: KA 129 (1986) 84, Nr. 129
#Bei völliger oder teilweiser Übernahme von Einrichtungen (beispielsweise Kindergarten, Krankenhaus) in kirchliche oder kirchlich-caritative Trägerschaft sowie bei völliger oder teilweiser Abgabe kirchlicher oder kirchlich-caritativer Einrichtungen an Bund, Land, Gemeinde usw. ist die Kirchliche Zusatzversorgungskasse unbedingt vor dem Abschluss endgültiger Vereinbarungen vom Träger zu unterrichten, weil mit dem Wechsel aus der Zuständigkeit einer anderen öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtung zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse und umgekehrt erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse verbunden sind.