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Nebenamtliche Lehrtätigkeit der Geistlichen

Verwaltungsverordnung

in: KA 122 (1979) 128, Nr. 152

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Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass für die Ausübung nebenamtlicher Lehrtätigkeit die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen ist. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Vergütung für die nebenamtliche Lehrtätigkeit nicht auf ein persönliches Konto, sondern auf das Konto des Erzbischöflichen Generalvikariates 10701900 bei der Darlehnskasse im Erzbistum Paderborn überwiesen wird. […]1#.
Es wird dringend gebeten, auch die Beendigung der nebenamtlichen Lehrtätigkeit unverzüglich dem Erzb. Generalvikariat und der zahlenden Stelle – z. B. Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf – zu melden, damit Überzahlungen vermieden werden, die zu unliebsamen Rückforderungen führen. Nachdrücklich wird festgestellt, dass eine Überzahlung von Unterrichtsvergütung über das Gehalt verrechnet werden muss.

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1 ↑ [Aufgrund Änderung des Steuerrechtes Sätze gestrichen.]