.
Umsetzung von Gemeindereferentinnen1#
Verwaltungsverordnung vom 8. Mai 2016
in: KA 159 (2016) 113-114, Nr. 91
###Präambel
Leitmotiv für die Zuweisung einer Planstelle an Gemeindereferentinnen ist die Gewährleistung des pastoralen Dienstes im gesamten Erzbistum auf Grundlage des jeweils gültigen Einsatzplans. Als Instrument der Personalentwicklung verfolgt jede Umsetzung2# dabei das Anliegen, der Weiterentwicklung einer Gemeindereferentin gemäß ihren Ressourcen, Interessen und Fähigkeiten zu dienen. Der Einsatz in einer weiteren Planstelle durch Umsetzung ermöglicht der Gemeindereferentin neue Initiativen und der Gemeinde neue Impulse.
Perspektiv- oder Standortgespräche sind jederzeit auch unabhängig von Umsetzungsüberlegungen möglich.
####1. Verfügbarkeit
„Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Laien im pastoralen Dienst unter der Leitung des Bischofs, der sie auch zu ihrem Dienst bestellt. Hieraus ergibt sich ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis.“ (KAVO – Anlage 20, Nr. 1)
Dieses besondere Dienst- und Treueverhältnis sowie die Funktionen des pastoralen Dienstes erfordern und begründen im Blick auf die grundsätzliche Umsetzungsbereitschaft und Verfügbarkeit der pastoralen Mitarbeiterinnen die Regelung:
„Der Mitarbeiter kann aus pastoralen, dienstlichen oder organisatorischen Erfordernissen oder auf seinen Wunsch hin versetzt oder abgeordnet werden. Dabei ist die jeweilige persönliche und/oder familiäre Situation zu berücksichtigen. Über die Versetzung oder Abordnung entscheidet der Bischof.“ (KAVO – Anlage 20, Nr. 5)
- In der Regel sollen Gemeindereferentinnen nach acht bis zwölf Jahren ihre erste Planstelle verlassen und während ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt mindestens zwei verschiedene Planstellen wahrnehmen.
- Die Einsatzänderung aufgrund der Errichtung eines Pastoralen Raumes aus dem bisherigen Einsatzpastoralverbund/der bisherigen Einsatzpfarrei mit einem oder mehreren weiteren Pastoralverbünden/Pfarreien kann als Umsetzung gelten, wenn sich im neu errichteten Pastoralen Raum neue Aufgabenschwerpunkte entwickeln und der Einsatzplan ein Verbleiben vor Ort grundsätzlich möglich macht.
- Bei personeller Unterbesetzung in einem Pastoralen Raum werden Gemeindereferentinnen umliegender überbesetzter Pastoraler Räume durch die Leiterin des Einsatzes der Gemeindereferentinnen aufgefordert, in gemeinsamer Verantwortung für die Pastoral im Erzbistum Paderborn konstruktiv nach einer Lösung durch Umsetzung einer oder mehrerer Gemeindereferentinnen zu suchen.
2. Verfahren
#a) Umsetzung zum Sommertermin
Im Rahmen der „Versetzungsstufe II für Priester und Gemeindereferentinnen“ finden jedes Jahr in der ersten Fastenwoche Konferenzen unter beratender Mitwirkung der Dechanten der Kooperationsräume statt. In diesen Konferenzen werden die Stellen festgelegt, die zum 01.08. des Jahres zu besetzen sind.
Allen Gemeindereferentinnen werden die zu besetzenden Planstellen in Form einer Stellenliste mitgeteilt. Hieraus können jene, für die ein Wiedereinsatz oder eine Umsetzung ansteht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Liste bis zu drei Einsatzwünsche äußern.
In der Regel vier Wochen vor Pfingsten wird vom Dienstgeber über die Besetzung der Stellen entschieden.
Die Entscheidung des Dienstgebers wird der Gemeindereferentin umgehend mitgeteilt.
###b) Sonstige Umsetzungen
Außer der Umsetzung zum Sommertermin sind weitere Umsetzungen möglich.
Termine für diese Umsetzungen sind in der Regel der 01.01. und der 01.05. eines Jahres. Allen Gemeindereferentinnen werden – über das Verfahren unter a) „Umsetzung zum Sommertermin“ hinaus – weitere zweimal im Jahr die zu besetzenden Planstellen in Form einer Stellenliste mitgeteilt, anhand der sie Umsetzungswünsche äußern können.
Der Dienstgeber entscheidet über die Besetzung der Stellen.
Die Entscheidung des Dienstgebers wird der Gemeindereferentin umgehend mitgeteilt.
Das Recht des Erzbischofs, aus wichtigen pastoralen Gründen auch außerhalb dieses Verfahrens über einen Einsatz/eine Umsetzung zu entscheiden, bleibt unberührt.
###3. Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung ab 01.08.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung „Umsetzung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn“ vom 01.02.2015 außer Kraft.
#
1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.
1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.
#
2 ↑ Vorliegend wird der Begriff der „Umsetzung“ an Stelle von „Versetzung“ verwendet, da die Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen eine eigene Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO darstellt.
2 ↑ Vorliegend wird der Begriff der „Umsetzung“ an Stelle von „Versetzung“ verwendet, da die Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen eine eigene Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO darstellt.