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Förderung von Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Erzbistum Paderborn. Richtlinien

Verwaltungsverordnung vom 19. November 2021

in: KA 165 (2022) 44-45, Nr. 36; verlängert: KA 166 (2023) 75, Nr. 65

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Gemäß Nummer 3.6 der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18. November 2019 (KA 2019, Nr. 1271#) sind alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt zu schulen.
Im Bereich des Erzbistums Paderborn werden Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen, die der Sensibilisierung, der Vermittlung grundlegender Informationen zum Thema sexualisierte Gewalt und der Erarbeitung eines fachlich adäquaten Nähe-Distanz-Verhältnisses in der Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dienen, nach Maßgabe der folgenden Richtlinien gefördert:
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1. Organisation der Schulungen

Die Organisation der Schulungen, insbesondere die Beauftragung einer ausreichenden Anzahl von Referierenden, die Raumbelegung, Bereitstellung von Medien (Beamer, Pinnwände, Flipchart etc.), Bewirtung und Einladung der Teilnehmenden, obliegt dem jeweiligen Rechtsträger, der damit auch einen Bildungsträger beauftragen kann. Mehrere Rechtsträger können auch gemeinsame Schulungen für ihre Mitarbeitenden organisieren bzw. organisieren lassen.
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2. Vom Rechtsträger zu tragende Kosten

Die Kosten für Raum, Medien, Material, Bewirtung der Anwesenden sowie die mit der Freistellung der an der Fortbildung teilnehmenden Mitarbeitenden verbundenen Personal- und Reisekosten werden vom kirchlichen Rechtsträger übernommen.
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3. Förderung der Honorarkosten

3.1
Eine Schulungsgruppe für Veranstaltungen nach 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien sollte pro Referierendem mindestens 12, höchstens 20 Personen umfassen. Für Honorar, Reisekosten und ggf. Umsatzsteuer der Referierenden gewährt das Erzbistum pro Schulungsgruppe einen Zuschuss von bis zu 1050 €.
3.2
Die Höchstsätze der Bezuschussung für die Kosten der Referierenden betragen:
  1. für die Grundinformation (mind. 3 Zeitstunden): 300 €;
  2. für die Basisschulung (mind. 6 Zeitstunden/Tagessatz): 675 €;
  3. für die Intensivschulung (mind. 12 Zeitstunden): 1050 €.
3.3
Für Fortbildungs- bzw. Vertiefungsveranstaltungen betragen die Höchstsätze:
  1. für eine Halbtagsveranstaltung (mind. 4 Zeitstunden): 350 €;
  2. für eine Tagesveranstaltung (mind. 6 Zeitstunden): 675 €.
3.4
Zur Unterstützung kirchlicher Rechtsträger bei der Erstellung eines institutionellen Schutzkonzeptes gewährt das Erzbistum Paderborn einen Zuschuss für den Einsatz externer Honorarkräfte von 75,00 € pro Stunde zzgl. Fahrtkosten. Dieser Zuschuss kann maximal für 15 Honorarstunden pro Schutzkonzeptentwicklung gewährt werden.
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4. Beantragung der Förderung

Der Rechtsträger beantragt nach der Durchführung den Zuschuss für die Kosten der Referierenden mittels eines vom Erzbistum Paderborn zur Verfügung gestellten Formulars. Dazu reicht er die vorgesehenen Anlagen, die unterschriebene Teilnehmerliste und den Nachweis der Kosten ein. Durch das Team Prävention im Erzbischöflichen Generalvikariat werden die Anträge geprüft und der zulässige Zuschuss bewilligt. Bei Unterschreiten der unter 3.1 genannten Gruppengröße kann auf Antrag ein anteiliger Zuschuss bewilligt werden.
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5. Rechtsanspruch auf Förderung

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht aufgrund dieser Richtlinien nicht.
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6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022, befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025, in Kraft.
Zugleich treten die Ausführungsbestimmungen zu § 9 PrävO – Aus und Fortbildung, Rn. 9 (KA 2014, Nr. 64; KA 2096 [!], Nr. 101; KA 2018, Nr. 49) außer Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: H.1.22.]