Erzbistum Paderborn
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Förderung von Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Erzbistum Paderborn. Richtlinien

Verwaltungsverordnung vom 3. Dezember 2024

KA 2024, Nr. 169

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Gemäß Nummer 3.6 der Rahmenordnung - Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 18. November 2019 (KA 2019, Nr. 127) sind alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt zu schulen.
Im Bereich des Erzbistums Paderborn werden Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen, die der Sensibilisierung, der Vermittlung grundlegender Informationen zum Thema sexualisierte Gewalt und der Erarbeitung eines fachlich adäquaten Nähe-Distanz-Verhältnisses in der Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dienen, nach Maßgabe der folgenden Richtlinien gefördert:
1)
Organisation der Schulungen
Die Organisation der Schulungen, insbesondere die Beauftragung einer ausreichenden Anzahl von Referierenden, die Raumbelegung, Bereitstellung von Medien (Beamer, Pinnwände, Flipchart etc.), Bewirtung und Einladung der Teilnehmenden, obliegt dem jeweiligen Rechtsträger, der damit auch einen Bildungsträger beauftragen kann. Mehrere Rechtsträger können auch gemeinsame Schulungen für Ihre Mitarbeitenden organisieren bzw. organisieren lassen.
2)
Vom Rechtsträger zu tragende Kosten
Die Kosten für Raum, Medien, Material, Bewirtung der Anwesenden sowie die mit der Freistellung der an der Fortbildung teilnehmenden Mitarbeitenden verbundenen Personal- und Reisekosten werden vom kirchlichen Rechtsträger übernommen.
3)
Förderung der Honorarkosten
3.1)
Eine Schulungsgruppe sollte pro Referierenden mindestens 10, höchstens 20 Personen umfassen. Für Honorar, Reisekosten und ggf. Umsatzsteuer der Referierenden gewährt das Erzbistum pro Schulungsgruppe einen Zuschuss von bis zu 1250 €.
3.2)
Die Höchstsätze der Bezuschussung für die Kosten der Referierenden betragen:
  1. für die Basisschulung (mind. 3 Zeitstunden): 300 €;
  2. für die Basisplusschulung (mind. 6 Zeitstunden / Tagessatz): 750 €;
  3. für die Intensivschulung (mind. 12 Zeitstunden): 1250 €.
3.3)
Für Fortbildungs- bzw. Vertiefungsveranstaltungen betragen die Höchstsätze:
  1. für eine Halbtagesveranstaltung (mind. 4 Zeitstunden): 400 €;
  2. für eine Tagesveranstaltung (mind. 6 Zeitstunden): 750 €.
3.4)
Unterstützung bei der Erstellung und Überarbeitung des institutionellen Schutzkonzeptes
  1. Zur Unterstützung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung der Schutzkonzepte gewährt das Erzbistum Paderborn einen Zuschuss für den Einsatz für externe Honorarkräfte von 75,00 EUR pro Stunde zzgl. Fahrtkosten; der Zuschuss kann maximal für 15 Honorarstunden pro Schutzkonzeptentwicklung gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht aufgrund dieser Regelung nicht.
  2. Zur Unterstützung der kirchlichen Rechtsträger bei der Überarbeitung des Schutzkonzeptes gewährt das Erzbistum Paderborn einen Zuschuss für den Einsatz für externe Honorarkräfte von 75,00 EUR pro Stunde zzgl. Fahrtkosten; der Zuschuss kann maximal für 5 Honorarstunden pro Schutzkonzeptentwicklung gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht aufgrund dieser Regelung nicht.
4)
Beantragung der Förderung
Der Rechtsträger beantragt innerhalb von 6 Wochen nach der Durchführung den Zuschuss für die Kosten der Referierenden mittels eines vom Erzbistum Paderborn zur Verfügung gestellten Formulars. Dazu reicht er die vorgesehenen Anlagen, die unterschriebene Teilnehmerliste und die Originalrechnung des Referierenden ein. Durch das Team Prävention im Erzbischöflichen Generalvikariat werden die Anträge geprüft und der zulässige Zuschuss bewilligt. Bei Unterschreiten der unter 3.1 genannten Gruppengröße kann auf Antrag ein anteiliger Zuschuss bewilligt werden.
5)
Referierende
  1. Präventionsschulungen (Erstschulungen) können nur gefördert werden, wenn diese durch einen/ eine von der diözesanen Präventionsbeauftragte beauftragten Person durchgeführt werden.
  2. Fortbildung und Vertiefungsveranstaltungen, die von nicht durch die diözesanen Präventionsbeauftragte beauftragten Person durchgeführt werden, können nach vorheriger Absprache mit der diözesanen Koordinationsstelle gefördert werden.
  3. Multiplikatoren und Multiplikatorinnen der Profile der katholischen Jugendarbeit sind keine Referierenden im Sinne dieser Förderrichtlinie.
6)
Rechtsanspruch auf Förderung
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht aufgrund dieser Richtlinien nicht.
7)
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Zugleich treten die „Richtlinien zur Förderung von Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt im Erzbistum Paderborn“ vom 19. November 2021 (KA 2022, Nr. 36; KA 2023, Nr. 65) außer Kraft.