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Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 98Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2024

Liebe Schwestern und Brüder,
unser Blick in die Welt mit ihren Krisenregionen zeigt: Frieden ist nicht selbstverständlich. Er muss und er kann immer wieder neu gestärkt und belebt, gestaltet und errungen werden. In Zeiten, in denen immer neue Konflikte aufbrechen, und in denen die Fähigkeit fehlt, sie gewaltfrei zu lösen, ist es wichtiger denn je, sich für den Frieden stark zu machen – in der Welt und auch hier in unserer Gesellschaft (in unserer Gemeinde). Das Leitwort der diesjährigen Caritas-Kampagne „Frieden beginnt bei mir.“ fordert uns auf, Handwerkerinnen und Handwerker für den Frieden (Papst Franziskus) zu sein. Denn Frieden wird nicht nur durch internationale Diplomatie gesichert. Frieden beginnt dort, wo es uns im täglichen Miteinander gelingt, Gräben zu überwinden und Ungerechtigkeiten zu bekämpfen. Das gilt in Deutschland und weltweit.
Der Caritas-Sonntag 2024 richtet den Fokus auf den Frieden, der durch unser aller tägliches Handeln gestärkt und erneuert werden kann. Die vielen Mitarbeitenden und ehrenamtlich Engagierten der Caritas leisten Friedensarbeit in diesem Sinn: In Schulprojekten gegen Rassismus, in der sozialen Arbeit in Hot Spots der Drogenkriminalität, in Sozialberatungen, bei Erziehungshilfen, in der Jugendarbeit und in Frauenhäusern, in der Katastrophenhilfe, in Erdbebengebieten und in der humanitären Unterstützung in Kriegsregionen. Frieden beginnt, wenn an all diesen Orten Menschen neue Hoffnung schöpfen.
Mit Ihrer Kollekte unterstützen Sie den täglichen Friedensdienst der Caritas vor Ort. Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihre Spende und bitten Sie: Arbeiten und beten wir gemeinsam für eine friedlichere Welt. Lassen wir den Frieden bei uns beginnen.
Würzburg, 24. Juni 2024
Für das Erzbistum Paderborn
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Erzbischof
Dieser Aufruf soll am 15. September 2024 in allen Gottesdiensten – einschließlich der Vorabendmessen – verlesen bzw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Nr. 99Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag 2024

Liebe Schwestern und Brüder,
am 27. Oktober begehen wir in Deutschland den Sonntag der Weltmission. Er steht unter dem Motto „Meine Hoffnung, sie gilt dir!“ (Ps 39,8). Mit diesem Wort aus dem Psalm 39 lässt sich auch die Grundhaltung vieler Frauen auf den pazifischen Inseln beschreiben. Sie wissen sich von Gott getragen und können so – trotz vieler Alltagsprobleme und einer systematischen Benachteiligung – ihr Engagement voller Hoffnung in das kirchliche und gesellschaftliche Leben einbringen.
Zum Sonntag der Weltmission stellt uns das Hilfswerk Missio einzelne Frauen aus dieser Region vor, die aus dem Glauben heraus Antworten auf die vielen bedrängenden Herausforderungen in ihrem Leben geben. So führen sie zum Beispiel Alphabetisierungskurse durch, vermitteln medizinisches Basiswissen und klären andere Frauen über ihre Rechte auf. Misshandelten Frauen und Kindern bieten sie Schutz in sogenannten „Safe Houses“.
Die Spenden, die am Sonntag der Weltmission gesammelt werden, kommen solchen missionarischen Initiativen zugute. Sie bedeuten konkrete Hilfe für Menschen, die im Glauben verwurzelt sind und sich für andere einsetzen. Wir bitten Sie: Unterstützen Sie unsere Schwestern und Brüder durch Ihr Interesse, Ihr Gebet und eine großzügige Spende bei der Kollekte am kommenden Sonntag der Weltmission. Dafür danken wir Ihnen herzlich.
Augsburg, 22. Februar 2024
Für das Erzbistum Paderborn
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Erzbischof
Dieser Aufruf soll in den Amtsblättern veröffentlicht, am Sonntag, dem 20. Oktober 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 27. Oktober 2024, ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 100Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2024

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- Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-) Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 26. Juni 2024 beschlossen:
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  1. Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15.12.1971 (Kirchliches Amtsblatt 1971, Stk. 22, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 20.03.2024 (Kirchliches Amtsblatt 2024, Stk. 5, Nr. 66), wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 22 werden die §§ 22a und 22b mit folgendem Wortlaut eingefügt:
      § 22a Führung auf Probe
      (1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
      (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.
      (3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann dem Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Dem Mitarbeiter wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Tabellenentgelt (§ 23) nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
      § 22b Führung auf Zeit
      (1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
      1. in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
      2. ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
      Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Dienstgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
      (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind.
      (3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann dem Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Dem Mitarbeiter wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Tabellenentgelt (§ 23) nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 25 Abs. 4 Satz 1. Nach Fristablauf erhält der Mitarbeiter eine der bisherigen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.“
    2. § 40b wird wie folgt neu gefasst:
      § 40b Kurzarbeit
      (1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann nach Maßgabe der Anlage 32 durch Dienstvereinbarung (§ 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO), in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung durch mit jedem Mitarbeiter gesondert abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, Kurzarbeit eingeführt werden.
      (2) Die Regelung in Absatz 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.“
    3. Die Anlage 31 wird wie folgt geändert:
      Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „31. August 2024“ durch die Angabe „31. August 2029“ ersetzt.
    4. Nach der Anlage 31 wird die neue Anlage 32 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      Bestimmungen zur Kurzarbeit
      § 1 Geltungsbereich
      (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KAVO stehen.
      (2) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind:
      • Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
      • Ausbildende, denen zeitlich überwiegend Tätigkeiten der Ausbildung von Auszubildenden oder Schülerinnen und Schülern bzw. der Betreuung von Dual Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten übertragen sind oder die ausdrücklich gegenüber Dritten als Ausbildende, Praxisanleitende bzw. Betreuende benannt sind, wenn zu erwarten ist, dass diese während des Kurzarbeitszeitraumes im bisherigen Umfang die Ausbildung bzw. Betreuung durchführen,
      • Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraumes aufgrund Aufhebungsvertrag oder deshalb endet, weil ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird,
      • schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fällt,
      • geringfügig Beschäftigte,
      • Mitarbeiter in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell.
      (3) Dienstvereinbarungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage bereits gelten, bleiben unberührt. Soweit die in der Dienstvereinbarung zugesagte Aufstockung unterhalb der in § 5 Abs. 1 genannten Prozentsätze liegt, ersetzt § 5 Abs. 1 die Regelung der Dienstvereinbarung bei Rechtsträgern in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Bei Rechtsträgern in einer anderen Rechtsform beraten Dienstgeber und Mitarbeitervertretung im Falle des Satzes 2 die Möglichkeit einer Erhöhung der Aufstockung. Für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage bestehende einzelvertragliche Vereinbarung gilt in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 genannten Prozentsätze die für den Mitarbeiter günstigere Regelung.
      § 2 Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit
      (1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann Kurzarbeit durch eine Dienstvereinbarung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) eingeführt werden. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist Kurzarbeit gemäß den Regelungen dieser Anlage und der gesetzlichen Vorgaben für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert schriftlich zu vereinbaren.
      (2) Mitarbeitervertretung und Dienstgeber legen in der Dienstvereinbarung eine angemessene Ankündigungsfrist fest. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern der Beginn der Kurzarbeit mit einer Frist von fünf Kalendertagen anzukündigen. Die angekündigte Kurzarbeit kann in allen Fällen nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.
      § 3 Umfang und Höchstdauer der Kurzarbeit
      Die Kurzarbeit kann in Einrichtungen sowie Teilen derselben eingeführt werden, für einzelne Mitarbeiter jedoch nicht ohne sachlichen Grund. Sie darf die Höchstdauer gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht überschreiten und kann längstens bis zum 31. März 2026 eingeführt bleiben.
      § 4 Anzeige bei der Agentur für Arbeit – Information der Mitarbeitervertretung
      (1) Der Dienstgeber stellt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der dafür erforderlichen Unterlagen. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung erhält der betroffene Mitarbeiter die für ihn erforderlichen Informationen.
      (2) Die Mitarbeitervertretung wird vom Dienstgeber regelmäßig oder auf Anforderung der Mitarbeitervertretung über die Entwicklung der Lage informiert. Das Nähere wird in der Dienstvereinbarung geregelt. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung erhält der betroffene Mitarbeiter die für ihn erforderlichen Informationen.
      § 5 Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
      (1) Mitarbeiter eines Rechtsträgers in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf
      • in den Entgeltgruppen 1 bis 10 (Anlage 5) 95 Prozent,
      • in den Entgeltgruppen 11 bis 15 (Anlage 5) 90 Prozent
      des Nettomonatsentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben.
      Die Regelungen des § 1 Abs. 5 Anlage 29 gelten entsprechend.
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      Eine Abweichung zugunsten der Mitarbeiter ist in der Dienstvereinbarung möglich.
      (2) Bei Mitarbeitern eines Rechtsträgers in anderer Rechtsform soll die Aufstockung in einer Absatz 1 entsprechenden Weise erfolgen. Mitarbeitervertretung und Dienstgeber können eine Abweichung auch zu Ungunsten der Mitarbeiter aus sachlichen Gründen vereinbaren.
      (3) Bei der Ermittlung des Nettomonatsentgelts nach Absatz 1 Satz 1 bleiben das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), leistungs- oder erfolgsabhängige Entgelte oder Prämienzahlungen, jährliche Sonderzahlungen, an eine bestimmte Dauer der Beschäftigungszeit anknüpfende Entgelte oder Prämienzahlungen, Zahlungen aufgrund des Todes von Mitarbeitern sowie sonstige einmalige Sonderzahlungen unberücksichtigt. Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Nettomonatsentgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des SGB III begrenzt. Die Berechnung des für die Aufstockung erforderlichen Bruttobetrages kann im pauschalierten Berechnungsverfahren ermittelt werden, bei dem auf ganze 10 Euro kaufmännisch gerundet werden kann.
      (4) Ungekürzt weitergezahlt werden vermögenswirksame Leistungen, die Weihnachtszuwendung und das Leistungsentgelt (§ 26 KAVO) bzw. die pauschale Jahreszahlung (§ 26a KAVO).
      (5) Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
      (6) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollen die tariflichen Entgelte, Kurzarbeitergeld und Aufstockung gesondert ausgewiesen werden.
      (7) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
      § 6 Betriebsbedingte Kündigungen, Wiedereinstellung
      (1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist für die Dauer der Kurzarbeit für diejenigen Mitarbeiter ausgeschlossen, die sich in Kurzarbeit befinden. Für Mitarbeiter eines Rechtsträgers in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich in Kurzarbeit befinden, ist der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auch für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Kurzarbeit ausgeschlossen.
      (2) Mitarbeiter, deren befristeter Arbeitsvertrag aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert wurde, sind bei entsprechender Eignung vorrangig wiedereinzustellen, wenn ursprünglich vorhandene und infolge der Kurzarbeit abgebaute Arbeitsplätze wieder neu geschaffen und zu besetzen sind.
      § 7 Altersteilzeit
      Für Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann § 10 Anlage 22a entsprechend angewendet werden. Die Aufstockung gemäß § 5 Abs. 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 Anlage 22a.
      § 8 Besondere Bestimmungen
      Diese Anlage tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.“
  2. Die Änderungen unter Ziffer I) Nr. 1 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) Nrn. 2 und 4 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) Nr. 3 tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Paderborn, 10. Juli 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 101Änderung der Ordnung
„Zuschüsse zu den Kosten für die Vergütung der Haushälterinnen“

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Artikel 1
Rückwirkende Erhöhung der Vergütung zum 1. März 2023

Die Ordnung „Zuschüsse zu den Kosten für die Vergütung der Haushälterinnen“ vom 16. Juli 2002 (KA 2002, Nr. 157.), zuletzt geändert am 21. August 2023 (KA 2023, Nr. 99.), wird wie folgt geändert:
  1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2.210,00“ durch die Angabe „2.250,00“ und die Angabe „2.420,00“ durch die Angabe „2.464,00“ ersetzt.
  2. § 3a wird aufgehoben.
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Artikel 2
Erhöhung der Vergütung zum 1. November 2024

Die Ordnung „Zuschüsse zu den Kosten für die Vergütung der Haushälterinnen“ vom 16. Juli 2002 (KA 2002, Nr. 157.), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2.250,00“ durch die Angabe „2.536,00“ und die Angabe „2.464,00“ durch die Angabe „2.763,00“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

  1. Die Regelungen des Artikels 1 treten rückwirkend zum 1. März 2023 in Kraft.
  2. Die Regelungen des Artikels 2 treten zum 1. November 2024 in Kraft.
Paderborn, 18. Juli 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5.104/1359/6/1-2024

Nr. 102 Änderung des Statuts für die Kommission zur unabhängigen Aufarbeitung
von sexuellem Missbrauch im Erzbistum Paderborn

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Artikel 1

Das Statut für die Kommission zur unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch im Erzbistum Paderborn vom 17. Juni 2022 (KA 2022, Nr. 92) wird wie folgt geändert:
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§ 1

In Absatz 4 der Präambel wird der Passus „ab den Jahren 2002“ geändert in „ab dem Jahr 1941“.
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§ 2

Ziffer 1 des Artikels 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1)
Die Aufarbeitungskommission trägt zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bereich des Erzbistums Paderborn durch Wahrnehmung folgender Aufgaben bei:
  1. die qualitative und quantitative Erhebung sexuellen Missbrauchs im Erzbistum Paderborn;
  2. die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Beschuldigten und Betroffenen;
  3. die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder die dessen Aufdeckung erschwert haben;
  4. Initiierung und Begleitung des Prozesses der Aufarbeitung für den Zeitraum ab dem Jahr 1941.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben berücksichtigt die Kommission die Erkenntnisse der „MHG-Studie“ als auch der derzeit laufenden Studien „Missbrauch im Erzbistum Paderborn – Eine kirchen-historische Einordnung. Die Amtszeiten von Lorenz Jaeger und Johannes Joachim Degenhardt (1941-2002)“ und „Missbrauch im Erzbistum Paderborn – Eine kirchenhistorische Einordnung. Die Amtszeit von Hans-Josef Becker (2002-2022)“ der Universität Paderborn.“
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§ 3

Ziffer 6 des Artikels 2 wird wie folgt neu gefasst:
„6)
Die unabhängigen Ansprechpersonen im Erzbistum Paderborn, sowie die diözesanen Beauftragten für Prävention und Intervention sollen als ständige Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Über die Einladung der Gäste zu den Sitzungen entscheidet jeweils die Kommission. Diese ist angehalten, einen regelmäßigen Austausch mit den Interventions- und den Präventionsbeauftragten sowie den Betroffenenvertretern zu suchen.“
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§ 4

Artikel 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Kommission kann sich auf Grundlage dieses Statuts eine Geschäftsordnung geben, die dem Erzbischof zur Kenntnis zu geben ist.“
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Artikel 2

Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. August 2024 in Kraft.
Das Statut für die Kommission zur unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch im Erzbistum Paderborn wird in der ab 1. August 2024 geltenden Fassung als Anlage veröffentlicht.
Paderborn, 8. Juli 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 1/1952/13/1-2022
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Anlage

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Statut für die Kommission zur unabhängigen Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch
im Erzbistum Paderborn
Fassung vom 1. August 2024

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Präambel

Mit der Einrichtung einer unabhängigen diözesanen Aufarbeitungskommission möchte das Erzbistum Paderborn einen wichtigen Schritt in der Qualitätsentwicklung im Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst gehen und setzt zugleich einen wichtigen Teil der Gemeinsamen Erklärung vom 28. April 2020 der deutschen Bischöfe (DBK) mit dem Unabhängigen Beauftragten des Bundes für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) um.
Eine Aufarbeitungskommission trägt dazu bei, die Umstände von Missbrauch in der Vergangenheit und in der Gegenwart in den Blick zu nehmen, begünstigende Strukturen zu identifizieren und das erfahrene Leid von Betroffenen in den Fokus zu stellen. Die Kommission trägt in besonderer Weise dazu bei, dass in der Kirche von Paderborn ein besseres Verständnis für die Dimensionen sexuellen Missbrauchs entsteht. Sie ist zudem ansprechbar für die Anliegen Betroffener und sichert die strukturelle Beteiligung von Betroffenen am Prozess der Aufarbeitung.
Aufgrund der Unabhängigkeit der Kommission kann sie diese Strukturen und ihre Erkenntnisse in Verantwortung ihres Auftrags klar und deutlich gegenüber dem Erzbistum Paderborn benennen und zur Verfügung stellen.
Die unabhängige Kommission wird sich in besonderem Maße mit den Ergebnissen des unabhängigen Forschungsprojektes der Universität Paderborn „Missbrauch im Erzbistum Paderborn – Eine kirchenhistorische Einordnung. Die Amtszeiten von Lorenz Jaeger und Johannes Joachim Degenhardt (1941-2002)“ auseinandersetzen. Zudem wird sie die notwendigen Schritte zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs ab dem Jahr 1941 bis in die Gegenwart initiieren und gemäß ihrem Auftrag die Erkenntnisse gegenüber dem Erzbistum Paderborn vertreten.
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Artikel 1 – Aufgaben

1)
Die Aufarbeitungskommission trägt zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bereich des Erzbistums Paderborn durch Wahrnehmung folgender Aufgaben bei:
  1. die qualitative und quantitative Erhebung sexuellen Missbrauchs im Erzbistum Paderborn;
  2. die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Beschuldigten und Betroffenen;
  3. die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch ermöglicht oder erleichtert oder die dessen Aufdeckung erschwert haben;
  4. Initiierung und Begleitung des Prozesses der Aufarbeitung für den Zeitraum ab dem Jahr 1941.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben berücksichtigt die Kommission die Erkenntnisse der „MHG-Studie“ als auch der derzeit laufenden Studien „Missbrauch im Erzbistum Paderborn – Eine kirchenhistorische Einordnung. Die Amtszeiten von Lorenz Jaeger und Johannes Joachim Degenhardt (1941-2002)“ und „Missbrauch im Erzbistum Paderborn – Eine kirchenhistorische Einordnung. Die Amtszeit von Hans-Josef Becker (2002-2022)“ der Universität Paderborn.
2)
Im Einvernehmen mit dem Erzbistum Paderborn können weitere geeignete Aufträge zur quantitativen Ermittlung des Ausmaßes sexuellen Missbrauchs sowie zur qualitativen Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich vergeben werden.
3)
Im Rahmen der institutionellen Aufarbeitung koordiniert die Kommission in Abstimmung mit den Betroffenen den Austausch mit anderen zu beteiligenden (Erz-)Diözesen. Sie versteht sich, soweit dies eine der genannten Aufgaben betrifft, als Ansprechpartnerin für Betroffene. In anderen Fällen verweist sie an die diözesanen sowie unabhängigen und qualifizierten Ansprechstellen.
4)
Die Kommission kann im Rahmen ihrer Aufgaben Personen anhören oder Anhörungsbeauftragte damit beauftragen, dabei sind die Interessen und Bedürfnisse von Betroffenen zu berücksichtigen. Anhörungen dürfen nicht unter dem Siegel des Beichtgeheimnisses geführt werden. Zu den Regelungen der weiteren Verwertung der Anhörungsinhalte werden die Betroffenen umfassend informiert.
5)
Bei aktuellen Meldungen sexuellen Missbrauchs gelten die in der „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ festgelegten Verfahren / Zuständigkeiten. Die Kommission ist angehalten, einen regelmäßigen Austausch mit den entsprechenden Stellen zu suchen.
6)
Die Kommission berichtet jährlich in schriftlicher Form dem UBSKM und dem Erzbischof über ihre Tätigkeit. Innerhalb von fünf Jahren nach Einrichtung der Kommission legt die Kommission einen vorläufigen Abschlussbericht vor, der eine Zusammenfassung aller Ergebnisse, einen Bericht des Betroffenenbeirats sowie konkrete Handlungsempfehlungen beinhalten soll.
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Artikel 2 - Zusammensetzung der Kommission

1)
Der Aufarbeitungskommission gehören in der Regel sieben Personen an, die über persönliche und / oder fachliche Erfahrungen mit Prozessen der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Institutionen oder über fachliche Erfahrung etwa im Bereich Verwaltung, Psychologie, Begleitung und / oder Beratung verfügen:
  1. zwei Mitglieder aus dem Kreis der Betroffenen, die vom Betroffenenbeirat vorgeschlagen werden, falls ein solcher im Erzbistum Paderborn errichtet ist. Sofern noch kein Betroffenenbeirat im Erzbistum Paderborn besteht, werden zwei Personen aus dem Kreis der Betroffenen durch den Erzbischof berufen und gebeten, kommissarisch bis zur Konstituierung eines Betroffenenbeirates oder einer vergleichbaren Betroffenenorganisation in der Kommission mitzuarbeiten.
  2. zwei Mitglieder aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz, die durch die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen benannt werden,
  3. drei Mitglieder aus den Bereichen Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz oder öffentlicher Verwaltung sowie Vertreter des Erzbistums Paderborn.
2)
Hinsichtlich der Mitarbeit in der Kommission sind sämtliche Mitglieder von Weisungen des Erzbistums Paderborn unabhängig.
3)
Höchstens drei Mitglieder dürfen dem Kreis der Beschäftigten der katholischen Kirche oder eines diözesanen Laiengremiums angehören.
4)
Die Mitglieder werden durch den Erzbischof für je drei Jahre in die Kommission berufen, Wiederberufung ist möglich. Hiervon abweichend endet die Tätigkeit eines Mitglieds nach Abs. 1 lit. a Satz 2 mit Konstituierung des Betroffenenbeirates (oder einer vergleichbaren Betroffenenorganisation), sofern dieser das bisherige Mitglied nicht beauftragt, bis zum Ablauf der regulären Amtszeit die Mitarbeit in der Kommission fortzuführen.
5)
Die Amtszeit eines Mitglieds endet außer durch Tod durch:
  1. Ablauf der Berufungszeit;
  2. schriftliche Rücktrittserklärung, die der Annahme durch den Erzbischof bedarf;
  3. Abberufung durch den Erzbischof, sofern wenigstens fünf Mitglieder der Kommission in geheimer Abstimmung die Abberufung erbitten.
6)
Die unabhängigen Ansprechpersonen im Erzbistum Paderborn, sowie die diözesanen Beauftragten für Prävention und Intervention sollen als ständige Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Über die Einladung der Gäste zu den Sitzungen entscheidet jeweils die Kommission. Diese ist angehalten, einen regelmäßigen Austausch mit den Interventions- und den Präventionsbeauftragten sowie den Betroffenenvertretern zu suchen.
7)
Die Mitglieder der Kommission verpflichten sich im Rahmen der rechtlichen Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Schutz personenbezogener Daten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Kommission bekannt werden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Aufarbeitungskommission bestehen.
8)
Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Notwendige Auslagen werden erstattet.
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Artikel 3 – Vorsitz

1)
Der oder die Vorsitzende wird durch die Mitglieder der Kommission gewählt. Aufgrund der beruflichen Erfahrung und gesellschaftlichen Stellung soll der oder die Vorsitzende Gewähr für eine weithin anerkannte Leitung der Kommission bieten. Der oder die Vorsitzende darf weder der Gruppe der Betroffenenvertretungen noch der im arbeitsrechtlichen Sinne Beschäftigten der katholischen Kirche angehören oder zu einem früheren Zeitpunkt angehört haben.
2)
Der oder die Vorsitzende beruft die Sitzungen der Kommission ein und leitet diese.
3)
Der oder die Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine durch die Kommission benannte Vertretung, nimmt an den jährlichen Austauschsitzungen aller Aufarbeitungskommissionen teil, die dem Wissens- und Erfahrungsaustausch, der Auswertung der jährlichen Berichte der Kommissionen und der Bündelung der Ergebnisse regionaler Aufarbeitungsstudien dienen.
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Artikel 4 – Administrative Unterstützung und Beauftragte der Kommission

1)
Die Kommission wird in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Team Intervention im Erzbischöflichen Generalvikariat unterstützt.
2)
Die Kommission kann Anhörungsbeauftragte benennen, die aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Erfahrung in der Lage sind, Gespräche mit Betroffenen respektvoll und empathisch zu führen.
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Artikel 5 – Geschäftsordnung

Die Kommission kann sich auf der Grundlage dieses Statuts eine Geschäftsordnung geben, die dem Erzbischof zur Kenntnis zu geben ist.
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Artikel 6 – Mediation

Im Falle eines Konfliktes innerhalb der unabhängigen Kommission oder mit anderen Einrichtungen oder Gruppierungen steht der Kommission das Instrument der Mediation zur Verfügung.
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Artikel 7 – Auskunft und Akteneinsicht, Datenschutz

1)
Die Erzdiözese Paderborn verpflichtet sich zu umfassender Kooperation mit der Aufarbeitungskommission, der bzw. deren einzelnen Mitgliedern Akteneinsicht oder Auskunft gewährt wird, soweit es für die Erledigung der Aufgaben der Kommission erforderlich und rechtlich zulässig ist und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen.
2)
Dabei sind das geltende staatliche und kirchliche Recht zu beachten, insbesondere das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) und die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen (DVO) zum KDG, zur Gewährleistung des Rechtsschutzes auf dem Gebiet des kirchlichen Datenschutzrechtes die Kirchliche Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) und die Benutzungsordnungen für die Archive.
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Artikel 8 – Inkrafttreten und Geltungsdauer

Das Statut wird hierdurch mit Wirkung vom 20. Juni 2022, befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027, in Kraft gesetzt.

Nr. 103Gesetz über die Aufhebung der „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“

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Präambel

Im Zuge der Novellierung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes wurden die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst“ durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 24./25. Juni 2024 mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
Diözesane Richtlinien sind dementsprechend außer Kraft zu setzen.
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Artikel 1

Die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ vom 25. Oktober 2000 (KA 143, Nr. 148) werden aufgehoben.
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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Paderborn, 23. Juli 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 1.72/1523/1/5-2024

Nr. 104Änderung der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
des Erzbistums Paderborn (PrBVo) sowie diverser Anlagen

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  1. Die Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003 (KA 2003, Nr. 233.), zuletzt geändert am 18. Januar 2024, wird wie folgt geändert:
    1. Die Abschnitte A und B der Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und versorgungsordnung (PrBVo) erhalten folgende Fassung:
      A. Grundgehaltssätze
      Das Grundgehalt gemäß § 5 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe.
      P 1
      Pfarrer, der einen Pastoralen Raum / einen Pastoralverbund leitet,
      P 2
      Pfarrer,
      P 3
      Pastor im Pastoralen Raum / im Pastoralverbund,
      P 4
      Vikar.
      Mit Wirkung vom 1. November 2024 gelten die Grundgehaltssätze in der nachstehenden Tabelle (Monatsbeträge):
      Dienstaltersstufe
      P 1
      P 2
      P 3
      P 4
      1
      2
      3
      3.598,00 €
      3.467,00 €
      3.437,00 €
      3.411,00 €
      4
      3.831,00 €
      3.689,00 €
      3.635,00 €
      3.580,00 €
      5
      4.064,00 €
      3.913,00 €
      3.832,00 €
      3.752,00 €
      6
      4.301,00 €
      4.135,00 €
      4.030,00 €
      3.927,00 €
      7
      4.539,00 €
      4.364,00 €
      4.229,00 €
      4.097,00 €
      8
      4.700,00 €
      4.512,00 €
      4.366,00 €
      4.214,00 €
      9
      4.863,00 €
      4.670,00 €
      4.499,00 €
      4.327,00 €
      10
      5.029,00 €
      4.827,00 €
      4.638,00 €
      4.449,00 €
      11
      5.187,00 €
      4.981,00 €
      4.773,00 €
      4.567,00 €
      12
      5.349,00 €
      5.135,00 €
      4.909,00 €
      4.684,00 €
      Ab 1. Februar 2025 gelten die Grundgehaltssätze in der nachstehenden Tabelle (Monatsbeträge):
      Dienstaltersstufe
      P 1
      P 2
      P 3
      P 4
      1
      2
      3
      3.796,00 €
      3.658,00 €
      3.626,00 €
      3.599,00 €
      4
      4.042,00 €
      3.892,00 €
      3.835,00 €
      3.777,00 €
      5
      4.288,00 €
      4.128,00 €
      4.043,00 €
      3.958,00 €
      6
      4.538,00 €
      4.362,00 €
      4.252,00 €
      4.143,00 €
      7
      4.789,00 €
      4.604,00 €
      4.462,00 €
      4.322,00 €
      8
      4.959,00 €
      4.760,00 €
      4.606,00 €
      4.446,00 €
      9
      5.130,00 €
      4.927,00 €
      4.746,00 €
      4.565,00 €
      10
      5.306,00 €
      5.092,00 €
      4.893,00 €
      4.694,00 €
      11
      5.472,00 €
      5.255,00 €
      5.036,00 €
      4.818,00 €
      12
      5.643,00 €
      5.417,00 €
      5.179,00 €
      4.942,00 €
      B. Wohnungszulage
      Mit Wirkung vom 1. Februar 2025 beträgt die Wohnungszulage gemäß § 15 Absatz 1 Buchstabe b der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung
      1. für Priester, die Besoldung erhalten, monatlich 807,00 €
      2. für Priester, die Ruhegehalt erhalten, monatlich 812,29 €.“
    2. Es wird eine neue Anlage 9 zur Priesterbesoldungs- und Versorgungsordnung hinzugefügt:
      Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
      in den Jahren 2023 und 2024 für die Priester des Erzbistum Paderborn
      § 1 Geltungsbereich
      Diese Anlage zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung regelt die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen von gestiegenen Verbraucherpreisen (Sonderzahlungen) in den Jahren 2023 und 2024 für
      1. die im Erzbistum Paderborn inkardinierten Priester und die sonstigen im Dienst des Erzbistums stehenden Priester, die Bezüge nach dieser Ordnung erhalten,
      2. in den Ruhestand versetzte, inkardinierte Priester, denen laufende Versorgungsbezüge nach dieser Ordnung zustehen.
      3. Diakone im Priesterseminar Paderborn.
      § 2 Einmalige Sonderzahlung für das Jahr 2023
      (1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1, Nr. 1 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn:
      1. Das Dienstverhältnis am 9. Dezember 2023 Bestand hatte und
      2. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens einen Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
      (2) Ausgenommen sind Priester, die
      1. als Professoren an der Theologischen Fakultat Paderborn tätig sind oder
      2. deren Besoldung im vorgenannten Zeitraum nach § 30a Abs. 1 oder 3 der
      Priesterbesoldungs- und versorgungsordnung gekürzt wurde.
      (3) Die Höhe der Sonderzahlung für Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 beträgt 1.800,00 €.
      § 3 Monatliche Sonderzahlung für das Jahr 2024 für Priester
      (1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1, Nr. 1 erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen.
      Der Anspruch besteht nur, wenn das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat bestand und die Berechtigten in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung nach dieser Ordnung hatten.
      (2) Die Höhe der Sonderzahlung beträgt monatlich 120,00 €.
      § 4 Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
      (1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn ihnen am 9. Dezember 2023 ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsbezüge zugestanden hat.
      Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 1.800,00 € ergibt.
      Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
      (2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben ihren Versorgungsbezügen monatliche Sonderzahlungen.
      Die Sonderzahlungen werden in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz aus dem Betrag von 120,00 € ergibt.
      Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz.
      § 5 Anspruchsvoraussetzungen für Diakone im Priesterseminar
      (1) Berechtigte nach § 1 Satz 1 Nummer 3 (Diakone) erhalten eine Sonderzahlung für das Jahr 2023, wenn:
      1. sie am 9. Dezember 2023 Priesteramtskandidaten im Sinne der Ordnung der Unterhaltsleistungen für Priesteramtskandidaten im Erzbistum Paderborn waren,
      2. sie an diesem Tag bereits die Diakonenweihe empfangen hatten und
      3. sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 mindestens an einem Tag Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach der Ordnung der Unterhaltsleistungen fur Priesteramtskandidaten im Erzbistum Paderborn hatten.
      Die Höhe der Sonderzahlung für das Jahr 2023 beträgt 1.000,00 €.
      (2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr.3 mit laufenden Unterhaltsleistungen erhalten für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 neben Ihren Bezügen monatliche Sonderzahlungen.
      Die Höhe der Sonderzahlungen beträgt monatlich 50,00 €.
      § 6 Teilzeitbeschäftigung
      Sofern der Beschäftigungsumfang im jeweiligen Bezugsmonat weniger als 100 % beträgt, werden die Sonderzahlungen anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang gewährt.
      § 7 Konkurrenzregelungen
      Die Sonderzahlungen werden den Berechtigten für den jeweiligen Bezugszeitraum nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter.
      Im Falle der Gewährung einer Sonderzahlung oder einer vergleichbaren Leistung aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis, wird diese Zahlung auf die aus dieser Anlage zustehende Sonderzahlung angerechnet. Soweit die Sonderzahlung aus einem vorrangigen Rechtsverhältnis geringer ist als die Sonderzahlung aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger, wird der Differenzbetrag auf Antrag bei dem nachrangigen Rechtsverhältnis ausgezahlt. Bei der Anwendung versorgungsrechtlicher Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung bleibt die Sonderzahlung außer Betracht.
      § 8 Rückforderung
      Die Zahlungen der Sonderzahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen ein Anspruch auf Gewährung der Sonderzahlungen nicht bestand.
      § 9 Außerkrafttreten
      Die Anlage 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“
  2. Die vorstehenden Änderungen unter Ziffer I Nr. 1 treten zum 1. November 2024 in Kraft.
    Die Änderungen unter Ziffer I Nr. 2 treten rückwirkend zum 1. Dezember 2023 in Kraft.
Paderborn, 1. Juli 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1351/2/3-2024

Personalnachrichten

Nr. 105Veränderung im Amt des Diözesan-Ökonomen

Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz hat Herrn Dirk Wummel unter Annahme seines Amtsverzichts mit Wirkung vom 8. August 2024 als Diözesan-Ökonomen entpflichtet und den Leiter des Bereichs Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat, Herrn Volker Mauß, mit Wirkung vom 9. August 2024 gemäß can. 494 CIC für die Dauer von fünf Jahren zum Diözesan-Ökonomen ernannt.

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 106Hinweise zur Durchführung der Missio-Aktion 2024
(Missio Aachen)

Unter dem Motto „Meine Hoffnung, sie gilt dir!“ (Ps 39,8) rufen die deutschen Bischöfe im Monat der Weltmission zur Solidarität mit Frauen auf den pazifischen Inseln auf. In vielen Staaten dieser Region prägen sie das Zusammenleben in Familie, Kirche und Gesellschaft. Doch gleichberechtigt mit Männern sind sie in ihren Gemeinschaften oft nicht. Zudem wird ihr ohnehin schon schwieriger Alltag durch die Auswirkungen des Klimawandels belastet. Das Motto der diesjährigen Missio-Aktion stammt aus dem Psalm 39 und bringt die dennoch hoffnungsvolle Grundhaltung vieler dieser Frauen zum Ausdruck.
Das Aktionsplakat zeigt Helen Hakena, Präsidentin der Catholic Women’s Association in Bougainville (Papua-Neuguinea). Sie ist eine der Missio-Projektpartnerinnen und -partner, die im Oktober in den deutschen Diözesen zu Gast sein werden. Das Plakat zeigt sie unweit ihres Hauses in Bougainville. Dort, wo sie im Wasser steht, stand früher das Haus ihres Sohnes, bevor der ansteigende Meeresspiegel es unbewohnbar machte.
Im Aktionsheft mit liturgischen Bausteinen finden Sie Informationen über die Situation der Christinnen und Christen in Papua-Neuguinea, Vanuatu und Solomon Islands sowie Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten und Aktionsideen für unterschiedliche Anlässe. Bringen Sie im Monat der Weltmission Menschen mit einer Einladung zum Solidaritätsessen „Die Welt an einem Tisch“ zusammen. Materialien und Hilfestellung bei der Planung bietet das kostenfreie Gemeindepaket.
Eröffnet wird die bundesweite Aktion zum Weltmissionsmonat Oktober am Wochenende vom 4. bis 6. Oktober mit verschiedenen Veranstaltungen im Erzbistum Hamburg. Mittelpunkt ist das feierliche Pontifikalamt mit Erzbischof Dr. Stefan Heße und Gästen von den pazifischen Inseln. Über alle Veranstaltungen informiert die Website www.missio-hilft.de.
Am 20. Oktober soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zum Weltmissionssonntag verlesen werden.
Am Sonntag der Weltmission, dem 27. Oktober, findet in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) die Missio-Kollekte statt. Die Spenden, die am Sonntag der Weltmission in Deutschland gesammelt werden, kommen der kirchlichen Arbeit in Afrika, Asien und Ozeanien zugute. Sie ermöglichen konkrete Hilfe vor Ort.
Das jeweilige Generalvikariat/Ordinariat überweist die Spenden, einschließlich der später eingegangenen, an Missio Aachen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an das Hilfswerk weitergeleitet werden. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, zum Beispiel für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es der Gemeinde mit einem herzlichen Dank bekannt gegeben werden.
Bitte unterstützen Sie die Solidaritätsaktion im Monat der Weltmission, indem Sie
  • das Aktionsplakat gut sichtbar in Ihrer Gemeinde aushängen, zum Beispiel im Schaukasten oder am Schriftenstand.
  • die Spendentüten und Gebetskarten in der Kirche auslegen, dem Pfarrbrief beilegen oder direkt an die Haushalte verteilen.
  • Veranstaltungen im Monat der Weltmission durchführen.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie auf www.missio-hilft.de/wms. Hier können ab Mitte August alle Materialien heruntergeladen werden. Ebenfalls im August wird das Aktionsheft an alle Pfarrgemeinden verschickt. Anfang September folgt der Versand der abonnierten Materialien. Über bestellungen@missio-hilft.de, Tel.: 0241/7507-350 oder Fax: 0241/7507-336 können Sie die Materialien zum Weltmissionssonntag direkt bestellen.
Fragen zum Monat der Weltmission beantwortet gerne die Abteilung Inland: Tel.: 0241/7507-205 oder post@missio-hilft.de.
Impressum
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dieses wird vertreten durch die
Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer
Domplatz 3 in 33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat)
Fax:
+49 (0)5251 125-1470
E-Mail:
generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
Webseite:
www.erzbistum-paderborn.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 126229966
Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
Iris Gollers
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Domplatz 3
33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0) 5251 125-1377
E-Mail:
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E-Mail:
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