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Befristeter Mietzuschuss

Verwaltungsverordnung vom 14. August 1992

Az 5/A 12-10.61.2/194, zuletzt geändert am 8. Juni 1995

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Wegen der Verpflichtung der Gemeindereferenten1#, den Wohnsitz innerhalb der Einsatzgemeinde zu nehmen, einerseits und wegen der in einigen Orten anzutreffenden Wohnungsnot andererseits kann bei einer ungewöhnlichen Mietbelastung des Gemeindereferenten für eine anzumietende Wohnung in der Einsatzkirchengemeinde ein Mietzuschuss nach dieser Regelung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.
  1. Förderungsfähige Wohnfläche:
    bei Alleinstehenden kann eine Wohnfläche bis zu
    60 qm
    für jede weitere im Haushalt lebende Person
    (Ehepartner und Kinder) zusätzlich eine Wohnfläche bis zu

    15 qm
    gefördert werden.
  2. Höhe des Mietzuschusses und zumutbare Belastung:
    Die Miete (ohne Nebenkosten) für die förderungsfähige Wohnfläche wird in tatsächlicher Höhe, maximal bis zu einem Betrag bezuschusst, der 20% über dem Höchstsatz des örtlichen Mietspiegels für eine vergleichbare Wohnung liegt. Diese förderungsfähige Miete ist um 25% des gemeinsamen Nettoeinkommens (ohne Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld) der zum Haushalt gehörenden Personen (Ehepartner und Kinder) zu kürzen (zumutbare Eigenbelastung).
    Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person (Ehepartner und Kinder) wird die zumutbare Eigenbelastung um 2% verringert.
  3. Versteuerung und Auszahlung:
    Der Mietzuschuss wird der Vergütung zugeschlagen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt.
  4. Feststellung des Mietzuschusses:
    Der Mietzuschuss wird jeweils zum 1. Juni eines jeden Jahres berechnet. Veränderungen zugunsten oder zuungunsten des Antragsberechtigten bleiben bis zum vorgenannten Stichtag unberücksichtigt.
  5. Härtefälle:
    Sofern 2 Monate vor Dienstantritt in der Einsatzkirchengemeinde keine Wohnung gefunden worden ist, gilt folgendes:
    • die förderungsfähige Wohnfläche kann um maximal 15% erhöht werden;
    • das Suchgebiet kann auf den gesamten Dienstort bzw. die umliegenden Orte (maximal 10 km) ausgedehnt werden.
    Für diese Wohnung gilt diese Verfügung entsprechend, allerdings erfolgt spätestens nach 2 Jahren eine Überprüfung, ob nicht in der Einsatzkirchengemeinde eine entsprechende Wohnung zur Verfügung steht.
    Der Dienstgeber kann einen Umzug in die Einsatzkirchengemeinde verlangen, wenn in der Einsatzkirchengemeinde eine entsprechende Wohnung nachgewiesen wird. Die Erstattung der Umzugskosten wird für einen solchen Umzug zugesagt.
    Wird nach vorausgegangener Genehmigung durch den Kirchenvorstand und der Hauptabteilung Personal ein Wohnungsmakler beauftragt oder werden Zeitungsannoncen geschaltet, so werden dem Gemeindereferenten die hieraus entstehenden Kosten erstattet.
    Sofern die neue Wohnung nicht zeitgleich zum Dienstantritt oder im direkten zeitlichen Anschluss an das bisherige Mietverhältnis angemietet werden kann, wird die Miete (ohne Nebenkosten) für die nicht bewohnte Wohnung maximal für einen Zeitraum von 3 Monaten in voller Höhe bezuschusst.
  6. Diese Zuschussregelung kann jederzeit widerrufen werden. Auch bei wiederholter Zahlung des Zuschusses besteht kein Anspruch auf die Leistung. Auch generell kann diese Regelung geändert oder aufgehoben werden.
  7. Diese Regelung gilt auch für Gemeindereferenten im berufspraktischen Jahr ab dem 01.06.1995.
  8. Diese Regelung tritt mit dem 01.09.1992 in Kraft.

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1 ↑ (oder Gemeindereferentin)