.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 9 Abs. 5 GrO1# i.V.m. § 47 KAVO)
Vom 30. September 2024
###I. SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
#§ 1
Name, Sitz
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss führt die Bezeichnung „Schlichtungsausschuss für das Erzbistum Paderborn“.
(
2
)
Er hat seinen Sitz beim Erzbischöflichen Generalvikariat.
#§ 2
Zuständigkeit
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen und im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet des Erzbistums Paderborn haben.
(
2
)
Der Schlichtungsausschuss ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern2# und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO), der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse, der Ordnung für Praktikumsverhältnisse, der PiA-Ordnung oder der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterfallen sowie andere kirchliche Rechtsträger, die unter den Geltungsbereich der Grundordnung fallen und mit ihren Mitarbeitern die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses vereinbart haben.
(
3
)
Er ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Mitarbeiter nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
(
4
)
Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer erzbischöflichen Beauftragung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsausschuss.
(
5
)
Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie jeweils mindestens zehn Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter. 2 Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann.
(
2
)
Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Abs. 4.
#§ 4
Vorsitzende und Beisitzer
(
1
)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(
2
)
1 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2 Sie dürfen nicht im haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
(
3
)
Die Beisitzer des Schlichtungsausschusses müssen aus dem Kreis der Mitarbeiter und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen, im kirchlichen Dienst stehen und sollen folgenden Berufsgruppen angehören:
- liturgischer Dienst,
- pastoraler Dienst,
- kirchliche Verwaltung,
- Bildungswesen und Beratungsdienste sowie
- Sozial- und Erziehungsdienst.
Aus jeder Gruppe sollen mindestens zwei, jedoch höchstens vier Beisitzer je Seite benannt werden. Für den pastoralen Dienst ist für die Seite der Dienstgeber mindestens ein Pfarrer zu benennen.
#§ 5
Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
(
1
)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Erzbischof von Paderborn nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn ernannt.
(
2
)
Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.
#§ 6
Benennung der Beisitzer
(
1
)
Die Beisitzer aus dem Bereich der Mitarbeiter werden von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben. Die Beisitzer müssen wählbar im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung sein.
(
2
)
Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber werden vom Generalvikar benannt. Darunter muss mindestens ein Pfarrer sein.
#§ 7
Rechtsstellung, Schweigepflicht
(
1
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden
(
2
)
1 Die Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2 Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schlichtungsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2 Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Schlichtungsausschuss.
(
4
)
1 Der Vorsitzende belehrt die Beisitzer des Schlichtungsausschusses zu Beginn ihrer Amtszeit schriftlich über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2 Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
(
5
)
1 Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2 Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3 Die Tätigkeit im Schlichtungsausschuss steht dem Dienst gleich. 4 Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Beisitzers statt, so ist diesem Beisitzer Freizeitausgleich zu erteilen. 5 Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der Anlage 15 KAVO (Bestimmungen über Reisekostenvergütung).
(
6
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
#§ 8
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2 Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder des Schlichtungsausschusses noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder des Schlichtungsausschusses bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
(
3
)
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
(
4
)
Das Amt eines Mitglieds endet
- wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
- im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
- bei Abberufung durch den Erzbischof bei groben Pflichtverletzungen.
(
5
)
Ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds die Mindestanzahl an Beisitzern der Seite unterschritten, findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.
#§ 9
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Für den Schlichtungsausschuss ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2 Sitz der Geschäftsstelle ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat.
(
2
)
1 Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung des Schlichtungsausschusses nach Weisung des Vorsitzenden. 2 Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(
3
)
Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt das Erzbistum.
#II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN
#§ 10
Beteiligte, Bevollmächtigte, Beigeladene
(
1
)
Beteiligte am Verfahren sind
- Antragsteller
- Antragsgegner.
(
2
)
Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten.
(
3
)
Sofern es sich um einen Regelungsgegenstand handelt, welcher der Kirchenaufsicht unterliegt, sind Vertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn beizuladen.
#§ 11
Antragsgrundsatz
1 Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig. 2 Antragsbefugt sind betroffene Mitarbeiter oder Dienstgeber. 3 Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten. 4 Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
#§ 12
Antragsinhalt
(
1
)
1 Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2 Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
(
2
)
1 Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2 Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
#§ 13
Zurücknahme, Änderung des Antrags
(
1
)
1 Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2 Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Schlichtungsausschuss. 3 Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren in Textform für beendet.
(
2
)
Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
#§ 14
Abweisung des Antrags
Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.
#§ 15
Vorbereitung des Verfahrens
(
1
)
1 Der Vorsitzende trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2 Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3 Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
(
2
)
1 Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner. 2 Er hat die Zustellung sicherzustellen. 3 Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
(
3
)
Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand soweit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
(
4
)
1 Die Besetzung des Schlichtungsausschusses wird vom Vorsitzenden für jeden Verhandlungstag festgelegt, wobei im Falle eines Fortsetzungstermins in einem Verfahren der Schlichtungsausschuss möglichst in der gleichen Besetzung verhandeln soll. 2 Der Schlichtungsausschuss verhandelt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und je einem Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter und aus dem Kreis der Dienstgeber. 3 Der Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter soll möglichst der Berufsgruppe des vom Verfahren betroffenen Mitarbeiters angehören. 4 Der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber soll möglichst für einen Dienstgeber gleicher Art wie der vom Verfahren betroffene Dienstgeber tätig sein. 5 Die Beisitzer sollen dabei rotierend hinzugezogen werden. 6 Den Vorsitz hat der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
#§ 16
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung
(
1
)
1 Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
(
2
)
1 Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(
3
)
Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
#§ 17
Mündliche Verhandlung
(
1
)
1 Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2 Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
(
2
)
Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
(
3
)
Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(
4
)
1 Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzusenden ist. 2 Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
(
5
)
1 In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner grundsätzlich persönlich erscheinen. 2 Sie können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch einen durch Sachkunde ausgewiesenen Beistand vertreten lassen. 3 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
(
6
)
1 Die mündliche Verhandlung findet in der Regel als Präsenzsitzung statt. 2 Ist dies im Ausnahmefall, nicht möglich, kann die Verhandlung mittels Videokonferenz stattfinden, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für alle Beteiligten sichergestellt ist und wenn sichergestellt ist, dass Dritte von der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3 Eine Aufzeichnung der Verhandlung ist unzulässig. 4 Absatz 5 gilt entsprechend. 5 Eine Präsenzsitzung mit einem Teil der Beteiligten, an der ein anderer Teil der Beteiligten mittels Videokonferenz teilnimmt, ist unzulässig. 6 Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Vorsitzende.
#§ 18
Beweisaufnahme
(
1
)
Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.
(
2
)
1 Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2 Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3 Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
#§ 19
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren
nach § 2 Abs. 2
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
(
2
)
1 Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(
3
)
1 Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2 Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
(
4
)
Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 2 für beendet.
(
5
)
Wird eine Schlichtung zu einem Streitgegenstand nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss für beendet erklärt, so kann ein Antrag zum selben Streitgegenstand nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
#§ 20
Verfahren nach § 2 Abs. 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 3 mit Beschluss.
(
2
)
1 Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2 Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(
3
)
Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(
4
)
Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(
5
)
1 Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2 Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
(
6
)
1 Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2 Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Erzbischof zu übermitteln.
#§ 21
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20
(
1
)
1 Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und dem Schlichtungsausschuss hierüber zu berichten. 2 Zum Nachweis legt der Dienstgeber dem Schlichtungsausschuss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf.
(
2
)
Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Erzbischof über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
#§ 22
Ablehnung, Befangenheit
(
1
)
Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(
2
)
1 Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. 2 Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende Betroffener, so befindet der Schlichtungsausschuss unter Vorsitz des nicht betroffenen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endgültig. 3 Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4 Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
(
3
)
1 Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 15 Abs. 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2 Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
#III. KOSTEN DES VERFAHRENS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
#§ 23
Kosten des Verfahrens
(
1
)
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
(
2
)
Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach Anlage 15 KAVO in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
(
3
)
1 Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2 Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
(
4
)
Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
#§ 24
Kosten der Schlichtungsausschuss
Durch die Tätigkeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses entstehende notwendige Kosten trägt das Erzbistum Paderborn.
#§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Diese Ordnung tritt zum 1. November 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen vom 20.07.1989 (KA 1989, Stück 9, Nr. 120.) außer Kraft.
(
3
)
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach §§ 5, 6 dieser Ordnung im Amt. 2 Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig sind, gelten die gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.
#
1 ↑ Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 in der Fassung vom 22. November 2022, Kirchliches Amtsblatt 167 (2024), Nr. 47 (S. 44-48).
1 ↑ Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 in der Fassung vom 22. November 2022, Kirchliches Amtsblatt 167 (2024), Nr. 47 (S. 44-48).