.
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#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
###
#Artikel 1
§ 1
#§ 2
§ 3
Artikel 2
#Artikel 3
Artikel 4
#§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
Artikel 5
#§ 1
§ 2
#
#§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
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###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
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#Artikel 1
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Artikel 2
#§ 1
§ 2
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 4
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Artikel 5
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Artikel 6
167. Jahrgang, Stück 10Paderborn, den 25. Oktober 2024
Dokumente der deutschen Bischöfe
Nr. 129Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Aktion 2024
Liebe Schwestern und Brüder,
in Lateinamerika und der Karibik erleben Jugendliche täglich Armut und Perspektivlosigkeit. Oft sind sie auch schutzlos einem kriminellen Umfeld ausgeliefert und leiden unter Gewalt. Die Kirche vor Ort hilft vielen Jugendlichen dabei, Wege aus dieser Aussichtslosigkeit zu finden. Sie initiiert Projekte, in denen junge Menschen lernen, ihr Leben selbstbestimmt in die Hand zu nehmen und sich für eine gerechtere Welt einzusetzen. Das Lateinamerika-Hilfswerk Adveniat unterstützt sie dabei.
Im Rahmen der diesjährigen Weihnachtsaktion zeigt Adveniat an Beispielen aus El Salvador, Kolumbien und Peru, wie sich Gemeindemitglieder, Ordensleute und Priester für junge Menschen engagieren: Neben sicheren Schutzräumen bieten sie ihnen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten an. Vor allem lassen sie die Jugendlichen spüren, dass sie wichtig und wertvoll sind. So lernen sie Vertrauen, schöpfen Hoffnung und entwickeln neuen Lebensmut. Einer dieser Jugendlichen forderte: „Glaubt an uns – bis wir es tun!“ Dieses Zitat wurde zum Motto der diesjährigen Adveniat-Aktion.
Liebe Schwestern und Brüder, durch Ihre solidarische und großzügige Spende bei der Weihnachtskollekte, die den Projekten von Adveniat zugutekommt, helfen auch Sie den Jugendlichen dabei, ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten. Zeigen Sie Ihre Verbundenheit mit den armen Menschen in Lateinamerika und der Karibik, insbesondere mit den Jugendlichen, bitte auch durch Ihr Gebet!
Fulda, den 26. September 2024 |
Für das Erzbistum Paderborn |
Erzbischof |
Dieser Aufruf soll am 3. Adventssonntag, dem 15. Dezember 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte, die am Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag (24./25. Dezember) in allen Gottesdiensten, auch in den Kinderkrippen-Feiern, gehalten wird, ist ausschließlich für den Bischöfliche Aktion Adveniat e. V. bestimmt.
Dokumente des Erzbischofs
Nr. 130Kirchliches Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG)
###Inhalt
1. Abschnitt – Grundsätze / allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Rechtliche Stellung |
§ 3 | Örtliches Kirchenvermögen |
2. Abschnitt – Kirchengemeinden | |
§ 4 | Rechtsstellung und Aufgaben des Kirchenvorstandes |
§ 5 | Zusammensetzung des Kirchenvorstandes |
§ 6 | Vorsitz |
§ 7 | Ausschüsse |
§ 8 | Amtszeit der Mitglieder |
§ 9 | Ersatzmitglieder |
§ 10 | Aktives Wahlrecht |
§ 11 | Passives Wahlrecht |
§ 12 | Amtsausübung und Amtspflichten |
§ 13 | Beendigung des Amtes |
§ 14 | Amtsenthebung |
§ 15 | Einberufung und Sitzungen des Kirchenvorstandes |
§ 16 | Öffentlichkeit |
§ 17 | Beschlussfähigkeit; Beschlussfassung |
§ 18 | Besondere Sitzungs- und Beschlussformate |
§ 19 | Befangenheit |
§ 20 | Protokoll |
§ 21 | Vertretung der Kirchengemeinde |
§ 22 | Genehmigungsvorbehalte |
§ 23 | Schlichtungsverfahren |
§ 24 | Aufsichtsrechte des Bischöflichen Generalvikariates |
§ 25 | Auflösung; Vermögensverwaltung |
3. Abschnitt – (Kirchen-)Gemeindeverbände | |
§ 26 | Errichtung von (Kirchen-)Gemeindeverbänden auf Initiative der Kirchengemeinden |
§ 27 | Errichtung von (Kirchen-)Gemeindeverbänden auf diözesane Initiative |
§ 28 | Ausscheiden; Auflösung |
§ 29 | Aufgaben |
§ 30 | Verbandsvertretung |
§ 31 | Satzung |
4. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 32 | Übergangsregelung |
§ 33 | Inkrafttreten |
1. Abschnitt – Grundsätze / allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und Vertretung der Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens (can. 1257 § 1 CIC) in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und im hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn (örtliches Kirchenvermögen).
#§ 2
Rechtliche Stellung
(
1
)
1 Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sind sowohl verfassungsrechtlich (Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung) als auch konkordatär (Artikel 13 Reichskonkordat) Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Bei künftigen Gebietsveränderungen erlangen sie diesen Status gemäß den jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen.
In den Gebietsanteilen des Erzbistums Paderborn im Land Hessen sind die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände gemäß Art. 1 Abs. 1 Vertrag zwischen dem Land Hessen einerseits und den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn andererseits zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 nebst Schlussprotokoll vom 29. März 1974 (GVBl. für das Land Hessen I S. 389) Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für künftige Gebietsveränderungen gilt Art. 2 des Vertrags vom 29. März 1974.
1
(
2
)
1 Vorbehaltlich anders lautender partikularrechtlicher Bestimmungen entspricht das Gebiet einer Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Gebiet der universalkirchenrechtlich verfassten Territorialpfarrei gemäß can. 515, 518 CIC. 2 Für die Vertretung des Vermögens der Pfarrei ist gemäß des Indults des Hl. Stuhls vom 13. Januar 1984 can. 532 CIC nicht anzuwenden. 3 Dem Kirchenvermögen der Pfarrei entspricht das Vermögen der ihr entsprechenden Kirchengemeinde sowie das Vermögen in der ihr entsprechenden Kirchengemeinde. 4 Sofern gemäß partikularrechtlicher Bestimmungen das Gebiet einer Kirchengemeinde nicht dem Gebiet der Pfarrei entspricht, regelt der Diözesanbischof unter Wahrung des Willens eventueller Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte Dritter die Zuweisung und Vertretung des Kirchenvermögens.
#§ 3
Örtliches Kirchenvermögen
(
1
)
Das örtliche Kirchenvermögen im Sinne dieses Gesetzes umfasst
- das Vermögen der Kirchengemeinde,
- das unter die Verwaltung des Kirchenvorstandes gestellte Vermögen in der Kirchengemeinde, insbesondere das Vermögen der rechtlich selbstständigen Gotteshausvermögen (sog. Fabrik- und Kirchenfonds), Stellenvermögen (sog. Benefizien) und Stiftungsfonds,
- das Vermögen der (Kirchen-)Gemeindeverbände.
(
2
)
Nicht zum örtlichen Kirchenvermögen gehören insbesondere Einnahmen aus Sammlungen und Kollekten, die aufgrund einer Anordnung des Ortsordinarius aufgebracht wurden und weiterzuleiten sind.
(
3
)
Das örtliche Kirchenvermögen dient der Verwirklichung der der Kirche eigenen Zwecke, insbesondere der Durchführung der Gottesdienste, der Ausübung der Verkündigung und der Werke der Nächstenliebe (can. 1254 CIC).
#2. Abschnitt – Kirchengemeinden
#§ 4
Rechtsstellung und Aufgaben des Kirchenvorstandes
(
1
)
Organ der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand; er vertritt und verwaltet nach Maßgabe der §§ 21 und 22
- die Kirchengemeinde und ihr Vermögen (§ 3 Absatz 1 lit. a) sowie
- das Vermögen in der Kirchengemeinde (§ 3 Absatz 1 lit. b).
(
2
)
1 Der Kirchenvorstand hat insbesondere einen Haushaltsplan zu erstellen sowie einen Jahresabschluss aufzustellen und zu veröffentlichen. 2 Das Nähere ergibt sich aus der Haushaltsordnung für das Erzbistum Paderborn sowie den zu ihrer Ausführung ergangenen Bestimmungen in ihren jeweils gültigen Fassungen.
#§ 5
Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
(
1
)
Der Kirchenvorstand besteht
- aus dem Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen;
- aus mindestens fünf gewählten Mitgliedern;
- aus einer vom Pfarrgemeinderat bzw. Gesamtpfarrgemeinderat aus seinen Reihen für die jeweilige Wahlperiode des Kirchenvorstandes zu entsendenden Person, die zum Kirchenvorstand wählbar ist; der Pfarrgemeinderat bzw. Gesamtpfarrgemeinderat kann auf die Entsendung verzichten.
(
2
)
Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach can. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge beteiligt, ist bzw. sind abweichend von Absatz 1 lit. a) der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Geistliche sowie eine nach can. 517 § 2 CIC beteiligte weitere Person Mitglieder des Kirchenvorstandes; das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
(
3
)
1 Die nach Absatz 1 lit. b) zu wählenden Mitglieder werden alle vier Jahre von den gemäß § 10 Wahlberechtigten in einer geheimen und unmittelbaren Wahl gewählt. 2 Das Nähere, insbesondere die Anzahl der zu wählenden Mitglieder, regelt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(
4
)
Sofern für die Kirchengemeinde eine Verwaltungsleitung bestellt ist, nimmt diese beratend an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teil, soweit der Kirchenvorstand im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt.
#§ 6
Vorsitz
(
1
)
1 Der Pfarrer bzw. der vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betraute Geistliche hat den Vorsitz im Kirchenvorstand inne. 2 Ist eine Person oder eine Gemeinschaft von Personen nach can. 517 § 2 CIC an der Wahrnehmung der Hirtensorge der Kirchengemeinde beteiligt, hat der mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestattete Geistliche den Vorsitz im Kirchenvorstand inne.
(
2
)
1 Der Kirchenvorstand wählt aus den Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 lit. b) mindestens eine Person für den stellvertretenden Vorsitz. 2 Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der Verhinderung, die nur im Innenverhältnis nachzuweisen ist. 3 Sofern weitere stellvertretende Vorsitzende gewählt wurden, treten diese bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und der jeweils vorrangigen stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. 4 Der Vorsitzende hat die Namen und Kontaktdaten der oder des ersten und, sofern solche gewählt wurden, der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden unverzüglich nach der Wahl dem Erzbischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(
3
)
1 Auf Antrag des Vorsitzenden hat der Kirchenvorstand für die Dauer seiner Wahlperiode und der Amtszeit des Vorsitzenden die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz zu betrauen. 2 Der Beschluss ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(
4
)
1 Mit dem geschäftsführenden Vorsitz übernimmt die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten. 2 Sie oder er ist verpflichtet, den Pfarrer bzw. den vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes bleibt, sowie etwaige Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und ihn über die Beratungsergebnisse auf Grund des Protokolls zu informieren. 3 Sofern der Pfarrer bzw. der vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betraute Geistliche an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne, sofern er nicht zu Beginn der Sitzung den Vorsitz auf die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden überträgt.
(
5
)
1 Auf begründeten Antrag des Vorsitzenden oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 hat der Kirchenvorstand die erste stellvertretende Vorsitzende oder den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vom geschäftsführenden Vorsitz abzuberufen. 2 Diese Abberufung ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat anzuzeigen.
(
6
)
Hat ein mit den pfarrlichen Vollmachten und Befugnissen ausgestatteter Geistlicher (can. 517 § 2 CIC) den Vorsitz im Kirchenvorstand inne, gelten Absätze 3 bis 5 für diesen entsprechend.
#§ 7
Ausschüsse
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden, um seine Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. 2 Den Ausschüssen soll jeweils mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(
2
)
1 Den Ausschüssen kann auf der Grundlage von Beschlüssen des Kirchenvorstandes auch die Vertretung der Kirchengemeinde für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden. 2 Werden einem Ausschuss Befugnisse gemäß Satz 1 übertragen, muss ihm mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(
3
)
Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
#§ 8
Amtszeit der Mitglieder
(
1
)
Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre.
(
2
)
Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Rechtskraft der Wahl, stattzufinden hat.
(
3
)
Die Mitglieder führen ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl fort.
(
4
)
Der Ortsordinarius kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere im Zusammenhang mit Veränderungen der pastoralen Strukturen der kirchlichen Gliederung, die Amtszeit des Kirchenvorstandes nach dessen vorheriger Anhörung angemessen verkürzen oder verlängern; in der Regel soll die Verkürzung oder Verlängerung die Hälfte der Amtszeit nicht unter- bzw. überschreiten.
#§ 9
Ersatzmitglieder
(
1
)
Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, treten die Ersatzmitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit nach den Vorschriften der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) in den Kirchenvorstand ein.
(
2
)
1 Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand für die Dauer seiner restlichen Amtszeit unverzüglich, spätestens in der übernächsten Sitzung, die Mitglieder aus den nach § 11 wählbaren Personen hinzu. 2 Kommt der Kirchenvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat den Kirchenvorstand gemäß § 25 auflösen und eine Vermögensverwaltung anordnen.
(
3
)
1 Die Zuwahl ist nur statthaft, solange der Kirchenvorstand noch mindestens zur Hälfte aus gewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 lit. b) besteht. 2 Ist die Zuwahl nicht statthaft, ist gemäß § 25 Absatz 3 zu verfahren.
#§ 10
Aktives Wahlrecht
(
1
)
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat.
(
2
)
Das Wahlrecht ruht für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.
(
3
)
1 Abweichend von Absatz 1 kann auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Erzdiözese Paderborn oder in einer der an die Erzdiözese Paderborn unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat. 2 Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 3 Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
#§ 11
Passives Wahlrecht
(
1
)
Wählbar ist jede gemäß § 10 wahlberechtigte Person, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(
2
)
Das passive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden.
(
3
)
Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
(
4
)
1 Nicht wählbar sind
- Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,
- im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
- Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und,
- Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
2 Im Zweifel entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat.
#§ 12
Amtsausübung und Amtspflichten
(
1
)
Das Amt der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 lit. b) und c) ist ein Ehrenamt.
(
2
)
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haben die ihnen obliegenden Pflichten sorgfältig zu erfüllen und darüber zu wachen, dass die Kirchengemeinde und das örtliche Kirchenvermögen keinen Schaden erleiden.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Verschwiegenheit über alle nicht öffentlichen Umstände verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 2 § 16 gilt entsprechend. 3 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. 4 Bei Amtsantritt sind die Mitglieder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 sowie das Datengeheimnis und die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzregelungen zu verpflichten.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur gewissenhaften Beachtung der staatlichen und kirchlichen Rechtsvorschriften verpflichtet. 2 Dies betrifft insbesondere die kirchlichen Bestimmungen zum Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(
5
)
Der Kirchenvorstand hat ein Verzeichnis über seine Mitglieder zu führen.
#§ 13
Beendigung des Amtes
(
1
)
Das Amt eines Kirchenvorstandsmitglieds endet unmittelbar
- wenn das Wahlergebnis zu berichtigen war,
- wenn die Wahl für ungültig erklärt wird,
- wenn einer der Tatbestände des § 11 Absatz 4 vorliegt,
- durch Amtsenthebung,
- mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung über die Niederlegung des Amtes beim Vorsitzenden.
(
2
)
Die Beendigung des Amtes ist unter Angabe des Datums im Protokoll der nächsten Kirchenvorstandssitzung zu dokumentieren.
#§ 14
Amtsenthebung
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 einen begründeten Antrag auf Amtsenthebung eines Kirchenvorstandmitgliedes im Sinne des § 5 Absatz 1 lit. b) und c) aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtwidrigkeit, an das Erzbischöfliche Generalvikariat richten. 2 Das betroffene Kirchenvorstandsmitglied soll zuvor vom Kirchenvorstand angehört werden. 3 Das Erzbischöfliche Generalvikariat hat über den Antrag unverzüglich begründet zu entscheiden.
(
2
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann auch ohne Antrag nach Absatz 1 ein Kirchenvorstandsmitglied im Sinne des § 5 Absatz 1 lit. b) und c) unter den Voraussetzungen des Absatz 1 durch einen begründeten schriftlichen Bescheid seines Amtes entheben und ihm zugleich die Wählbarkeit entziehen.
(
3
)
Vor Entscheidung des Erzbischöflichen Generalvikariates soll das Kirchenvorstandsmitglied, im Falle des Absatzes 1 auch der Kirchenvorstand, im Falle des § 5 Absatz 1 lit. c) auch der Pfarrgemeinderat bzw. Gesamtpfarrgemeinderat angehört werden.
#§ 15
Einberufung und Sitzungen des Kirchenvorstandes
(
1
)
Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand stets ein, wenn es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Präsenzsitzung.
(
2
)
1 Der Vorsitzende hat den Kirchenvorstand einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 oder das Erzbischöfliche Generalvikariat es verlangen. 2 Wenn der Vorsitzende dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entspricht, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kirchenvorstandes die Einberufung vornehmen und die Sitzung durch eine beauftragte Person leiten lassen. 3 Eines Antrages nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn der Kirchenvorstand auf Verlangen des Erzbischöflichen Generalvikariates einberufen werden soll.
(
3
)
1 Die Mitglieder sind durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der Beratungsunterlagen spätestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen. 2 Die Einladung kann in Schrift- oder Textform erfolgen. 3 Sie soll nebst Tagesordnung, unter Beachtung des Datenschutzes, auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt gemacht werden.
(
4
)
1 Bei Eilbedürftigkeit kann die in Absatz 3 genannte Frist auf 48 Stunden verkürzt werden. 2 Über die Eilbedürftigkeit befindet der Vorsitzende. 3 Einen entsprechenden Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 und 2 kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(
5
)
Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden oder soll die Tagesordnung in der Sitzung ergänzt werden, kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(
6
)
Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes sorgt für die gründliche Vorbereitung der Beratungsgegenstände, leitet in den Sitzungen die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und Abstimmungen und sorgt für die Eintragung der Beschlüsse in das Protokoll.
(
7
)
1 Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis stehen können, sowie sonstige Sachverständige zu einzelnen Tagesordnungspunkten beratend hinzuziehen. 2 Entsprechende Anträge von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 und 2 kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(
8
)
1 Beabsichtigen mehrere Kirchenvorstände, in bestimmten Angelegenheiten der Vermögensverwaltung zusammenzuarbeiten, können die Kirchenvorstände diese Angelegenheiten in gemeinsamen Sitzungen beraten. 2 Die Beschlüsse sind getrennt zu fassen.
#§ 16
Öffentlichkeit
(
1
)
Die Sitzungen sind nichtöffentlich, soweit der Kirchenvorstand nicht im Einzelfall unter Beachtung von Absatz 2 etwas anderes beschließt.
(
2
)
In jedem Fall nichtöffentlich zu behandeln sind:
- Personalangelegenheiten;
- Vergabeangelegenheiten;
- Beratungen und Entscheidungen über die Zulassung der Öffentlichkeit;
- Beratungen über Anträge nach § 14 Absatz 1;
- Beratungen und Entscheidungen über die Befangenheit von Kirchenvorstandsmitgliedern (§ 19);
- sonstige Angelegenheiten, die der Natur der Sache nach vertraulich zu behandeln sind.
§ 17
Beschlussfähigkeit; Beschlussfassung
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn
- mindestens die Hälfte der Positionen der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) besetzt ist und
- die Mehrheit der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) und c) anwesend ist.
2 Abweichend von lit b) ist er stets beschlussfähig, wenn zu einer neuen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Schrift- oder Textform eingeladen wird und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beschlussfassung nicht vom Erscheinen der Mehrheit der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 und 2 abhängt. 3 Die Einladung zu einer neuen Sitzung kann frühestens am Tag nach der Sitzung, zu welcher zuerst geladen wurde, ausgesprochen werden.
(
2
)
1 Sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2 Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3 Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(
3
)
1 Bei Wahlen ist auf Antrag geheim abzustimmen. 2 Bei Stimmengleichheit erfolgt in jedem Fall eine Stichwahl; führt auch diese zur Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
#§ 18
Besondere Sitzungs- und Beschlussformate
(
1
)
1 Abweichend von § 15 können, unbeschadet der durchzuführenden Präsenzsitzungen (§ 15 Absatz 1), folgende besonderen Sitzungs- oder Beschlussformate durchgeführt werden:
- virtuelle (Hybrid-)Sitzungen, insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen,
- Stern- oder Umlaufverfahren.
2 Über die Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate befindet der Kirchenvorstand, im Eilfall der Vorsitzende.
(
2
)
1 Bei der Durchführung besonderer Sitzungs- oder Beschlussformate ist den Mitgliedern des Kirchenvorstandes rechtzeitig eine Beschlussvorlage zu übermitteln. 2 Bei Wahlen ist ein Stern- oder Umlaufverfahren nicht zulässig.
(
3
)
1 Stern- oder Umlaufverfahren gemäß Absatz 1 lit. b) unterliegen der Schrift- oder Textform. 2 Bei einer Beschlussfassung im Stern- oder Umlaufverfahren ist den Mitgliedern eine Frist zur Rückäußerung einzuräumen; eine nicht fristgemäße Rückäußerung gilt als Ablehnung. 3 Widerspricht im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder des Kirchenvorstandes der Durchführung eines Stern- oder Umlaufverfahrens, ist eine Präsenzsitzung (§ 15 Absatz 1) oder ein Format nach § 18 Absatz 1 lit. a) durchzuführen.
(
4
)
Alle in besonderen Sitzungs- oder Beschlussformaten gefassten Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren und in der nächsten ordentlichen Sitzung des Kirchenvorstandes bekannt zu geben.
#§ 19
Befangenheit
(
1
)
1 Ein Mitglied darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2 Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung gemäß §§ 82 – 84 AO in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. 3 Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchenvorstand unter Ausschluss der oder des Betroffenen in nichtöffentlicher Sitzung; diese oder dieser ist vorher zu hören.
(
2
)
1 Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann Beschlüsse, die unter Verletzung des Absatzes 1 gefasst worden sind, innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung beanstanden, wenn die Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes für die Beschlussfassung entscheidend war. 2 § 24 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
#§ 20
Protokoll
(
1
)
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
(
2
)
Führt der Kirchenvorstand das Protokoll in nicht elektronischer Form, werden die Beschlüsse vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben.
(
3
)
1 Wird das Protokoll elektronisch geführt, ist ein Ausdruck zu fertigen, der vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen und in einem fortlaufend nummerierten Sitzungsordner abzulegen ist. 2 Dies gilt nicht, wenn eine revisionssichere Ablage des Protokolls in elektronischer Form sichergestellt ist.
(
4
)
Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Protokoll, die der Vorsitzende oder die Verwaltungsleitung unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt.
(
5
)
1 Nähere Bestimmungen zum Amtssiegel ergeben sich aus der Siegelordnung für das Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung. 2 Sofern diese es zulässt, kann das Amtssiegel auch in elektronischer Form geführt werden.
#§ 21
Vertretung der Kirchengemeinde
(
1
)
1 Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder einer Person, die mit dem stellvertretenden Vorsitz betraut ist und einem weiteren Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden. 2 Hierdurch wird nach außen das Vorliegen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses des Kirchenvorstandes festgestellt.
(
2
)
1 Bei Gefahr im Verzuge ordnet der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung mit einem anderen Kirchenvorstandsmitglied, die notwendigen Maßnahmen an. 2 Der Vorsitzende hat in der nächsten Sitzung dem Kirchenvorstand zu berichten.
(
3
)
1 Geschäfte der laufenden Verwaltung führt der Vorsitzende des Kirchenvorstandes unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips unter Befreiung von der Vorschrift des Absatzes 1. 2 Im Einzelfall kann er die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeiführen; der Kirchenvorstand kann sich die Entscheidung vorbehalten. 3 Das Nähere regelt eine Ausführungsbestimmung.
(
4
)
1 Der Kirchenvorstand kann abweichend von Absatz 3 beschließen, ein Kirchenvorstandsmitglied, die Verwaltungsleitung, einen Ausschuss gemäß § 7 Absatz 2 oder einen Dritten unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung zu beauftragen. 2 Der Beschluss hat den Umfang der Aufgaben festzulegen.
(
5
)
1 Unbeschadet der Regelung des Absatzes 4 kann der Kirchenvorstand Kirchenvorstandsmitglieder, einen Ausschuss gemäß § 7 Absatz 2, die Verwaltungsleitung oder Dritte im Wege der Gattungs- oder Spezialvollmacht unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips mit der Vertretung der Kirchengemeinde beauftragen. 2 Der Beschluss hat den Umfang der Bevollmächtigung festzulegen.
#§ 22
Genehmigungsvorbehalte
In welchen Fällen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird, wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt.
#§ 23
Schlichtungsverfahren
1 Bei fortdauernden Unstimmigkeiten im Kirchenvorstand kann auf Antrag einzelner Kirchenvorstandsmitglieder ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. 2 Einzelheiten werden in einer Schlichtungsordnung geregelt.
#§ 24
Aufsichtsrechte des Erzbischöflichen Generalvikariates
(
1
)
1 Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann in die Vermögensverwaltung Einsicht nehmen und rechtswidrige Beschlüsse beanstanden. 2 Beanstandete Beschlüsse dürfen nicht vollzogen werden, bereits getroffene Maßnahmen müssen auf Verlangen des Erzbischöflichen Generalvikariates rückgängig gemacht werden.
(
2
)
1 Behebt der Kirchenvorstand eine beanstandete Maßnahme nicht oder erfüllt er ihm rechtlich obliegende Pflichten und Aufgaben nicht, so kann das Erzbischöfliche Generalvikariat anordnen, dass der Kirchenvorstand innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst. 2 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann das Erzbischöfliche Generalvikariat durch einen zu begründenden schriftlichen Bescheid die beanstandeten Maßnahmen des Kirchenvorstandes aufheben. 3 Bei dringend erforderlichen, unaufschiebbaren Maßnahmen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unmittelbar anstelle des Kirchenvorstandes handeln.
#§ 25
Auflösung; Vermögensverwaltung
(
1
)
Unbeschadet der Befugnisse aus § 8 Absatz 4 kann der Ortsordinarius bei Gebietsveränderungen der Kirchengemeinde innerhalb der Wahlperiode den Kirchenvorstand auflösen und Neuwahlen anordnen.
(
2
)
1 Hat der Kirchenvorstand seine Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt, kann ihn der Ortsordinarius auflösen; der Kirchenvorstand ist zuvor anzuhören. 2 Mit der Auflösung ist die Neuwahl des Kirchenvorstandes anzuordnen. 3 § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
(
3
)
1 Ist ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, insbesondere weil er aufgelöst, in seiner Gesamtheit zurückgetreten, eine Wahl der Mitglieder nicht zustande gekommen oder er aus einem sonstigen Grund nicht mehr oder noch nicht existent ist, bestellt der Ortsordinarius übergangsweise eine Vermögensverwaltung. 2 Diese kann er einer oder mehreren Personen übertragen. 3 Diese hat die Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes. 4 Die Bestellung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen. 5 Mit Bestellung der Vermögensverwaltung soll die Neuwahl des Kirchenvorstandes angeordnet werden.
(
4
)
Für die Fälle des § 9 Absatz 3 gilt Absatz 3 entsprechend.
#3. Abschnitt – (Kirchen-)Gemeindeverbände
#§ 26
Errichtung von (Kirchen-)Gemeindeverbänden auf Initiative der Kirchengemeinden
(
1
)
Kirchengemeinden können auf ihren Antrag hin zu einem Verband zusammengeschlossen werden.
(
2
)
1 Die Errichtung wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden vom Diözesanbischof angeordnet. 2 Mit dem Beitritt der Hälfte der vom Zweck des Verbandes betroffenen Kirchengemeinden kann der Diözesanbischof auch den Beitritt der übrigen Kirchengemeinden anordnen.
#§ 27
Errichtung von (Kirchen-)Gemeindeverbänden auf diözesane Initiative
(
1
)
Ist für die sachgemäße Erfüllung wichtiger kirchlicher Aufgaben die Bildung eines (Kirchen-)Gemeindeverbands erforderlich, so kann der Diözesanbischof den beteiligten Kirchengemeinden eine angemessene Frist zur Bildung des (Kirchen-)Gemeindeverbands setzen.
(
2
)
1 Kommt der (Kirchen-)Gemeindeverband innerhalb der Frist durch Vereinbarung der betroffenen Kirchengemeinden nicht zustande, so kann der Diözesanbischof den (Kirchen-)Gemeindeverband bilden und gleichzeitig eine Satzung erlassen. 2 Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören.
(
3
)
Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann der Diözesanbischof Kirchengemeinden einem bereits bestehenden (Kirchen-)Gemeindeverband zuordnen und die Satzung entsprechend ändern.
#§ 28
Ausscheiden; Auflösung
(
1
)
Für das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem bestehenden (Kirchen-)Gemeindeverband sind neben der Anordnung des Diözesanbischofs ein hierauf gerichteter Kirchenvorstandsbeschluss der betroffenen Kirchengemeinde und die Zustimmung der Mehrheit der Verbandsvertretung erforderlich.
(
2
)
Für die Auflösung des (Kirchen-)Gemeindeverbands gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass hierfür eine Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsvertretung notwendig ist.
(
3
)
Aus wichtigem Grund kann der Diözesanbischof das Ausscheiden einer Kirchengemeinde aus einem Verband oder die Auflösung eines (Kirchen-)Gemeindeverbands anordnen.
#§ 29
Aufgaben
Der Verband kann ganz oder teilweise die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben der Kirchengemeinden übernehmen.
#§ 30
Verbandsvertretung
(
1
)
1 Die Angelegenheiten des Verbandes werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen. 2 Diese besteht aus jeweils zwei Mitgliedern der einzelnen Kirchenvorstände, die von diesen aus ihren Reihen für die Dauer ihres Amts gewählt werden.
(
2
)
Die Verbandsvertretung wählt aus ihren Reihen eine Person für den Vorsitz und mindestens eine Person für den stellvertretenden Vorsitz.
#§ 31
Satzung
(
1
)
Die Rechtsverhältnisse des Verbandes, einschließlich dessen rechtlicher Vertretung, sind durch die Satzung näher zu regeln, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(
2
)
1 Die Satzung erlässt der Diözesanbischof; soweit bereits ein (Kirchen-)Gemeindeverband besteht, ist dieser zuvor anzuhören. 2 Diese muss mindestens Regelungen enthalten über
- den Namen und den Sitz des (Kirchen-)Gemeindeverbandes,
- Mitgliedschaft, Aufnahme und Ausschluss,
- Vermögensausgleich und -auseinandersetzung bei Eintritt, Austritt und Auflösung,
- Organe.
(
3
)
Absatz 2 Satz 1 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
#4. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
#§ 32
Übergangsregelung
(
1
)
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und (Kirchen-)Gemeindeverbände (Vertreterversammlungen, Verbandsausschüsse) bleiben bis zur ersten Konstituierung der nach diesem Gesetz zu bildenden Organe bestehen. 2 § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes findet insoweit keine Anwendung.
(
2
)
1 §§ 25 und 26 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 gelten, unbeschadet ihrer Aufhebung als staatliches Recht, bis zu einer Neufassung der diözesanen Vorschriften über die Gemeindeverbände als kirchliches Recht fort. 2 § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dieses Gesetzes findet insoweit keine Anwendung.
#§ 33
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt zum 1. November 2024 in Kraft. 2 Unbeschadet § 32 Absatz 2 endet zugleich die Anwendung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 als kirchliches Recht im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn.
Paderborn, den 10. Oktober 2024 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1454/1424/4-2023 |
Nr. 131Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG PB)
###Inhalt
Artikel 1 Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB) | |
§ 1 | Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte |
§ 2 | Verfahren |
§ 3 | Vorausgenehmigungen |
Artikel 2 Erlass von Ausführungsbestimmungen | |
Artikel 3 Bestimmungen für (Kirchen-)Gemeindeverbände | |
Artikel 4 Bestimmungen für Kirchenvorstände | |
§ 1 | Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl |
§ 2 | Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO |
§ 3 | Anwendungsregelung zu § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO |
§ 4 | Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 |
§ 5 | Regelung in Bezug auf die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Abs. 1 lit. c) KVVG |
Artikel 5 KVVG Niedersachen, Inkrafttreten | |
§ 1 | KVVG Niedersachsen |
§ 2 | Inkrafttreten |
Artikel 1
Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)
Gemäß § 22 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130) wird durch gesondertes Diözesangesetz bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates rechtswirksam wird. Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte
(
1
)
Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes sowie der beschlussfassenden Organe (Verbandsversammlung und Verbandsausschuss) der (Kirchen-)Gemeindeverbände bedürfen in folgenden Fällen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
- Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
- Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
- Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten;
- Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen;
- Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen;
- Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen;
- Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen;
- Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen;
- Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und ArbeitsverträgenDiözesanrechtlicher Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen.1;
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
- Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge;
- Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
- Abschluss von Reiseverträgen;
- Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art;
- Erteilung von Gattungsvollmachten;
- Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung;
- Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
- Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter lit. a) Ziff. 3 und 7 genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatzablösungs-Vereinbarungen;
- Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
- Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 EUR
- Schenkungen;
- Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- Kauf- und Tauschverträge;
- Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen;
- Werkverträge mit Ausnahme der unter lit. a) Ziff. 11 genannten Verträge;
- Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter lit. a) Ziff. 11 genannten Verträge und Treuhandverträge;
- Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.
- Bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen: Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 EUR übersteigt.
- Im Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime:
- Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert
- 1.1
- alle unter lit. a) Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 bis 13, 18 und 19 genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte;
- 1.2
- Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitenden in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärztinnen und Chefärzten sowie leitenden Oberärztinnen oder Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitungen sowie Oberärztinnen oder Oberärzten;
- 1.3
- Belegarztverträge.
- Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 EUR alle unter lit. b) aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte.
- Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 EUR übersteigt.
(
2
)
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(
3
)
Ferner bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes in folgenden Fällen der Genehmigung der Erzbischöflichen Generalvikariates:
- bei Ausmalungen, Beschaffung von Fenstern in Glasmalerei, Anschaffung von Innenausstattung, insbesondere auch von Altargeräten, Paramenten, Teppichen usw., soweit im Einzelfalle deren Wert 15.000,00 EUR übersteigt;
- bei Verwendung von Kirchenvermögen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken einschließlich der Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten;
- bei Einführung oder Veränderung von Gebühren, die der Kirchengemeinde zufließen;
- bei Festsetzung oder Veränderung ständiger Gehälter und Ruhegehälter.
§ 2
Verfahren
1 Bei Eingaben zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2 Durch gesonderte Bestimmung kann die Vorlage in elektronischer Form zugelassen werden.
#§ 3
Vorausgenehmigungen
1 Der Ortsordinarius kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zu einem der in § 1 aufgeführten Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). 2 Die Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn zu veröffentlichen.
#Artikel 2
Erlass von Ausführungsbestimmungen
1 Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, trifft die Ausführungsbestimmungen zum KVVG und zur GA PB der Generalvikar. 2 Dies betrifft insbesondere Regelungen nach
- § 7 Abs. 3 KVVG (Ausschüsse des Kirchenvorstandes),
- § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung),
- § 23 S. 2 KVVG (Schlichtungsverfahren) und
- § 3 GA PB (Vorausgenehmigungen).
Artikel 3
Bestimmungen für (Kirchen-)Gemeindeverbände
(
1
)
1 Die in Bezug auf die Verwaltung und Vertretung der (Kirchen-)Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn bestehenden Bestimmungen bleiben bis zu einer Neuregelung in Kraft. 2 Dies betrifft insbesondere:
- die Verwaltungsvorschriften für die Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn, Verwaltungsverordnung vom 12. Februar 1979 (KA 1979, Nr. 64), zuletzt geändert durch 2. ÄndVO VVGemVerb vom 22. Juni 2015 (KA 2015, Nr. 94);
- die Anordnung zur Rechnungslegung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn, Verwaltungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (KA 2017, Nr. 15);
- die Anordnung über die Auflösung der Gemeindeverbände Katholischer Kirchengemeinden Hellweg, Hochsauerland-Waldeck und Siegerland-Südsauerland und über die Errichtung des Gemeindeverbands Katholischer Kirchengemeinden Mitte im Erzbistum Paderborn vom 26. November 2020 (KA 2021, Nr. 6);
- die Anordnung über die Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Ruhr-Mark und über die Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Östliches Ruhrgebiet vom 15.12.2021 (KA 2022, Nr. 11);
- die Anordnung über die Auflösung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Hochstift Paderborn und über die Erweiterung des Gemeindeverbandes Katholischer Kirchengemeinden Minden-Ravensberg-Lippe vom 05. September 2022 (KA 2022, Nr. 150).
(
2
)
1 Bis zu einer Neuregelung gilt, dass Sitzungen von Organen der (Kirchen-)Gemeindeverbände auch virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. 2 Über die Durchführung virtueller oder hybrider Formate befindet die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs. 3 Einen entsprechenden Antrag kann sie oder er nur aus wichtigem Grund zurückweisen. 4 Auf virtuelle oder hybride Formate finden die jeweils gültigen Vorschriften über Präsenzsitzungen der Verbandsorgane entsprechende Anwendung.
(
3
)
§ 32 Abs. 2 KVVG bleibt unberührt.
#Artikel 4
Bestimmungen für Kirchenvorstände
#§ 1
Übergangsregelung für Kirchenvorstände bis zur ersten Neuwahl
(
1
)
1 Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KVVG bleiben die bei Inkrafttreten des KVVG bestehenden Organe der Kirchengemeinden (Kirchenvorstände) und Gemeindeverbände (Vertreterversammlungen, Verbandsausschüsse) bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe bestehen. 2 § 5 Abs. 1 KVVG findet insoweit keine Anwendung.
(
2
)
Abs. 1 findet auf die bestehenden Ausschüsse sowie bestehende Vermögensverwaltungen nach § 19 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (VVG), insbesondere Vermögensverwaltungsräte, entsprechende Anwendung.
#§ 2
Übergangsregelung zu § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b) KVVG
und § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO
1 Gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 KVVG analog wird im Hinblick auf § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) und b), § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG sowie § 3 Abs. 3 lit. a) und b) KV-WO die Regelung getroffen, dass auch die dort genannten Personen bis zur ersten Konstituierung der nach dem KVVG zu bildenden Organe Mitglieder des jeweiligen Kirchenvorstandes bleiben. 2 § 13 Abs. 1 lit. c) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO finden insoweit keine Anwendung.
#§ 3
Anwendungsregelung zu § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO
Für die Wahl der Kirchenvorstände nach dem KVVG wird für den Bereich der Erzdiözese Paderborn gemäß § 11 Abs. 4 S. 2 KVVG analog geregelt, dass § 11 Abs. 4 S. 1 lit. a) KVVG und § 3 Abs. 3 lit. a) KV-WO keine Anwendung finden auf Personen
- die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 SGB IV zur jeweiligen Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Abs. 2 KVVG stehen oder
- deren nebenberuflicher Beschäftigungsumfang 6 Wochenstunden (15 % der wöchentlichen Regelarbeitszeit) nicht überschreitet.
§ 4
Regelung in Bezug auf bisherige Mitglieder der Kirchenvorstände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
1 Bisherige Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VVG („aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigte oder die von ihnen Ernannten“) gehören den betreffenden Kirchenvorständen weiterhin als stimmberechtigte Mitglieder an. 2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Wegfall der zugrunde liegenden Rechtstitel. 3 Auf eine Ablösung der Rechtstitel soll hingewirkt werden.
#§ 5
Regelung in Bezug auf die Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Abs. 1 lit. c) KVVG
(
1
)
1 Mit Beendigung des Amtes im Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat endet auch die Mitgliedschaft der entsendeten Person im Kirchenvorstand. 2 Der Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat entsendet in diesem Fall für den Rest der Wahlperiode des Kirchenvorstandes aus seinen Reihen eine Person, die zum Kirchenvorstand wählbar ist. 3 Der Pfarrgemeinderat oder Gesamtpfarrgemeinderat kann auch in diesem Fall auf eine Entsendung verzichten.
(
2
)
Bestehen in einer Kirchengemeinde im Einzelfall mehrere Pfarrgemeinderäte, verständigen sich diese auf die Entsendung einer Person.
(
3
)
Werden die Pfarrgemeinderäte oder Gesamtpfarrgemeinderäte durch ein anderes, mehrheitlich durch Wahl zustande gekommenes pastorales Gremium abgelöst, finden § 5 Abs. 1 lit. c) und § 14 Abs. 3 KVVG sowie die Absätze 1 und 2 dieser Regelung auf dieses Gremium entsprechende Anwendung.
#Artikel 5
KVVG Niedersachsen, Inkrafttreten
#§ 1
KVVG Niedersachsen
Das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den in Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) vom 10. Dezember 1987 (KA 1988, Nr. 3), zuletzt geändert durch 7. KVVG-ÄndG vom 22. März 2016 (KA 2016, Nr. 64), und die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 20. November 2006 (KA 2006, Nr. 175) bleiben unberührt.
#§ 2
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) in Kraft. 2 Zugleich treten alle entgegenstehenden kirchlichen Normen und Regelungen außer Kraft, insbesondere die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19.05.1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29.07.2009 (KA 2009, Nr. 106), zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 15.04.2020 (KA 2020, Nr. 56).
Paderborn, den 10. Oktober 2024 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1454/1424/9-2023 |
Nr. 132Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO)
#Gemäß § 5 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), wird die nachfolgende Wahlordnung erlassen:
##Inhalt
§ 1 | Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze |
§ 2 | Wahlberechtigung |
§ 3 | Wählbarkeit |
§ 4 | Wahltermin, Anordnung der Wahl |
§ 5 | Anzahl der zu wählenden Mitglieder |
§ 6 | Wahlvorstand und Wahlhelfende |
§ 7 | Liste der Wahlberechtigten |
§ 8 | Vorschlagsliste |
§ 9 | Ergänzung der Vorschlagsliste |
§ 10 | Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste |
§ 11 | Einladung zur Wahl |
§ 12 | Wahlverfahren |
§ 13 | Stimmzettel |
§ 14 | Wahlstandorte und Wahlzeiten |
§ 15 | Wahlraum |
§ 16 | Wahlhandlung |
§ 17 | Stimmabgabe |
§ 18 | Briefwahl |
§ 19 | Auszählung |
§ 20 | Wahlniederschrift |
§ 21 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
§ 22 | Einspruch |
§ 23 | Beschwerde |
§ 24 | Wahlannahme; Amtszeit |
§ 25 | Mitteilung des Wahlergebnisses an das Bischöfliche Generalvikariat |
§ 26 | Wahlunterlagen |
§ 27 | Schlussbestimmungen, Inkrafttreten |
§ 1
Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze
(
1
)
1 Dieses Gesetz regelt die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG. 2 Es gilt für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn.
(
2
)
1 Die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes ist geheim und unmittelbar. 2 Zur Ausübung des Wahlrechts ist, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten erforderlich.
(
3
)
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese Paderborn (KDG) und die KDG-DVO in ihren jeweils gültigen Fassungen, zu beachten.
(
4
)
1 Für die erste Wahl nach der territorialen Neuordnung einer Kirchengemeinde kann der Ortsordinarius die Bildung von Wahlbezirken anordnen, die den vorherigen Gemeindeterritorien entsprechen. 2 Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
#§ 2
Wahlberechtigung
(
1
)
1 Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 10 KVVG. 2 Wahlberechtigt ist demnach jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat.
(
2
)
1 Abweichend von Absatz 1 kann gemäß § 10 Absatz 3 KVVG auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Erzdiözese Paderborn oder in einer der an die Erzdiözese Paderborn unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat. 2 Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden.
(
3
)
Das Wahlrecht ruht gemäß § 10 Absatz 2 KVVG für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.
#§ 3
Wählbarkeit
(
1
)
Wählbar ist gemäß § 11 KVVG jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(
2
)
1 Das passive Wahlrecht kann nach § 11 Absatz 2 KVVG nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 2 Eine gleichzeitige Ausübung in mehreren Kirchengemeinden ist unzulässig.
(
3
)
Nicht wählbar sind gemäß § 11 Absatz 4 KVVG
- Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 KVVG stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,
- im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
- Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und
- Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
§ 4
Wahltermin, Anordnung der Wahl
(
1
)
1 Die Wahlen sollen in allen Kirchengemeinden möglichst gleichzeitig stattfinden. 2 Das Erzbischöfliche Generalvikariat bestimmt den Wahltermin. 3 In Kirchengemeinden mit mehreren Kirchstandorten kann auch ein Wahlzeitraum festgelegt werden; dieser soll einen Zeitraum von zwei Wochen möglichst nicht überschreiten.
(
2
)
In begründeten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neubildung von Kirchengemeinden, kann mit Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates vom einheitlichen Wahltermin abgewichen werden.
(
3
)
1 Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens acht Wochen vor dem vom Erzbischöflichen Generalvikariat bestimmten Wahltermin oder Wahlzeitraum durch Beschluss an. 2 Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat die Wahl anordnen.
#§ 5
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(
1
)
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG mindestens fünf.
(
2
)
1 Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 KVVG wird festgelegt, dass die Zahl der gewählten Mitglieder in Kirchengemeinden bis 5.000 Mitglieder 6, bis 10.000 Mitglieder 8, bis 15.000 Mitglieder 10, bis 20.000 Mitglieder 12, in größeren Kirchengemeinden 14 beträgt. 2 Stichtag für die Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder ist der 31.12. des der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.
(
3
)
1 Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Anzahl der gewählten Mitglieder für jeweils eine Wahlperiode erhöht oder verringert werden. 2 Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Wahltermin beim Erzbischöflichen Generalvikariat schriftlich einzureichen und zu begründen. 3 Im Zusammenhang mit der Neu- oder Umbildung von Kirchengemeinden kann der Ortsordinarius die Anzahl der gewählten Mitglieder auch ohne Antrag des Kirchenvorstandes erhöhen oder verringern.
#§ 6
Wahlvorstand und Wahlhelfende
(
1
)
1 Spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlvorstand gebildet. 2 Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. 3 Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. 4 Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr.
(
2
)
1 Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.
(
3
)
Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 2 Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
1 Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 7
Liste der Wahlberechtigten
(
1
)
1 Der Kirchenvorstand stellt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin für den Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an. 2 Die Liste enthält die Vor- und Nachnamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Erstwohnsitzes. 3 Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. 4 Beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) ist von einer Aufnahme in die Liste abzusehen, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat.
(
2
)
1 Personen, die in einer Kirchengemeinde nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zur Wahl zugelassen werden wollen, können nur dann in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen werden, wenn sie in der Kirchengemeinde, in der sie ihren Erstwohnsitz haben, aus der Liste der Wahlberechtigten gestrichen sind. 2 Der Nachweis ist gegenüber dem Wahlvorstand zu erbringen.
(
3
)
1 Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. 2 Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen.
(
4
)
1 Der Wahlvorstand teilt nach ortsüblicher Bekanntmachung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, rechtzeitig mit, dass aus der Liste der Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten im Rahmen des Absatz 3 Auskunft begehrt werden kann. 2 Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf dieser Frist unzulässig sind.
(
5
)
1 Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand gerichtet werden; sie sind zu begründen. 2 Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. 3 Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
(
6
)
Ist eine Person nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.
#§ 8
Vorschlagsliste
(
1
)
1 Der Wahlvorstand stellt eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten auf (Vorschlagsliste). 2 Dabei ist gemäß § 11 Absatz 3 KVVG auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
(
2
)
Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:
- die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
- die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten;
- eine Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.
(
3
)
1 Die Vorschlagsliste soll mindestens eine Person mehr enthalten als Mitglieder zu wählen sind; sie muss mindestens so viele Personen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. 2 In begründeten Einzelfällen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat auf Ersuchen des Wahlvorstandes eine Ausnahmeregelung treffen.
(
4
)
1 Die Vorschlagsliste enthält ausschließlich die Vor- und Nachnamen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz; mit Einwilligung der Betroffenen kann auch eine Altersangabe erfolgen. 2 Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen trotz vorliegender Einwilligung (Absatz 2 lit. b)) von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden.
(
5
)
1 Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste in ortsüblicher Art und Weise, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, für die Dauer von zwei Wochen. 2 Die Veröffentlichung enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die Vorschlagsliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen. 3 Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist zudem in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen.
#§ 9
Ergänzung der Vorschlagsliste
(
1
)
Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Vorschlagsliste zu ergänzen.
(
2
)
Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
- von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
- die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
- innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung (§ 8 Absatz 5) beim Wahlvorstand eingereicht ist.
(
3
)
Unabhängig von Absatz 1 und Absatz 2 kann der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ergänzen, wenn nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden sind oder Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
#§ 10
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste
(
1
)
1 Der Wahlvorstand stellt nach Ablauf der Frist nach § 8 Absatz 5 die Zulässigkeit der Ergänzungsvorschläge und gleichzeitig die Kandidierendenliste insgesamt fest. 2 Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, weist er die Kandidatur zurück. 3 Die Streichung aus der Vorschlagsliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird der oder dem Betroffenen schriftlich bekannt gegeben. 4 Diese oder dieser kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch erheben, der hierüber innerhalb von zwei Wochen zu entscheiden hat; der Einspruch ist zu begründen.
(
2
)
1 Gegen den Beschluss des Wahlvorstandes nach Absatz 1 Satz 4 steht den Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. 2 Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben und zu begründen. 3 Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. 4 Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Wahlvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
(
3
)
1 Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. 2 Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der Vorschlagsliste zusammenzufassen. 3 § 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
#§ 11
Einladung zur Wahl
1 Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag oder Beginn des Wahlzeitraums ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten. 2 Sie muss insbesondere Hinweise auf den oder die Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren enthalten.
#§ 12
Wahlverfahren
(
1
)
Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
- im Wahlraum mittels Stimmzettel,
- im Wege der Briefwahl.
(
2
)
1 Der Ortsordinarius kann
- eine Online-Wahl diözesanweit oder auf deren Antrag hin für einzelne Kirchengemeinden als zusätzliches Wahlverfahren zulassen,
- eines der in Absatz 1 genannten Verfahren oder die Online-Wahl insgesamt oder für einzelne Kirchengemeinden als leitendes oder alleiniges Wahlverfahren festlegen oder zulassen
und die dazu erforderlichen Regelungen treffen. 2 Für Online-Wahlen sind insbesondere die Modalitäten der Stimmabgabe sowie der Stimmauszählung zu regeln.
#§ 13
Stimmzettel
1 Der Wahlvorstand bereitet die Stimmzettel vor. 2 Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 3 § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 14
Wahlstandorte und Wahlzeiten
(
1
)
1 Die Wahlstandorte, Wahlräume und Wahlzeiten sind vom Wahlvorstand so festzusetzen, dass zumindest an jedem Kirchstandort (einschließlich Filialkirchen) vor oder nach dort stattfindenden Gottesdiensten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe besteht. 2 In begründeten Einzelfällen kann der Wahlvorstand eine abweichende Regelung treffen.
(
2
)
Sind mehrere Wahlstandorte oder an einem Wahlstandort mehrere Wahlräume eingerichtet, ist die Wahlhandlung einschließlich der Stimmabgabe so zu organisieren, dass eine Doppelwahl ausgeschlossen ist.
#§ 15
Wahlraum
(
1
)
1 Der Wahlvorstand sorgt am jeweiligen Wahlstandort für die Herrichtung des Wahlraumes. 2 In jedem Wahlraum sind mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufzustellen. 3 Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass geheim abgestimmt werden kann.
(
2
)
Der Wahlraum soll nach den örtlichen Verhältnissen möglichst so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
#§ 16
Wahlhandlung
(
1
)
1 Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2 Sie wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes eröffnet und geleitet; sofern die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist, durch diese. 3 Während der Wahlhandlung müssen stets mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlhelfende im Wahlraum anwesend sein.
(
2
)
1 Die Wahlleitung übt an den Wahlstandorten das Hausrecht aus. 2 Insbesondere kann sie Personen, die den Wahlablauf behindern oder stören, der Räumlichkeiten verweisen. 3 Es ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich die Wahlräumlichkeiten befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
(
3
)
Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes nachzuweisen.
(
4
)
1 Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. 2 Die Wahlurne ist sodann bis zur Stimmauszählung verschlossen zu halten.
(
5
)
Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die auch das Ergebnis der Wahl bekundet.
#§ 17
Stimmabgabe
(
1
)
1 Vor Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung der Wählerin oder des Wählers in der Liste der Wahlberechtigten oder den Nachweis der Wahlberechtigung (§ 7 Absatz 7). 2 Anschließend wird die Stimmabgabe vermerkt.
(
2
)
1 Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. 2 Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 3 Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(
3
)
Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine auszufüllen und anschließend in die Wahlurne zu werfen.
(
4
)
1 Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 2 Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(
5
)
1 Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren. 2 Sodann erklärt die Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
#§ 18
Briefwahl
(
1
)
Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel. 2 Der Antrag ist schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären. 3 Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann eine digitale Antragstellung zulassen und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen festlegen.
(
3
)
1 Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 2 Der Briefwahlumschlag muss spätestens zum Ende des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sein. 3 Ab Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlumschläge nur noch an den Wahlstandorten den Wahlvorständen übergeben werden. 4 Am Ende der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. 5 Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 17 Absatz 1 geführten Liste vermerkt. 6 Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
#§ 19
Auszählung
(
1
)
1 Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlungen erfolgt die öffentliche Auszählung der Stimmen. 2 Wurde an mehreren Wahlstandorten oder an einem Wahlstandort in mehreren Wahlräumen gewählt, werden die verschlossenen Wahlurnen und die Wahlunterlagen zunächst in einen gemeinsamen Auszählungsraum verbracht. 3 Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der vermerkten Stimmabgaben. 4 Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
(
2
)
1 Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. 2 Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 3 Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. 4 Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. 5 Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. 6 In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(
3
)
1 Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. 2 Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhalten hat.
(
4
)
1 Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3 Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 2 gilt entsprechend.
(
5
)
1 Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. 2 Das Wahlergebnis ist im Auszählungsraum öffentlich bekannt zu geben.
(
6
)
Wurde die Online-Wahl gemäß § 12 Absatz 2 als Wahlverfahren zugelassen, sind die online abgegebenen Stimmen entsprechend der dazu erlassenen Regelungen auszuzählen.
#§ 20
Wahlniederschrift
(
1
)
1 Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleitung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. 2 Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
(
2
)
Die Wahlunterlagen sind vom Kirchenvorstand in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (Stimmzettel, Liste der Wahlberechtigten, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
#§ 21
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(
1
)
1 Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt unverzüglich für die Dauer mindestens einer Woche durch ortsübliche Veröffentlichung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief und Internetveröffentlichung; auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 22 ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. 2 Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist in den Wahlunterlagen zu vermerken.
(
2
)
Neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist das Wahlergebnis am Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten (einschließlich Vorabend) zu verlesen.
#§ 22
Einspruch
(
1
)
1 Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. 2 Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Absatz 1) schriftlich beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben und zu begründen. 3 Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.
(
2
)
1 Der bisherige Kirchenvorstand beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. 2 Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl für ungültig zu erklären. 3 Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
(
3
)
1 Der Beschluss ist zu begründen. 2 Er ist der Einspruchsführerin bzw. dem Einspruchsführer sowie denjenigen, die von dem Beschluss betroffen sind, bekannt zu geben. 3 Auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach § 23 ist hinzuweisen. 4 Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich die Beschwerdefrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um zwei Wochen.
#§ 23
Beschwerde
(
1
)
1 Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in § 22 Absatz 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. 2 Dieses entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. 3 Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Kirchenvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
(
2
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtigstellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
(
3
)
1 Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie zu wiederholen. 2 § 4 Absatz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
#§ 24
Wahlannahme; Amtszeit
(
1
)
1 Die Wahl bedarf der Annahme gegenüber dem Wahlvorstand. 2 Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.
(
2
)
Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken gemäß § 9 Absatz 1 KVVG die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die Dauer der restlichen Amtszeit des Kirchenvorstandes nach.
(
3
)
1 Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die Mitglieder aus den wählbaren Personen gemäß den näheren Vorgaben des KVVG unverzüglich, spätestens jedoch in der übernächsten Sitzung, hinzu (§ 9 Absatz 2 KVVG). 2 § 9 Absatz 3 KVVG gilt entsprechend.
#§ 25
Mitteilung des Wahlergebnisses an das Erzbischöfliche Generalvikariat
(
1
)
1 Nach der konstituierenden Sitzung, einschließlich Wahl der oder des geschäftsführenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder durch das pastorale Gremium gemäß § 5 Absatz 1 lit. c) KVVG, sind die Angaben zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat und dem zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband mitzuteilen. 2 Mitzuteilen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, Beruf und Geburtsdatum; die Betroffenen sind hierüber gemäß den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
(
2
)
Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes oder in der Besetzung der Ämter des geschäftsführenden Vorsitzes bzw. des stellvertretenden Vorsitzes ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
(
3
)
Das Erzbischöfliche Generalvikariat und der zuständige (Kirchen-)Gemeindeverband sind berechtigt, die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten neben der Prüfung von Wahlergebnissen auch zu statistischen Zwecken sowie für Zwecke der Information und Fort-/Weiterbildung von Kirchenvorstandsmitgliedern zu verarbeiten.
#§ 26
Wahlunterlagen
1 Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Kirchenvorstandes sind die Wahlunterlagen datenschutzkonform zu vernichten. 2 Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die nach den bestehenden Regelungen in das Pfarrarchiv zu übernehmen sind.
#§ 27
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(
1
)
1 Die zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Regelungen erlässt der Ortsordinarius. 2 Er kann insbesondere Regelungen treffen
- zur Online-Wahl als zusätzlichem Wahlverfahren (§ 12 Absatz 2 lit. a);
- zur Festlegung eines weiteren, eines leitenden oder eines alleinigen Wahlverfahrens (§ 12 Absatz 2 lit. b).
(
2
)
Diese Wahlordnung tritt zum 1. November 2024 in Kraft.
(
3
)
Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Erzbistum Paderborn vom 11. Juli 1976 (KA 1976, Nr. 167), zuletzt geändert durch Diözesangesetz vom 08. Februar 2012 (KA 2012, Nr. 36), außer Kraft.
Paderborn, den 10. Oktober 2024 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1454/1424/1-2024 |
Nr. 133Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung
###Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
- vertreten durch Ministerpräsidenten Hendrik Wüst MdL
einerseits,
und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen, nämlich
- der Erzdiözese Köln, vertreten durch Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki,
- der Erzdiözese Paderborn, vertreten durch Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz,
- der Diözese Aachen, vertreten durch Bischof Dr. Helmut Dieser,
- der Diözese Essen, vertreten durch Bischof Dr. Franz-Josef Overbeck, und
- der Diözese Münster, vertreten durch Bischof Dr. Felix Genn,
andererseits,
wird nach Art. 3 Satz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 (GS S. 152), nach Art. 12 Satz 2 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679) sowie unter Berücksichtigung des Vertrages des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Heiligen Stuhl vom 19. Dezember 1956 (GV. NW. 1957 S. 19)
mit Zustimmung des Heiligen Stuhls
folgende Vereinbarung getroffen:
#§ 1
(
1
)
Die Bildung und die Veränderung von Kirchengemeinden bedürfen, um für den staatlichen Bereich rechtlich wirksam zu werden, der staatlichen Anerkennung.
(
2
)
Als Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 1 sind die Errichtung, Auflösung, Zusammenlegung und Trennung von Kirchengemeinden oder die Änderung der Grenzen von Kirchengemeinden anzusehen.
(
3
)
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Bildung und Veränderung von (Kirchen-)Gemeindeverbänden.
#§ 2
Die staatliche Anerkennung wird beantragt, nachdem der Diözesanbischof die Urkunde über die Bildung oder Veränderung von Kirchengemeinden oder (Kirchen-)Gemeindeverbänden nach den geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften ausgefertigt hat.
#§ 3
(
1
)
Die staatliche Anerkennung wird von dem nach dem Kirchenrecht zuständigen Diözesanbischof beantragt.
(
2
)
Dem Antrag sind beizufügen:
- die den Vorschriften des Kirchenrechts entsprechende kirchliche Urkunde über die Bildung oder Veränderung der Kirchengemeinde (§ 1 Abs. 2) oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes (§ 1 Abs. 3);
- bei Kirchengemeinden die Grenzbeschreibung mit einer maßstabgerechten übersichtlichen Skizze, ggf. auch in geeigneter digitaler Form, die die Grenzen der Kirchengemeinde enthält und in der ggf. abgetrennte Teile beteiligter Kirchengemeinden kenntlich gemacht sind; im letzteren Falle sind der Zahl der beteiligten Kirchengemeinden entsprechend weitere Ausfertigungen dieser Skizze beizufügen;
- Angaben über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neuregelung;
- eine Erklärung, dass die kirchenrechtlichen Voraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht für die Errichtung der Kirchengemeinde oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes erfüllt sind;
- eine Erklärung, dass die finanziellen Lasten und notwendigen finanziellen Aufwendungen der beteiligten Kirchengemeinden oder (Kirchen-)Gemeindeverbände durch Leistungen dieser Kirchengemeinden oder dieser (Kirchen-)Gemeindeverbände durch Leistungen Dritter gedeckt sind;
- eine Erklärung, dass unbeschadet des § 10 zusätzliche staatliche Mittel nicht beansprucht werden oder der Nachweis, dass die erforderlichen zusätzlichen staatlichen Mittel bewilligt sind.
(
3
)
Soweit die kirchliche Urkunde bereits Angaben enthält, die unter Abs. 2 Nr. 2 bis 4 fallen, bedarf es keiner besonderen Mitteilung.
#§ 4
(
1
)
Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Maßnahme nach § 1 getroffen werden soll.
(
2
)
Sind mehrere Regierungsbezirke im Sinne des Abs. 1 beteiligt, so stimmen sich die beteiligten Bezirksregierungen untereinander über die Zuständigkeit ab.
#§ 5
(
1
)
Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die nach § 3 erforderlichen Unterlagen unvollständig sind.
(
2
)
Vor Versagung der Anerkennung soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung etwa bestehender Mängel gegeben werden.
#§ 6
Wird die Anerkennung erteilt, so hat die neu errichtete Kirchengemeinde oder der neu errichtete (Kirchen-)Gemeindeverband die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung von dem Tag der Anerkennung an.
#§ 7
Die Anerkennung wird durch eine besondere Urkunde erteilt. Die kirchliche Errichtungsurkunde und die Urkunde über die staatliche Anerkennung sind im Amtsblatt der Bezirksregierung und der Diözese zu veröffentlichen.
#§ 8
(
1
)
Bei geringfügigen Grenzveränderungen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit der beteiligten Kirchengemeinden nicht beeinträchtigen, teilt der nach Kirchenrecht zuständige Diözesanbischof nach Abschluss des kirchlichen Verfahrens der zuständigen Bezirksregierung unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der kirchlichen Urkunde die Grenzänderung mit.
(
2
)
Auch in diesen Fällen erfolgt die Anerkennung durch eine besondere Urkunde nach § 7 Satz 1.
(
3
)
Widerspricht die Bezirksregierung, so findet das Verfahren nach §§ 3 bis 7 statt.
#§ 9
Änderungen des Sitzes und des Namens bestehender Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände werden der Bezirksregierung, in deren Bezirk der Sitz der betreffenden Kirchengemeinde oder des (Kirchen-)Gemeindeverbandes gelegen ist, von dem Diözesanbischof angezeigt.
#§ 10
Durch die Anerkennung wird die bestehende Rechtslage hinsichtlich etwaiger finanzieller Ansprüche gegen den Staat nicht berührt.
#§ 11
(
1
)
Bestimmungen der Diözesen, die die gesetzliche Vertretung der in § 1 genannten Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände betreffen, und deren Änderungen werden der für Kirchen, Jüdische Kultusgemeinden, sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Religionsverfassungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde vor ihrem Erlass vorgelegt.
(
2
)
Die Bestimmungen werden eine geordnete Vertretung der Körperschaften gewährleisten. In Kirchengemeinden wirken in den Vertretungsorganen in überwiegender Zahl Mitglieder mit, die periodisch durch unmittelbare und geheime Wahl der Kirchenmitglieder berufen werden. Alternativ können die Vertretungsorgane auch aus Gremien heraus gebildet werden, deren Mitglieder in überwiegender Zahl nach Satz 2 berufen wurden. Für (Kirchen-)Gemeindeverbände besteht das Vertretungsorgan in überwiegender Zahl aus Mitgliedern, die von den Vertretungsorganen der beteiligten Kirchengemeinden aus ihren Reihen gewählt werden.
(
3
)
Wenn eine geordnete Vertretung im Sinne des Absatzes 2 in den diözesanen Bestimmungen nicht gewährleistet erscheint, kann die nach Absatz 1 zuständige Landesbehörde Einspruch erheben. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage nach Absatz 1 zulässig. Im Fall eines Einspruchs sind die Diözesen gehalten, die betreffende Bestimmung zu überprüfen.
(
4
)
Die diözesanen Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung der Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie die Fälle, in welchen ein Beschluss, ein Rechtsgeschäft oder ein Rechtsakt erst durch die Genehmigung des jeweiligen (Erz-)Bischöflichen Generalvikariates im staatlichen Rechtskreis Wirksamkeit entfaltet, werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und in den Amtsblättern der Diözesen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für andere Bestimmungen, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.
#§ 12
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden vom 8. Oktober 1960 (GV. NW. S. 426) außer Kraft.
(
3
)
Eine in Zukunft zwischen den Vertragschließenden etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung soll auf freundschaftliche Weise beseitigt werden.
Düsseldorf, den 9. Oktober 2024 |
Hendrik Wüst |
Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen |
Köln, den 20. September 2024 |
L.S. |
(gez.) + Rainer Maria Card. Woelki |
Erzbischof von Köln |
Paderborn, den 22. September 2024 |
L.S. |
(gez.) + Udo Markus Bentz |
Erzbischof von Paderborn |
Aachen, den 23. September 2024 |
L.S. |
(gez.) + Helmut Dieser |
Bischof von Aachen |
Essen, den 24. September 2024 |
L.S. |
(gez.) + Franz-Josef Overbeck |
Bischof von Essen |
Münster, den 25. September 2024 |
L.S. |
(gez.) + Felix Genn |
Bischof von Münster |
Nr. 134Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 9 Abs. 5 GrOGrundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 in der Fassung vom 22. November 2022, Kirchliches Amtsblatt 167 (2024), Nr. 47 (S. 44-48).1 i.V.m. § 47 KAVO)
###Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 in der Fassung vom 22. November 2022, Kirchliches Amtsblatt 167 (2024), Nr. 47 (S. 44-48).
1 i.V.m. § 47 KAVO)I. SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
#§ 1
Name, Sitz
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss führt die Bezeichnung „Schlichtungsausschuss für das Erzbistum Paderborn“.
(
2
)
Er hat seinen Sitz beim Erzbischöflichen Generalvikariat.
#§ 2
Zuständigkeit
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen und im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet des Erzbistums Paderborn haben.
(
2
)
Der Schlichtungsausschuss ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern
Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, in gleicher Weise auf sämtliche Geschlechter.
2 und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO), der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse, der Ordnung für Praktikumsverhältnisse, der PiA-Ordnung oder der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterfallen sowie andere kirchliche Rechtsträger, die unter den Geltungsbereich der Grundordnung fallen und mit ihren Mitarbeitern die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses vereinbart haben.
(
3
)
Er ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Mitarbeiter nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
(
4
)
Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer erzbischöflichen Beauftragung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsausschuss.
(
5
)
Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie jeweils mindestens zehn Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter. 2 Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann.
(
2
)
Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Abs. 4.
#§ 4
Vorsitzende und Beisitzer
(
1
)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(
2
)
1 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2 Sie dürfen nicht im haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
(
3
)
Die Beisitzer des Schlichtungsausschusses müssen aus dem Kreis der Mitarbeiter und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen, im kirchlichen Dienst stehen und sollen folgenden Berufsgruppen angehören:
- liturgischer Dienst,
- pastoraler Dienst,
- kirchliche Verwaltung,
- Bildungswesen und Beratungsdienste sowie
- Sozial- und Erziehungsdienst.
Aus jeder Gruppe sollen mindestens zwei, jedoch höchstens vier Beisitzer je Seite benannt werden. Für den pastoralen Dienst ist für die Seite der Dienstgeber mindestens ein Pfarrer zu benennen.
#§ 5
Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
(
1
)
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Erzbischof von Paderborn nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn ernannt.
(
2
)
Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.
#§ 6
Benennung der Beisitzer
(
1
)
Die Beisitzer aus dem Bereich der Mitarbeiter werden von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben. Die Beisitzer müssen wählbar im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung sein.
(
2
)
Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber werden vom Generalvikar benannt. Darunter muss mindestens ein Pfarrer sein.
#§ 7
Rechtsstellung, Schweigepflicht
(
1
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden
(
2
)
1 Die Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2 Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schlichtungsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2 Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Schlichtungsausschuss.
(
4
)
1 Der Vorsitzende belehrt die Beisitzer des Schlichtungsausschusses zu Beginn ihrer Amtszeit schriftlich über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2 Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
(
5
)
1 Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2 Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3 Die Tätigkeit im Schlichtungsausschuss steht dem Dienst gleich. 4 Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Beisitzers statt, so ist diesem Beisitzer Freizeitausgleich zu erteilen. 5 Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der Anlage 15 KAVO (Bestimmungen über Reisekostenvergütung).
(
6
)
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
#§ 8
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2 Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder des Schlichtungsausschusses noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder des Schlichtungsausschusses bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
(
3
)
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
(
4
)
Das Amt eines Mitglieds endet
- wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
- im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
- bei Abberufung durch den Erzbischof bei groben Pflichtverletzungen.
(
5
)
Ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds die Mindestanzahl an Beisitzern der Seite unterschritten, findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.
#§ 9
Geschäftsstelle
(
1
)
1 Für den Schlichtungsausschuss ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2 Sitz der Geschäftsstelle ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat.
(
2
)
1 Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung des Schlichtungsausschusses nach Weisung des Vorsitzenden. 2 Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(
3
)
Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt das Erzbistum.
#II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN
#§ 10
Beteiligte, Bevollmächtigte, Beigeladene
(
1
)
Beteiligte am Verfahren sind
- Antragsteller
- Antragsgegner.
(
2
)
Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten.
(
3
)
Sofern es sich um einen Regelungsgegenstand handelt, welcher der Kirchenaufsicht unterliegt, sind Vertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn beizuladen.
#§ 11
Antragsgrundsatz
1 Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig. 2 Antragsbefugt sind betroffene Mitarbeiter oder Dienstgeber. 3 Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten. 4 Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
#§ 12
Antragsinhalt
(
1
)
1 Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2 Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
(
2
)
1 Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2 Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
#§ 13
Zurücknahme, Änderung des Antrags
(
1
)
1 Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2 Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Schlichtungsausschuss. 3 Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren in Textform für beendet.
(
2
)
Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
#§ 14
Abweisung des Antrags
Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.
#§ 15
Vorbereitung des Verfahrens
(
1
)
1 Der Vorsitzende trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2 Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3 Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
(
2
)
1 Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner. 2 Er hat die Zustellung sicherzustellen. 3 Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
(
3
)
Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand soweit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
(
4
)
1 Die Besetzung des Schlichtungsausschusses wird vom Vorsitzenden für jeden Verhandlungstag festgelegt, wobei im Falle eines Fortsetzungstermins in einem Verfahren der Schlichtungsausschuss möglichst in der gleichen Besetzung verhandeln soll. 2 Der Schlichtungsausschuss verhandelt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und je einem Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter und aus dem Kreis der Dienstgeber. 3 Der Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter soll möglichst der Berufsgruppe des vom Verfahren betroffenen Mitarbeiters angehören. 4 Der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber soll möglichst für einen Dienstgeber gleicher Art wie der vom Verfahren betroffene Dienstgeber tätig sein. 5 Die Beisitzer sollen dabei rotierend hinzugezogen werden. 6 Den Vorsitz hat der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
#§ 16
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung
(
1
)
1 Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
(
2
)
1 Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(
3
)
Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
#§ 17
Mündliche Verhandlung
(
1
)
1 Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2 Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
(
2
)
Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
(
3
)
Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(
4
)
1 Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzusenden ist. 2 Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
(
5
)
1 In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner grundsätzlich persönlich erscheinen. 2 Sie können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch einen durch Sachkunde ausgewiesenen Beistand vertreten lassen. 3 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4 Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
(
6
)
1 Die mündliche Verhandlung findet in der Regel als Präsenzsitzung statt. 2 Ist dies im Ausnahmefall, nicht möglich, kann die Verhandlung mittels Videokonferenz stattfinden, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für alle Beteiligten sichergestellt ist und wenn sichergestellt ist, dass Dritte von der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3 Eine Aufzeichnung der Verhandlung ist unzulässig. 4 Absatz 5 gilt entsprechend. 5 Eine Präsenzsitzung mit einem Teil der Beteiligten, an der ein anderer Teil der Beteiligten mittels Videokonferenz teilnimmt, ist unzulässig. 6 Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Vorsitzende.
#§ 18
Beweisaufnahme
(
1
)
Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.
(
2
)
1 Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2 Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3 Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
#§ 19
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Abs. 2
(
1
)
1 Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2 Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
(
2
)
1 Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2 Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(
3
)
1 Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2 Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
(
4
)
Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 2 für beendet.
(
5
)
Wird eine Schlichtung zu einem Streitgegenstand nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss für beendet erklärt, so kann ein Antrag zum selben Streitgegenstand nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
#§ 20
Verfahren nach § 2 Abs. 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 3 mit Beschluss.
(
2
)
1 Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2 Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(
3
)
Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(
4
)
Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(
5
)
1 Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2 Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
(
6
)
1 Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2 Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Erzbischof zu übermitteln.
#§ 21
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20
(
1
)
1 Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und dem Schlichtungsausschuss hierüber zu berichten. 2 Zum Nachweis legt der Dienstgeber dem Schlichtungsausschuss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf.
(
2
)
Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Erzbischof über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
#§ 22
Ablehnung, Befangenheit
(
1
)
Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(
2
)
1 Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. 2 Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende Betroffener, so befindet der Schlichtungsausschuss unter Vorsitz des nicht betroffenen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endgültig. 3 Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4 Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
(
3
)
1 Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 15 Abs. 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2 Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
#III. KOSTEN DES VERFAHRENS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
#§ 23
Kosten des Verfahrens
(
1
)
Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
(
2
)
Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach Anlage 15 KAVO in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
(
3
)
1 Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2 Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
(
4
)
Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
#§ 24
Kosten der Schlichtungsausschuss
Durch die Tätigkeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses entstehende notwendige Kosten trägt das Erzbistum Paderborn.
#§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(
1
)
Diese Ordnung tritt zum 1. November 2024 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen vom 20.07.1989 (KA 1989, Stück 9, Nr. 120.) außer Kraft.
(
3
)
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach §§ 5, 6 dieser Ordnung im Amt. 2 Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig sind, gelten die gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.
Paderborn, 30. September 2024 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.90/2/2-2024 |
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 135Einführungsverordnung zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EVO KVVG PB)
###Inhalt
Artikel 1 Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB) | |
§ 1 | Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen sowie bei Begründung abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungsverträgen |
§ 2 | Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen |
§ 3 | Abschluss oder vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, beim Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen durch die (Kirchen-)Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn |
§ 4 | Abschluss oder vertragliche Änderung von Landpachtverträgen |
§ 5 | Belastung und Veräußerung von Erbbaurechten |
§ 6 | Abschluss oder vertragliche Änderung von Mietverträgen für Garagen und/oder Kfz-Stellplätze |
§ 7 | Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie von Werkverträgen |
§ 8 | Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse |
§ 9 | Erteilung von Gattungsvollmachten in Zusammenhang mit der Friedhofsverwaltung |
§ 10 | Bestätigungsvermerk des Gemeindeverbandes |
Artikel 2 Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO) | |
§ 1 | Anordnungsbefugnis und Anordnungsberechtigung |
§ 2 | Delegation der Anordnungsbefugnis |
Artikel 3 Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG (GlV-VO) | |
§ 1 | Geschäfte der laufenden Verwaltung |
§ 2 | Heraufsetzung der Wertgrenze |
§ 3 | Regelung durch den Kirchenvorstand |
§ 4 | Bevollmächtigung Dritter |
Artikel 4 Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (AusschussVO) | |
§ 1 | Bildung von Ausschüssen |
§ 2 | Besetzung, Sachkundige Mitglieder |
§ 3 | Ermächtigungsbeschlüsse |
§ 4 | Sitzung und Beschlussfassung |
Artikel 5 Mediations- und Schlichtungsordnung für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (MeSchlO-KV PB) | |
§ 1 | Mediations- und Schlichtungsverfahren |
§ 2 | Antragstellung, Verfahrensgrundsätze |
§ 3 | Durchführung der Mediation |
§ 4 | Durchführung der Schlichtung |
§ 5 | Abschluss des Verfahrens |
§ 6 | Gesetzliche Fristen, Ablehnung eines Antrages auf Mediation oder Schlichtung |
§ 7 | Kosten |
§ 8 | Evaluation |
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten entgegenstehender Regelungen |
Artikel 1
Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)
Gemäß § 3 GA PB kann der Ortsordinarius anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zu einem der in § 1 GA PB aufgeführten Beschlüsse, Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diesbezüglich wird folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen sowie bei Begründung abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungsverträgen
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 4 und 7 GA PB, die im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages von einem Kreditinstitut im Auftrag eines Kirchenvorstandes getätigt werden, wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut erfolgt im Rahmen eines kirchenaufsichtlich genehmigten Vermögensverwaltungsvertrages.
- Für die Vermögensverwaltung durch das Kreditinstitut gelten die Anlagekriterien für katholische Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn in ihrer jeweils gültigen Fassung.
- Der jeweils einzelne im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages getätigte Rechtsakt bzw. das einzelne getätigte Rechtsgeschäft hat einen Gegenstandswert von nicht mehr als 150.000,00 EUR.
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 2
Abschluss oder vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände in Bezug auf den Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Der Beschluss bzw. die Willenserklärung betrifft
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Dienst- oder Arbeitsverträgen für die Dauer von bis zu einem Jahr;
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Dienst- oder Arbeitsverträgen für die Dauer von mehr als einem Jahr
- mit Mitarbeitenden im Reinigungsdienst,
- mit Mitarbeitenden in der Pflege der Außenanlagen kirchlicher Gebäude,
- bei geringfügiger Beschäftigung i.S.d § 8 SGB IV,
- bei Eingruppierung bis EG VII KAVO mit einem Beschäftigungsumfang von bis zu 12 Stunden in der Woche;
- den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Verträgen mit Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten.
- Der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag enthält eine individualvertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung.
- Die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, sind erfüllt.
- Die Vergütung richtet sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 3
Abschluss oder vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, beim Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen durch die (Kirchen-)Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 8 GA PB [Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen] wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- die Willenserklärung betrifft nicht die Bestellung einer Person zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer oder stellv. Geschäftsführerin oder stellv. Geschäftsführer des (Kirchen-)Gemeindeverbandes oder die vertragliche Änderung eines solchen Dienstverhältnisses;
- der Abschluss des betreffenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses erfolgt im Rahmen eines vom Verbandausschuss beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Stellenplanes;
- der Dienst- bzw. Arbeitsvertrag enthält eine individualvertragliche Inbezugnahme des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts, insbesondere der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung;
- die persönlichen Voraussetzungen nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, sind erfüllt;
- die Vergütung richtet sich nach der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO);
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(
2
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß
- § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 3 GA PB [Kauf- und Tauschverträge];
- § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 5 GA PB [Werkverträge mit Ausnahme der unter § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 11 GA PB genannten Verträge] sowie
- § 1 Abs. 1 lit. c) GA PB [Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge]
wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines von der Verbandsvertretung beschlossenen und kirchenaufsichtlich genehmigten Haushaltsplanes des jeweiligen (Kirchen-) Gemeindeverbandes (einschl. Investitionsplan).
- Der Gegenstandswert beträgt im Einzelfall nicht mehr als 100.000,00 EUR.
- Grundlage beim Abschluss von Werkverträgen sowie beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
- Sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(
3
)
Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 und 2 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 4
Abschluss oder vertragliche Änderung von Landpachtverträgen
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) GA PB wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Pachtverträgen über landwirtschaftliche Nutzflächen (Landpachtverträge);
- der Pachtzins beträgt im Einzelfall mehr als 1,30 EUR pro Bodenpunkt und Morgen sowie, auf das Jahr umgerechnet, insgesamt nicht mehr als 50.000,00 EUR;
- das Pachtverhältnis wird nicht unbefristet geschlossen bzw. endet bei befristeten Verträgen spätestens mit Ablauf des 31.12. des Jahres, in dem das Pachtverhältnis ununterbrochen seit 10 Jahren besteht bzw. bestanden hat;
- der Vertragsabschluss oder die vertragliche Änderung erfolgt auf Basis der vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihrer jeweils aktuellen Fassung;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Die (Kirchen-)Gemeindeverbände sind angehalten, die Pachtverhältnisse im Liegenschaftsverwaltungsprogramm KiS.1 vollständig einzutragen und zu pflegen.
(
3
)
Unbeschadet der Regelung nach Absatz 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 5
Belastung oder Veräußerung von Erbbaurechten
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände und Vertretungen der (Kirchen)Gemeindeverbände gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 2 GA PB betreffend die Belastung von Erbbaurechten mit Grundschulden, einschließlich damit verbundener Zustimmungs- und Stillhalteerklärungen, wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- die Belastung erfolgt bis zu einer Höhe von maximal 70% des Verkehrswertes;
- der Gegenstandswert des einzelnen Rechtsgeschäftes übersteigt die in der Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 19, Ziffer II.2.a gesetzte Wertgrenze von 100.000,00 EUR nicht;
- die Zustimmungs- bzw. Stillhalteerklärungen entsprechen den vom Erzbischöflichen Generalvikariat jeweils vorgegebenen Mindestanforderungen;
- im jeweiligen Beschluss wird unter Angabe der UR-Nr. explizit Bezug genommen auf die jeweilige notarielle Urkunde;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(
2
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände und Vertretungen der (Kirchen-)Gemeindeverbände gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 2 GA PB der Geschäftsanweisung betreffend die Zustimmung zur Veräußerung von Erbbaurechten wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- die Merkmale des zu übertragenden Erbbaurechtes (vertragliche und grundbuchliche Angaben, Grundstücksbezeichnungen) müssen zutreffend wiedergegeben sein;
- der Erbbaurechtserwerber erklärt in einer Rechtsnachfolgeverpflichtungserklärung den vollständigen Eintritt in die Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages;
- der Übertragungsvertrag enthält keine Regelungen zur inhaltlichen Änderung des Erbbaurechtsvertrages;
- der Übertragungsvertrag enthält keine Vereinbarung zu sonstigen zustimmungs- oder genehmigungspflichtigen Belastungen des Erbbaurechtes;
- im jeweiligen Beschluss wird unter Angabe der UR-Nr. explizit Bezug genommen auf die jeweilige notarielle Urkunde;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierende Willenserklärung des Kirchenvorstandes oder der Verbandsorgane entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts.
(
3
)
Die (Kirchen-)Gemeindeverbände sind angehalten, die Erbbaurechtsverhältnisse im jeweils genutzten Liegenschaftsverwaltungsprogramm vollständig einzutragen und zu pflegen.
(
4
)
Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 und 2 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 6
Abschluss oder vertragliche Änderung von Mietverträgen für Garagen und/oder Kfz-Stellplätze
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) GA PB wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
- der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Mietverträgen über Garagen und/oder Kfz-Stellplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung oder eines Gebäudes stehen;
- der Mietzins beträgt im Einzelfall mindestens 20,00 EUR pro Monat sowie, auf das Jahr umgerechnet, insgesamt nicht mehr als 50.000,00 EUR;
- der Vertragsabschluss oder die vertragliche Änderung erfolgt unter Verwendung gängiger oder in Anlehnung an gängige Vertragsmuster nach aktuellem Stand, wie z. B. Haus und Grund. Das Vertragswerk enthält keine Abweichungen / Sonderabreden zu Lasten der Vermieterin;
- der Vertrag berücksichtigt die (ab spätestens ab 2021 geltende) Umsatzsteuerpflicht (siehe KA 2016, Stück 4, Nr. 54 und Stück 12, Nr. 171) bzw. einen entsprechenden Vorbehalt;
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Die (Kirchen-)Gemeindeverbände sind angehalten, die Mietverhältnisse im jeweils genutzten Liegenschaftsverwaltungsprogramm vollständig einzutragen und zu pflegen.
(
3
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 7
Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie von Werkverträgen
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen der Kirchenvorstände zum Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 11 GA PB sowie zum Abschluss von Werkverträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 5 GA PB wird hiermit unter den nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen (einschließlich der Vergütung) sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat freigegebenen Vertragsmuster in ihren jeweils aktuellen Fassungen;
- die dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegende Maßnahme hat einen Gegenstandswert von insgesamt nicht mehr als 30.000,00 EUR und betrifft keinen der nachfolgend genannten Bereiche:
- Chorraum und sakrale Ausstattung von Kirchengebäuden (einschl. liturgisches Gerät);
- Orgeln, Kirchenglocken und Läuteanlagen (ausgenommen Wartungsarbeiten);
- Werke der bildenden Kunst (z. B. Kirchenfenster);
- denkmalgeschützte Gebäudeteile, soweit für die jeweilige Maßnahme die Zustimmung der staatlichen Denkmalbehörden gesetzlich vorgesehen ist;
- funktionale Änderungen an Gebäudebeständen (z. B. Umbauten, Nutzungsänderungen)
- Kirchen und Kapellen, die nicht als Gottesdienststationen anerkannt sind;
- Gebäude, für die eine Baulastverpflichtung Dritter besteht;
- frei angemietete Dienstwohnungen hauptamtlicher Geistlicher im Pastoralverbund (Schönheitsreparaturen);
- Maßnahmen im Bereich nicht versicherter Risiken (z. B. Leitungswasserschäden, Sturmschäden, Glasbruchschäden, Einbruchdiebstahlschäden);
- Ausweitung der Bausubstanz (z. B. Errichtung von Garagen oder Abstellräumen);
- Abbruch von Gebäuden.
- sowohl der jeweilige Beschluss als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden Rechts (insbesondere §§ 17, 21 Abs. 1 KVVG).
(
2
)
Das in Abs. 1 geregelte Genehmigungsverfahren entbindet die Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände nicht von der Verpflichtung, bei Bedenken, insbesondere rechtlicher oder baufachlicher Art, das Erzbischöfliche Generalvikariat zu informieren.
(
3
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 8
Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes zur Delegation der Anordnungsbefugnis gemäß § 2 AnordVO wird gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 AnordVO hiermit unter den nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- die Delegation erfolgt auf ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder auf die Verwaltungsleitung,
- die Delegation erfolgt befristet für maximal vier Jahre,
- der Beschluss enthält exakte Angaben zu Dauer, Umfang und Gegenstand der Delegation,
- die Anordnungsbefugnis ist der Höhe nach beschränkt und kann maximal im Rahmen der geltenden Etatposition ausgeübt werden und
- es ist eine weitere Person zur Mitunterzeichnung benannt (Vier-Augen-Prinzip).
(
2
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 9
Erteilung von Gattungsvollmachten in Zusammenhang mit der Friedhofsverwaltung
(
1
)
Für Beschlüsse und Willenserklärungen des Kirchenvorstandes zur Erteilung von Gattungsvollmachten im Bereich der Friedhofsverwaltung wird hiermit gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 14 GA PB unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt (Vorausgenehmigung):
- die Bevollmächtigung betrifft ein Mitglied des Kirchenvorstandes oder ein Mitglied eines für Friedhofsangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Kirchenvorstandes;
- die Bevollmächtigung beinhaltet ausschließlich die Befugnis, Willenserklärungen für die Kirchengemeinde in ihrer Eigenschaft als Friedhofsträgerin abgeben zu können;
- die Bevollmächtigung betrifft Geschäfte und Aufgaben der laufenden Verwaltung eines kirchengemeindlichen Friedhofs, insbesondere
- Friedhofsgebührenbescheide,
- Mitteilungen über die Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof,
- die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen,
- Aufforderungen zur Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmals,
- Aufforderungen zur Herrichtung oder Unterhaltung einer vernachlässigten oder noch nicht hergerichteten Grabstätte,
- Bescheide zur Zahlung der Kosten, die der Kirchengemeinde für die Durchführung einer Ersatzvornahme entstanden sind;
- die Bevollmächtigung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs;
- die Bevollmächtigung erfolgt durch Beschluss des Kirchenvorstandes und wird durch einen beglaubigten Auszug aus dem Sitzungsbuch dokumentiert.
(
2
)
1 Für die Bestimmung von Geschäften und Aufgaben der laufenden Verwaltung im Sinne des Abs. 1 lit. c) gilt § 1 GlV-VO entsprechend. 2 §§ 2 und 3 GlV-VO finden keine Anwendung.
(
3
)
Der Beschluss des Kirchenvorstandes gemäß Abs. 1 lit. e) lautet: "Der Kirchenvorstand beschließt, Frau/Herrn mit der Wahrnehmung der Aufgaben der laufenden Verwaltung des Friedhofs für die Kirchengemeinde (Name) in (Ort) zu beauftragen. Sie/er wird unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bevollmächtigt, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen im Namen der Kirchengemeinde abzugeben und insbesondere schriftliche Willenserklärungen für den Kirchenvorstand - wie z.B. Friedhofsgebührenbescheide, Mitteilung über die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof, Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Aufforderungen zur Wiederherstellung der Standsicherheit eines Grabmals, Aufforderungen zur Herrichtung oder Unterhaltung einer vernachlässigten oder noch nicht hergerichteten Grabstätte, Bescheide zur Zahlung der Kosten, die der Kirchengemeinde für die Durchführung einer Ersatzvornahme entstanden sind - zu unterzeichnen. Für die Bestimmung von Geschäften und Aufgaben der laufenden Verwaltung im Sinne dieser Beschlussfassung gilt § 1 GlV-VO entsprechend."
(
4
)
Unbeschadet der Regelung nach Abs. 1 bleibt es dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
#§ 10
Bestätigungsvermerk des (Kirchen-)Gemeindeverbandes
Das Vorliegen der jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wird durch den zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden durch folgenden Vermerk, der auf sämtlichen Vertragsausfertigungen anzubringen ist, bestätigt (Vorausgenehmigung):
„Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gemäß § XX der „Verwaltungsverordnung über die Erteilung von Vorausgenehmigungen gemäß § 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn (GA PB)“ vom 10.10.2024 (KA 2024, Nr. 135).“
Für die Richtigkeit
Ort , den
Geschäftszeichen
(Kirchen-)Gemeindeverband Katholischer Kirchengemeinden
i. A. Geschäftsführer“
#Artikel 2
Verwaltungsverordnung zur Ausübung und Delegation der Anordnungsbefugnis über die Kirchenkasse (AnordVO)
#§ 1
Anordnungsbefugnis und Anordnungsberechtigung
(
1
)
Anordnungsbefugnis im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Befugnis, Ein- und Ausgaben über die Kirchenkasse anzuweisen.
(
2
)
1 Anordnungsberechtigt ist der Vorsitzende des Kirchenvorstandes. 2 Er hat alle Ausgaben anzuweisen, die der Anordnung bedürfen. 3 Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist für diese Zeit die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes zur Anordnung berechtigt.
(
3
)
Ist eine Geschäftsführende Vorsitzende oder ein Geschäftsführender Vorsitzender nach § 6 Abs. 3 und 4 KVVG bestellt, ist diese oder dieser neben dem Pfarrer unmittelbar anordnungsberechtigt.
(
4
)
1 Die Ausübung der Anordnungsbefugnis erfolgt unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips. 2 Zur Mitunterzeichnung berechtigt sind die Mitglieder des Kirchenvorstandes. 3 Der Kirchenvorstand kann andere Personen, insbesondere die Verwaltungsleitung, mit der Mitunterzeichnung betrauen.
#§ 2
Delegation der Anordnungsbefugnis
(
1
)
1 Soweit im Einzelfall erforderlich, kann der Kirchenvorstand neben den in § 1 Abs. 2 genannten Personen einen Dritten, insbesondere Mitglieder des Kirchenvorstandes oder die Verwaltungsleitung, im Wege der Delegation zur Anordnung berechtigen. 2 Dies kann vollumfänglich oder für einzelne Geschäftsbereiche des Kirchenvorstandes, grundsätzlich aber nur befristet erfolgen.
(
2
)
Für die Delegation der Anordnungsbefugnis auf einen Dritten gemäß Abs. 1 gilt:
- Dritter im Sinne des Abs. 1 S. 1 kann grundsätzlich nur sein
- ein einzelnes Mitglied des Kirchenvorstandes, dem diese Befugnis nicht bereits in der Funktion der oder des Geschäftsführenden Vorsitzenden oder einer Stellvertreterfunktion nach § 6 Abs. 2 KVVG zukommt,
- die Verwaltungsleitung oder
- ein anderes Mitglied einer katholischen Kirchengemeinde, das nicht zugleich bei der delegierenden Kirchengemeinde haupt- oder nebenamtlich beschäftigt ist.
- 1 Die Anordnungsbefugnis kann nur im Wege eines Kirchenvorstandsbeschlusses und nur auf Antrag des Vorsitzenden oder der oder des Geschäftsführenden Vorsitzenden auf einen Dritten delegiert werden. 2 Der Beschluss muss den Gegenstand, den Umfang und die Dauer der Delegation genau umschreiben.
- Die Anordnungsbefugnis kann nur im Rahmen des der Delegation zugrunde liegenden Beschlusses, höchstens jedoch im Rahmen der geltenden Etatpositionen ausgeübt werden.
- Jede oder jeder Anordnungsberechtigte hat ihre oder seine Tätigkeit nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren und dem Kirchenvorstand für die im Rahmen der Delegation ausgeübten Befugnisse regelmäßig Rechenschaft zu geben.
- § 1 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(
3
)
1 Die Delegation der Anordnungsbefugnis kann vom Kirchenvorstand jederzeit widerrufen werden. 2 Die auf ein Kirchenvorstandsmitglied oder die Verwaltungsleitung delegierte Anordnungsbefugnis endet spätestens mit dem Ausscheiden des oder der Anordnungsbefugten aus seinem oder ihrem Amt.
(
4
)
1 Die Delegation der Anordnungsbefugnis nach Abs. 2 bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2 § 3 GA PB findet entsprechende Anwendung.
#Artikel 3
Verwaltungsverordnung zur Bestimmung von Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG (GlV-VO)
Gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 S. 1 KVVG sind solche Geschäfte bis zu einer Höhe von maximal 2.500,00 EUR brutto im Einzelfall, die in mehr oder weniger regelmäßigen Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Kirchengemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind.
(
2
)
Nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen alle in § 22 KVVG in Verbindung mit §§ 1 und 2 GA PB enthaltenen Rechtsgeschäfte, mit Ausnahme der Geschäfte nach
- § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 3 GA PB (Kauf- und Tauschverträge),
- § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 5 GA PB (Werkverträge der dort genannten Art) und
- § 1 Abs. 1 lit. b) Nr. 6 GA PB (Geschäftsbesorgungsverträge der dort genannten Art)
mit einem Gegenstandswert von nicht mehr als 2.500,00 EUR brutto im Einzelfall.
(
3
)
Unbeschadet Abs. 2 sind Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von Abs. 1 auch Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die nicht unter den Genehmigungsvorbehalt nach § 1 Abs. 1 lit. c) GA PB fallen.
#§ 2
Heraufsetzung der Wertgrenze
1 Der Kirchenvorstand kann für einzelne oder sämtliche Geschäfte der laufenden Verwaltung durch vorherigen Beschluss die Wertgrenze nach § 1 bis zur Höhe des doppelten Betrages einheitlich heraufsetzen. 2 Eine darüberhinausgehende Erhöhung bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
#§ 3
Regelung durch den Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand entscheidet nach Maßgabe der §§ 1 und 2 für sich und seine Ausschüsse, welche Rechtsgeschäfte und Verwaltungsvorgänge zu seinen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.
#§ 4
Bevollmächtigung Dritter
Gemäß § 21 Abs. 4 und 5 KVVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 14 GA PB kann der Kirchenvorstand auch eine andere Person, insbesondere die Verwaltungsleitung, mit der Wahrnehmung von Geschäften der laufenden Verwaltung betrauen.
#Artikel 4
Verwaltungsverordnung über die Bildung von Ausschüssen der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (AusschussVO)
Gemäß § 7 Abs. 3 KVVG wird folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Bildung von Ausschüssen
(
1
)
Für die Dauer seiner Amtsperiode kann der Kirchenvorstand im Rahmen von § 7 KVVG Ausschüsse bilden.
(
2
)
1 Im Beschluss des Kirchenvorstandes ist für jeden Ausschuss insbesondere festzulegen:
- die Anzahl der Ausschussmitglieder,
- der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Ausschuss,
- der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses.
2 Soll einem Ausschuss gemäß § 7 Abs. 2 KVVG die Vertretung der Kirchengemeinde für bestimmte Sach- oder Geschäftsbereiche übertragen werden, sind Art und Umfang dieser Ermächtigung im Beschluss des Kirchenvorstandes exakt festzulegen.
(
3
)
Der Kirchenvorstand kann Beschlüsse zur Bildung von Ausschüssen jederzeit rückgängig machen und erteilte Vollmachten widerrufen.
#§ 2
Besetzung, Sachkundige Mitglieder
(
1
)
Die Anzahl der Ausschussmitglieder ist so zu bemessen, dass eine geordnete und zeitnahe Erledigung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist.
(
2
)
1 Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Kirchenvorstandes. 2 Mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand endet zugleich die Mitgliedschaft im Ausschuss.
(
3
)
1 Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes oder die oder der Geschäftsführende Vorsitzende oder eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sollen dem Ausschuss nach Möglichkeit angehören. 2 Werden einem Ausschuss Befugnisse nach § 7 Abs. 2 S. 1 KVVG übertragen, muss diesem Ausschuss mindestens ein Mitglied des Kirchenvorstandes angehören.
(
4
)
1 Personen, die dem Kirchenvorstand nicht angehören, können als Sachkundige Mitglieder in Ausschüsse berufen werden, sofern sie in Bezug auf die dort zu behandelnden Aufgabenstellungen eine besondere fachliche oder persönliche Eignung aufweisen. 2 Zum Sachkundigen Mitglied kann grundsätzlich nur bestellt werden, wer in einer Kirchengemeinde der Erzdiözese Paderborn aktiv wahlberechtigt zum Kirchenvorstand ist und dessen Wahlrecht nicht nach § 10 Abs. 2 KVVG ruht. 3 Zum Sachkundigen Mitglied kann nicht berufen werden, wer im Sinne des § 11 Abs. 4 lit. b) bis d) KVVG nicht wählbar ist.
(
5
)
Die Anzahl der Sachkundigen Mitglieder soll die der Kirchenvorstandsmitglieder im Ausschuss nicht übersteigen.
#§ 3
Ermächtigungsbeschlüsse
(
1
)
Soweit der Kirchenvorstand von der Möglichkeit zur Ermächtigung von Ausschüssen nach § 7 Abs. 2 KVVG Gebrauch macht, ist in dem Ermächtigungsbeschluss insbesondere der Gegenstand und Umfang der Ermächtigung (einschließlich etwaiger Beschränkungen) zu regeln.
(
2
)
1 Ermächtigungsbeschlüsse in Form von Gattungsvollmachten (Berechtigung zur Vornahme sämtlicher Geschäfte einer bestimmten Art oder Gattung) sollen grundsätzlich nur für Geschäfte der laufenden Verwaltung oder für Rechtsakte erteilt werden, die nicht zum Kernbereich der Kirchenvorstandstätigkeit gehören. 2 Die Erteilung von Gattungsvollmachten bedarf gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) Nr. 14 GA PB zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
3
)
Die Erteilung von Generalvollmachten (Berechtigung zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, soweit Vertretung zulässig ist) ist unzulässig.
(
4
)
Die Ermächtigung bzw. Bevollmächtigung ist gemäß § 20 Abs. 4 KVVG durch einen beglaubigten Auszug aus dem Sitzungsbuch des Kirchenvorstandes nachzuweisen.
#§ 4
Sitzung und Beschlussfassung
(
1
)
Für die Sitzung und Beschlussfassung in Ausschüssen sind die §§ 15 bis 19 sowie § 20 Abs. 1 bis 3 KVVG entsprechend anzuwenden.
(
2
)
Willenserklärungen des Ausschusses, welche die Kirchengemeinde oder die vom Kirchenvorstand vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, sind stets von mindestens zwei Ausschussmitgliedern, von denen eines zugleich dem Kirchenvorstand angehören muss, schriftlich und unter Bezugnahme auf den entsprechenden Ermächtigungsbeschluss des Kirchenvorstandes abzugeben.
(
3
)
1 Ausschüsse sind dem Kirchenvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. 2 Sie haben den Kirchenvorstand spätestens in dessen nächster Sitzung von allen wesentlichen Vorgängen, insbesondere der Abgabe von Willenserklärungen, welche die Kirchengemeinde oder die vertretenen Vermögensmassen berechtigen oder verpflichten sollen, textlich in Kenntnis zu setzen.
(
4
)
Die kirchenaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse, insbesondere nach § 22 KVVG, bleiben unberührt und sind vor der Abgabe von Willenserklärungen auch von Ausschüssen zwingend zu beachten.
(
5
)
Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorgaben sind in den Kirchenvorstandsbeschlüssen zur Bestellung von Ausschüssen wiederzugeben.
#Artikel 5
Mediations- und Schlichtungsordnung für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (MeSchlO-KV PB)
Gemäß § 23 S. 2 KVVG wird für die Kirchengemeinden in der Erzdiözese Paderborn folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Mediations- und Schlichtungsverfahren
(
1
)
Bei fortdauernden Unstimmigkeiten im Kirchenvorstand kann auf Antrag einzelner Kirchenvorstandsmitglieder ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (§ 23 S. 1 KVVG).
(
2
)
1 Mediation und Schlichtung im Sinne dieser Ordnung sind Instrumente der freiwilligen innerkirchlichen Konfliktbeilegung. 2 Sie sind keine Verfahren nach § 278a oder §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 47 KAVO oder § 22 AVR und schließen diese nicht aus.
(
3
)
Niemand kann zur Teilnahme an einer Mediation oder Schlichtung nach dieser Ordnung angehalten werden.
#§ 2
Antragstellung, Verfahrensgrundsätze
(
1
)
1 Der Antrag auf Mediation oder Schlichtung ist in Textform beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen und substantiiert zu begründen. 2 Er kann bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. 3 Der Antrag muss enthalten:
- a.
- die Namen der Beteiligten und der Kirchengemeinde;
- b.
- das Antragsziel (Mediation oder Schlichtung);
- c.
- eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Sachverhaltsdarstellung;
- d.
- eine Einverständniserklärung zur Verarbeitung der Daten sowie zur Offenlegung an die Verfahrensbeteiligten.
(
2
)
Das Mediations- oder Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, das Erzbischöfliche Generalvikariat hält eine mündliche Erörterung für sachdienlich.
(
3
)
1 Die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen sind zu beachten. 2 Die Beteiligten und die Schlichtungsstelle haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre der Beteiligten gewahrt bleibt und vertraulich zu behandelnde Sachverhalte durch das Mediations- oder Schlichtungsverfahren nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
#§ 3
Durchführung der Mediation
(
1
)
Spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten zur Mediation ein.
(
2
)
1 Wird eine mündliche Erörterung durchgeführt, lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages zu einem Mediationsgespräch ein. 2 Jede oder jeder Beteiligte kann eine Vertrauensperson hinzuziehen oder sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3 Die Erörterung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. 4 Im Vorfeld soll den Beteiligten Gelegenheit zur textlichen Stellungnahme eingeräumt werden.
#§ 4
Durchführung der Schlichtung
(
1
)
Spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages fordert das Erzbischöfliche Generalvikariat die anderen Beteiligten unter angemessener Fristsetzung zu einer Stellungnahme in Textform auf.
(
2
)
1 Wird eine mündliche Erörterung durchgeführt, lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages zu einem Schlichtungsgespräch ein. 2 Jede Beteiligte oder jeder Beteiligte kann eine Vertrauensperson hinzuziehen oder sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3 Die Erörterung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. 4 Im Vorfeld soll den Beteiligten Gelegenheit zur textlichen Stellungnahme eingeräumt werden.
(
3
)
1 Wenn das Erzbischöfliche Generalvikariat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann es insbesondere von den Beteiligten unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen. 2 Erfolgen die Stellungnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat aufgrund der Aktenlage. 3 Anstelle einer Entscheidung nach Satz 2 kann das Erzbischöfliche Generalvikariat feststellen, dass sich das Verfahren erledigt hat.
(
4
)
Spätestens sechs Wochen nach Vorliegen der Stellungnahmen oder nach mündlicher Erörterung unterbreitet das Erzbischöfliche Generalvikariat einen Einigungsvorschlag.
#§ 5
Abschluss des Verfahrens
(
1
)
Mediation oder Schlichtung enden, wenn
- die Beteiligten im Rahmen der Mediation zu einer Einigung gelangt sind oder im Falle der Schlichtung den Einigungsvorschlag des Erzbischöflichen Generalvikariates angenommen haben,
- die Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
- sich die Beteiligten nicht einigen können,
- der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht oder
- das Erzbischöfliche Generalvikariat feststellt, dass die Belange nach § 1 Abs. 1 nicht mehr berührt sind.
(
2
)
Das Ergebnis der Mediation oder Schlichtung ist zu dokumentieren und den Beteiligten spätestens vier Wochen nach Beendigung des Verfahrens in Textform zu übersenden.
#§ 6
Gesetzliche Fristen, Ablehnung eines Antrages auf Mediation oder Schlichtung
(
1
)
1 Durch das Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach dieser Ordnung werden gesetzliche Fristen nicht berührt. 2 Verfahren nach § 14 KVVG sollen während eines laufenden Schlichtungsverfahrens ausgesetzt werden.
(
2
)
1 Das Erzbischöfliche Generalvikariat lehnt eine Mediation oder Schlichtung ab, wenn
- in derselben Angelegenheit eine Streitsache vor kirchlichen oder staatlichen Gerichten anhängig ist oder war,
- in derselben Angelegenheit eine Schlichtung nach § 47 KAVO oder § 22 AVR anhängig ist oder war,
- in derselben Angelegenheit bereits ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach dieser Ordnung durchgeführt wurde,
- das Erzbischöfliche Generalvikariat unzuständig ist, weil es sich um eine Angelegenheit anderer kirchlicher Rechtsträger, insbesondere kirchlicher Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften handelt oder die Zuständigkeit einer anderen Diözese gegeben ist,
- die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder
- das Erzbischöfliche Generalvikariat den Sachverhalt nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand klären kann.
2 Die Ablehnungsentscheidung ist zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach vollständigem Antragseingang mitzuteilen. 3 Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann die weitere Durchführung eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens auch ablehnen, wenn einer der in S. 1 genannten Gründe erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird.
#§ 7
Kosten
1 Jede Beteiligte oder jeder Beteiligte trägt ihre oder seine Kosten für das Mediations- oder Schlichtungsverfahren selbst. 2 Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
#§ 8
Evaluation
Diese Ordnung soll innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten evaluiert werden.
#Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten entgegenstehender Regelungen
1 Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Inkrafttreten des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn in Kraft. 2 Zugleich treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft, insbesondere
- die Verwaltungsverordnung zur Bildung von Ausschüssen und Kuratorien vom 26.11.2013 (KA 2013, Nr. 181);
- die Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Abschluss von Dienst- und Werkverträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Werkverträgen im Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 30.09.2022 (KA 2022, Nr. 184);
- die Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Abschluss oder vertraglicher Änderung von Mietverträgen für Wohnen und/oder Gewerbe - einschl. zugehöriger Garagen und/oder KfZ-Stellplätze - im nordrhein-westfälischen und im hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 07.07.2022 (KA 2022, Nr. 97);
- die Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei der Belastung und bei der Veräußerung von Erbbaurechten im nordrhein-westfälischen und im hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 18.01.2017 (KA 2017, Nr. 37);
- die Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Abschluss oder vertraglicher Änderung von Landpachtverträgen im nordrhein-westfälischen und im hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 05.07.2016 (KA 2016, Nr. 103);
- die Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Abschluss oder vertraglicher Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen, beim Abschluss von Kauf- und Tauschverträgen, Werkverträgen sowie Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen durch die Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn vom 22.06.2015 (KA 2015, Nr. 93);
- die Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen sowie bei Begründung abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungsverträgen vom 21.11.2013 (KA 2013, Nr. 180);
- die Verwaltungsverordnung zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Abschluss und vertraglicher Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen und der Belastung von Erbbaurechten mit Grundschulden im Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände des Erzbistums Paderborn vom 07.04.2003 (KA 2003, Nr. 97);
- die 4. Ausführungsbestimmung zu Artikel 5a der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und des hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995, zuletzt geändert am 15. April 2020 (KA 2020, Nr. 56) vom 24.11.2023 (KA 2023, Nr. 144);
- die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 und 2a der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 20.09.2005 (KA 2005, Nr. 153);
- die Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsverordnung zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Abschluss und vertraglicher Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen und der Belastung von Erbbaurechten mit Grundschulden im Bereich der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände des Erzbistums Paderborn vom 31.07.2003 (KA 2003, Nr. 177);
- die Verwaltungsverordnung über Vikare als Mitglieder des Kirchenvorstandes vom 11.11.1924 (KA 1924, Nr. 301) sowie die dazu ergangenen Hinweise in KA 1952, Nr. 290.
Paderborn, den 10. Oktober 2024 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 1.7/1454/1424/9-2023 |
Nr. 136Bekanntgabe des Wahltermins für die PGR-Wahlen / Kirchenvorstandswahlen 2025
Die Wahl der Pfarrgemeinderäte und die Wahl der Kirchenvorstände finden im Jahr 2025 am Samstag/Sonntag, den 08./09. November 2025, statt.
Um Berücksichtigung bei der Terminplanung wird gebeten.
Die entsprechenden Unterlagen und Informationen werden den Pfarreien/Kirchengemeinden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Die Wahl der Kirchenvorstände erfolgt nach den Bestimmungen des neuen Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024 Nr. 130) in Verbindung mit den Bestimmungen der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 132).
Die Modalitäten für die elektronische Stimmabgabe (Online-Wahl) werden zu gegebener Zeit noch in gesonderten Ausführungsbestimmungen näher geregt. Auch hierzu ergehen rechtzeitig Informationen an die Pfarreien/Kirchengemeinden.
Gz.: 1.7/1454/1423/1-2023
Nr. 137Jahrestagung und Diözesankonferenz der Notfall- und Feuerwehrseelsorge
Herzliche Einladung an alle Polizeiseelsorger der Erzdiözese Paderborn und an die Verantwortlichen für Kategorialseelsorge der Abteilung Pastorale Dienste des Generalvikariats zur
Jahrestagung und Diözesankonferenz der Polizeiseelsorge
am Donnerstag, dem 21. November 2024,
Anreise bis 10.00 Uhr,
Anreise bis 10.00 Uhr,
Ort: Landesamt für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW (LAFP) -
Aus- und Fortbildungszentrum „Erich Klausener“ in
33758 Schloß Holte - Stukenbrock,
Lippstädter Weg 26 a
Aus- und Fortbildungszentrum „Erich Klausener“ in
33758 Schloß Holte - Stukenbrock,
Lippstädter Weg 26 a
Treffpunkt 10.00 Uhr: Pforte am Eingang der Polizeiliegenschaft,
danach Zentralparkplatz hinter dem UK 2
danach Zentralparkplatz hinter dem UK 2
Unsere Tagung wird bis zum späten Nachmittag gehen. Bitte einplanen!
Voraussichtliches Programm der Tagung:
Begrüßung, dann
- Besuch der und Gespräch in der Autobahnpolizeiwache Stukenbrock-Senne des Polizeipräsidiums Bielefeld und Darstellung der Arbeit und der aktuellen Themen des Dienstes (Wachleiter EPHK Markus Wolf)
- Darstellung und Erörterung der Polizeiseelsorge im Erzbistum Paderborn in den anwesenden Kreispolizeibehörden mit eigenen Erfahrungsberichten (bitte vorbereiten), dann
Mittagessen in der Liegenschaft, und anschließend
Diözesankonferenz mit folgenden Themen im Unterrichtsgebäude:
- Polizeiseelsorge im Erzbistum im Zukunftsbild 2030+ im Rahmen der Kategorialseelsorge
- Amok-TE-Fortbildung, örtliche Fortbildung in den Behörden und Weiterführung der Alltagsreflexionen in der Polizei NRW
- Polizeiseelsorge und PSU-Team der Polizei NRW – Zuständigkeiten
- Polizeiseelsorge und Auslandseinsätze Ende 2024
- Polizeiseelsorge in den Kreispolizeibehörden und auf Landesebene NRW, Hessen, Niedersachsen
- Bundesarbeitsgemeinschaft der Polizeiseelsorge
- Ideensammlung, Perspektiven, Ausblick, Termine, Wünsche ...
- Verschiedenes
Zusätzliche gewünschte Themen und Konferenzpunkte sowie verbindliche An- oder Abmeldung bis zum 10. 11. werden erbeten an den Diözesanbeauftragten der Polizei-, Feuerwehr-, Rettungsdienst- und Notfallseelsorge im Erzbistum Paderborn:
Polizeidekan Msgr. Wolfgang Bender
Polizeiseelsorge im Erzbistum Paderborn
Carl-Sonnenschein-Weg 6 in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Polizeiseelsorge im Erzbistum Paderborn
Carl-Sonnenschein-Weg 6 in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Tel.: 05207-995937 und 05251/125-1384
Fax: 05207-995968
Fax: 05207-995968
E-Mail: polizeiseelsorge@erzbistum-paderborn.de oder
wolfgang.bender@erzbistum-paderborn.de
wolfgang.bender@erzbistum-paderborn.de
Nr. 138Hinweise zur Adveniat-Aktion 2024
Die Adveniat-Weihnachtsaktion 2024 steht unter dem Motto „Glaubt an uns – bis wir es tun!“ und stellt Adveniat-Projektpartner/innen vor, die Jugendlichen zur Seite stehen, die täglich durch Armut, Gewalt und Perspektivlosigkeit bedroht sind.
Für die Adveniat-Weihnachtsaktion 2024 wurden vielfältige Materialien entwickelt, die sowohl gedruckt als auch digital angeboten werden. Sie führen in die Thematik ein und werden den Gemeinden zur Vorbereitung von Gottesdiensten und Krippenfeiern, der Weihnachtskollekte und der Öffentlichkeitsarbeit angeboten. Adveniat bittet darum, die Spendentüten für die Weihnachtskollekte nicht nur in den Kirchen auszulegen, sondern zu den Menschen zu bringen, z. B. durch eine Verteilung mit dem Pfarrbrief oder durch die Auslage in kirchlichen Einrichtungen. Materialbestellungen können jederzeit online unter www.adveniat.de/weihnachtsaktion, per Telefon, Fax oder E-Mail aufgegeben werden.
Die Adveniat-Weihnachtsaktion wird am 1. Adventssonntag, (1. Dezember 2024) in Königsbrunn im Bistum Augsburg mit Beteiligung von Gästen aus Kolumbien eröffnet. Der Gottesdienst wird von domradio.de im Internet übertragen. Für den 1. Adventssonntag bietet es sich an, in den Gemeinden die Adveniat-Plakate auszuhängen und das Adveniat-Magazin zur Weihnachtsaktion auszulegen. Für den Pfarrbrief, die Homepage und die Präsenz in den sozialen Netzwerken bietet Adveniat unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen zahlreiche Gestaltungshilfen an. In den Gemeinden sollen die Gläubigen auch auf die Möglichkeit der Online-Spenden hingewiesen werden.
Für die Adventszeit bietet Adveniat verschiedene Gestaltungselemente an, die den Advent in der Familie und in der Gemeinde bereichern können: den Adventsbegleiter 2024 „Gott ist bei uns in Gesundheit, Krankheit und Alter“, eine Frühschicht, eine Spätschicht und Inspirationen für die Auslegung der Sonntagsevangelien.
Am 3. Adventssonntag, dem 15. Dezember 2024, sollen in allen Gottesdiensten, einschließlich der Vorabendmessen, der Aufruf der deutschen Bischöfe verlesen und die Spendentüten für die Adveniat-Kollekte in den Kirchen verteilt werden. Die Gläubigen werden gebeten, ihre Gabe an Heiligabend bzw. am 1. Weihnachtsfeiertag mit in den Gottesdienst zu bringen oder im Pfarrhaus abzugeben. Sie können Ihre Spende auch auf das Kollektenkonto ihrer (Erz-)Diözese überweisen. Auf Zuwendungsbestätigungen für Spenden an Adveniat ist der Hinweis „Weiterleitung an den Bischöflichen Aktion Adveniat e. V.“ zu vermerken.
An Heiligabend bietet es sich an, in den Krippenfeiern und Gottesdiensten die Anregungen zur Gestaltung der Feiern zu nutzen. So kann z. B. der Adveniat-Krippenaufsteller verteilt werden, eine Weihnachtsgeschichte aus den Materialien vorgelesen oder ein Krippenspiel präsentiert werden. Alle Anregungen und Bestellmöglichkeiten finden sich unter www.adveniat.de/engagieren/advent-erleben.
In allen Gottesdiensten an Heiligabend, auch in den Kinder-Krippenfeiern, sowie in den Gottesdiensten am 1. Weihnachtsfeiertag ist die Adveniat-Kollekte anzukündigen und durchzuführen. Zur Ankündigung der Kollekte eignet sich ein Zitat aus dem Adveniat-Aufruf der deutschen Bischöfe oder die Übernahme der Vorlage zum Kollektenaufruf, die an die Pfarrer bzw. Pfarreien versendet wird. Bitte weisen Sie auch in den Pfarrbriefen auf die Wichtigkeit der Kollekte hin und verweisen Sie auf die Möglichkeit der Online-Spende unter www.adveniat.de/spenden.
Der Ertrag der Kollekte ist von den Pfarreien bzw. Gemeinden mit dem Vermerk „Adveniat 2024“ vollständig bis spätestens zum 3. Januar 2025 auf das Konto IBAN: DE08472603070010701900 bei der Bank für Kirche und Caritas eG (BIC: GENODEM1BKC) zu überweisen. Wir bitten um Einhaltung dieses Termins, da Adveniat gegenüber den Spenderinnen und Spendern zu einer zeitnahen Verwendung der Gelder verpflichtet ist. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei allen Kollekten an Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag eingenommenen Mittel vollständig an die (Erz-)Diözesen abzuführen.
Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden. Adveniat bietet entsprechende Vorlagen für den Pfarrbrief unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen sowie Dankkarten für den Versand von Spendenbescheinigungen unter www.adveniat.de/bestellungen an.
Gemeinden, die ihre Weihnachtsgottesdienste im Internet streamen, bietet Adveniat Einspieler und Informationsfolien an, die z. B. unmittelbar vor dem Gottesdienst eingespielt werden können. Sie können heruntergeladen werden auf der Seite: www.adveniat.de/weihnachtsaktion.
Weitere Informationen und Materialien zur Adveniat-Weihnachtsaktion 2024 erhalten Sie bei: Bischöfliche Aktion Adveniat e.V., Gildehofstraße 2, 45127 Essen, Tel.: 0201 / 1756-295; Fax: 0201 / 1756-111 oder im Internet unter www.adveniat.de/weihnachtsaktion.
Kirchliche Mitteilungen
Nr. 139Leitung von Wort-Gottes-Feiern
Alle Leiterinnen und Leiter von Wort-Gottes-Feiern, deren Beauftragung bis zum Ende des Jahres 2024 ausgesprochen oder verlängert wurde, können diese Vollmacht bis zum Ende des Jahres 2027 ausüben, längstens jedoch bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Leiter oder die Leiterin das 75. Lebensjahr vollendet.
Voraussetzung ist, dass der Pfarrer in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat bzw. die übrigen Antragsteller mit dem jeweils Verantwortlichen diese Notwendigkeit weiterhin für gegeben ansehen und dass der jeweils beauftragte Laie selbst einverstanden ist.
In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass die dreijährige Beauftragung jeweils bis zum 31.12. des dritten Jahres Gültigkeit hat.
Nr. 140Kommunionspendung durch Laien
Alle Kommunionhelfer und Kommunionhelferinnen, deren Beauftragung bis zum Ende des Jahres 2024 ausgesprochen oder verlängert wurde, können diese Vollmacht bis zum Ende des Jahres 2027 ausüben, längstens jedoch bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Kommunionhelfer oder die Kommunionhelferin das 75. Lebensjahr vollendet.
Voraussetzung ist, dass der Pfarrer in Absprache mit dem Pfarrgemeinderat bzw. die übrigen Antragsteller mit dem jeweils Verantwortlichen diese Notwendigkeit weiterhin für gegeben ansehen und dass der jeweils beauftragte Laie selbst einverstanden ist.
In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass die dreijährige Beauftragung jeweils bis zum 31.12. des dritten Jahres Gültigkeit hat.
Sonstige Mitteilungen
Nr. 141Liste der Lehrveranstaltungen – Wintersemester 2024/2025
Vorlesungszeit: 08.10.2024–31.01.2025
Weihnachtsferien: 23.12.2024–06.01.2025
- I.
- Theologische Propädeutik
Vorlesung/Kolloquium Theologischer Grundkurs: Einführung in die Theologie, Teil 1 Basic Course of Theology, Part 1 | Modul 0a | Do., 14:30–16:00 Uhr Beginn: 10.10.2024 Ort: Seminarraum 2 Prof. DDr. Bernd Irlenborn |
Vorlesung/Kolloquium Einführung in das Wissenschaftliche Arbeiten Introduction to Scientific Work | Modul 0b | Einzeltermine + Online-Kurs Do., 9:15–10:45 Uhr Beginn: 10.10.2024 Ort: Exegetisches Seminar Dr. Matthias Jendrek |
- II.
- Philosophie
Geschichte der Philosophie
Vorlesung Sokrates – Platon – Aristoteles: eine Einführung An Introduction to Socrates, Plato, and Aristotle | ohne Modulzuordnung | Mi., 11:15–12:45 Uhr Beginn: 09.10.2024 Ort: Hörsaal 2 Prof. DDr. Bernd Irlenborn |
Seminar Neuere Entwürfe des Atheismus New Versions of Atheism | Modul 15a/23d | Do., 16:30–19:30 Uhr Beginn: 10.10.2024 Blocktermine: 14.11.2024 19.12.2024 16.01.2025 Ort: Seminarraum 2 Prof. DDr. Bernd Irlenborn |
Lektürekurs Texte zum Thema „Atheismus“ Texts on „Atheism“ | Ort und Zeit: nach Vereinbarung Prof. DDr. Bernd Irlenborn | |
Systematische Philosophie
Vorlesung Philosophie der Antike Ancient Philosophy | Modul 5b | Mi., 9:15–10:45 Uhr Beginn: 16.10.2024 Ort: Hörsaal 2 Prof. DDr. Andreas Koritensky |
Vorlesung Philosophie des Mittelalters Medieval Philosophy | Modul 5c | Mo., 11:15–12:45 Uhr Beginn: 14.10.2024 Ort: Hörsaal 2 Prof. DDr. Andreas Koritensky |
Seminar Das Problem der Gerechtigkeit in Platons „Politeia“ The Quest for Justice in Plato’s „Republic“ | Modul 15a/23d | Di., 16:15–17:45 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Philosophisches Seminar Prof. DDr. Andreas Koritensky |
Lektürekurs Thomas von Aquin Summa contra Gentiles I 1–13: Glaube und Vernunft – Die Gottesbeweise Aquinas’ Summa contra Gentiles I 1–13: Faith and Reason – The Existence of God | Mo., 10:00–11:00 Uhr Beginn: 14.10.2024 Ort: Kuhlmann Raum Prof. DDr. Andreas Koritensky | |
Lektürekurs Platons „Apologie des Sokrates“ Plato’s „Apology of Socrates“ | Mi., 11:00–12:00 Uhr Beginn: 16.10.2024 Ort: Kuhlmann Raum Prof. DDr. Andreas Koritensky | |
Seminar Einführung in die Erkenntnistheorie, Ethik und Metaphysik der mittelalterlichen Scholastik: Bonaventura, Breviloquium (1257) Introduction to Epistemology, Ethics and Metaphysics in Bonanventura’s „Berviloquium“ (1257) | Modul 15a/23d | Do., 14:15–15:45 Uhr Beginn: 10.10.2024 Ort: Philosophisches Seminar PD Dr. Matthias Laarmann |
Psychologie
Vorlesung Psychologie und Soziologie im Dienst der Seelsorge: Grundlagen, Modelle, Methoden, exemplarische Praxisfelder Psychology and Sociology in Pastoral Care: Basics, Patterns, Methods, Exemplary Areas of Practice Kooperationsveranstaltung mit der katho Paderborn | Modul 4d | Blocktermine Erstes Treffen: Fr., 27.09.2024, 11:00–13:00 Uhr Weitere Termine: 9.10., 10.10., 16.10., 23.10. Jeweils 18:00–20:00 Uhr 28.11., 8:15–12:00, 14:00–17:15 Uhr 29.11., 8:15–12:00 Uhr Ort: katho Prof. Dr. Christoph Jacobs |
Vorlesung Die Ehre Gottes ist der lebendige Mensch The Honour of God is the Living Human Being | Modul 21c | Blocktermine Fr., 11.10., 25.10., 08.11., 22.11. 8:15–12:00 Uhr, 14:00–18:00 Uhr Sa., 26.10.2024, 8:15–12:00 Uhr Ort: Hörsaal 1 Prof. Dr. Christoph Jacobs |
Seminar/Übung Personzentrierte Beratung in Seelsorge, Caritas und Sozialen Diensten Person-Centered Counseling in Pastoral Care, Caritas and Social Services | Modul 23f | Grundkurs 19.–24.01.2025 Ort: Kloster Schwarzenberg Prof. Dr. Christoph Jacobs |
Seminar/Übung Personzentrierte Beratung in Seelsorge, Caritas und Sozialen Diensten Person-Centered Counseling in Pastoral Care, Caritas and Social Services | Modul 23f | Aufbaukurs online 17.–21.11.2024 Ort: Moodle Prof. Dr. Christoph Jacobs |
Kolloquium Kolloquium für Abschlussarbeiten Kolloquium for Students Preparing their Theses | Ort und Zeit: nach Vereinbarung Prof. Dr. Christoph Jacobs | |
- III.
- Biblische Theologie
Altes Testament
Vorlesung Einführung in die Geschichte Israels Introduction to the History of Ancient Israel | Modul 1a | Mo., 8:15–10:00 Uhr Beginn: 14.10.2024 Ort: Moodle Prof. Dr. Michael Konkel |
Vorlesung Einführung in die Ethik des Alten Testaments Introduction to Old Testament Ethics | Modul 9a | Di., 8:15–10:00 Uhr Beginn: 15.10.2024 Ort: Moodle Prof. Dr. Michael Konkel |
Vorlesung Theologie des Alten Testaments Theology of the Old Testament | Modul 16a | Do., 11:15–12:45 Uhr Beginn: 17.10.2024 Ort: Hörsaal 3 Prof. Dr. Ansgar Moenikes |
Neues Testament
Vorlesung Einleitung in das Neue Testament I: Neutestamentliche Zeitgeschichte. Erzähltexte des Neuen Testaments Introduction to the New Testament I: Socio-Historical Contexts. The Narrative Texts of the New Testament | Modul 1b | Do., 11:15–12:45 Uhr Beginn: 17.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Prof. Dr. Daniel Lanzinger |
Vorlesung mit Übung (3 SWS) Auslegung zentraler Texte aus dem Matthäusevangelium Key Texts from the Gospel of Matthew | Modul 16b | Di., 11:15–12:50 Uhr Do., 10:15–11:00 Uhr Beginn: 15.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Prof. Dr. Daniel Lanzinger |
Seminar Warum und wozu starb Jesus am Kreuz? Die biblischen Passionserzählungen und ihre liturgische Rezeption Why and for What Purpose Did Jesus Die on the Cross? The Biblical Passion Narratives and Their Liturgical Reception | Modul 23b/c/d | Di., 14:15–15:45 Uhr Beginn: 15.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Prof. Dr. Daniel Lanzinger, Prof. Dr. Stephan Wahle |
Kolloquium/Seminar Forschungswerkstatt Neues Testament Current Trends and Topics in New Testament Research | Blockveranstaltung Termine: Do., 17.10.2024, 14.11.2024, 12.12.2024, 09.01.2025, 23.01.2025 jeweils 16:00–20:00 Uhr Ort: Exegetisches Seminar Prof. Dr. Daniel Lanzinger, Prof. Dr. Andrea Taschl-Erber | |
- IV.
- Historische Theologie
Kirchengeschichte
Vorlesung Spiritualität und geistliche Bewegungen Spirituality and Religious Movements | Modul 9b | Do., 10:15–11:45 Uhr Beginn: 10.10.2024 Ort: Seminarraum 2 Prof. Dr. Hermann-Josef Schmalor |
Vorlesung Die Kirche im Zeitalter der Glaubensspaltung The Church in the Age of Schism | Modul 9c | Mi., 11:15–12:45 Uhr Beginn: 9.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Jun.-Prof. Dr. Cornelia Dockter |
Seminar Ordensreform im Mittelalter Monastic Reform in the Middle Ages | Modul 15b/23d | Mo., 14:15–15:45 Uhr Beginn: 14.10.2024 Ort: Seminarraum 2 PD Dr. Edeltraud Klueting |
Kunstgeschichte
Seminar Der Paderborner Dom im 19. Jahrhundert – Erhaltung und Vollendung unter Dombaumeister Arnold Güldenpfennig (1830–1908) Paderborn Cathedral in the 19th Century – Preservation and Completion under Cathedral Architect Arnold Güldenpfennig (1830–1908) Alle weiteren Termine werden in der 1. Sitzung am 16.04.24 abgestimmt. | Modul 15b/23d | Di., 14:30–16:00 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Exegetisches Seminar Prof. Dr. Norbert Börste |
- V.
- Systematische Theologie
Fundamentaltheologie
Vorlesung Prinzipien theologischer Erkenntnis Principals of Theological Knowledge 3 SWS | Modul 3a/3d | Di., 9:15–11:45 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Prof. Dr. Aaron Langenfeld, Prof. Dr. Christian Stoll |
Seminar Glaubensbegriffe Concepts of Faith | Modul 23a/d | Di., 16:15–17:45 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Seminarraum 2 Prof. Dr. Aaron Langenfeld |
Kolloquium Kolloquium für Magistranden, Lizentianden, Doktoranden Colloquium for Students Preparing their Theses (Master, Licenciate, Doctorate) | Zeit und Ort wird nach Anmeldung per Mail bekanntgegeben Prof. Dr. Aaron Langenfeld | |
Dogmatik / Dogmengeschichte
Vorlesung Prinzipien theologischer Erkenntnis Principals of Theological Knowledge | Modul 3a/3d | Di., 9:15–11:45 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Prof. Dr. Aaron Langenfeld, Prof. Dr. Christian Stoll |
Vorlesung Sakramententheologie Sacramental Theology | Modul 11d | Mo., 8:15–9:45 Uhr Beginn: 14.10.2024 Ort: Seminarraum 2 Prof. Dr. Christian Stoll |
Vorlesung Grundfragen der Dogmatik Key Questions in Dogmatics | Modul 18a | Mo., 10:15–11:45 Uhr Beginn: 14.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Prof. Dr. Christian Stoll |
Oberseminar/Kolloquium Kolloquium für Magistranden, Lizentianden, Doktoranden Colloquium for Students Preparing their Theses (Master, Licenciate, Doctorate) | Zeit und Ort wird nach Anmeldung per Mail bekanntgegeben Prof. Dr. Christian Stoll | |
Ökumenische Theologie
Vorlesung Gnaden- und Rechtfertigungslehre. Ökumenische Perspektiven Theology of Grace and Justification. Ecumenical Perspectives | Modul 18b | Mi., 9:15–10:45 Uhr Beginn: 09.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Jun.-Prof. Dr. Cornelia Dockter |
Seminar Einführung in die westliche Kirchen- und Theologiegeschichte für orthodoxe Theologiestudierende Introduction to Western Church and Theological History for Orthodox Students | Modul 23a/d | Di., 16:15–17:45 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Johann-Adam-Möhler-Institut Prof. Dr. Christian Stoll, PD Dr. Burkhard Neumann, Dr. Johannes Oeldemann, Noah Abraham |
Seminar Einheit der Kirche 1700 Jahre nach dem ersten Konzil von Nizäa: Herausforderungen und Perspektiven der Ökumene Unity of the Church 1700 Years After the First Council of Nicaea: Challenges and Perspectives of Ecumenism | Modul 23a/d | Blockseminar als Exkursion Termin: 24.–28.03.2025 Ort: Heidelberg Vorbesprechung: Mo., 13.01.2025, 14:15–15:45 Uhr Ort: Johann-Adam-Möhler-Institut PD Dr. Burkhard Neumann, Dr. Johannes Oeldemann, Prof. Dr. Friederike Nüssel (Uni Heidelberg), Prof. Dr. Johanna Rahner (Uni Tübingen) |
Seminar An Introduction to the Syriac Orthodox Tradition: History, Theology, Literature and Spirituality Bitte per Email anmelden: m.aras@moehlerinstitut.de | Einführung in Präsenz, dann digitale Einzeltermine nach Vereinbarung Abt Dr. Charbel Rizk Dr. Martina Aras | |
Moraltheologie
Vorlesung Einführung in die theologische Ethik: Grundbegriffe und Methoden ethischen Denkens Introduction to Theological Ethics: Fundamental Principles and Methods of Ethical Thought | Modul 3b | Blockveranstaltung Termine: 15.10., 8:15–9:45 Uhr, 11:15–12:45 Uhr 16.10., 11:15–12:45 Uhr, 14:15–15:45 Uhr 17.10., 8:15–10:45 Uhr 29.10., 8:15–9:45 Uhr, 11:15–12:45 Uhr 30.10., 11:15–12:45 Uhr, 14:15–15:45 Uhr 31.10., 8:15–10:45 Uhr Ort: Seminarraum 2 Prof. Dr. Peter Schallenberg |
Vorlesung Grunddimensionen christlicher Lebensführung – Theologische Anthropologie und Bioethik Theological Anthropology and Bioethics | Modul 9d | Blockveranstaltung Termine: 15. + 16.11.2024 13. + 14.12.2024 17. + 18.01.2025 Ort: Seminarraum 2 Jeweils Fr., 14:15–15:45 Uhr, Sa., 9:15–13:45 Uhr Dr. Marius Menke |
Kolloquium Kolloquium für Magistranden, Lizentiatskandidaten und Doktoranden der Moraltheologie Colloquium for Students Preparing their Theses in Moral Theology (Master, Licenciate, Doctorate) | Blockveranstaltung Fr., 1.11.2024, 16:00 Uhr bis Sa., 2.11.2024, 10:00 Uhr Prof. Dr. Peter Schallenberg | |
Christliche Gesellschaftslehre
Vorlesung Grundlegung der Christlichen Sozialethik The Foundations of Christian Social Ethics | Modul 3c | Mi., 11:15–12:45 Uhr Beginn: 9.10.2024 Ort: Universität Paderborn (Raum wird noch bekanntgegeben) N. N. |
Kolloquium Kolloquium für Magistranden, Lizentiatskandidaten und Doktoranden Colloquium for Students Preparing their Theses (Master, Licenciate, Doctorate) | Ort und Zeit nach Vereinbarung N. N. | |
- VI.
- Praktische Theologie
Kirchenrecht
Vorlesung Sakramentenrecht und Verkündigungsrecht The Canon Law of Sacraments and Teaching Office in the Church | Modul 11b | Do., 8:15–10:00 Uhr Beginn: 10.10.2024 Ort: Hörsaal 2 Prof. Dr. Rüdiger Althaus |
Seminar Die Kirche und die gescheiterten Ehen – Das kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren The Church and Failed Marriages – The Ecclesiastical Procedure of Marriage Annulment | Blockveranstaltung Vorbesprechung: Do., 10.10.2024, 14:00 Uhr Weitere Termine nach Vereinbarung Ort: Kirchenrechtliches Seminar Prof. Dr. Rüdiger Althaus | |
Lektürekurs Die Apostolische Konstitution Praedicate evangelium vom 19. März 2022 The Apostolic Constitution „Praedicate Evangelium“ of March 19th 2022 | Blockveranstaltung, Termine nach Vereinbarung Ort: Kirchenrechtliches Seminar Prof. Dr. Rüdiger Althaus | |
Liturgiewissenschaft
Vorlesung Die Feier der Sakramente. Geschichte – Theologie – Praxis The Celebrations of the Sacraments. History – Theology – Practice | Modul 11a | Mo., 10:15–11:45 Uhr Beginn: 14.10.2024 Ort: Hörsaal 3 Prof. Dr. Stephan Wahle |
Vorlesung Feiern im Rhythmus der Zeit. Das Herrenjahr in Geschichte, Theologie und Praxis Christian Feasts and Festivals. The Liturgical Year in History, Theology and Practice Die Vorlesung wird teilweise als Kooperationsveranstaltung mit der katho Paderborn durchgeführt. | Modul 21d | Di., 9:15–10:45 Uhr Beginn: 8.10.2024 Ort: Hörsaal 3 Zusätzliche Blocktermine: 20.11.2024, 11:30–13:00 Uhr, 14:15–15:45 Uhr 04.12.2024, 11:30–13:00 Uhr 18.12.2024, 11:30–13:00 Uhr, 14:15–15:45 Uhr Ort: katho (der genaue Raum wird noch bekanntgegeben) Prof. Dr. Stephan Wahle, Prof. Dr. Alexander Saberschinsky |
Seminar Warum und wozu starb Jesus am Kreuz? Die biblischen Passionserzählungen und ihre liturgische Rezeption Why and for What Purpose Did Jesus Die on the Cross? The Biblical Passion Narratives and Their Liturgical Reception | Modul 23b/c/d | Di., 14:15–15:45 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Prof. Dr. Stephan Wahle, Prof. Dr. Daniel Lanzinger |
Seminar Endstation. Bestattungs- und Trauerkultur in der pluralistischen Gesellschaft der Gegenwart Last Station. Funeral and Mourning Culture in Today’s Pluralistic Society | Modul 23b/d | Do., 14:15–15:45 Uhr Beginn: 10.10.2024 Ort: Universität Paderborn (genauer Raum wird noch bekanntgegeben) Prof. Dr. Stephan Wahle, Prof. Dr. Rita Burrichter |
Kolloquium Aktuelle Fragestellungen der Liturgiewissenschaft (Doktorandenkolloquium) Current Questions in Liturgical Studies (Doctoral Colloquium) | Blockveranstaltung Zeit und Ort nach Vereinbarung Prof. Dr. Stephan Wahle | |
Pastoraltheologie
Vorlesung Seelsorge und Sakramentenpastoral Pastoral Care and Pastoral Practice of Sacraments | Modul 11c | Di., 11:15–12:50 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Hörsaal 3 Prof. Dr. Herbert Haslinger |
Vorlesung Gemeinde Parish | Modul 21a | Mi., 11:15–12:50 Uhr Beginn: 09.10.2024 Ort: Hörsaal 3 Prof. Dr. Herbert Haslinger |
Seminar Seelsorge – Identität des pastoralen Berufs Pastoral Care – Identity of the Pastoral Profession | Modul 23b/d | Di., 14:15–15:45 Uhr Beginn: 08.10.2024 Ort: Seminarraum 2 Prof. Dr. Herbert Haslinger, Dipl.-Theol. Michaela Maas |
Kolloquium Kolloquium für Doktoranden Doctoral Colloquium | Ort und Zeit nach Vereinbarung Prof. Dr. Herbert Haslinger | |
Religionspädagogik
Vorlesung Religionsunterricht Religious Education | Modul 21b | Do., 16:00–17:45 Uhr Beginn: 10.10.2024 Ort: Hörsaal 1 Dr. Christof Kracht |
- VII.
- Sprachkurse
Biblisches Hebräisch – Fortsetzungskurs Biblical Hebrew for Advanced Students | Mi., 16:15–17:45 Uhr Beginn: 10.04.2024 Ort: Universität Paderborn (Raum wird noch bekanntgegeben) Dr. Ariane Cordes | |
Biblisches Griechisch Biblical Greek | Mo. + Di., 14:15–15:45 Uhr Beginn: 7.10.2024 Ort: Universität Paderborn (Raum wird noch bekanntgegeben) Christoph Kuhn | |
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