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Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Geistliche

Verwaltungsverordnung vom 19. Juli 2018

in: KA 161 (2018) 146-147, Nr. 90

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Nr. 1
Personenkreis, Antragsgründe

( 1 ) Priestern, die Besoldung nach der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Erzbistums Paderborn (PrBVO) erhalten und die durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehn von dritter Seite nicht bestreiten können, kann auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuss gewährt werden.
( 2 ) Priestern, die Versorgungsbezüge erhalten, dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden.
( 3 ) Besondere Umstände im Sinne des Absatzes 1 sind nur
  1. Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass, sofern kein Anspruch auf Umzugskostenvergütung besteht – zu Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln und Hausrat dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden –,
  2. Beschaffung eines dienstlich genutzten Kraftfahrzeuges,
  3. Möbel- und Hausratbeschaffung aus Anlass der erstmaligen Begründung eines eigenen Hausstandes,
  4. Möbel- und Ausstattungsbeschaffung für ein neu zugewiesenes Dienstzimmer,
  5. Ersatzbeschaffung bei Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung in Fällen, für die ein Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.
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Nr. 2
Sicherung des Vorschusses

( 1 ) Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen.
( 2 ) Bei Priestern, die nicht im Erzbistum Paderborn inkardiniert sind, darf die Beauftragung zum Zeitpunkt der Auszahlung des Vorschusses nicht auf weniger als ein Jahr befristet sein.
( 3 ) Vom Priester kann der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Vorschusses verlangt werden; nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.
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Nr. 3
Antragstellung, Vorschusshöhe, Tilgungsraten

( 1 ) Für die Antragstellung ist das vom Erzbischöflichen Generalvikariat zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Der Antrag ist an die für die Auszahlung der Besoldung zuständige Stelle in der Hauptabteilung Personal und Verwaltung im Erzbischöflichen Generalvikariat zu richten.
( 2 ) Ein Vorschuss soll nicht bewilligt werden, wenn der Antrag später als 6 Monate nach dem Entstehen der Aufwendungen gestellt wird.
( 3 ) Der Vorschuss darf 2.600 Euro nicht übersteigen.
( 4 ) Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Priester in der Folge Ersatz erhält (z. B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden.
( 5 ) Nicht im Erzbistum Paderborn inkardinierte Priester haben den Vorschuss spätestens bis zur Beendigung des Dienstes im Erzbistum Paderborn zurückzuzahlen. Bei vorzeitiger Beendigung des Dienstes im Erzbistum Paderborn ist der Rest des Vorschusses in einer Summe zurückzuzahlen.
( 6 ) Wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 3 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung 3.900 Euro nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.
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Nr. 4
Beginn und Aussetzung der Tilgung

( 1 ) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit der – soweit verwaltungsmäßig möglich – nächsten Besoldungszahlung, die auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.
( 2 ) Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses als besondere Härte erscheinen, so kann die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu 6 Monaten bis auf die Hälfte ermäßigt oder die Tilgung bis zur Dauer von 3 Monaten ausgesetzt werden.
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Nr. 5
Zuständigkeit

Über Anträge auf Gewährung eines Vorschusses entscheidet die für die Auszahlung der Besoldung zuständige Stelle in der Hauptabteilung Personal und Verwaltung im Erzbischöflichen Generalvikariat. Der Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat erhält vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Nr. 6
Schlussbestimmungen

Abweichungen von den Vorschussrichtlinien für Priester bedürfen der Zustimmung des Leiters der Zentralabteilung Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat.
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Nr. 7
Inkrafttreten

( 1 ) Die Vorschussrichtlinien für Priester treten am 1. September 2018 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Geistliche vom 4. Juli 2006 (KA 2006, Stück 8, Nr. 99) treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
( 3 ) Für Vorschüsse, die bis zum 31. August 2018 bewilligt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.