.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Kostenerstattung für die Dienstreisen der Geistlichen (Reisekostenordnung für Geistliche – GRKO)
Diözesangesetz vom 27. September 2016
in: KA 159 (2016) 180-182, Nr. 140;
geändert am 21. August 2023, in: KA 166 (2023) 120, Nr. 100
I. Anwendungsbereich
#§ 1
Geltungsbereich
Im Erzbistum Paderborn eingesetzte Geistliche, die ein privateigenes Kraftfahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nutzen, erhalten hierfür eine Kostenerstattung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
###II. Pauschalierte Erstattung für die mit privateigenem PKW durchgeführten Dienstfahrten
#§ 2
Pauschalierte Zuwendung
(
1
)
Weltpriester im aktiven Dienst mit einem bischöflichen Seelsorgeauftrag für eine oder mehrere Pfarrgemeinden, für einen Pastoralverbund oder für einen Pastoralen Raum oder für eine Tätigkeit auf Dekanatsebene erhalten eine Pauschalierte Zuwendung zur Deckung des laufenden Unterhalts des privateigenen Kraftfahrzeuges, bestehend aus der Grundpauschale (§ 3) und einer eventuellen Zusatzpauschale (§ 4).
(
2
)
Der Anspruch auf die Pauschalierte Zuwendung besteht nur, wenn der Umfang der in Absatz 1 genannten Dienste insgesamt mindestens 25 v.H. beträgt.
(
3
)
Über Ausnahmen entscheidet der Generalvikar. Insbesondere kann Priestern die Pauschalierte Zuwendung für sonstige Dienste schriftlich zugesagt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(
4
)
Mit der Gewährung der Pauschalierten Zuwendung sind alle Ansprüche auf Erstattung von Reisekosten, die durch die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dienste entstehen, abgegolten.
(
5
)
Für Ordensgeistliche, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages mit einem bischöflichen Seelsorgeauftrag für eine oder mehrere Pfarrgemeinden, für einen Pastoralverbund oder für einen Pastoralen Raum oder für eine Tätigkeit auf Dekanatsebene eingesetzt sind, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(
6
)
Die Erstattung von Fahrtkosten für die Tätigkeit als Subsidiar regelt sich ausschließlich nach § 8 dieser Ordnung.
#§ 3
Grundpauschale
(
1
)
Die Grundpauschale beträgt 1.680,00 € pro Kalenderjahr und deckt eine jährliche Fahrleistung von bis zu 4000 Kilometern ab.
(
2
)
Die Grundpauschale wird um monatlich 1/12 gekürzt, wenn der Anspruch auf die Pauschalierte Zuwendung nicht für das gesamte Jahr bestand.
(
3
)
Sofern neben den in § 2 Abs. 1 genannten Beauftragungen weitere bischöfliche Beauftragungen bestehen, erfolgt die Gewährung der Grundpauschale entsprechend anteilig. Enthält das Ernennungs- oder Beauftragungsschreiben im Falle der Übertragung mehrerer Aufgaben keine ausdrückliche Festlegung der Anteile, entscheidet der Leiter des Bereichs Pastorales Personal des Erzbischöflichen Generalvikariates über die Bemessung der Grundpauschale.
(
4
)
Die Grundpauschale wird ohne besonderen Nachweis gewährt.
#§ 4
Zusatzpauschale
(
1
)
Wird die von der Grundpauschale abgedeckte Fahrleistung überschritten, wird auf Antrag zusätzlich zur Grundpauschale eine Zusatzpauschale in Höhe von je 210,00 € pro weitere angefangene 500 Kilometer gewährt.
(
2
)
Voraussetzung für die Gewährung der Zusatzpauschale ist ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch, aus dem pro Dienstreise mindestens folgende Angaben hervorgehen: Datum, Zweck der Dienstreise, Reiseziel und gefahrene Kilometer.
#§ 5
Verfahren
(
1
)
Die Pauschalierte Zuwendung ist schriftlich zu beantragen. Das hierfür notwendige Antragsformular wird den betreffenden Geistlichen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat jährlich rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
(
2
)
Sofern die Pauschalierte Zuwendung bis zum 20. Oktober des laufenden Kalenderjahres beantragt wird, erfolgt die Auszahlung durch die Besoldungskasse des Erzbischöflichen Generalvikariates zusammen mit den Bezügen für den Monat Dezember. Nach diesem Stichtag eingehende Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet; hierdurch eventuell entstehende steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Nachteile sind vom Geistlichen zu tragen.
(
3
)
Für die Berechnung der Zusatzpauschale werden die bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres gefahrenen Kilometer hochgerechnet. Sofern die tatsächliche Gesamtfahrleistung des Kalenderjahres den hochgerechneten Wert übersteigt, kann nach Ablauf des Jahres formlos eine Nachzahlung beantragt werden.
(
4
)
Der Anspruch auf die Pauschalierte Zuwendung entfällt, wenn bis zum 30. Juni des Folgejahres kein Antrag gestellt wird. Dies gilt auch für Nachzahlungen nach Abs. 3.
(
5
)
Die Pauschalierte Zuwendung unterliegt im Zeitpunkt des Zuflusses der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
(
6
)
Steuerrechtliche Anforderungen an die Führung eines Fahrtenbuches zur Geltendmachung von Reisekosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden von dieser Ordnung nicht berührt und liegen in der eigenen Verantwortung des Geistlichen.
###III. Öffentliche Verkehrsmittel
#§ 6
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
(
1
)
Wenn zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, ist die Erstattung der hierfür notwendigen Aufwendungen vorab beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu beantragen.
(
2
)
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufwendung finden die Regelungen des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz LRKG) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(
3
)
Im Rahmen der steuerrechtlichen Regelungen ist auch eine Kombination mit der Pauschalierten Zuwendung nach Abschnitt II. dieser Ordnung möglich.
(
4
)
Die Modalitäten der Erstattung werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat für den jeweiligen Einzelfall festgelegt.
###IV. Erstattung in sonstigen Fällen
#§ 7
Wegstreckenentschädigung
(
1
)
Geistliche, die einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten haben, aber die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Pauschalierten Zuwendung nach § 2 dieser Ordnung nicht erfüllen, erhalten auf Nachweis eine Wegstreckenentschädigung ausgezahlt, soweit in den §§ 8, 9 und 10 keine andere Regelung getroffen ist.
(
2
)
Die Wegstreckenentschädigung beträgt 30 Cent pro gefahrenem Kilometer für die Nutzung des privaten PKW, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 20 Cent je Kilometer und wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer für PKW, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
(
3
)
Der Anspruch auf die Auszahlung der Wegstreckenentschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Beendigung der Fahrt schriftlich beantragt wird.
#§ 8
Subsidiare
Priester im aktiven Dienst oder im Ruhestand mit einer bischöflichen Beauftragung als Subsidiar erhalten für diese Tätigkeit die Wegstreckenentschädigung nach § 7 Absatz 2 und 3 ausgezahlt.
#§ 9
Hauptberufliche Ständige Diakone
Die Reisekostenerstattung für hauptberufliche Ständige Diakone richtet sich ausschließlich nach den Regelungen der diözesanen Ordnung „Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone“ in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 10
Geistliche im Anstellungsverhältnis
Geistliche, die im Rahmen eines Individualarbeitsvertrages im Erzbistum Paderborn eingesetzt sind, erhalten Reisekosten ausschließlich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
###V. Schlussvorschriften
#§ 11
Zuständigkeiten
(
1
)
Die Zuständigkeit für die Auszahlung der Pauschalierten Zuwendung regelt sich nach § 5 dieser Ordnung.
(
2
)
Für die Gewährung und Auszahlung aller sonstigen Leistungen nach dieser Ordnung ist für die Pfarrgemeinden, Pastoralverbünde, Pastoralen Räume, Dekanate und die sonstigen dem Erzbistum Paderborn zugeordneten Einrichtungen das Erzbischöfliche Generalvikariat, in allen anderen Fällen diejenige Stelle zuständig, in deren Auftrag oder zu deren Gunsten die Fahrten durchgeführt wurden.
#§ 12
Erstattungen für Ordensmitglieder
Die Auszahlung von Leistungen nach dieser Ordnung für Ordensgeistliche, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages tätig sind, erfolgt ausschließlich steuer- und sozialversicherungsfrei an den Orden. Eine Auszahlung direkt an einzelne Ordensmitglieder ist nicht möglich.
#§ 13
Sonderregelungen
Sofern in Einzelfällen abweichende Regelungen getroffen wurden, gehen diese den Regelungen dieser Ordnung vor.
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Ordnung über die Kostenerstattung für die mit privateigenem PKW durchgeführten Dienstfahrten der Geistlichen im Erzbistum Paderborn“ vom 05.12.2014 (KA 2015, Nr. 6 und Nr. 72) außer Kraft.