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Ermittlung des Beschäftigungsumfanges der
im liturgischen Dienst tätigen Mitarbeitenden

Verwaltungsverordnung vom 20. September 2022

in: KA 165 (2022) 207-209, Nr. 154

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Präambel

Gemäß einer Empfehlung der Personalwesen-Kommission der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn wird folgende Verordnung zur Ermittlung des Beschäftigungsumfanges der im liturgischen Dienst tätigen Mitarbeitenden erlassen:
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I. Allgemeines

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Mitarbeitende im liturgischen Dienst sind
  1. Küsterinnen und Küster,
  2. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker einschl. Dekanats- und Leuchtturmkirchenmusiker/-innen und
  3. Küsterin/Kirchenmusikerin und Küster/Kirchenmusiker.
( 2 ) Mitarbeitende, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit anderen Diensten auch liturgische Dienste verrichten, sind insoweit wie Mitarbeitende im liturgischen Dienst zu behandeln, als dass die Ermittlung des Beschäftigungsumfanges für die liturgischen Dienste nach dieser Verordnung erfolgt. Bei gemischten Tätigkeiten sind die übrigen Dienste individuell bedarfsbezogen zu berechnen.
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§ 2
Schaffung und Bestimmung von Stellenumfängen

Die liturgische Tätigkeit wird modularisiert. Den Modulen werden mit „D“ (Dienste) gekennzeichnete Zeiteinheiten zugeordnet. 22 Zeiteinheiten („D“, Dienste) entsprechen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeitenden ohne Pausen (vergl. § 14 KAVO – Regelmäßige Arbeitszeit).
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§ 3
Arbeitszeit, Beschäftigungsumfang

Der regelmäßige wöchentliche Beschäftigungsumfang ergibt sich aus der Addition der Zeiteinheiten („D“) für die von dem Mitarbeitenden arbeitsvertraglich zu erfüllenden Aufgaben, geteilt durch 22 und multipliziert mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeitenden. Dabei werden unregelmäßig übertragene Dienste auf die Woche umgerechnet. Die Bestimmung des Stellen- und Beschäftigungsumfanges – mit Ausnahme der Stellen der Dekanats- und Leuchtturmkirchenmusiker/-innen1# – erfolgt durch den Dienstgeber.
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II. Modul-Modell für Küsterinnen und Küster

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§ 4
Zeitansatz für Gottesdienste

Für jeden Gottesdienst gilt eine Zeiteinheit von einem Dienst („D“). Diese Zeiteinheit beinhaltet auch den pauschalierten Anteil für Dienstbesprechungs-, Fahrt- sowie Vor- und Nachbereitungszeiten. Der Zeitansatz gilt einheitlich für alle Gottesdienstformen je Woche oder auf die Woche umzurechnende Jahresgottesdienste (vergl. Auch § 3 Satz 2 dieser Verordnung).
Bei der zeitlichen Bewertung der Gottesdienste ist für den Küster/Kirchenmusiker bzw. die Küsterin/Kirchenmusikerin § 6 Absatz 3 maßgeblich.
Tätigkeit
Zeitansatz
Gottesdienste je Woche
inkl. Vor-/Nachbereitung
inkl. entsprechender Fahrtzeiten
inkl. Dienstbesprechungen in einem Umfang von ¼ D je Monat
1 D
Gottesdienste im Jahr (Umrechnung auf Woche)
inkl. Vor-/Nachbereitung
inkl. Fahrtzeiten
inkl. Dienstbesprechungen in einem Umfang von ¼ D je Monat
auch Exequien (ggf. mit Friedhofsdienst); auch wenn Beerdigungsliturgie ausschließlich auf dem Friedhof stattfindet
1 D
Zuschläge für Friedhofsdienst je Beerdigung, wenn der Friedhof nicht zur Kirchengemeinde des Pastoralen Raumes gehört
½ D
Koordination und Einsatzplanung
1 D
Allgemeintypische Aufgaben
Staffelung in ½-D-Schritten gem. § 5 dieser Verordnung
max. 3 D
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§ 5
Zeitansatz für allgemeintypische und weitere Aufgaben

( 1 ) Zu den allgemeintypischen Aufgaben der Küsterin/des Küsters gehören u.a.:
  • Wartung und Aufsicht des Kirchengebäudes
  • Schließ- und Läutedienste
  • Dekoration und Schmuck
  • Pflege der Kirchengeräte und Paramente
  • Lagerbestandshaltungen und Besorgungen
  • Kirchplatzpflege und Kirchenreinigung (sofern hierfür keine eigene Stelle bemessen und eingerichtet ist)
Als mögliche weitere Aufgabe kommen im Einzelfall auch die Anleitung und Koordinierung weiterer hauptund ehrenamtlich tätiger Küsterinnen und Küster hinzu.
( 2 ) Der Zeitansatz für die allgemeintypischen Aufgaben – soweit sie nicht bereits in den Vor- und Nachbereitungszeiten abgedeckt werden können – ist nach den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall zu ermitteln und beträgt maximal 3 D je Woche.
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III. Modul-Modell für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

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§ 6
Zeitansatz für Gottesdienste

( 1 ) Für jeden Gottesdienst gilt eine Zeiteinheit von einem Dienst („D“). Diese Zeiteinheit beinhaltet auch den pauschalierten Anteil für Dienstbesprechungs-, Fahrt- und Vorbereitungszeiten sowie Notenpflege. Der Zeitansatz gilt einheitlich für alle Gottesdienstformen je Woche oder auf die Wochen umzurechnende Jahresgottesdienste (vergl. auch § 3 Satz 2 dieser Verordnung).
Tätigkeit
Zeitansatz
a) Gottesdienste je Woche
inkl. Vorbereitung
inkl. Fahrtzeiten
inkl. Notenpflege
inkl. Dienstbesprechungen
ggf. inkl. Gestaltung mit Chören/Gruppen
1 D
b) (zusätzliche) Gottesdienste im Jahr (Umrechnung auf Woche)
inkl. Vorbereitung
inkl. Fahrtzeiten
inkl. Notenpflege
inkl. Dienstbesprechung
ggf. inkl. Gestaltung mit Chören/Gruppen
1 D
c) Proben mit Chören und Musikgruppen
(je mind. 45 Minuten)
inkl. Vorbereitung
inkl. Fahrtzeiten
inkl. Notenpflege
inkl. Dienstbesprechungen
1 D
d) Gestaltung von Gottesdiensten mit Chören/Gruppen
inkl. Vorbereitung
inkl. Fahrtzeit
inkl. Notenpflege
(im Gottesdienstansatz (b) enthalten, wenn kein weiterer Kirchenmusiker/keine weitere Kirchenmusikerin im Einsatz)
1 D
e) Orgelpflege/je Instrument je Woche, sofern nicht dem/der Dekanatskirchenmusiker/-in bzw. Leuchtturmkirchenmusiker/-in übertragen
¼ D
Besondere verbindliche Aufgaben für alle Dekanatskirchenmusiker/-innen und Leuchtturmkirchenmusiker/-innen:
f) Koordination der kirchenmusikalischen Dienste und Kommunikation, z.B. kirchenmusikalische Planung mit dem Pastoralteam und den Kirchenmusikern/-innen im Pastoralen Raum/Dekanat
Gremienarbeit, Chorfahrten, Elternarbeit, Öffentlichkeitsarbeit einschl. Fundraising
Teilnahme an erforderlichen Konferenzen, soweit nicht bereits unter Buchstabe a-c berücksichtigt
Instrumentenpflege
3 D
g) Ausbildung, z. B. Kantorenausbildung Schulung von Erziehern/-innen
Kontaktstunden in Schulen
Schulung und Betreuung ehren-/nebenamtlicher Kirchenmusiker/-innen, Jugendbands, sonstige kirchenmusikalische Gruppen
1 D je Aufgabe/Woche
h) Aufgaben für Dekanatskirchenmusiker/-in/Leuchtturmkirchenmusiker/-in sowie Inhaber/-innen besonderer qualifizierter Stellen gemäß kirchenmusikalischem Konzept des Erzbistums
Sonstiges, z. B. Konzert, Arrangement, Komposition
max. 3 D
( 2 ) Die unter Buchstaben f bis h genannten Tätigkeiten gehören zum Aufgabenbereich von Dekanatskirchen musiker/-innen bzw. Leuchtturmkirchenmusiker/-innen. Die unter h genannten Tätigkeiten, soweit sie vom Dienstgeber übertragen werden, gehören auch zum Aufgabenbereich der Inhaber/-in besonders ausgewiesener Stellen („qualifizierte A- und B-Stellen“ gem. kirchenmusikalischem Konzept).
( 3 ) Bei der zeitlichen Bewertung der Gottesdienste ist für den Küster/Kirchenmusiker bzw. für die Küsterin/Kirchenmusikerin von den entsprechenden Zeitansätzen der Kirchenmusiker/-in nach Absatz 1 auszugehen zuzüglich eines Zuschlages für die Vorbereitungszeit, die auf den Küster/in/bereich entfällt, in Höhe von 1/3 D.
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IV. Schlussbestimmungen

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§ 7

( 1 ) Die vorstehende Verordnung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Richtlinien zur Ermittlung des Beschäftigungsumfanges der im liturgischen Dienst tätigen Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen nach KAVO bzw. VOnA (KA 1990, Stück 5, Nr. 66) und die Hinweise zur Beschreibung der Aufgaben und deren Bemessung für die Stellen der Dekanatskirchenmusiker vom 25.02.2016 (AZ.: A 42-52.00-1/17) sowie die Hinweise zur Beschreibung der Aufgaben und deren Bemessung für die Kirchenmusikalischen „Leuchtturmstellen“ vom 25.06.2016 (Az.: A 42-52.00.1/31).
( 2 ) Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen darf die Anwendung dieser Verordnung nicht zu einer Verringerung des bisherigen arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfanges führen, es sei denn, der Mitarbeitende ist mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden.
( 3 ) Bis zum 31.12.2023 können anstelle dieser Verordnung übergangsweise noch die in Absatz 1 genannten Richtlinien und Hinweise angewandt werden.
( 4 ) Diese Verordnung ersetzt nicht die bestehenden Verwaltungsverordnungen über die kirchenaufsichtliche Genehmigung bei Abschluss und vertraglicher Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen.

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1 ↑ Der Beschäftigungsumfang der Stellen der Dekanats- und Leuchtturmkirchenmusiker/-innen beträgt 100%. Vergl. auch die Verfügung „Einsatz der Dekanatskirchenmusiker“ vom 27.07.2007 (A42-52.00.1/1).