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Zusatzversorgung teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 139 (1996) 101, Nr. 122
#Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Dienstgeber, die ihren Mitarbeitern eine Zusatzversorgung zugesagt haben, grundsätzlich verpflichtet, auch teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern, die vor dem 1.4.1991 nur wegen der mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit nicht bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert werden konnten, eine Zusatzversorgung zu verschaffen, soweit es sich nicht um geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 SGB IV handelt.
Der Dienstgeber braucht nur auf Antrag früherer oder noch im Arbeitsverhältnis stehender Mitarbeiter tätig zu werden.
Betroffene Mitarbeiter, bei denen der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, werden darauf hingewiesen, dass ein Rentenanspruch für einen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden kann, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag eingegangen ist.