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Sabbatzeit für Priester

Diözesangesetz vom 2. Februar 2015

in: KA 138 (2015) 53, Nr. 37;
entfristet am 14. Februar 2018, in: KA 161 (2018) 92, Nr. 47

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1. Grundlagen

Priestern der Erzdiözese Paderborn kann auf ihren Wunsch eine gestaltete Auszeit mit geistlicher Begleitung (Sabbatzeit) gewährt werden. Diese dient der geistlichen, theologischen, körperlichen oder seelischen Erneuerung.
Es handelt sich nicht um eine Krisenintervention, vielmehr dient die Sabbatzeit der Rückschau, der Bestandsaufnahme der Gegenwart und der Vorbereitung auf eine anstehende Veränderung (zum Beispiel die Übernahme der Leitung eines Pastoralen Raumes). Die Sabbatzeit kann in einem katholischen Ordenshaus oder in einer vergleichbaren geistlichen Einrichtung genommen werden.
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2. Voraussetzungen

Die gestaltete Auszeit steht jedem Priester ab dem 8. Dienstjahr zu. Sie bedarf für jeden Priester einer persönlichen vorbereitenden Absprache mit dem Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal des Erzbischöflichen Generalvikariates (im Folgenden: ZA Pastorales Personal) sowie mit einer vom Priester benannten Ansprechperson für die inhaltliche Begleitung über den gesamten Zeitraum der gestalteten Auszeit (Geistliche Begleitung, Supervision).
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3. Verfahrensschritte

3.1
Zur Gewährung einer Sabbatzeit bedarf es eines schriftlichen Antrags des Priesters an den Erzbischof, in dem auch über die angestrebte Vertretungsregelung vor Ort informiert wird. Der Antrag wird in der ZA Pastorales Personal geprüft.
3.2
Der Antrag hat zu enthalten:
  1. Ort und Zeitraum der beabsichtigten gestalteten Auszeit,
  2. Vorschlag für die Ansprechperson (vgl. Ziffer 2.),
  3. die inhaltliche Beschreibung der Ziele und der Elemente der gestalteten Auszeit und eventuell durchzuführender spezieller Fortbildungsmaßnahmen.
3.3
Vor einer Entscheidung holt der Erzbischof die Stellungnahme der Personalkonferenz ein.
3.4
Die Entscheidung wird dem Priester durch den Leiter der ZA Pastorales Personal mitgeteilt. Dieser bespricht mit dem Priester die weiteren Modalitäten.
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4. Ausgestaltung

4.1
Die Dauer der Sabbatzeit ist in der Regel auf sechs bis acht zusammenhängende Wochen begrenzt.
4.2
Die Sabbatzeit wird nicht auf den Erholungsurlaub, die Jahresexerzitien oder sonstige Zeiten dienstlich bedingter Abwesenheiten vom Dienstort angerechnet.
4.3
Während der Sabbatzeit erhält der Priester weiterhin seine Dienst- und Sachbezüge aus dem bisherigen Amt gemäß der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.
4.4
Die Kosten für Unterbringung, Verpflegung und geistliche Begleitung während der Sabbatzeit trägt der Priester.
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5. Auswertung

Am Ende der Sabbatzeit findet ein Auswertungsgespräch des Priesters mit dem Leiter der ZA Pastorales Personal statt.
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6. Inkraftsetzung

Die vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft.