.§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
Zuschüsse zu den Kosten für die Vergütung der Haushälterinnen
Diözesangesetz vom 16. Juli 2002
KA 2002, Nr. 157, S. 141;
zuletzt geändert am 18. Juli 2024, KA 2024, Nr. 101
§ 1
Haushälterinnen-Zuschuss
Priester mit eigenem Haushalt, die im aktiven Dienst des Erzbistums Paderborn stehen oder im Ruhestand leben, erhalten zusätzlich zu ihren Dienst- bzw. Versorgungsbezügen einen Zuschuss zur Haushälterinnen-Vergütung, wenn
- der Beschäftigungsumfang der Haushälterin mindestens 50% eines vergleichbaren Beschäftigten im kirchlichen Dienst entspricht,
- eine Vergütung nach Maßgabe des § 3 dieser Ordnung gezahlt wird,
- die Haushälterin das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Vergütungsauszahlung über das Erzbischöfliche Generalvikariat erfolgt.
§ 2
Höhe des Zuschusses
- Der Zuschuss zu den Vergütungskosten einer Haushälterin beträgt 65% der Bruttovergütung zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung der Haushälterin und wird gewährt bei Zahlung einer Vergütung nach den Vergütungsgruppen I und II dieser Ordnung.
- Zahlt der Priester der Haushälterin ein Weihnachtsgeld, so wird hierzu bis auf weiteres ein 33 1/3-prozentiger Zuschuss gewährt. Bezuschusst wird jedoch nur ein Weihnachtsgeld bis zur Höhe einer monatlichen Bruttovergütung der Vergütungsgruppe II.
- Der Zuschuss nach Absatz 1 und 2 unterliegt in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug und wird mit den laufenden Dienstbezügen an den Priester ausgezahlt.
- Übt die Haushälterin eine oder mehrere Nebentätigkeiten aus, so sind Art und Umfang dieser Nebentätigkeiten dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich anzuzeigen. Im Einzelfall wird geprüft, ob nach Maßgabe dieser Ordnung die Gewährung eines Haushälterinnenzuschusses möglich ist.
§ 3
Höhe der Vergütung für eine Haushälterin
- Die Höhe der bezuschussungsfähigen Vergütung beträgt bei vollem Beschäftigungsumfang (100%) in dera) Vergütungsgruppe I= 2.536,00 €/Monatb) Vergütungsgruppe II= 2.763,00 €/MonatDie Zuordnung zu einer der beiden Vergütungsgruppen ist zwischen dem Priester und der Haushälterin einvernehmlich zu regeln.Die Höhe der Vergütung wird in beiden Vergütungsgruppen bei Erhöhung der Vergütung im kirchlichen Dienst angepasst.
- Zahlungen, die über die nach Absatz 1 vorgesehenen Vergütungen hinausgehen, bleiben bei der Berechnung des Zuschusses zur Vergütung der Haushälterinnen unberücksichtigt.
- Für die im Haushalt des Priesters gewährte freie Station wird der Sachbezugswert nach der jeweils gültigen Verordnung zur Bewertung der Sachbezüge von der Nettovergütung der Haushälterinnen einbehalten.
§ 3a
Bestimmungen über Einmalzahlungen
– aufgehoben –
#§ 4
Wegfall oder Änderung der Voraussetzungen
- Werden die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses ganz oder auch teilweise nicht mehr erfüllt, so entfallen die Leistungen nach dieser Ordnung zum selben Zeitpunkt, in den Fällen des § 1 Buchstabe c) mit dem Ablauf des Monats der Vollendung des 70. Lebensjahres der Haushälterin.
- Der Priester ist verpflichtet, alle Veränderungen, die für die Zahlung des Zuschusses bedeutsam sind, umgehend der Besoldungskasse im Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen, wie z.B.
- Änderung des Beschäftigungsumfanges der Haushälterin,
- Änderung des Beschäftigungsumfanges oder der monatlichen Bruttovergütung aus einer weiteren Tätigkeit der Haushälterin,
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Haushälterin,
- Stellung eines Rentenantrages der Haushälterin sowie Bewilligung einer Rente aus der Sozialversicherung mit Angabe des Grundes der Rentenbewilligung und des Tages des Rentenbeginns,
- Ausscheiden oder Tod der Haushälterin.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1.8.2002 in Kraft.
Die Ordnung vom 26.11.2001 tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.