Erzbistum Paderborn
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168. Jahrgang, Stück 6Paderborn, den 21. Mai 2025
Dokumente des Erzbischofs
Nr. 58Nachruf des Erzbischofs zum Tod von Papst Franziskus
#von Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz, Erzbistum Paderborn
Der Tod von Papst Franziskus erfüllt die Menschen im Erzbistum Paderborn und auch mich ganz persönlich mit großer Trauer. Die Nachricht vom Tod des Heiligen Vaters, heute am Ostermontag, geht von Rom aus um die ganze Welt: Am gestrigen Ostersonntag hat sich der Papst mit letzter Kraft der Welt gezeigt und den österlichen Segen „Urbi et Orbi“ gespendet, nicht nur für die Christen, sondern für die ganze Welt. Dieses Bild bleibt und fasst zusammen, wofür der Papst gelebt hat: die Barmherzigkeit Gottes der ganzen Menschheitsfamilie und der Schöpfung zuzusprechen und in Sorge um das „gemeinsame Haus der Schöpfung“ unermüdlich zu wirken. Weltweit zeigen die Menschen, junge und alte, Katholikinnen und Katholiken, Christen und Andersgläubige sowie Nichtgläubige eine tiefe Trauer über den Tod dieses Papstes, der viel frischen Geist und damit Aufbruch und Erneuerung in die katholische Kirche und auch in die Welt hineingetragen hat. Menschen trauern um Papst Franziskus – und damit um einen Menschen, der aus einem tiefen Gottvertrauen heraus seinen Mitmenschen zugewandt war: mit Herzenswärme, Bescheidenheit und Freundlichkeit. Der Tod von Papst Franziskus macht Menschen betroffen, ist der Heilige Vater doch vielen durch seine persönliche Demut, seine handfeste Sorge um die Armen sowie seine vertrauende und hoffnungsspendende Betonung der Barmherzigkeit Gottes präsent. Sein authentisches Glaubenszeugnis war für mich in meinem priesterlichen und bischöflichen Selbstverständnis eine große Inspiration. Hirte für die Menschen sein, wie er es war, ist für mich Ansporn und Anspruch. Papst Franziskus bin ich auch ganz persönlich verbunden, ernannte er mich doch im Jahr 2015 zum Weihbischof in Mainz und sandte mich 2023 als Erzbischof ins Erzbistum Paderborn. Ich bin Papst Franziskus nicht nur für diese Richtungsweisungen in meinem eigenen Leben dankbar, sondern auch für sein päpstlich-synodales Gestalten, das die Kirche näher an ihren Ursprung, an das Evangelium und an Jesus, den Christus, führt.
Einige besondere Wegmarken von Papst Franziskus haben sich mir ins Gedächtnis eingeschrieben und leiten mich. Am 17. Dezember 1936 als Sohn italienischer Einwanderer in Buenos Aires geboren, trat Jorge Mario Bergoglio 1958 in den Jesuitenorden ein. 1969 empfing er die Priesterweihe. 1992 ernannte ihn Papst Johannes Paul II. zum Weihbischof in Buenos Aires, 1998 zum Erzbischof der Hauptstadt von Argentinien. 2001 wurde er Kardinal – gemeinsam mit Erzbischof Degenhardt von Paderborn und Bischof Lehmann von Mainz. Von den zum Konklave versammelten Kardinälen wurde Jorge Mario Kardinal Bergoglio am 13. März 2013 zum Nachfolger des kurz zuvor zurückgetretenen Papstes Benedikt XVI. gewählt. Bereits am Abend seiner Wahl setzte Papst Franziskus ergreifende Zeichen, die zu Herzen gingen: Sein schlichtes „Guten Abend“ beeindruckte. Noch berührender war für mich der Moment, als er mit den Worten „Betet für mich“ zahllose Menschen auf dem Petersplatz und an den Bildschirmen im Gebet vereinte. Ich sehe in diesen Gesten eine erste Programmatik für sein gesamtes Pontifikat. Die Gesten machten deutlich: Hier war ein Kirchenoberhaupt, das als Mensch auf Menschen zugeht, es war für mich zu erkennen, dass sich der jetzt verstorbene Papst wahrhaft als Pontifex, als echter „Brückenbauer“, verstand.
Papst Franziskus war schon zu Beginn seiner Amtszeit in dreifacher Hinsicht „Pionier“: Er war der erste Südamerikaner, der erste Jesuit und zudem der erste Papst mit dem Namen Franziskus auf dem Stuhl Petri. Er selbst stellte sich vor als „Papst vom anderen Ende der Welt“. Die Entscheidung für seinen Namen, den des heiligen Franz von Assisi, hat Papst Franziskus durch sein authentisches Zeugnis immer wieder bestätigt und bekräftigt: Überzeugt und überzeugend hat Papst Franziskus der Kirche stets aufs Neue die Option für die Armen, Schwachen und Kranken ins Stammbuch geschrieben. Beim Gottesdienst zu seiner Amtseinführung stand die Solidarität mit den Armen und die Bewahrung der Schöpfung im Zentrum seiner Verkündigung.
Denke ich über das Pontifikat von Papst Franziskus nach, so erscheinen vor meinem geistigen Auge zahlreiche symbolträchtige Bilder, die um die Welt gingen. Die erste Begegnung von Papst Franziskus mit seinem zurückgetretenen Vorgänger Papst em. Benedikt XVI. kurz nach der Amtsübernahme war eine starke Botschaft. Eine hohe Symbolkraft mit einem klaren Statement hatte seine allererste Reise, die ihn zur Flüchtlingsinsel Lampedusa führte. Unvergessen sind das Gebet und der Segen „Urbi et Orbi“ von Papst Franziskus auf dem menschenleeren Petersplatz am Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, der in der Folgezeit zahllose Menschen auf der ganzen Welt zum Opfer gefallen sind. Damals mahnte Papst Franziskus: „Wir haben unerschrocken weitergemacht in der Meinung, dass wir in einer kranken Welt immer gesund bleiben würden.“ Und weiter stellte Papst Franziskus fest: Es sei „die Zeit, den Kurs des Lebens wieder neu auf dich, Herr, und auf die Mitmenschen auszurichten“. Es seien viele, „die verstanden haben, dass niemand sich allein rettet“.
Zuspruch erfuhr Papst Franziskus bei seinen vielen „zwischenmenschlichen“ Begegnungen, wie etwa bei Audienzen und Reisen, wo er den Kontakt zu den Menschen suchte. Seine klare Option für Bedürftige und für Obdachlose hat im Vatikan und in Rom für Neuerungen gesorgt – in Form von medizinischer Versorgung sowie von Schlafsäcken und Duschen für Obdachlose.
Die Botschaften und Zeichen von Papst Franziskus wurden weltweit gesehen und geschätzt. 2014 appellierte der Heilige Vater vor dem Europäischen Parlament eindringlich dafür, sich an die gemeinsamen europäischen Werte zu erinnern und dabei den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen. Unermüdlich rief er zu einer „Kultur der Solidarität“ auf – wider die Gleichgültigkeit, die für ihn eine negative Folge der Globalisierung war und die Fähigkeit zum „Mit-Leiden“ mit dem Mitmenschen behindere. Papst Franziskus forderte immer wieder mit Nachdruck Barmherzigkeit, Toleranz und Solidarität. Unvergessen die intensiven Begegnungen von Papst Franziskus mit den Jugendlichen beim Weltjugendtag, wie ich es in Krakau und Panama erleben konnte. Wie intensiv war für mich der Moment, als er in Lissabon den jungen Menschen zurief: „Die Kirche ist für alle da – todos, todos, todos!“.
Die Erinnerung an ein verstorbenes Kirchenoberhaupt nährt sich natürlich nicht nur von dessen öffentlichen Auftritten, vielmehr immer auch von den päpstlichen Lehrschreiben, die als Vermächtnis zurückbleiben. In seinem Apostolischen Schreiben „Evangelii gaudium“ brachte Papst Franziskus Ende 2013 seine Vision von einer missionarischen Kirche zum Ausdruck. Der Heilige Vater benutzte darin das berühmt gewordene Bild einer „verbeulten, verletzten und beschmutzen Kirche, die auf die Straße und an die Ränder gehen soll“. Und diese Kirche sei ihm lieber als eine „Kirche, die aufgrund ihrer Verschlossenheit und Bequemlichkeit, sich an die eigenen Sicherheiten zu klammern, krank ist“.
Weltweit hohe Beachtung und Anerkennung fand seine 2015 veröffentlichte Enzyklika „Laudato si – Über die Sorge für das gemeinsame Haus“. Papst Franziskus gibt darin umfassende Impulse für eine nachhaltige Klimapolitik. In seiner Enzyklika „Fratelli tutti“ ruft Papst Franziskus 2020 zu größerer Geschwisterlichkeit zwischen den Religionen und menschlicher Solidarität auf. Er bezieht sich auf eine offene Welt, die in Solidarität zusammenwirkt. Es geht Papst Franziskus darin um eine Welt, die allen Menschen Land, Heimat und Arbeit bietet, so dass für alle die Lebensgrundlagen gesichert sind. Gerade die Christen im Mittleren und Nahen Osten hat Papst Franziskus mit „Fratelli tutti“ ermutigt, ihre gesellschaftliche Rolle stark wahrzunehmen. Sein Besuch im Irak 2021, besonders seine Ansprache in den Ruinen von Mossul, war in dieser Hinsicht ein starkes Signal und wirkt bis heute stark nach, wie ich erst vor wenigen Wochen bei meinem Besuch dort von muslimischer wie christlicher Seite bestätigt bekam.
Ein Thema zog sich für mich wie ein roter Faden durch das Pontifikat von Papst Franziskus: sein Werben um Barmherzigkeit. Bereits in seiner Predigt bei seiner Amtseinführung sprach er von der „Zärtlichkeit“ als Seelenstärke. Am zweiten Jahrestag seiner Wahl, also am 13. März 2015, kündigte er ein außerordentliches „Heiliges Jahr der Barmherzigkeit“ an, das er am 8. Dezember 2015 erstmals in der Geschichte nicht mit der Öffnung der Heiligen Pforte in Rom einläutete, sondern mit der Öffnung einer Heiligen Pforte in Bengui, der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik, einem der elendsten und von extremer Gewalt heimgesuchten Länder der Erde. Auch das war eines seiner starken Zeichen: Die Kirche geht dorthin, wo die Not am größten ist. Papst Franziskus lenkte den Fokus immer wieder auf den wesentlichen Kern des Evangeliums: Gottes Barmherzigkeit. Sie gilt zuerst denen, die unter der Unbarmherzigkeit der Welt am meisten leiden.
Mit dem verstorbenen Papst verknüpfe ich auch die Begriffe Synode und Synodalität – auch diese Ansprüche an das kirchliche Miteinander kommen für mich einem Vermächtnis von Papst Franziskus gleich. Es ist eine neue, geistliche Haltung in der Kirche, für Christinnen und Christen, die Papst Franziskus einerseits in Erinnerung gerufen und zugleich geistlich akzentuiert hat. Papst Franziskus waren die Beteiligung vieler und der ergebnisoffene Dialog ein besonderes Anliegen. Er hat zahlreiche Erprobungs- und Erfahrungsfelder der Synodalität in der Kirche initiiert: die Familiensynode, die Amazonas-Synode, die Synode zum Thema Missbrauch in der Kirche sowie die 2024 abgeschlossene Weltbischofssynode zur Synodalität in der Kirche, der ein breiter Beteiligungsprozess über drei Jahre vorausging. Gemeinsam und miteinander auf dem Weg zu sein, in der Nachfolge Jesu Christi zu stehen, als Jüngerinnen und Jünger aufeinander zu hören und so tragfähige Entscheidungen zu finden – das waren seine Anliegen im Dienste der Synodalität als einem Wesenskern von Kirche. Die synodale Kirche hat auch im Heiligen Jahr 2025 ihren Platz und ihre besondere Würdigung gefunden. Mit dem Leitwort „Pilger der Hoffnung“ ging es Papst Franziskus darum, als Kirche im „Hier und Heute“ und in der „Wirklichkeit“ anzukommen. Christinnen und Christen sollen als Hoffnungs-Pilger erkennbar sein und die Welt von der christlichen Hoffnung eines Lebens in Frieden, Einheit und Gerechtigkeit her gestalten. Für seine zahlreichen Impulse der Erneuerung und Neubelebung bin ich dem verstorbenen Papst Franziskus dankbar. Ein weiteres wichtiges Merkmal seines Pontifikats möchte ich abschließend würdigen und hervorheben: Der „Papst vom anderen Ende der Welt“ hat als Handlungsmaxime seinen konsequenten Blick auf die Weltkirche unter Beweis gestellt. Auch hier hat er sich mit Augenmaß und dem Bemühen um Integration als Brückenbauer erwiesen.
Die „Logik des Evangeliums“ – Barmherzigkeit, Miteinander, Hoffnung – war für Papst Franziskus handlungsleitend. Wir alle verlieren mit ihm eine einzigartige Persönlichkeit, die mit Menschlichkeit, Bescheidenheit und Humor, aber auch mit Mut und deutlichen Worten unsere Kirche geprägt hat. Auch für viele Menschen, die der Kirche nicht oder nicht mehr nahestehen, war der verstorbene Papst durch sein authentisches Auftreten eine menschliche Bereicherung und ein Impulsgeber. Mit Trauer, vor allem aber auch mit großer Dankbarkeit nehmen wir Abschied von diesem Papst, der so nachdrücklich für die Kraft des Evangeliums geworben hat und der der Überzeugung war: Niemand darf ausgeschlossen werden von der Barmherzigkeit Gottes.
Dieser Barmherzigkeit Gottes vertrauen wir den verstorbenen Papst Franziskus an. Wir werden seiner in diesen Tagen im Gebet und bei der Feier der Eucharistie gedenken.
Möge er als Pilger der Hoffnung nun am Ziel seiner Pilgerschaft die Erfüllung geschenkt bekommen, für die er ein so glaubwürdiger Zeuge war. Mögen ihm nun auf seinem persönlichen Weg nach Emmaus, den er am Morgen des Ostermontags angetreten ist, die Augen geöffnet werden, um Jesus den Auferstandenen zu erkennen von Angesicht zu Angesicht. Möge Jesus, der Christus und barmherzige Erlöser, für den sein Herz so sehr gebrannt hat, ihm vergelten, was er der Kirche und der Menschheit in den langen Jahren seines Wirkens hier auf Erden geschenkt hat. Möge er ruhen in Frieden!
Paderborn, 21. April 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof |
Nr. 59Erklärung des Erzbischofs zur Wahl von Papst Leo XIV.
#Die Zeit der Spannung und des Wartens ist vorbei! Die Nachricht von der Wahl unseres neuen Papstes Leo XIV. geht um die Welt. Ich freue mich mit so vielen in unserem Erzbistum Paderborn über diese Wahl! Mit Erzbischof Robert Francis Prevost OSA haben die Kardinäle Papst Leo XIV. zum Oberhaupt der katholischen Kirche gewählt und damit ein neues und sicherlich segensreiches Kapitel der Kirchengeschichte aufgeschlagen. Im Namen des Erzbistums Paderborn werde ich unserem neuen Heiligen Vater noch heute herzlich gratulieren und ihm gerne die Freude der katholischen Christinnen und Christen unseres Erzbistums über seine Wahl übermitteln.
Heute ist ein besonderer Tag: Genau am 80. Jahrestag des Kriegsendes in Europa wurde der neue Papst gewählt. Ein Zeichen der Hoffnung! Das erste Wort des neuen Papstes an die Welt war: „Friede sei mit euch allen!“ Möge sein Dienst in diesen schwierigen Zeiten des Unfriedens vor allem dazu beitragen, Frieden zu stiften und Frieden zu bewahren. Papst Leo XIV. baut auf einen „entwaffnenden Frieden, der von Gott kommt“, wie er auf dem Balkon des Petersdomes gesagt hat!
Leo XIV. ist der erste US-Amerikaner und war vor seinem Ruf nach Rom Bischof in Peru und peruanischer Staatsbürger. Als Oberer des Augustiner-Ordens konnte er sehr viel internationale Erfahrung sammeln. Mit Papst Franziskus war er eng verbunden. Wie dieser hat er in seiner ersten Ansprache von der Kirche gesprochen, die voranschreitet und missionarisch unterwegs ist, die barmherzig ist, die die Nähe sucht zu den Leidenden, die als synodale Kirche das Evangelium bezeugt.
Die Wehmut des Abschieds von Papst Franziskus und die gespannte Erwartung auf seinen Nachfolger haben die letzten Tage im Erzbistum Paderborn geprägt. So verbindet sich die Freude über die Wahl von Papst Leo XIV. mit der großen Dankbarkeit für den Dienst seines Vorgängers, Papst Franziskus. Dieser hatte immer um das Gebet gebeten. Unser neuer Papst hat an Papst Franziskus und seinen letzten Segen an diesem Osterfest erinnert.
Ich bitte Sie: Unterstützen wir auch Papst Leo XIV. durch unser Gebet und unsere Bitte um ganz viel Segen für ihn und die Kirche.
Papst Leo XIV. hatte als Kardinal den Wahlspruch: „Wir Vielen sind in diesem einen (Christus) eins.“ Das zeigt, worauf es ihm ankommt: Der Papst ist Diener der Einheit, „Pontifex“, „Brückenbauer“ nicht nur innerhalb der Kirche, sondern auch für die Weltgemeinschaft. Möge der neue Heilige Vater Leo XIV. mit seinem Stil und in seiner persönlichen Weise Brückenbauer sein. Eine Brücke, die „von Gott gebaut wird zu den Menschen“ – so Papst Leo XIV. bei seiner ersten Ansprache. Er möge ein starker Brückenbauer sein hin zu den Gläubigen unserer Kirche weltweit, zu den Christinnen und Christen aller Konfessionen, zu den Vertreterinnen und Vertretern der Religionen und Religionsgemeinschaften, aber auch hin zu den Menschen verschiedenster Kulturen und Weltanschauungen. Möge er mit Mut und Frische das Evangelium inmitten der Herausforderungen unserer Zeit bezeugen. Er versteht sich als Missionar, wie er bereits bei seiner Kardinalserhebung 2023 gesagt hat.
Paderborn, 8. Mai 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof |
Nr. 60Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen
vom 26. März 2025
vom 26. März 2025
– Änderung der KAVO –
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 26. März 2025 beschlossen:
I) Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15.12.1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 04.12.2024 (KA 2025, Nr. 7), wird wie folgt geändert:
- § 6 wird wie folgt neu gefasst:„§ 6 Dienstliche Anordnungen(1) Der Dienstgeber kann dem Mitarbeiter dienstliche Anordnungen geben; § 106 Gewerbeordnung bleibt unberührt. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen.(2) Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat.(3) Der Mitarbeiter hat Anordnungen, deren Ausführung ihm erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen. Dem Mitarbeiter bleibt es unbenommen, im Falle solcher Anordnungen nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes zu agieren.“
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird das Wort „Arbeitgebers“ durch das Wort „Dienstgebers“ ersetzt.
- In Satz 3 werden die Wörter „der Bezüge“ durch die Wörter „des Entgelts“ ersetzt.
- § 29 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Abrechnung nach Maßgabe des § 108 Gewerbeordnung.“
- § 40 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach dem Wort „gelten“ wird das Wort „nur“ eingefügt.
- bb)
- Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
- „a)
- kirchliche oder standesamtliche Eheschließung des Mitarbeitersinsgesamt 1 Arbeitstag,“
- cc)
- Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
- „b)
- Niederkunft der Ehefrau, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Lebensgefährtin oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)1 Arbeitstag,“
- dd)
- Buchstabe c) wird wie folgt neu gefasst:
- „c)
- Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende religiöse Feiern
- aa)
- des Mitarbeiters,
- bb)
- des Ehegatten, des in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder des Lebenspartners im Sinne des LPartG,
- cc)
- des Kindes
und kirchliche Eheschließung des Kindes1 Arbeitstag,sofern sich die religiöse Feier auf mehr als einen Tag erstreckt2 Arbeitstage,“
- ee)
- Buchstabe d) wird wie folgt neu gefasst:
- „d)
- 25-jähriges Jubiläum der kirchlichen oder standesamtlichen Eheschließung des Mitarbeitersinsgesamt 1 Arbeitstag,“
- ff)
- In Buchstabe e) werden nach dem Wort „Stiefeltern“ ein Komma und das Wort „Pflegeeltern“ eingefügt.
- gg)
- Buchstabe f) wird wie folgt neu gefasst:
- „f)
- Tod
- aa)
- des Ehegatten, des in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder des Lebenspartners im Sinne des LPartG,
- bb)
- des Kindes4 Arbeitstage,“
- hh)
- Buchstabe g) wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Doppelbuchstabe aa) wird wie folgt neu gefasst:
- „aa)
- des Ehegatten, des in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden Lebensgefährten oder des Lebenspartners im Sinne des LPartG,“
- bbb)
- In Doppelbuchstabe dd) werden die Wörter „Stiefeltern, Großeltern“ durch die Wörter „Großeltern, Stiefeltern, Pflegeeltern“ ersetzt.
- Nach Absatz 1 werden die neuen Absätze 1a und 1b mit folgendem Wortlaut eingefügt:„(1a) Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c, f und g sind auch
- Pflegekinder, die mit dem Mitarbeiter durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. Dies gilt auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
- Stiefkinder, die der Mitarbeiter überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Stiefkinder sind auch die Kinder des Lebenspartners des Mitarbeiters.
(1b) Pflegeeltern im Sinne von Absatz 1 Buchstaben e und g sind Personen, die mit dem Mitarbeiter durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind oder waren. Dies gilt auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.“ - In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „im Verwaltungsrat“ durch die Wörter „in den Gremien“ ersetzt.
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
- § 40a wird unter Beibehaltung der Nummerierung aufgehoben.
II) Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 15. April 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/3/22-2025 |
Nr. 61Gesetz zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der pastoralen Gremien im Erzbistum Paderborn (PG-WO)
####Artikel 1
Die Wahlordnung für die Wahl der pastoralen Gremien im Erzbistum Paderborn (PG-WO) vom 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 47) wird wie folgt geändert:
- § 5 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Die jeweils genannten Gremien legen nicht nur die Größe des zukünftigen Gremiums insgesamt, sondern auch die Anzahl der zu wählenden Mitglieder fest.“
- § 9 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst:„(7) Der Wahlausschuss teilt nach rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntmachung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten mit, dass aus der Liste der Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten Auskunft begehrt werden kann. Auf begründeten, in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlausschuss gerichteten Einspruch der Wahlberechtigten sind bis zum Ende dieser Auskunftsfrist Änderungen der Liste der Wahlberechtigten möglich. Wird diesem Einspruch nicht durch den Wahlausschuss binnen dreier Tage stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Der Wahlausschuss ist befugt, weitere Personen, insbesondere Mitarbeitende des zuständigen Pfarrbüros, zu bevollmächtigen, diese Auskünfte zu erteilen und Änderungen vorzunehmen.“
- § 11 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:„(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann der Wahlausschuss die Vorschlagsliste ergänzen, wenn nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden sind oder Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.“
Artikel 2
Die vorgenannten Änderungen treten mit Unterzeichnung dieses Gesetzes in Kraft.
Paderborn, 9. Mai 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/1455/3/2-2024 |
Nr. 62Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Heilig Kreuz Castrop-Rauxel
Die Pfarreien St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop und St. Franziskus Schwerin sowie die Pfarrvikarie Hl. Schutzengel Frohlinde bilden seit dem 1. August 2002 den Pastoralverbund Castrop-Rauxel-Süd.
Seit der Errichtung des Pastoralverbundes wurde das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abgestimmt. In den vergangenen Jahren wurden gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen geplant und in einer gemeinsamen Pastoralvereinbarung festgelegt.
Parallel zu diesem Entwicklungsprozess des pastoralen Handelns wurden die strukturellen Rahmenbedingungen für die Seelsorge in den Blick genommen: Die Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei für die Gläubigen dieses Pastoralverbundes wurde durch Mitglieder der einzelnen Kirchenvorstände unter der Leitung ihres Pfarrers in einem „Fusionsausschuss“ vorbereitet und beraten.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, auch ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass durch vereinfachte Verwaltungsstrukturen der Einsatz materieller Ressourcen verbessert und der Pfarrer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gläubigen entlastet werden,
dass bessere Voraussetzungen für eine abgestimmte und an den Bedürfnissen und dem Wohl der Gläubigen im südlichen Teil der Stadt Castrop-Rauxel orientierte pastorale Tätigkeit geschaffen werden,
wird daher, nachdem der Priesterrat hierzu am 28. November 2024 angehört wurde, bestimmt:
####Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz Castrop-Rauxel wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben, das Gebiet der aufgehobenen Pfarrei wird Teil der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel.
Die bisherige Pfarrkirche Heilig Kreuz wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche der Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Heilig Kreuz Castrop-Rauxel werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde Heilig Kreuz Castrop-Rauxel geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde Heilig Kreuz Castrop-Rauxel geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 1173
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Castrop-Rauxel
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Castrop-Rauxel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Rauxel | 18 | 365 | 1135 | Gebäude- und Freifläche, Wilhelmstraße 56, 58 |
Rauxel | 21 | 203 | 2149 | Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Mittelstraße 21, 21 A |
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 532
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Castrop-Rauxel
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Castrop-Rauxel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Rauxel | 18 | 92 | 283 | Gebäude- und Freifläche |
Rauxel | 18 | 295 | 5158 | Gebäude- und Freifläche, Wilhelmstraße 50, 52, 54 |
Rauxel | 18 | 364 | 1205 | Gebäude- und Freifläche, Wilhelmstraße 54 |
Rauxel | 18 | 418 | 48 | Gebäude- und Freifläche, Wilhelmstraße 54 |
Rauxel | 18 | 592 | 20 | Gebäude- und Freifläche, Hangweg |
Rauxel | 18 | 590 | 435 | Gebäude- und Freifläche, Amtsstraße |
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde Heilig Kreuz Castrop-Rauxel bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel verwaltet.
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. April 2025, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/3424.11/99/66-2020 |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#Urkunde
Die durch die Urkunde des Erzbischofs von Paderborn vom 14. März 2025 über die zum 1. April 2025 verfügte Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde Heilig Kreuz Castrop-Rauxel wird hiermit für den staatlichen Bereich gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2024, S. 644, ber. S. 875) anerkannt.
-48.03.01.02-
48128 Münster, den 15. April 2025 | |
Der Regierungspräsident | |
L.S. | |
gez. Andreas Bothe |
Nr. 63Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde
St. Elisabeth Obercastrop
St. Elisabeth Obercastrop
Die Pfarreien St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop und St. Franziskus Schwerin sowie die Pfarrvikarie Hl. Schutzengel Frohlinde bilden seit dem 1. August 2002 den Pastoralverbund Castrop-Rauxel-Süd.
Seit der Errichtung des Pastoralverbundes wurde das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abgestimmt. In den vergangenen Jahren wurden gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen geplant und in einer gemeinsamen Pastoralvereinbarung festgelegt.
Parallel zu diesem Entwicklungsprozess des pastoralen Handelns wurden die strukturellen Rahmenbedingungen für die Seelsorge in den Blick genommen: Die Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei für die Gläubigen dieses Pastoralverbundes wurde durch Mitglieder der einzelnen Kirchenvorstände unter der Leitung ihres Pfarrers in einem „Fusionsausschuss“ vorbereitet und beraten.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, auch ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass durch vereinfachte Verwaltungsstrukturen der Einsatz materieller Ressourcen verbessert und der Pfarrer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gläubigen entlastet werden,
dass bessere Voraussetzungen für eine abgestimmte und an den Bedürfnissen und dem Wohl der Gläubigen im südlichen Teil der Stadt Castrop-Rauxel orientierte pastorale Tätigkeit geschaffen werden,
wird daher, nachdem der Priesterrat hierzu am 28. November 2024 angehört wurde, bestimmt:
####Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Elisabeth Obercastrop wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben, das Gebiet der aufgehobenen Pfarrei wird Teil der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel.
Die bisherige Pfarrkirche St. Elisabeth wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche der Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Elisabeth Obercastrop werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Elisabeth Obercastrop geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Elisabeth Obercastrop geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 5949
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Elisabeth in Castrop-Rauxel
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Elisabeth in Castrop-Rauxel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Obercastrop | 2 | 19 | 1694 | Gebäude- und Freifläche, Bochumer Straße 96a |
Obercastrop | 2 | 486 | 3397 | Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Bochumer Straße, 94, 94 A, 96 |
Obercastrop | 2 | 487 | 310 | Gebäude- und Freifläche, Bochumer Straße 92 |
Obercastrop | 9 | 528 | 349 | Historische Anlage, Kreuzstraße |
Obercastrop | 9 | 529 | 15 | Historische Anlage, Kreuzstraße |
Obercastrop | 2 | 988 | 320 | Gebäude- und Freifläche, Bochumer Straße 96 a |
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Elisabeth Obercastrop bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel verwaltet.
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. April 2025, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/3424.11/99/66-2020 |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#Urkunde
Die durch die Urkunde des Erzbischofs von Paderborn vom 14. März 2025 über die zum 1. April 2025 verfügte Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Elisabeth Obercastrop wird hiermit für den staatlichen Bereich gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2024, S. 644, ber. S. 875) anerkannt.
-48.03.01.02-
48128 Münster, den 15. April 2025 | |
Der Regierungspräsident | |
L.S. | |
gez. Andreas Bothe |
Nr. 64Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde
St. Marien Merklinde
St. Marien Merklinde
Die Pfarreien St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop und St. Franziskus Schwerin sowie die Pfarrvikarie Hl. Schutzengel Frohlinde bilden seit dem 1. August 2002 den Pastoralverbund Castrop-Rauxel-Süd.
Seit der Errichtung des Pastoralverbundes wurde das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abgestimmt. In den vergangenen Jahren wurden gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen geplant und in einer gemeinsamen Pastoralvereinbarung festgelegt.
Parallel zu diesem Entwicklungsprozess des pastoralen Handelns wurden die strukturellen Rahmenbedingungen für die Seelsorge in den Blick genommen: Die Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei für die Gläubigen dieses Pastoralverbundes wurde durch Mitglieder der einzelnen Kirchenvorstände unter der Leitung ihres Pfarrers in einem „Fusionsausschuss“ vorbereitet und beraten.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, auch ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass durch vereinfachte Verwaltungsstrukturen der Einsatz materieller Ressourcen verbessert und der Pfarrer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gläubigen entlastet werden,
dass bessere Voraussetzungen für eine abgestimmte und an den Bedürfnissen und dem Wohl der Gläubigen im südlichen Teil der Stadt Castrop-Rauxel orientierte pastorale Tätigkeit geschaffen werden,
wird daher, nachdem der Priesterrat hierzu am 28. November 2024 angehört wurde, bestimmt:
####Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Marien Merklinde wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben, das Gebiet der aufgehobenen Pfarrei wird Teil der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel.
Die bisherige Pfarrkirche St. Marien (Maria Immaculata) wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche der Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Merklinde werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Merklinde geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Merklinde geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 2036
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Marien in Castrop-Rauxel
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Marien in Castrop-Rauxel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Merklinde | 7 | 5 | 2861 | Gebäude- und Freifläche, Bockenfelder Straße 351, 353 |
Merklinde | 7 | 63 | 2608 | Gebäude- und Freifläche, Wittener Straße 363 |
Merklinde | 7 | 67 | 1297 | Gebäude- und Freifläche, Johannesstraße 2 |
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Merklinde bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel verwaltet.
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. April 2025, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/3424.11/99/66-2020 |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#Urkunde
Die durch die Urkunde des Erzbischofs von Paderborn vom 14. März 2025 über die zum 1. April 2025 verfügte Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Marien Merklinde wird hiermit für den staatlichen Bereich gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2024, S. 644, ber. S. 875) anerkannt.
-48.03.01.02-
48128 Münster, den 15. April 2025 | |
Der Regierungspräsident | |
L.S. | |
gez. Andreas Bothe |
Nr. 65Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde
St. Franziskus Schwerin
St. Franziskus Schwerin
Die Pfarreien St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop und St. Franziskus Schwerin sowie die Pfarrvikarie Hl. Schutzengel Frohlinde bilden seit dem 1. August 2002 den Pastoralverbund Castrop-Rauxel-Süd.
Seit der Errichtung des Pastoralverbundes wurde das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abgestimmt. In den vergangenen Jahren wurden gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen geplant und in einer gemeinsamen Pastoralvereinbarung festgelegt.
Parallel zu diesem Entwicklungsprozess des pastoralen Handelns wurden die strukturellen Rahmenbedingungen für die Seelsorge in den Blick genommen: Die Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei für die Gläubigen dieses Pastoralverbundes wurde durch Mitglieder der einzelnen Kirchenvorstände unter der Leitung ihres Pfarrers in einem „Fusionsausschuss“ vorbereitet und beraten.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, auch ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass durch vereinfachte Verwaltungsstrukturen der Einsatz materieller Ressourcen verbessert und der Pfarrer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gläubigen entlastet werden,
dass bessere Voraussetzungen für eine abgestimmte und an den Bedürfnissen und dem Wohl der Gläubigen im südlichen Teil der Stadt Castrop-Rauxel orientierte pastorale Tätigkeit geschaffen werden,
wird daher, nachdem der Priesterrat hierzu am 28. November 2024 angehört wurde, bestimmt:
####Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Franziskus Schwerin wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben, das Gebiet der aufgehobenen Pfarrei wird Teil der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel.
Die bisherige Pfarrkirche St. Franziskus Xaverius wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche der Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Schwerin werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Schwerin geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Schwerin geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 3245
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde „Sankt Franziskus“ in Castrop-Rauxel
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde „Sankt Franziskus“ in Castrop-Rauxel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Castrop | 2 | 149 | 5860 | Friedhof, Cottenburg |
Castrop | 2 | 232 | 2693 | Friedhof, Cottenburg 1 |
Castrop | 2 | 229 | 21 | Friedhof, Gebäude- und Freifläche, Cottenburg |
Castrop | 2 | 230 | 141 | Friedhof, Cottenburg |
Castrop | 2 | 231 | 48 | Friedhof, Cottenburg |
Castrop | 2 | 233 | 35 | Friedhof, Cottenburg |
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 4285
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Franziskus in Castrop-Rauxel
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Franziskus in Castrop-Rauxel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Castrop | 1 | 274 | 1729 | Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, Frohlinder Straße 78 |
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Schwerin bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel verwaltet.
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. April 2025, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/3424.11/99/66-2020 |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#Urkunde
Die durch die Urkunde des Erzbischofs von Paderborn vom 14. März 2025 über die zum 1. April 2025 verfügte Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Schwerin wird hiermit für den staatlichen Bereich gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2024, S. 644, ber. S. 875) anerkannt.
-48.03.01.02-
48128 Münster, den 15. April 2025 | |
Der Regierungspräsident | |
L.S. | |
gez. Andreas Bothe |
Nr. 66Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Frohlinde
Die Pfarreien St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop und St. Franziskus Schwerin sowie die Pfarrvikarie Hl. Schutzengel Frohlinde bilden seit dem 1. August 2002 den Pastoralverbund Castrop-Rauxel-Süd.
Seit der Errichtung des Pastoralverbundes wurde das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abgestimmt. In den vergangenen Jahren wurden gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen geplant und in einer gemeinsamen Pastoralvereinbarung festgelegt.
Parallel zu diesem Entwicklungsprozess des pastoralen Handelns wurden die strukturellen Rahmenbedingungen für die Seelsorge in den Blick genommen: Die Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei für die Gläubigen dieses Pastoralverbundes wurde durch Mitglieder der einzelnen Kirchenvorstände unter der Leitung ihres Pfarrers in einem „Fusionsausschuss“ vorbereitet und beraten.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, auch ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass durch vereinfachte Verwaltungsstrukturen der Einsatz materieller Ressourcen verbessert und der Pfarrer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gläubigen entlastet werden,
dass bessere Voraussetzungen für eine abgestimmte und an den Bedürfnissen und dem Wohl der Gläubigen im südlichen Teil der Stadt Castrop-Rauxel orientierte pastorale Tätigkeit geschaffen werden,
wird daher, nachdem der Priesterrat hierzu am 28. November 2024 angehört wurde, bestimmt:
####Artikel 1
Die Pfarrvikarie und Katholische Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Frohlinde wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben, das Gebiet der aufgehobenen Pfarrvikarie wird Teil der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel.
Die bisherige Pfarrvikariekirche Hl. Schutzengel wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche der Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Frohlinde werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Frohlinde geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Frohlinde geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 2375
Eigentümer: Katholische Filial Kirchengemeinde „Heilige Schutzengel“ Castrop-Rauxel
Eigentümer: Katholische Filial Kirchengemeinde „Heilige Schutzengel“ Castrop-Rauxel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Frohlinde | 7 | 15 | 2319 | Gebäude- und Freifläche, Hubertusstraße 13 |
Frohlinde | 7 | 16 | 2658 | Gebäude- und Freifläche, Hubertusstraße 11, 15 |
Frohlinde | 7 | 17 | 515 | Gebäude- und Freifläche, Hubertusstraße 11 a |
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 4002
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde „Zu den heiligen Schutzengeln“ in Castrop-Rauxel
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde „Zu den heiligen Schutzengeln“ in Castrop-Rauxel
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Frohlinde | 7 | 172 | 2711 | Gebäude- und Freifläche, Hubertusstraße 11a |
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
#Artikel 5
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Frohlinde bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel verwaltet.
#Artikel 6
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. April 2025, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/3424.11/99/66-2020 |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#Urkunde
Die durch die Urkunde des Erzbischofs von Paderborn vom 14. März 2025 über die zum 1. April 2025 verfügte Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde Hl. Schutzengel Frohlinde wird hiermit für den staatlichen Bereich gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2024, S. 644, ber. S. 875) anerkannt.
-48.03.01.02-
48128 Münster, den 15. April 2025 | |
Der Regierungspräsident | |
L.S. | |
gez. Andreas Bothe |
Nr. 67Dekret über die Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde
St. Lambertus Castrop
St. Lambertus Castrop
Die Pfarreien St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop und St. Franziskus Schwerin sowie die Pfarrvikarie Hl. Schutzengel Frohlinde bilden seit dem 1. August 2002 den Pastoralverbund Castrop-Rauxel-Süd.
Seit der Errichtung des Pastoralverbundes wurde das seelsorgliche Handeln dieser Pfarrgemeinden mehr und mehr aufeinander abgestimmt. In den vergangenen Jahren wurden gemeinsame Schwerpunkte und Initiativen geplant und in einer gemeinsamen Pastoralvereinbarung festgelegt.
Parallel zu diesem Entwicklungsprozess des pastoralen Handelns wurden die strukturellen Rahmenbedingungen für die Seelsorge in den Blick genommen: Die Errichtung einer gemeinsamen Pfarrei für die Gläubigen dieses Pastoralverbundes wurde durch Mitglieder der einzelnen Kirchenvorstände unter der Leitung ihres Pfarrers in einem „Fusionsausschuss“ vorbereitet und beraten.
Angesichts dessen,
dass die Zusammenarbeit auf pastoraler Ebene, die angesichts zurückgehender materieller Ressourcen, aber auch negativer Entwicklungen hinsichtlich der Pfarrangehörigen, des Kirchgangs und der Inanspruchnahme der Sakramente intensiviert und weiterentwickelt wird, auch ein stärkeres Miteinander auch in Fragen der Verwaltung erfordert,
dass durch vereinfachte Verwaltungsstrukturen der Einsatz materieller Ressourcen verbessert und der Pfarrer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Gläubigen entlastet werden,
dass bessere Voraussetzungen für eine abgestimmte und an den Bedürfnissen und dem Wohl der Gläubigen im südlichen Teil der Stadt Castrop-Rauxel orientierte pastorale Tätigkeit geschaffen werden,
wird daher, nachdem der Priesterrat hierzu am 28. November 2024 angehört wurde, bestimmt:
####Artikel 1
Die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop wird gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben, das Gebiet der aufgehobenen Pfarrei wird Teil der mit gesondertem Dekret neu zu errichtenden Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel.
Die bisherige Pfarrkirche St. Lambertus wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Pfarrkirche der Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel.
#Artikel 2
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
#Artikel 3
Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
#Artikel 4
Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel verwaltet.
Bei dem nachfolgend aufgelisteten Grundbesitz der bestehenbleibenden kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die Eigentümerbezeichnung in Abteilung I des jeweiligen Grundbuchs wie angegeben anzupassen:
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 3380
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop (Sozialfonds)
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop (Sozialfonds)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Castrop | 6 | 105 | 417 | Erholungsfläche, Glückaufstraße |
Castrop | 6 | 1238 | 387 | Erholungsfläche, Glückaufstraße |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel (Sozialfonds)
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 3734
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop (Sozialfonds)
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop (Sozialfonds)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Castrop | 6 | 110 | 176 | Gebäude- und Freifläche, Wittener Straße 53 A |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel (Sozialfonds)
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 4091
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop (Krankenhaus)
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop (Krankenhaus)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Castrop | 6 | 1342 | 223 | Gebäude- und Freifläche, Glückaufstraße |
Castrop | 6 | 1344 | 671 | Gebäude- und Freifläche, Wittener Straße 51 A |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel (Krankenhaus)
und
Grundbuch von Gerthe, Blatt 775
Eigentümer: Die Kirche St. Lambertus zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)
Eigentümer: Die Kirche St. Lambertus zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Gerthe | 2 | 15 | 2409 | Acker, Im Mittelfelde |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Kirche St. Lambertus Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel)
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 3700
Eigentümer: Die Kirche St. Lambertus zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)
Eigentümer: Die Kirche St. Lambertus zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Castrop | 6 | 107 | 437 | Gebäude- und Freifläche, Wittener Straße 57, Glückaufstr. 18 |
Castrop | 6 | 1072 | 2813 | Gebäude- und Freifläche, Castroper Kirchplatz 1 |
Castrop | 5 | 601 | 666 | Gebäude- und Freifläche, Wohnen, Cottenburgstraße 81 |
Obercastrop | 4 | 493 | 395 | Gebäude- und Freifläche, Am Scheitensberg 11 |
Obercastrop | 4 | 530 | 58382 | Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Friedhof, Verkehrsfläche, Christinenstraße, Wittener Straße |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Kirche St. Lambertus Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel)
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 3737
Eigentümer: Die Pastorat zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop)
Eigentümer: Die Pastorat zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Behringhausen | 1 | 4 | 64 | Betriebsfläche, Holthauser Straße 181 |
Rauxel | 17 | 208 | 1044 | Gebäude- und Freifläche, Hochstraße 7 |
Behringhausen | 1 | 167 | 18002 | Gebäude- und Freifläche, Betriebsfläche, Holthauser Straße 181, |
Castrop | 6 | 1069 | 508 | Gebäude- und Freifläche, Wirtschaft, Lambertusplatz 16, 17 |
Rauxel | 15 | 190 | 5736 | Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Gartenland, Dortmunder Straße 27, 29 |
Rauxel | 15 | 226 | 115 | Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Dortmunder Straße 27, 29 |
Rauxel | 15 | 227 | 321 | Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Dortmunder Straße 27, 29 |
Castrop | 7 | 590 | 168 | Gebäude- und Freifläche, Erholungsfläche, Behringhauser Feld |
Castrop | 8 | 4 | 42 | Landwirtschaftsfläche, Holzstraße |
Castrop | 8 | 274 | 186 | Gebäude- und Freifläche, Holzstraße |
Castrop | 8 | 275 | 1279 | Verkehrsfläche, Pallasstraße |
Castrop | 8 | 293 | 1969 | Gebäude- und Freifläche, Holzstraße 117 A |
Castrop | 8 | 575 | 3476 | Gebäude- und Freifläche, Holzstraße 117 A |
Castrop | 6 | 1346 | 5952 | Gebäude- und Freifläche, Verkehrsfläche, Widumer Straße 19, Widumer Straße 21, Schillerstraße 3, 3a |
Behringhausen | 5 | 263 | 5522 | Landwirtschaftsfläche, Erholungsfläche, Behringer Feld |
Obercastrop | 1 | 875 | 3664 | Erholungsfläche, Erinplatz |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Pastorat St. Lambertus Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel)
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 5494
Eigentümer: Die Pastorat zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop)
Eigentümer: Die Pastorat zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Rauxel | 14 | 6 | 1200 | Hof- und Gebäudefläche, Dortmunder Straße 24 |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Pastorat St. Lambertus Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel)
und
Grundbuch von Herne, Blatt 5149
Eigentümer: „Die Pastorat zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)“
Eigentümer: „Die Pastorat zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)“
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Holthausen | 1 | 6 | 4127 | Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, Bruchstraße |
Holthausen | 7 | 33 | 49 | Straße, Holthauser Straße |
Börnig | 12 | 50 | 93 | Straße, Kirchstraße von Herne-Börnig nach Bochum-Kirchharpen |
Holthausen | 7 | 274 | 2118 | Landwirtschaftsfläche, Stapelacker, Holthauser Straße |
Holthausen | 7 | 275 | 314 | Landwirtschaftsfläche, Stapelacker, Holthauser Straße |
Holthausen | 1 | 47 | 1586 | Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Verkehrsfläche, Bruchstraße |
Holthausen | 6 | 74 | 2225 | Landwirtschaftsfläche, Holthauser Straße, Aufm Weningrode |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Pastorat St. Lambertus Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel)
und
Grundbuch von Castrop-Rauxel, Blatt 3701
Eigentümer: Die Vikarie ad s. Annam zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)
Eigentümer: Die Vikarie ad s. Annam zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Obercastrop | 1 | 575 | 504 | Gebäude- und Freifläche |
Castrop | 6 | 1068 | 426 | Hof-, Gebäude- und Freifläche, öffentlich, Castroper Kirchplatz 3, Lambertusplatz 16, 17 |
Castrop | 6 | 1071 | 164 | Hof- und Gebäudefläche, Lambertusplatz 16, 17 |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Vikarie St. Anna Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel)
und
Grundbuch von Herne, Blatt 5148
Eigentümer: Die Vikarie ad s. Annam zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)
Eigentümer: Die Vikarie ad s. Annam zu Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Castrop)
Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe (qm) | Nutzungsart und Lage |
Holthausen | 8 | 66 | 15 | Landwirtschaftsfläche, Holthauser Straße, Kornheide |
Holthausen | 8 | 212 | 4943 | Landwirtschaftsfläche, Holthauser Straße, Kornheide |
mit der Anpassung der Eigentümerbezeichnung jetzt:
Vikarie St. Anna Castrop (Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel)
#Artikel 5
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. April 2025, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/3424.11/99/66-2020 |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#Urkunde
Die durch die Urkunde des Erzbischofs von Paderborn vom 14. März 2025 über die zum 1. April 2025 verfügte Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop wird hiermit für den staatlichen Bereich gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2024, S. 644, ber. S. 875) anerkannt.
-48.03.01.02-
48128 Münster, den 15. April 2025 | |
Der Regierungspräsident | |
L.S. | |
gez. Andreas Bothe |
Nr. 68Dekret über die Errichtung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde
St. Lambertus Castrop-Rauxel
St. Lambertus Castrop-Rauxel
Nach Aufhebung der Pfarrgemeinden und Katholischen Kirchengemeinden St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop, St. Franziskus Schwerin sowie Hl. Schutzengel Frohlinde wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 28. November 2024 angehört wurde, bestimmt:
####Artikel 1
Als unmittelbare Rechtsnachfolgerin der aufgehobenen Pfarrgemeinden und Katholischen Kirchengemeinden St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop, St. Franziskus Schwerin sowie Hl. Schutzengel Frohlinde wird gemäß cann. 121 und 515 CIC die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde
St. Lambertus Castrop-Rauxel
errichtet.
#Artikel 2
Die Grenzen der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel bilden die bisherigen Außengrenzen der aufgehobenen Pfarrgemeinden und Katholischen Kirchengemeinden St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop, St. Franziskus Schwerin sowie Hl. Schutzengel Frohlinde.
#Artikel 3
Mit Errichtung der Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel erlischt der Pastoralverbund Castrop-Rauxel-Süd. Die Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel bildet als Gesamtpfarrei einen Pastoralen Raum.
#Artikel 4
Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der aufgehobenen Pfarrgemeinden und Katholischen Kirchengemeinden St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop, St. Franziskus Schwerin sowie Hl. Schutzengel Frohlinde werden mit Inkrafttreten dieses Dekretes geschlossen.
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes erfolgen Eintragungen nur noch in den neu zu beginnenden Kirchenbüchern der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel.
#Artikel 5
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinden St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop, St. Franziskus Schwerin sowie Hl. Schutzengel Frohlinde geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel verwaltet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes die innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinden St. Elisabeth Obercastrop, Heilig Kreuz Castrop-Rauxel, St. Marien Merklinde, St. Lambertus Castrop, St. Franziskus Schwerin sowie Hl. Schutzengel Frohlinde bestehenden kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen).
#Artikel 6
Die Mitglieder des bisherigen Gesamtpfarrgemeinderates des Pastoralverbunds Castrop-Rauxel-Süd bilden bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn den Rat der Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel.
Die Vermögensverwaltung in der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel erfolgt übergangsweise bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl der Kirchenvorstände durch einen Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung im Sinne des § 25 Abs. 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130). Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt durch gesondertes Dekret.
#Artikel 7
Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. April 2025, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/3424.11/99/66-2020 |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
#Urkunde
Die durch die Urkunde des Erzbischofs von Paderborn vom 14. März 2025 benannte Anordnung über die Errichtung der Katholischen Kirchengemeinde St. Lambertus Castrop-Rauxel wird gemäß der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den (Erz-)Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW 2024, S. 644, ber. S. 875) mit Wirkung vom 1. April 2025 staatlich anerkannt.
-48.03.01.02-
48128 Münster, den 15. April 2025 | |
Der Regierungspräsident | |
L.S. | |
gez. Andreas Bothe |
Nr. 69Änderungen der Ordnung „Zuschüsse zu den Kosten für die
Vergütung der Haushälterinnen“
####Vergütung der Haushälterinnen“
Artikel 1
Rückwirkende Erhöhung der Altersgrenze
Die Ordnung „Zuschüsse zu den Kosten für die Vergütung der Haushälterinnen“ vom 16. Juli 2002 (KA 2002, Nr. 157), zuletzt geändert am 27. August 2024 (KA 2024, Nr. 101), wird wie folgt geändert:
In § 1 Buchstabe c) wird die Angabe „70.“ durch die Angabe „75.“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Die Regelung des Artikels 1 tritt rückwirkend zum 1. April 2025 in Kraft.
Paderborn, 25. April 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5.104/1359/6/1-2025 |
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 70Verordnung über die Änderung der Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Wahlen der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn 2025 (PG-WahlDVO)
####Artikel 1
Die Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Wahlen der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn 2025 (PG-WahlDVO) vom 19. März 2025 (KA 2025, Nr. 49) wird wie folgt geändert:
- In der Einleitung der Verwaltungsverordnung ist der Passus „28. Februar 2025“ auf „14. März 2025“ zu ändern.
- § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:„Für die Briefwahl bestimmt der örtliche Wahlausschuss,
- bis zu welchem Zeitpunkt die Briefwahlunterlagen beantragt werden können und
- bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.“
- § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Gremienmitglieder zu wählen sind.“
- § 8 Abs. 4 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:„Der Briefwahlumschlag muss spätestens bis zum vom Wahlausschuss bestimmten Zeitpunkt beim Wahlvorstand eingegangen sein.“
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt neu gefasst:„2. spätestens 19 Wochen vor dem Wahltermin wird gemäß § 8 PG-WO ein Wahlausschuss gebildet. Nach Bildung des Wahlausschusses ist spätestens 18 Wochen vor dem Wahltermin über die Bildung von Stimmbezirken nach § 6 PG-WO zu entscheiden und spätestens 16 Wochen vor der Wahl die Größe des zu wählenden Gremiums sowie die Anzahl der zu wählenden Personen festzulegen;“
- § 15 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt neu gefasst:„9. spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin bestellt der Wahlausschuss den Wahlvorstand (bzw. einen Wahlvorstand je Stimmbezirk) und legt fest, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen;“
Artikel 2
Die vorgenannten Änderungen treten mit Unterzeichnung dieser Verordnung in Kraft.
Paderborn, 9. Mai 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 1.72/1455/3/2-2024 |
Nr. 71Bekanntgabe des Wahltermins für die Wahl der pastoralen Räte in den missiones cum cura animarum
Die Wahl der pastoralen Räte für die muttersprachlichen Gemeinden, die als missio cum cura animarum errichtet sind, findet im Jahr 2025 am Samstag/Sonntag, den 8./9. November 2025, statt.
Pastorale Räte sind in allen missiones cum cura animarum zu wählen, in denen nicht bereits mit Zustimmung des Ortsordinarius die Wahl im Laufe des Jahres 2024 erfolgt ist.
Um Berücksichtigung bei der Terminplanung wird gebeten. Die entsprechenden Unterlagen und Informationen werden den Gemeinden rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Nr. 72Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) für elektronische Kassenaufzeichnungssysteme
Durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (BStBl I S. 1010) wurde die Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 Abgabenordnung (AO) nach § 146a Absatz 4 AO bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit vorläufig ausgesetzt.
Diese elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle nunmehr ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung gestellt.
Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) schreibt die Anforderungen an die Systeme und die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor. Dadurch sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden.
Elektronische Kassensysteme müssen den allgemeinen Ordnungsmäßigkeitsgrundsätzen entsprechen und sind für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen spezialisierte Systeme mit Kassenfunktion. Eine generelle Registrierkassenpflicht besteht jedoch nicht, sodass auch weiterhin offene Ladenkassen (bspw. Geldkassetten) verwendet werden können.
Sofern jedoch aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen System erfasst werden, müssen dem zuständigen Finanzamt folgende Informationen per Datenfernübertragung im ELSTER-Portal mitgeteilt werden:
- Bezeichnung der Betriebsstätte,
- Anzahl der zugeordneten elektr. Aufzeichnungssysteme (eAs),
- Art des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems (eAs),
- Software und Software-Version des elektr. Aufzeichnungssysteme (eAs),
- Seriennummer des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems (eAs),
- Hersteller und Modell des elektr. Aufzeichnungssystems (eAs),
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems (eAs),
- Datum der Inbetriebnahme des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems (eAs),
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems (eAs),
- Seriennummer der TSE, BSI-Zertifizierungs-ID, Inbetriebnahme/Aktivierung der TSE und Art/Bauform der TSE.
Die Meldepflicht umfasst somit die Inbetriebnahme eines neuen Kassensystems, die Änderung an einem bestehenden Kassensystem sowie die Außerbetriebnahme eines Kassensystems.
Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist eine Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Nach dem 1. Juli 2025 ist die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Diese Vorschrift betrifft unter anderem auch kirchliche Vereine und Körperschaften, wie zum Beispiel die Kirchengemeinden.
Für die Einrichtungen in Trägerschaft des Erzbistums Paderborn übernimmt die Abteilung 6.4 – Kirchensteuern und Unternehmenssteuern – die Meldungen der aktuell im Einsatz befindlichen Kassensysteme beim zuständigen Finanzamt.
Für Rückfragen steht die Abteilung 6.4 – Kirchensteuern und Unternehmenssteuern – im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125 1225).
Nr. 73Verlust eines Dienstausweises
Der Dienstausweis für Pfarrer i.R. Ulrich Isenbügel, Nr. 1/11654401 wird wegen Verlustes für ungültig erklärt.
Erzbistum Paderborn Körperschaft des öffentlichen Rechts | |
Dieses wird vertreten durch die Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer Domplatz 3 in 33098 Paderborn | |
Telefon: | +49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat) |
Fax: | +49 (0)5251 125-1470 |
E-Mail: | generalvikariat@erzbistum-paderborn.de |
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Iris Gollers Erzbistum Paderborn Körperschaft des öffentlichen Rechts Domplatz 3 33098 Paderborn | |
Telefon: | +49 (0) 5251 125-1377 |
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