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Ausnahmen von der Wohnsitzverpflichtung einer Gemeindereferentin1# im Pastoralen Raum

Verwaltungsverordnung vom 12. Oktober 2015

in: KA 158 (2015) 156-157, Nr. 137

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  1. Für den Beruf der Gemeindereferentin und Gemeindeassistentin ist das Leben mit den Menschen vor Ort wesentlich und nicht wegzudenken. Ausdruck hat dies in den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages und der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn gefunden. Für alle Gemeindereferentinnen und Gemeindeassistentinnen besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, ihren Wohnsitz innerhalb des Pastoralen Raumes, in dem sie eingesetzt sind (d.h. in der Einsatzgemeinde bzw. einer der Einsatzgemeinden des Pastoralen Raumes), zu nehmen.2#
  2. Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall kann auf Antrag der Gemeindereferentin bzw. Gemeindeassistentin von der Wohnsitzverpflichtung abgesehen werden, wenn die Wohnsitznahme außerhalb des Pastoralen Raumes3#, in dem die Gemeindereferentin bzw. Gemeindeassistentin eingesetzt ist, die Einsatzmöglichkeiten im pastoralen Dienst nicht behindert und die pastoral notwendige Präsenz gewährleistet ist.
    Es muss ein mit Gründen versehenes positives schriftliches Votum des Leiters des Pastoralen Raumes4# und des zuständigen Dechanten vorgelegt werden. Der Leiter des Pastoralen Raumes5# trägt für die Einhaltung der pastoral notwendigen Präsenz Sorge.
  3. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben unter 2. erfolgt ein Personalgespräch der Zentralabteilung Pastorales Personal mit der Gemeindereferentin bzw. Gemeindeassistentin im Beisein des Leiters des Pastoralen Raumes6# und ggf. eine Umsetzung auf eine andere Stelle bzw. die Zuweisung einer solchen. Sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.
  4. Die Verordnung tritt zum 01.11.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung „Ausnahmen von der Wohnsitzverpflichtung in der Einsatzgemeinde der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten“ vom 04.11.1998, AZ: 15/A12-10.01.2/237 (KA 1998, Stück 12, Nr. 175, Seite 125) außer Kraft.

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1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.
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2 ↑ Vor Errichtung des Pastoralen Raumes bedeutet das, dass der Wohnsitz grundsätzlich in einer der Einsatzgemeinden des Pastoralverbundes bzw. in der Einsatzgemeinde zu nehmen ist.
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3 ↑ bzw. vor Errichtung des Pastoralen Raumes außerhalb des Pastoralverbundes bzw. der Einsatzgemeinde
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4 ↑ bzw. vor Errichtung des Pastoralen Raumes des Leiters des Pastoralverbundes bzw. des Leiters der Einsatzgemeinde
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5 ↑ vgl. Fußnote 4
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6 ↑ vgl. Fußnote 4