.Förderung von Supervision und Coaching
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Förderung von Supervision und Coaching
für Priester und Ständige Diakone
Verwaltungsverordnung vom 27. Juni 2014
Az A 12-10.01.2/342
###Supervision: Berufsbegleitende, personbezogene Beratung zur Prüfung und Förderung des eigenen beruflichen Handelns im Kontext der kirchlichen Organisationsstrukturen und der dienstlichen Aufgabenstellung, Reflexion der Rollen- und Beziehungsdynamik, Unterstützung von Entscheidungsfindungsprozessen. Supervision kann längerfristig sinnvoll sein und auch für Gruppen und Teams in Anspruch genommen werden.
Coaching: prospektiv, auf anstehende, konkrete berufliche Aufgaben und Einzelaufträge fokussierte Beratung von Führungskräften und Projektleitern; trainiert werden fachliche Managementkompetenzen, kurzfristig und punktuell; Coaching kann auch für Teams in Anspruch genommen werden.
Supervision und Coaching sind von Fort- und Weiterbildung sachlich zu unterscheiden.
#§ 1
Zielsetzung
Beide Angebote haben zum Ziel:
- als zeitlich begrenzter, aber kontinuierlicher Prozess mit kürzeren Beratungsintervallen anhand von festgelegten Zielen Entwicklung zu ermöglichen und zu unterstützen;
- als anlass- oder positionsbezogene Beratung in größeren Intervallen, also eher punktuell, die Qualität des Leitungshandelns dauerhaft zu sichern.Ermöglicht werden soll
- ein vertieftes Verstehen und Systematisieren von zunehmend komplexer werdenden Zusammenhängen;
- ein selbst-bewusstes und selbst-ständiges Handeln im institutionellen Kontext;
- die Entwicklung von Führungshandeln.
Die Inanspruchnahme von Supervision und Coaching gehört als Qualitätsmerkmal zu bestimmten Tätigkeitsfeldern und beruflichen Situationen hinzu.
§ 2
Geltungsbereich
Die Verfügung bezieht sich auf Priester und Ständige Diakone in der Territorialseelsorge sowie in der Kategorialseelsorge (Krankenhaus, Schulseelsorge etc.) des Erzbistums Paderborn und den Regens des Priesterseminars und seine ständige Vertretung.
#§ 3
Förderung
Supervision und Coaching im rein dienstlichen Interesse wird folgendermaßen gefördert: Die Kosten für die Supervision/das Coaching inkl. der Reisekosten trägt der Dienstgeber.
#§ 4
Beantragung
- Supervision und Coaching kann auf Antrag des Priesters bzw. Ständigen Diakons oder auf Anordnung des Dienstgebers erfolgen. Während der ersten drei Vikarsjahre ist eine Gruppensupervision ohnehin verbindlich vorgesehen.
- Für die Supervision/das Coaching sind zunächst interne Supervisoren1# anzusprechen (Arbeitsstelle Pastorale Supervision). In begründeten Fällen, etwa, wenn diese nicht zur Verfügung stehen oder die Antragsteller einen diözesanen Beratungsauftrag haben (pastorale Supervision, Gemeindeberatung, Praxisberatung …) oder aufgrund vergleichbarer Begründungen, kann nach Abstimmung mit der Zentralabteilung Pastorales Personal auf externe Berater(inn)en zurückgegriffen werden. Dazu wird eine Liste von Beratern vorgehalten. Diese Liste wird in Zusammenarbeit der Verantwortlichen aus der Zentralabteilung Pastorales Personal der Hauptabteilung Pastorale Dienste und der Hauptabteilung Personal und Verwaltung fortlaufend aktualisiert. Hierzu findet einmal jährlich ein Austausch statt, der von der Hauptabteilung Personal und Verwaltung, Personalentwicklung koordiniert wird. In Ausnahmefällen kann auch auf andere externe Beratern zurückgegriffen werden, die nach den Standards der DGSv, der KSA, der DGP oder anderer anerkannter Ausbildungsinstitute ausgebildet sind und deren Kosten in vergleichbarem Rahmen mit der auf Dienstgeberseite geführten Beraterliste stehen.
§ 5
Verfahren
- Für Priester und Ständige Diakone im Erzbistum Paderborn gilt:Grundlage für geförderte Supervision und Coaching ist in jedem Fall ein Dreiecksvertrag zwischen der Zentralabteilung Pastorales Personal, dem Supervisor/dem Coach und dem Supervisand/dem Coachee, in den alle Beteiligten Themen einbringen und „smarte“2# Ziele benennen. Vertragspartner von Seiten des Erzbistums ist der Generalvikar, vertreten durch die Leitung der Zentralabteilung Pastorales Personal. Der Leiter des Pastoralen Raumes/des Pastoralverbundes wird durch die Zentralabteilung Pastorales Personal über das Anlaufen eines Supervisionsprozesses ohne Angabe von Gründen unterrichtet. Das Referat Priesterfortbildung berät im gesamten Prozess.Im Coaching-Vertrag werden bis zu 10 Sitzungen zu je 90-120 Minuten genehmigt. Im Supervisionsvertrag werden bis zu 15 Sitzungen zu je 90 Min genehmigt. Der Prozess endet, sobald die vereinbarten Ziele erreicht sind, spätestens nach zwei Jahren bzw. nach Erreichung der Höchstzahl von Beratungssitzungen. Am Ende eines Prozesses und vor Aufnahme eines neuen Prozesses finden Gespräche mit der Zentralabteilung Pastorales Personal statt. Prozesse auf Dauer sind nicht vorgesehen.
- Für Priester mit besonderer Personalverantwortung gilt:Personalverantwortliche (Leiter Pastoraler Räume und Pastoralverbünde, Dechanten sowie der Regens des Priesterseminars und seine ständige Vertretung) können 3-4 Supervisionen/Coachings im Jahr beantragen. Es wird ein Dreiecksvertrag über maximal drei Jahre geschlossen. Nach drei Jahren kann ein neuer Vertrag geschlossen werden.
- Teamsupervision in den Pastoralteams wird in der Regel über die Arbeitsstelle Pastorale Supervision in der Hauptabteilung Pastorale Dienste ebenfalls mit Dreiecksvertrag begründet.
§ 6
Ausnahmen
Ausnahmen zu dieser Verfügung erfordern eine ausführliche Begründung sowie die Genehmigung des Generalvikars, vertreten durch die Leitung der Zentralabteilung Pastorales Personal.
Diese Verfügung ersetzt die bisherige Regelung, wie sie zuletzt im Programmheft 2014 der Priesterfortbildung im Erzbistum Paderborn veröffentlicht wurde (vgl. S. 70f).