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Beteiligung von Priestern an der Gründung oder Mitwirkung im Vorstand einer G.m.b.H., eines e.V., einer AG oder einer anderen juristischen Person

Verwaltungsverordnung

in: KA 143 (2000) 66-67, Nr. 64

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I. Präambel

Die Mitgliedschaft von Priestern in Vereinsvorständen und vergleichbaren Organen anderer kirchlicher Rechtsträger hat sich als problematisch erwiesen. Die Bewältigung der hiermit verbundenen Aufgaben setzt oftmals den Einsatz fachspezifischen Sachverstandes voraus. Bei Fehlentscheidungen und Versäumnissen besteht das Risiko der haftungsmäßigen Inanspruchnahme des Priesters. Diesen Haftungsrisiken soll dadurch entgegengewirkt werden, dass Priester künftig Vorstandsämter nicht mehr übernehmen und aus Vorstandsämtern ausscheiden, wenn sich der Rechtsträger nicht der geforderten kirchlichen Aufsicht unterstellt.
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II. Geltungsbereich

  1. Die Verwaltungsverordnung gilt für die Mitgliedschaft von Priestern in Vorständen und vergleichbaren Organen kirchlicher Vereinigungen und Stiftungen.
  2. Die Verwaltungsverordnung gilt nicht für:
    1. öffentliche Vereine und Stiftungen des kanonischen Rechts,
    2. nichtkirchliche Vereinigungen und nichtkirchliche Stiftungen, bei denen die cc. 278 § 3 und 285 § 4 CIC zu beachten sind, und
    3. kirchliche Vereinigungen und Stiftungen, deren Aufgabenerfüllung im Wesentlichen durch eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder durch Amtsträger bestimmt wird, die ihr Amt in deren Auftrag wahrnehmen.
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III. Ausscheiden von Priestern aus Vorständen odervergleichbaren Organen der in II. genannten kirchlichen Rechtsträger

Priester, die durch Wahl, Ernennung oder Bestellung in ihr Amt gelangt sind, legen ihr Amt nieder, wenn sich der Rechtsträger nicht, wie von der Kirchenaufsichtsbehörde gefordert, der kirchlichen Aufsicht unterstellt.
Aus Vorständen oder vergleichbaren Organen freier Zusammenschlüsse gemäß c. 215 CIC scheiden sie aus.
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IV. Ausschluss von Priestern aus Vorständen oder vergleichbaren Organen der in II. genannten kirchlichen Rechtsträger

  1. Priester, die die Mitgliedschaft in Vorständen oder vergleichbaren Organen durch Wahl, Ernennung oder Bestellung erlangen sollen, übernehmen das Amt nicht, wenn sich der Rechtsträger nicht – wie von der Kirchenaufsichtsbehörde gefordert – innerhalb angemessener Frist der kirchlichen Aufsicht unterstellt.
  2. Priester, die die Mitgliedschaft in Vorständen oder vergleichbaren Organen aufgrund einer Regelung in Statuten oder Gesellschaftsverträgen wahrzunehmen haben, wirken darauf hin, dass sich der Rechtsträger – wie von der Kirchenaufsichtsbehörde gefordert – innerhalb angemessener Frist der kirchlichen Aufsicht unterstellt. Sie lehnen die Übernahme des Amtes ab bzw. legen ihr Amt nieder, wenn dies nicht geschieht.
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V. Einsatz von Priestern als geistliche Berater

Priester, die aufgrund von III. oder IV. aus dem Amt ausscheiden, ihr Amt nicht übernehmen oder niederlegen, sollen sich mit Zustimmung des Erzbischofs dem Rechtsträger als geistliche Berater zur Verfügung stellen. Dies kann auch als Mitglied des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs mit beratender Stimme geschehen.
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VI. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Verwaltungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung über die Beteiligung von Geistlichen an der Gründung oder Mitwirkung im Vorstand einer GmbH, eines e.V., einer Aktiengesellschaft oder einer anderen juristischen Person (KA 1962, Stück 2, Nr. 26., S. 20) außer Kraft.