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Verfahrensordnung bei der Versetzung von Priestern

Diözesangesetz vom 23. November 2015

in: KA 158 (2015) 196-197, Nr. 162

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I. Ziel der Verfahrensordnung

Das Ziel dieser Verfahrensordnung ist es, zu einem ausgewogenen Verhältnis der Gesichtspunkte zu kommen, die bei einer Versetzung von Priestern in der Pfarrseelsorge durch den Ortsordinarius von Bedeutung sind. Solche Gesichtspunkte sind vor allem: das Wohl der Kirche am Ort bzw. im Dekanat, das Wohl der Kirche im Bistum und das Wohl jedes einzelnen Priesters.
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II. Einsatz von Neupriestern

Die Neupriester werden in enger Abstimmung mit dem Regens des Priesterseminars ihren Stellen zugewiesen. Sie werden in der Regel nach fünf Jahren versetzt.
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III. Einsatz und Versetzung von Vikaren und Pastören

Insgesamt dreimal im Jahr erfolgt die Ausschreibung der vakanten Stellen in einer Stellenliste. Der Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal entscheidet, ob eine Stelle mit einem Pastor oder einem Vikar oder anderweitig mit einem Priester besetzt wird.
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A. Personalgespräche

Der Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal führt klärende Personalgespräche mit den Priestern, die versetzt werden möchten oder sollen. Ebenfalls überprüft der Dechant die personelle Situation in seinem Dekanat.
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B. Beratung in den Kooperationsräumen

Der Generalvikar und die Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal und der Hauptabteilung Pastorale Dienste treffen sich in der Woche nach Aschermittwoch mit den Dechanten der drei Kooperationsräume. Wenn über die Versetzung eines Ordenspriesters beraten wird, ist der zuständige Ordensobere einzubeziehen.
  1. Der jeweilige Dechant erläutert die personelle Situation in seinem Dekanat.
  2. Es wird gemeinsam beraten, welche Priester versetzt und welche Stellen besetzt werden sollten.
  3. Der Dechant informiert nach dem Gespräch die Leiter der Pastoralen Räume bzw. Pastoralverbünde seines Dekanates über das Ergebnis der Konferenz.
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C. Anhörung und Entscheidung

  1. Zu den konkreten Personalvorschlägen hört der Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal die Dechanten der abgebenden und aufnehmenden Dekanate und – im Fall der Versetzung von Pastören und Vikaren – den Leiter des aufnehmenden Pastoralen Raumes oder Pastoralverbundes an. Dabei sind die Ergebnisse aus der Beratung in den Kooperationsräumen (B.) zu berücksichtigen. Nach Abschluss der Anhörungen entscheidet der Generalvikar über die Besetzung der ausgeschriebenen Stellen.
  2. Der Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal informiert baldmöglichst den Regens, den Leiter der Hauptabteilung Pastorale Dienste, die Dechanten sowie die zur Versetzung anstehenden Priester auf elektronischem Weg verbindlich über den Entscheid. Die schriftliche Ausfertigung der Versetzung bzw. Umsetzung erfolgt frühestens 14 Tage nach Entscheid.
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IV. Besetzung von Pfarrstellen

  1. Der Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal veranlasst die Ausschreibung der Pfarrstellen in geeigneter Weise und nimmt die Bewerbungen entgegen. Es folgen:
    • eine Befragung der Dechanten des bisherigen und künftigen Einsatzortes,
    • nach Vorauswahl Bewerbergespräche mit dem Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal unter Berücksichtigung des Stellenprofils,
    • die Entscheidung durch den Erzbischof sowie
    • die Mitteilung über die Entscheidung an die Bewerber.
  2. Bewerber, die die ausgeschriebene Pfarrstelle nicht erhalten, werden durch den Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal zu einem Personalentwicklungsgespräch unter Beteiligung der Priesterfortbildung eingeladen.
  3. Jeder der Erzdiözese Paderborn inkardinierte Priester, der die Zweite Dienstprüfung abgelegt hat, kann sich auf eine für Priester ausgeschriebene Pfarrstelle bewerben.
  4. Installierte Pfarrer können sich auf eine ausgeschriebene Pfarrstelle bewerben, wenn sie für den Fall der Annahme ihrer Bewerbung den Verzicht auf ihre bisherige Pfarrstelle erklären.
  5. Unberührt bleibt das Recht des Erzbischofs, unter Wahrung der Vorgaben des kirchlichen Rechts einen Pfarrer seines Amtes zu entheben oder ihn in ein anderes Amt zu versetzen (cann. 538, 1740 bis 1752 CIC).
Die vorstehende Verfahrensordnung tritt mit Wirkung vom heutigen Tag in Kraft. Zugleich tritt die bisherige „Verfahrensordnung bei der Versetzung von Priestern im Erzbistum Paderborn“ vom 2. Februar 2015 (KA 2015, Nr. 38) außer Kraft.