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Reisekostenvergütung für Gemeindereferenten und Gemeindeassistenten1#
Verwaltungsverordnung vom 14. Mai 2014
Az 15/A 12-10.01.2/243
####- 1.)
- Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Sinne der Anlage 15 KAVO in der jeweils geltenden Fassung sind bei Gemeindeassistenten auch
- die Fahrt zur Teilnahme an einem Einsatzgespräch auf Einladung der ZA Pastorales Personal,
- die gesonderte Fahrt zur Vorstellung in der Einsatzschule für die Schulausbildung im 1. Assistenzjahr, falls aus triftigen Gründen (vgl. § 2 Abs. 6 Anlage 15 KAVO) keine Verbindung mit der Vorstellung beim Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes zu einer Reise möglich ist, sowie
- Fahrten zu verpflichtenden Veranstaltungen im Erzbistum Paderborn während der Berufseinführung, zu denen die ZA Pastorales Personal einlädt, und zur Gemeindereferent/inn/en-Konferenz (GeKo).
In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben b und c erfolgt eine Reisekostenvergütung auch bei einer Vorstellung vor Abschluss des Arbeitsvertrages. - 2.)
- Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Sinne der Anlage 15 KAVO in der jeweils geltenden Fassung sind bei Gemeindereferenten auch
- die Fahrt zur Teilnahme an einem Einsatzgespräch auf Einladung der ZA Pastorales Personal,
- bei Regelumsetzungen und Umsetzungen aus dienstlichen Gründen bis zu drei Fahrten, um mögliche Einsatzstellen gegenüber der ZA Pastorales Personal zu benennen, sowie
- Fahrten zur Mentorenbegleitung, zur Praxisberaterkonferenz, zur GeKo, zur Konferenz der Sprecher der GeKos und zum „Runden Tisch“ der Gemeindereferenten.
- 3.)
- Mit der Einladung, dem Schreiben zur Zuweisung oder im Rahmen des Gesprächs bzw. der Vorstellung erhält der Gemeindeassistent oder der Gemeindereferent ein von ihm auszufüllendes Formular zur Reisekostenerstattung oder er hat sich im Rahmen der Veranstaltung bzw. der Konferenz in eine Reisekostenerstattungsliste einzutragen. Das ausgefüllte Formular wird in den Fällen des 1.) Satz 1 Buchstabe b oder des 2.) Buchstaben b und c vom Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes und im Falle des 1.) Satz 1 Buchstabe c von der Schulleitung abgezeichnet. In allen anderen Fällen erfolgt die Abzeichnung durch einen Mitarbeiter der ZA Pastorales Personal. Anhand des Formulars bzw. der Reisekostenerstattungsliste werden die Reisekosten abgerechnet.
- 4.)
- Diese Regelungen treten am 01.06.2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Dienstanweisung „Betr.: Fahrtkostenabrechnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten“ vom 05.03.2008 (AZ: 15/A 12-10.01.2/221) und ihre Vorgängerregelungen außer Kraft.
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1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, in gleicher Weise auf Frauen und Männer
1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, in gleicher Weise auf Frauen und Männer