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Tod und Begräbnis eines Ständigen Diakons

Hinweis, Stand: Juni 2008

vgl. KA 151 (2008) 97, Nr. 89

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Vorbemerkung

Die nachfolgenden Punkte sollen ein Leitfaden sein und grundsätzliche Hilfestellung geben. Die Ehefrau und die Familie eines verstorbenen Diakons bedürfen in dieser Situation eines hohen Maßes an Aufmerksamkeit. Verfügungen des Verstorbenen und die besonderen Wünsche der Ehefrau und Angehörigen sind an erster Stelle zu berücksichtigen. Gleiches gilt in Bezug auf die Angehörigen beim Tod eines unverheirateten Diakons. Weil der Diakon Kleriker des Erzbistums Paderborn war, werden folgende Hinweise empfohlen:
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I. Testament

Jeder Diakon sollte ein Testament verfassen, das der Ehefrau oder Angehörigen vorliegt. Um die Würde von sakralen Gegenständen, liturgischen Geräten und Gewändern zu wahren, soll der Diakon deren Verbleib, soweit es sich um sein Eigentum oder um Gegenstände in seinem persönlichen Besitz handelt, regeln, in der Regel durch Verbleib in der Gemeinde.
In einer gesonderten Verfügung kann ein Diakon alle Dinge festhalten, die für die Durchführung seiner Trauerfeier wichtig sind (etwa die Art der Publikation des Todes und Begräbnisses, der Druck des Sterbebildes, Gestaltung des Requiems und der Beisetzung).
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II. Beim Todesfall

  1. Die Angehörigen teilen dem Ortspfarrer oder Pastoralverbundsleiter sofort den Tod mit.
  2. Der Ortspfarrer oder Pastoralverbundsleiter benachrichtigt sofort den Dechanten und den Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat.
  3. Der Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal informiert umgehend den Bischöflichen Beauftragten für den Ständigen Diakonat und veranlasst die Zusendung der allgemeinen bischöflichen Todesanzeige an alle Priester und Diakone des Erzbistums.
  4. Der Bischöfliche Beauftragte informiert sofort den Diözesansprecher der Ständigen Diakone und bespricht mit ihm die entsprechende Assistenz beim Requiem (wenn möglich, Diakone aus dem Weihekreis oder dem Diakonenrat).
  5. Der Ortspfarrer oder der Pastoralverbundsleiter sorgt für die Todesanzeige in der örtlichen Tagespresse.
  6. Die private Todesanzeige und den Druck des Sterbebildes übernehmen die Familie oder die Angehörigen des Verstorbenen.
  7. Für den Druck des Sterbebildes sollte der Familie folgende Gestaltung empfohlen werden:
    1. Doppelblatt-Vorderseite: Bild aus der christlichen Kunst
    2. linke Innenseite: Bild des Verstorbenen (Diakon N.N., Geburts- und Todesdatum)
    3. rechte Innenseite: Lebensdaten, Datum und Ort der Diakonenweihe (u. U. durch Erzbischof/Bischof N.N.), Gebetstext, Bibelwort etc.
    4. Außenseite frei oder entsprechende zusätzliche Gestaltung
  8. Das ortsübliche Totengebet am Vorabend der Beerdigung sollte in der Pfarrkirche stattfinden. Der Sarg des Diakons könnte dabei bereits – wie beim Requiem – vor dem Altar stehen, daneben die Osterkerze. Auf dem Sarg sollten ein Evangeliar und eine Diakonenstola liegen.
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III. Gestaltung des Requiems

9.
In Absprache mit der Ehefrau oder den Angehörigen bereiten der zuständige Ortsgeistliche und der Dechant die Feier vor. Hilfreich ist es, wenn ein Diakon der Weihegruppe oder des Diakonenrates hinzugezogen wird.
10.
Der Sarg sollte in der Regel im Altarraum der Kirche aufgestellt werden (s. auch II.8).
11.
Hauptzelebrant beim Requiem ist grundsätzlich der Beauftragte des Erzbischofs (entweder der Bischöfliche Beauftragte für die Ständigen Diakone oder ein anderer Vertreter des Erzbischofs), zwei Diakone assistieren. Zu wünschen wäre einheitliche liturgische Kleidung der Zelebranten und dazu passend die Dalmatiken (u. U. im Dom entleihen).
12.
Der vom Erzbischof Beauftragte verliest zu Beginn des Requiems das Kondolenzschreiben des Erzbischofs. Die Predigt übernimmt der vom Erzbischof Beauftragte oder der Ortsgeistliche.
13.
Mögliche weitere Konzelebranten nehmen ebenfalls im Chorraum Platz, alle weiteren Geistlichen (Priester wie Diakone) in Chorkleidung und Stola auf reservierten Plätzen im Kirchenschiff.
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IV. Begräbnisfeier

Leiter der Beisetzung ist grundsätzlich der Dechant. Alle mitfeiernden Geistlichen mögen am Grab darauf Rücksicht nehmen, dass Ehefrau und engste Angehörige bei der Verabschiedung am Grab den Vortritt haben.