.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich. Ordnung
Diözesangesetz vom 15. September 2004
in: KA 147 (2004) 144-145, Nr. 143
Beschluss der Zentral-KODA gem. § 3 Abs. 1 Ziffer 3 b) Zentral-KODA Ordnung vom 1.7.2004
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für Tätigkeiten von Mitarbeitern im liturgischen Bereich, auf die gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG das Arbeitszeitgesetz nicht anzuwenden ist. In den liturgischen Bereich fallen nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten und/oder aus damit im Zusammenhang stehenden Gründen notwendig sind.
(
2
)
Weitere berufliche Tätigkeiten sind bei der Ermittlung der höchstzulässigen Arbeitszeit zu berücksichtigen.
(
3
)
Für die Ruhezeit von Mitarbeitern, denen in demselben oder einem anderen Arbeitsverhältnis auch Tätigkeiten außerhalb des liturgischen Bereichs übertragen sind, ist diese Ordnung anzuwenden, wenn die nach Ablauf der Ruhezeit zu verrichtende Tätigkeit in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
Hinsichtlich der in dieser Ordnung verwendeten Begriffe wird § 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6.6.1994 (BGBl. I S. 1170) für entsprechend anwendbar erklärt.
#§ 3
Arbeitszeit
(
1
)
Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens sechs Tage in der Woche zu verteilen.
(
2
)
Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 26 Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden.
(
3
)
Die tägliche Arbeitszeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu drei aufeinander folgenden Tagen sowie an bis zu acht besonderen Gemeindefesttagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen ausgeglichen wird.
(
4
)
Zusammen mit Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des liturgischen Bereichs soll die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages hat der Dienstgeber zu überprüfen, ob und gegebenenfalls mit welchem zeitlichen Umfang weitere Arbeitsverhältnisse bestehen.
#§ 4
Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Pausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
#§ 5
Ruhezeit
(
1
)
Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(
2
)
Soweit die zeitliche Lage der Gottesdienste oder andere Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 dies erfordern, kann die Mindestdauer der Ruhezeit bis zu fünfmal innerhalb von vier Wochen auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Diese Verkürzung darf nicht öfter als zweimal aufeinander erfolgen.
(
3
)
Die Ruhezeit kann an Ostern und Weihnachten an bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen sowie vor oder nach der täglichen Arbeitszeit an einem besonderen Gemeindefeiertag (z. B. Patronatsfest) auf bis zu sieben Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von zwei Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten ausgeglichen wird.
#§ 6
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
(
1
)
An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 herangezogen werden.
(
2
)
Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag oder an einem Werktag, an dem aufgrund einer besonderen kirchlichen Feiertagsregelung oder betrieblichen Regelung nicht gearbeitet wird, dienstplanmäßig beschäftigt, wird die geleistete Arbeit dadurch ausgeglichen, dass die Mitarbeiter
- innerhalb der nächsten vier Wochen einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag erhalten oder
- einmal im Jahr für je zwei Wochenfeiertage einen arbeitsfreien Samstag mit dem darauffolgenden Sonntag erhalten.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Ordnung tritt am 1.1.2006 in Kraft. Arbeitszeitschutzregelungen, die von in Art. 7 GrO genannten Kommissionen beschlossen und spätestens bis zum 1.1.2006 in Kraft gesetzt sind, bleiben einschließlich etwaiger künftiger Änderungen unberührt.