.Anerkennung nicht kirchenmusikalischer Examina
Anerkennung nicht kirchenmusikalischer Examina
für den kirchenmusikalischen Dienst
Verwaltungsverordnung vom 8. Dezember 1999
in: KA 143 (2000) 16-17, Nr. 16
####Die Anerkennung nicht kirchenmusikalischer Examina für den kirchenmusikalischen Dienst erfolgt nach den folgenden Richtlinien:
- Anerkennung von Schulmusikexamina für den kirchenmusikalischen DienstUnter der Voraussetzung entsprechender Zusatzprüfungen können der Abschluss des Lehramtstudiengangs Musik für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I dem C-Examen und der Abschluss des Lehramtstudiengangs Musik für die Sekundarstufe II dem B-Examen gleichwertig anerkannt werden. Für die Tätigkeit als Chorleiter oder als Organist oder als Organist und Chorleiter sind Prüfungen in den folgenden Fächern abzulegen:
- Chorleiter: Liturgik, Deutscher Liturgiegesang, Gregorianik
- Organist: Liturgik, Liturgisches Orgelspiel, Orgelbau
- Organist und Chorleiter: die unter a) und b) genannten Fächer
Für b) und c) wird vorausgesetzt, dass „Orgel“ das instrumentale Hauptfach war. Ist dies nicht der Fall, muss auch eine Prüfung im Fach „Künstlerisches Orgelspiel“ abgelegt werden.Anträge zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Schulmusikexamina mit einem kirchenmusikalischen Examen sind zu richten an das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kichenmusik, Domplatz 3, 33098 Paderborn. - Anerkennung anderer Examina für die kirchenmusikalische C-PrüfungIm Rahmen der kirchenmusikalischen C-Prüfung können auf schriftlichen Antrag an das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kirchenmusiker Teilprüfungen erlassen werden. Im Einzelnen werden folgende Regelungen getroffen:
- Musikwissenschaft (Abschluss Magister oder Promotion): anerkannt wird das Fach Musikgeschichte
- Tonsatz (staatl. Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer): anerkannt werden die Fächer Gehörbildung und Tonsatz
- Komposition (Abschluss Künstlerische Reifeprüfung): anerkannt werden die Fächer Gehörbildung und Tonsatz
- Gesang (staatl. Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer, Künstlerische Reifeprüfung oder Konzertexamen): anerkannt werden die Fächer Gesang und Gehörbildung
- Instrumentale Hauptfächer (staatl. Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer, Künstlerische Reifeprüfung oder Konzertexamen): anerkannt werden nach einem Klavierstudium das Fach Klavier und nach einem Orgelstudium das Fach Künstlerisches Orgelspiel
- Dirigieren (Künstlerische Reifeprüfung im Fach Orchester- oder Chorleitung): anerkannt werden die Fächer Chorleitung, Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Partiturspiel sowie Singen und Sprechen
Anträge zur Anerkennung von Prüfungen sind zu richten an das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kirchenmusik, Domplatz 3, 33098 Paderborn. - Abschluss an ausländischen musikalischen AusbildungsstättenDie Anerkennung der Gleichwertigkeit eines an einer ausländischen musikalischen Ausbildungsstätte erworbenen Abschlusses mit dem C-, B- oder A-Examen bedarf in jedem Fall der Einzelprüfung durch das Erzbischöfliche Prüfungsamt für Kirchenmusik.