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Meldung fremder Priester

Verwaltungsverordnung

in: KA 100 (1957) 35, Nr. 62

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Wenn Priester fremder Diözesen oder Ordensgeistliche, ohne eine Anstellung zu haben, für längere Zeit oder für dauernd in unserer Erzdiözese Wohnung nehmen, ist uns von den Pfarrern oder Pfarrvikaren ihres Aufenthaltsortes unverzüglich Mitteilung zu machen. Auch der Wegzug aus unserer Erzdiözese ist uns gegebenenfalls zu melden.