.

Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone
im Hauptberuf

Diözesangesetz vom 28. Juni 2023

KA 2023, Stk. 7, Nr. 70, S. 80
geändert am 7. Mai 2024, KA 2024, Stk. 7, Nr. 91, S. 99

##
In Ausführung des § 17 Abs. 6 der Ordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Paderborn in der jeweiligen Fassung regeln sich die Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf nach den nachfolgenden Bestimmungen:
#

I. Vergütungsbestimmungen

#

§ 1
Vergütung

( 1 ) Der Ständige Diakon im Hauptberuf (Diakon) erhält Vergütung von dem Tag an, an dem er in den Dienst des Erzbistums Paderborn übernommen wird.
( 2 ) Die Vergütung besteht aus:
  1. der Grundvergütung sowie
  2. der vermögenswirksamen Leistung.
Die Grundvergütung und die vermögenswirksame Leistung werden monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf die Grundvergütung nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil der Grundvergütung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
( 3 ) Zur Vergütung gehört ferner die Weihnachtszuwendung.
#

§ 2
Grundvergütung

( 1 ) Die Höhe der Grundvergütung eines Diakons richtet sich nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist. Die Vergütungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Ordnung geregelt.
( 2 ) Die Grundvergütung wird nach Erfahrungsstufen bemessen. Die Stufenlaufzeit bemisst sich in entsprechender Anwendung des § 24 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der jeweiligen Fassung.
( 3 ) § 25 Abs. 1, 3 und 4 KAVO gilt entsprechend. Zeiten, in denen der Diakon kein Amt innehat, werden nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet.
#

§ 2a Sonderzahlungen 2023 und 2024

Die Ständigen Diakone erhalten Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024. Näheres ist in der Anlage zu dieser Ordnung geregelt.
#

§ 3
Höhe der Grundvergütung in Sonderfällen

( 1 ) Beim Wechsel eines Diakons mit Zivilberuf in den Dienst im Hauptberuf kann entsprechend dem Einkommen im bisherigen Zivilberuf eine Zulage höchstens bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Grundvergütung nach § 2 und der Entgeltgruppe 14 KAVO mit der entsprechenden Stufe gewährt werden. Die Zulage gilt in diesen Fällen als Bestandteil der Grundvergütung (individuelle Grundvergütung).
( 2 ) Wird einem Ständigen Diakon, der bereits eine Besoldung, Vergütung oder Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erhält oder Bezieher einer Rente ist, eine Beauftragung zum Diakon im Hauptberuf erteilt, so setzt der Erzbischof, abweichend von der Regelung des § 2, die Grundvergütung fest. Die festgesetzte Grundvergütung soll zusammen mit den Leistungen Dritter nach Satz 1 in der Summe der Grundvergütung eines nach dieser Ordnung vergüteten vergleichbaren Diakons entsprechen. Eine Anrechnung von Leistungen Dritter unterbleibt, wenn die Beträge, aus denen die Leistungen fließen, ausschließlich aus eigenen Mitteln des Diakons erbracht wurden.
( 3 ) Bezüge aus einem Nebenamt werden auf die Grundvergütung mit dem Betrag, der 154,– € übersteigt, in Anrechnung gebracht.
#

§ 4
Vermögenswirksame Leistung

Für die vermögenswirksame Leistung gilt Anlage 13 der KAVO in der jeweiligen Fassung entsprechend.
#

§ 5
Weihnachtszuwendung

Der Diakon erhält eine Weihnachtszuwendung in entsprechender Anwendung der Anlage 14 der KAVO in der jeweils geltenden Fassung.
#

§ 6
Erlöschen des Anspruchs auf Vergütung

Der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn der Diakon die ihm übertragenen Dienste ohne Zustimmung des Erzbischofs beendet oder wenn ihm die Weiterführung seines Dienstes aus schwerwiegenden Gründen untersagt ist.
###

II. Krankenbezüge und sonstige Leistungen während der Zeit als
Diakon im Hauptberuf

#

§ 7
Kranken- und Pflegeversicherung

Die Kranken- und die Pflegeversicherung richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des SBG V und des SGB XII.
#

§ 8
Krankenbezüge und Krankengeldzuschuss

( 1 ) Wird der Diakon durch Dienstunfähigkeit (Krankheit, medizinische Vorsorge oder Rehabilitation) an seinem Dienst gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuss nach Maßgabe der folgenden Absätze.
( 2 ) Krankenbezüge werden für die Dauer von bis zu sechs Wochen gezahlt, und zwar in Höhe der Bezüge, die nach § 1 Abs. 2 dieser Ordnung zu zahlen wären, und nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).
( 3 ) Nach Ablauf des Zeitraumes gemäß Absatz 2 erhält der Diakon für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht, wenn der Diakon Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.
( 4 ) Der Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Diakon Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der das Erzbistum Paderborn, ein anderer Arbeitgeber oder Dienstherr die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überzahlter Krankengeldzuschuss oder sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die in demselben Zeitraum zustehenden Bezüge im Sinne von Satz 1; die Ansprüche des Diakons gehen insoweit auf das Erzbistum Paderborn über. Der Erzbischof kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Diakon hat die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
( 5 ) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettovergütung gezahlt. Nettovergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vergütung.
( 6 ) Den Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 5 hat auch der Diakon, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 5 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Diakon als Pflichtversichertem in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
#

§ 9
Beihilfen

In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erhält der Diakon Beihilfen in entsprechender Anwendung der Anlage 10 der KAVO in der jeweiligen Fassung.
#

§ 10
Reisekostenvergütung

Reisekostenvergütung erfolgt in entsprechender Anwendung der Anlage 15 der KAVO in der jeweiligen Fassung.
#

§ 11
Umzugskostenvergütung

Umzugskostenvergütung wird in entsprechender Anwendung der Anlage 16 der KAVO in der jeweiligen Fassung gewährt.
###

III. Versorgungsbestimmungen

#

§ 12
Arten der Versorgung

Die Versorgung umfasst:
  1. Rente und Zusatzversorgungsleistungen
  2. Unterhaltsbeitrag
  3. Unfallfürsorge
  4. Sterbegeld
#

§ 13
Rente und Zusatzversorgungsleistungen

( 1 ) Der Diakon wird in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Zusätzlich hat er Anspruch auf Zusatzversorgung nach Maßgabe der Anlage 24 KAVO in der jeweiligen Fassung.
( 2 ) Erwirbt der Diakon einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Zusatzversorgung, bevor er entpflichtet wird, so werden die Renten auf seinen nach dieser Ordnung bestehenden Vergütungsanspruch angerechnet (vgl. can. 281 § 3 CIC).
#

§ 14
Unterhaltsbeitrag

Dem Diakon, der durch eigenes Verschulden oder aus sonstigen Gründen weder im Amt noch förmlich in den Ruhestand versetzt ist, kann unter Beachtung seiner persönlichen und familiären Situation ein Unterhaltsbeitrag (Sustentatio) zugesagt werden, der durch den Erzbischof festgesetzt wird. Die Zusage des Unterhaltsbeitrages bedarf der Schriftform.
#

§ 15
Unfallfürsorge

Der Diakon ist in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Dienstunfälle versichert.
#

§ 16
Sterbegeld

Sterbegeld wird in entsprechender Anwendung des § 34 KAVO in der jeweiligen Fassung gezahlt.
###

IV. Allgemeine Vorschriften

#

§ 17
Zuweisung einer Dienstwohnung

Wird eine Dienstwohnung zugewiesen (vgl. § 26 Abs. 3 der Ordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Paderborn), gilt die Anlage 11 der KAVO in der jeweiligen Fassung entsprechend.
#

§ 18
Abtretung/Verpfändung und Vorschüsse

( 1 ) Die Abtretung oder Verpfändung der Vergütungs- oder Versorgungsbezüge oder eines Teils dieser Bezüge oder die Übernahme von Bürgschaften bedarf der Zustimmung des Ordinarius.
( 2 ) Für Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen gilt die Anlage 9 der KAVO in der jeweiligen Fassung entsprechend.
#

§ 19
Forderungsübergang

( 1 ) Wird ein Diakon verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der ihm oder seinen Erben infolge einer Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf das Erzbistum Paderborn über, als dieses während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.
( 2 ) Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Diakons oder der Erben geltend gemacht werden; dies gilt auch, wenn der Schädiger nur für einen Teil des Schadens ersatzpflichtig ist.
#

§ 20
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten der Teil IV Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Ständigen Diakone – ausgenommen hiervon ist § 44 – der Ordnung für Ständige Diakone im Erzbistum Paderborn vom 25.07.2022, Gz.: 1.72/1311.20/5/2-2022 (KA 2022, Stück 9, Nr. 118, S. 164 ff.) sowie die Anlage 1 zur Ordnung vom 25.07.2022 außer Kraft.
###

Anlage zu § 2 der Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone

Diözesangesetz vom 28. Juni 2023, in: KA 166 (2023) 82-83, Nr. 71
##

A. Grundvergütung

Die Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 der Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf im Erzbistum Paderborn bestimmt sich nach der Vergütungsgruppe.
D1:
Diakone mit abgeschlossener wissenschaftlicher theologischer Hochschulbildung, mit erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung und entsprechender Aufgabenzuweisung.
D2:
Diakone mit abgeschlossener Hochschulbildung, mit erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung und entsprechender Aufgabenzuweisung.
Ab dem 01.03.2024 gilt für die Grundvergütung nachstehende Tabelle (Monatsbeträge):
Die Höhe des Entgelts wird in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der KAVO in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Hierbei wird folgende Eingruppierung vorgenommen:
Vergütungsgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
D1
4.628,76
4.985,95
5.392,57
5.834,04
6.353,53
6.635,44
D2
4.170,32
4.581,34
5.061,67
5.594,63
6.220,01
6.516,74
###

B. Bestimmungen über Sonderzahlungen

#

§ 1 Inflationsausgleich 2023

( 1 ) Die Ständigen Diakone im Hauptberuf erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit der Vergütung für den Monat Dezember 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn das Klerikerdienstverhältnis am 1. November 2023 bestand und sie an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. November 2023 Anspruch auf Vergütung nach der Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf hatten.
( 2 ) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt 1.800,- EUR.
#

§ 2 Monatliche Sonderzahlungen

( 1 ) Die Ständigen Diakone im Hauptberuf erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütung des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch besteht nur, wenn das Klerikerdienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat bestand und die Ständigen Diakone in dem jeweiligen Bezugsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Vergütung nach der Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf hatten.
( 2 ) Die Höhe der Sonderzahlungen beträgt für den vorgenannten Zeitraum monatlich 120,- EUR.
#

§ 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 1 und 2

( 1 ) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 1 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 2 werden jeweils zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Vergütung gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Dienstgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind keine zusatzversorgungspflichtige Vergütung.
( 3 ) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
( 4 ) Sofern der Beschäftigungsumfang der Ständigen Diakone im jeweiligen Bezugsmonat weniger als 100 % beträgt, wird die Sonderzahlung nach § 1 bzw. § 2 anteilig entsprechend dem Beschäftigungsumfang gewährt.
#

C. Schlussbestimmungen

Im Übrigen gilt die Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf im Erzbistum Paderborn.
###

D. Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Wirkung vom 01.07.2023 in Kraft.