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Residenzpflicht für alle Priester im Bistum

Diözesangesetz vom 1. November 1948

in: Diözesansynode 1948, I.14

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Die Priester der Erzdiözese sind, auch wenn sie keine Verpflichtung zur Residenz auf Grund eines Amtes oder einer Anstellung haben, gemäß can. 143 zum Aufenthalt im Erzbistum Paderborn verpflichtet. Wohnsitzwechsel ist dem Generalvikariat anzuzeigen.1#

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1 ↑ [Vgl. hierzu heute c. 283 § 1 CIC/1983.]