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Versicherungsfreiheit von Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 116 (1973) 30-31, Nr. 47

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Unter Bezugnahme auf den Runderlass des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.72 (gemeinsames Amtsblatt des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung, Dez. 72, Seite 517 und Kirchliches Amtsblatt 1972, Stück 3, Nr. 69 vom 6.3.1973, S. 42) wird folgendes angeordnet:
  1. Werden Geistliche des Erzbistums Paderborn, die nebenamtlich Religionsunterricht erteilt haben, gem. § 9 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nachversichert, so ist die Vergütung für nebenamtlich erteilten Religionsunterricht in die Nachversicherung einzubeziehen.
  2. In allen anderen Fällen des Runderlasses des Kultusministers vom 28.11. 72, Abs. 5, Ziff. 1 und 2 bedarf es der geforderten Zusage im Einzelfall.
Diese Anordnung gilt rückwirkend ab 1.1.72 soweit die Anwartschaft nicht im Einzelfall später begründet worden ist.