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###Mitnahme Stufenlaufzeit bei Anschlussdienstverhältnis
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167. Jahrgang, Stück 1Paderborn, den 25. Januar 2024
Dokumente der deutschen Bischöfe
Nr. 1Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2024
Liebe Schwestern und Brüder,
haben Sie gewusst, dass es weltweit mehr als 30.000 verschiedene Pflanzenarten gibt, die vom Menschen für Nahrungsmittel und Textilien genutzt werden können? Diesen Reichtum wissen vor allem Kleinbäuerinnen und Kleinbauern zu schätzen. Sie erzeugen mit ihren Familien den Großteil der weltweit hergestellten Nahrungsmittel und spielen auch eine wichtige Rolle, wenn es um Klima- und Artenschutz geht. Doch die Existenz vieler Kleinbauern ist bedroht: Die Folgen des Klimawandels bekommen sie deutlich zu spüren. Diese zeigen sich in Wetterextremen und machen Ernten unberechenbar. Dazu kommt, dass wenige große Konzerne den Weltagrarmarkt beherrschen und auf Monokulturen und synthetische Pestizide setzen.
In der diesjährigen Misereor-Fastenaktion kommen Kleinbäuerinnen und Kleinbauern aus Kolumbien zu Wort. Sie sprechen von ihrer Gemeinschaft und Naturverbundenheit, aber auch von ihrer Unsicherheit und Existenzangst. Das Leitwort der Fastenaktion lautet „Interessiert mich die Bohne“. Kaffeebohnen und Hülsenfrüchte sind in Kolumbien wichtige Handelsgüter und landestypische Grundnahrungsmittel. Mit dem Leitwort werden aber nicht nur diese Nahrungsmittel in den Blick genommen, es kann auch als Anfrage an uns selbst verstanden werden: „Interessiert mich die Bohne – Fragezeichen?“ Interessieren uns das Leben und die Zukunft der Kleinbauern in Kolumbien und weltweit?
Lassen Sie uns Interesse zeigen, Anteil nehmen, zuhören und durch unsere Spenden deutlich machen: Ja, uns interessiert die Bohne, uns interessiert die Arbeit der Menschen in der kleinbäuerlichen Landwirtschaft, die sich um die Natur und ihre Existenz sorgen!
Wiesbaden, den 28.09.2023
Für das Erzbistum Paderborn |
Diözesanadministrator |
Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 10. März 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise zur Kenntnis gebracht werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 17. März 2024, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e.V. bestimmt.
Nr. 2Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land
(Palmsonntagskollekte 2024)
(Palmsonntagskollekte 2024)
Liebe Schwestern und Brüder,
der Nahe Osten ist eine Welt voller Barrieren: Eine hohe Mauer trennt palästinensische Gebiete von Israel und von israelisch kontrolliertem Land. So sind die Heiligen Stätten in Jerusalem für viele nicht oder nur mit Schwierigkeiten zu erreichen. Auch Arbeitsmigranten leben mit vielen Hindernissen; ihre Rechte werden oftmals nicht anerkannt. Mit besonderen Schwierigkeiten haben darüber hinaus Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu kämpfen. Jeden Tag erleben sie, dass sie ausgegrenzt werden, dass ihnen die Teilhabe an der Gesellschaft verwehrt bleibt. Es gibt Barrieren in ihrem Leben, die manchmal unüberwindbar scheinen.
Die christlichen Kirchen im Heiligen Land sind an der Seite der Menschen mit Behinderung. Durch zahlreiche Projekte und Einrichtungen bieten sie ihnen Chancen auf Teilhabe, Bildung und ein selbstbestimmtes Leben. Christliche Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden und soziale Einrichtungen eröffnen so neue Perspektiven.
„Mittendrin – Barrieren überwinden“ – das ist das Motto der diesjährigen Palmsonntagskollekte. Durch Ihre Spende ermöglichen Sie dem Deutschen Verein vom Heiligen Lande und dem Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner die Fortsetzung ihrer Arbeit zugunsten von behinderten Menschen. Kirchliche Einrichtungen im Heiligen Land können so ganz konkret Barrieren überwinden helfen.
Bitte unterstützen Sie die Arbeit für die Menschen im Heiligen Land durch Ihre Anteilnahme, durch Ihr Gebet und durch Ihre Spende. Herzlichen Dank!
Wiesbaden, den 28.09.2023
Für das Erzbistum Paderborn |
Diözesanadministrator |
Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 24. März 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
Dokumente des Diözesanadministrators
Nr. 3Beschluss der Bundeskommission der
Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 – Schlichtungsordnung
###Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 – Schlichtungsordnung
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
#§ 22 AT AVR Schlichtungsordnung
#A.
Beschlusstext:
I. Änderungen in § 22 AT AVR
1. In § 22 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1 Die Schlichtungsstellen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch für die Entscheidungen bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Einbeziehung der AVR nach Art. 9 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative GrO zuständig. 2 Die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission kann keinen Ausschlussgrund für die Wahrnehmung einer Aufgabe in einer Schlichtungsstelle darstellen. 3 Der Erlass oder die Änderung einer Schlichtungsordnung bedarf der Zustimmung der Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AK-O.“
2. In § 22 wird folgende Anmerkung eingefügt:
„Anmerkung:
1. Die Bundeskommission kann die Entscheidung nach Absatz 3a auf einen beschließenden Ausschuss übertragen, der mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses Beschlüsse fasst.
2. 1 Absätze 1 bis 3 wirken für Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern, wenn die Zustimmung zu ab dem 1. Januar 2023 erlassenen oder geänderten Schlichtungsordnungen nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt ist. 2 Für bis zum 19. Oktober 2023 erlassene oder geänderte Schlichtungsordnungen finden diese bis zu einer Beschlussfassung über die Zustimmung nach Absatz 3a Satz 3 Anwendung.
3. Das in Absatz 3a beschriebene Verfahren wird von der Bundeskommission bis spätestens zum 31. Oktober 2026 evaluiert.“
II. Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Paderborn, 22.12.2023 | |
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn | |
L.S. | |
Diözesanadministrator | |
Gz.: 5/1318.20/9/8-2023 |
Nr. 4Beschluss der Bundeskommission der
Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 – Stufenlaufzeit
###Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 – Stufenlaufzeit
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
#Mitnahme Stufenlaufzeit bei Anschlussdienstverhältnis
Änderungen in den Anlagen 1, 31 bis 33 zu den AVR
#A.
Beschlusstext:
I. Änderungen in Anlage 1 zu den AVR
In § 3 des Abschnitts III. A. der Anlage 1 zu den AVR wird Absatz c neu gefasst:
„c) 1 Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. 2 War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
II. Änderungen in Anlage 31 zu den AVR
In § 13 Abs. 2a der Anlage 31 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) 1 Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
- wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
- wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
2 Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. 3 War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
III. Änderungen in Anlage 32 zu den AVR
In § 13 Abs. 2a der Anlage 32 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) 1 Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
- wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
- wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
2 Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. 3 War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
IV. Änderungen in Anlage 33 zu den AVR
In § 11 Abs. 2a der Anlage 33 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) 1 Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
- wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
- wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
2 Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. 3 War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
V. Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Paderborn, 22.12.2023 | |
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn | |
L.S. | |
Diözesanadministrator | |
Gz.: 5/1318.20/9/8-2023 |
Nr. 5Beschluss der Bundeskommission der
Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 – Tarifrunde 2023
###Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 – Tarifrunde 2023
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
#Tarifrunde 2023 – Teil 3
#A.
Beschlusstext:
I. Zulage für Betreuungskräfte
Der mittlere Wert der Zulage nach Anmerkung 150 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR wird zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht auf 133,80 Euro.
II. Urlaubsgeld für Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR
Der mittlere Wert des Urlaubsgeldes nach § 7 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage 14 zu den AVR wird zum 1. März 2024 um 11,5 v.H. erhöht auf 291,65 Euro.
III. Änderungen in Anlage 17a zu den AVR
Für Mitarbeiter nach Anlage 30 zu den AVR wird das Wertguthaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 17a zu den AVR zum 1. August 2023 um 4,8 Prozent und zum 1. April 2024 um weitere 4,0 Prozent erhöht.
IV. Stufenvorweggewährung
- In Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR wird die bisherige Anmerkung 3 zu Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR durch folgende neue Anmerkung ersetzt:„Anmerkung 3 zu Abschnitt III A der Anlage 1:1 Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. 2 Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt. 3 “
- In Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR wird eine neue Anmerkung 5 eingefügt:„Anmerkung 5 zu Abschnitt III A der Anlage 1:1 Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus § 1 Buchstabe b ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2 Haben Mitarbeiter bereits die vorletzte Stufe oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3 Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. 4 Im Übrigen bleibt Abschnitt III A unberührt. 5 Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
- In § 14 der Anlage 31 zu den AVR wird der Absatz 5 wie folgt neu gefasst:„(5) 1 Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 13a und § 14 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2 Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3 Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. 4 Im Übrigen bleibt § 14 unberührt. 5 Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
- § 14 der Anlage 32 zu den AVR wird um einen Absatz 5 ergänzt:„(5) 1 Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 13a und § 14 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2 Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3 Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. 4 Im Übrigen bleibt § 14 unberührt. 5 Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
- § 13 der Anlage 33 zu den AVR wird um einen Absatz 5 ergänzt:„(5) 1 Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 11 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und § 13 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2 Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3 Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. 4 Im Übrigen bleibt § 13 unberührt. 5 Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
V. Öffnung für Dienstvereinbarungen
- In Anlage 6a zu den AVR wird ein neuer § 3 eingefügt:„§ 3 Dienstvereinbarungen1 Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozent- und Eurobeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. 2 Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3 Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
- In § 6 der Anlage 31 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:„(3) 1 Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. 2 Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3 Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
- In § 6 der Anlage 32 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:„(3) 1 Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. 2 Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3 Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
- In § 6 der Anlage 33 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:„(3) 1 Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. 2 Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3 Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
VI. Inkrafttreten
Die Änderungen nach I., II., IV. und V. treten zum 1. März 2024 in Kraft.
Die Änderungen nach III. treten zum 1. August 2023 in Kraft.
Paderborn, 22.12.2023 | |
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn | |
L.S. | |
Diözesanadministrator | |
Gz.: 5/1318.20/9/8-2023 |
Nr. 6Beschluss der Bundeskommission der
Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 – Tarifpflege
###Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 – Tarifpflege
Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
#Ergänzung § 10 Allgemeiner Teil AVR,
#der Anmerkung Nr. 4 Buchstabe b zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 Anhang D Anlage 31 zu den AVR sowie
#neue Anmerkung zu § 14 Abs. 4 der Anlagen 31, 32 und neue Anmerkung zu § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR (Tarifpflege)
#A.
Beschlusstext:
I. § 10 Abs. 2 Buchstabe b Allgemeiner Teil AVR wird wie folgt gefasst:
b) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag |
II. § 10 Abs. 2 Buchstabe c Allgemeiner Teil AVR wird wie folgt gefasst:
c) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils | 2 Arbeitstage |
III. Es wird eine neue Anmerkung zu § 14 Abs. 4 der Anlage 31 zu den AVR eingefügt:
„Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
IV. Die Anmerkung Nr. 4 Buchstabe b zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 in Anhang D der Anlage 31 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
„b) die Wahrnehmung einer der folgenden besonderen pflegerischen Aufgaben außerhalb von Spezialbereichen nach Buchstabe a:
- Wundmanager,
- Gefäßassistent,
- Breast Nurse/Lactation
- Pain Nurse,
- auf einer Stroke-Unit-Station,
- auf einer Intermediate-Care-Station,
- bei den Begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD) oder“
V. Es wird eine neue Anmerkung zu § 14 Abs. 4 der Anlage 32 zu den AVR eingefügt:
„Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
VI. Es wird eine neue Anmerkung zu § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
„Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
VII. Dieser Beschluss tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Paderborn, 22.12.2023 | |
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn | |
L.S. | |
Diözesanadministrator | |
Gz.: 5/1318.20/9/8-2023 |
Nr. 7Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen
am 25. Oktober 2023
am 25. Oktober 2023
Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen beschließt:
I. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte / Festsetzung der Vergütung
Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 zur Tarifrunde 2023 Teil 3 (BK 3/2023 TOP 5.1) wird mit der Maßgabe übernommen, dass die dort beschlossenen mittleren Werte in derselben Höhe, wie sie in Nummer A. I. und A. II. des o. g. Beschlusses der Bundeskommission enthalten sind, als neue Werte für den Bereich der Regionalkommission NRW festgesetzt werden.
II. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen der Regionalkommission des Deutschen Caritasverbandes setze ich hiermit für das Erzbistum in Kraft.
Paderborn, 22.12.2023 | |
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn | |
L.S. | |
Diözesanadministrator | |
Gz.: 5/1318.20/9/12-2023 |
Nr. 8Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen
vom 13. Dezember 2023 – Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)
####vom 13. Dezember 2023 – Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 13. Dezember 2023 beschlossen:
I) Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15.12.1971 (Kirchliches Amtsblatt 1971, Stk. 22, Nr. 283. ff.), zuletzt geändert am 27.09.2023 (Kirchliches Amtsblatt 2023, Stk. 11, Nr. 120.), wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote zu § 14b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- Die Fußnote zu § 29 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- § 60p wird wie folgt geändert:
- Die Fußnote zu Absatz 4 wird aufgehoben.
- Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:„(4) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 14 KAVO beträgt die Zuwendung
- in den Entgeltgruppen 1 bis 8 84,99 %,
- in den Entgeltgruppen 9a bis 12 70,69 % und
- in den Entgeltgruppen 13 bis 15 52,09 %
eines Monatsentgelts.“
- Die Anlage 21 wird unter Beibehaltung der Zählung mit der Anmerkung „(nicht besetzt)“ aufgehoben.
- In Anlage 29 werden die Anhänge 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.
- Der Anlage 30 wird folgender § 6 angefügt:„§ 6 Inflationsausgleichsprämie für Redakteure und VolontäreRedakteure (§ 3) und Volontäre (§ 5) erhalten eine Inflationsausgleichsprämie nach Maßgabe des zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. geschlossenen Tarifvertrages vom 2. Oktober 2023.“
II) Die Änderung unter Ziffer I) 6. tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 3. treten mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1., 2., 4. und 5. treten am 1. März 2024 in Kraft.
Paderborn, 22.12.2023 | |
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn | |
L.S. | |
Diözesanadministrator | |
Gz.: 5/1318.20/3/20-2023 |
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 9Richtlinien zur Förderung körpernaher Heizsysteme in Kirchen und Kapellen – Änderungen
####Artikel 1
Aufgrund der weiterhin stark erhöhten Energiepreise führt die herkömmliche Beheizung von Kirchen und Kapellen zu erheblichen finanziellen Belastungen für die betroffenen Haushalte. Um auch unter diesen Bedingungen eine akzeptable Temperierung zu erreichen, wird auch für die Sakralbauten, für die noch keine Immobilienvereinbarung abgeschlossen wurde, die Anschaffung von körpernahen Heizsystemen ermöglicht und gefördert. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich hierbei um ein System handelt, bei dem kein Eingriff in die Gebäudesubstanz und die Elektrounterverteilung erforderlich ist, d. h. um steckerfertige elektrische Lösungen. Hierfür werden künftig Fördermittel aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums Paderborn bereitgestellt, weil durch Nutzung solcher Systeme die Grundtemperierung der jeweiligen Sakralbauten abgesenkt und damit der Einsatz fossiler Brennstoffe in erheblichem Umfang reduziert werden kann.
#Artikel 2
Um diese Förderung zu ermöglichen, werden die entsprechenden Rechtsgrundlagen wie folgt geändert:
Richtlinien über eine Bewilligung von Zuschüssen aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums Paderborn bei Maßnahmen an Bauten und Grundstücken, veröffentlicht im KA 2022, Stück 1, Nr. 17.
Im Abschnitt „I. Grundlagen“ wird als neue „Nr. 18. Ausnahmeregelung“ eingefügt:
„Für die Einzelmaßnahme Nr. ,5. Körpernahe Heizungssysteme in Sakralbauten‘ wird der Nachweis der langfristigen Nutzung durch ein Immobilienkonzept, beschrieben unter I. Grundlagen Nr. 5, außer Kraft gesetzt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den körpernahen Heizsystemen um eine steckerfertige Variante handelt, bei der kein Eingriff in die Gebäudesubstanz und die Elektrounterverteilung erforderlich ist.“
Im Abschnitt „II. Förderfähige Maßnahmen“ wird der Punkt „5. Körpernahe Heizsysteme in Sakralbauten“ wie folgt neu gefasst:
„5. Körpernahe Heizsysteme in Sakralbauten (z.B. Infrarotheizungen oder Sitzbankheizung/-temperierung). Der Zuschuss aus dem Klimaschutzfonds des Erzbistums beträgt 70 % der als förderfähig anerkannten Kosten. Mit der Inanspruchnahme der Förderung für ,Körpernahe Heizsysteme in Sakralbauten‘ ist eine weitere Förderung der Raumheizung gem. Abschnitt II. Nr. 1, 4, 6, und 7 in Zukunft ausgeschlossen.“
#Artikel 3
Diese Richtlinienänderungen treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Fördertatbestände, die vor der Veröffentlichung, aber nach dem Unterzeichnungsdatum dieser Richtlinienänderungen verwirklicht wurden, können nachträglich entsprechend bezuschusst werden.
Paderborn, 09.01.2024 | |
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn | |
L.S. | |
Ständiger Vertreter | |
Gz.: 1.8/2226.10/1/7-2020 |
Nr. 10Ergebnisplanung für die Körperschaft öffentlichen Rechts Erzbistum Paderborn
Ist 2022 | Plan 2023 | Plan 2024 | Abw. P24-P23 | |||||
EURO | EURO | EURO | EURO | |||||
Erträge aus Kirchensteuern | -437.490.387 | -450.337.400 | -422.735.500 | |||||
'2. | Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen | -64.227.539 | -62.617.360 | -62.879.305 | ||||
'3. | Sonstige Umsatzerlöse | -17.535.128 | -13.819.609 | -14.898.089 | ||||
'4. | Sonstige Erträge | -33.640.228 | -552.893.282 | -7.563.942 | -534.338.311 | -8.979.715 | -509.492.609 | 24.845.702 |
'5. | Aufwendungen aus Zuwendungen und Zuschüssen | 232.692.336 | 233.308.924 | 236.304.208 | 2.995.284 | |||
'6. | Personalaufwand | |||||||
a. | Löhne und Gehälter | 137.859.669 | 147.511.903 | 156.687.559 | ||||
b. | soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung | 78.844.238 | 216.703.906 | 37.719.504 | 185.231.407 | 28.191.352 | 184.878.911 | -352.496 |
davon Altersversorgung | 61.529.415 | 17.203.985 | 7.566.518 | |||||
'7. | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | 16.954.403 | 15.493.632 | 16.325.417 | 831.785 | |||
'8. | Sonstige Aufwendungen | 68.711.733 | 81.096.147 | 86.524.817 | 5.428.670 | |||
Zwischenergebnis | -17.830.904 | -19.208.201 | 14.540.744 | 33.748.945 | ||||
'9. | Erträge aus Beteiligungen | -38.250 | -38.250 | -38.250 | ||||
'10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | -38.543.327 | -35.910.000 | -46.150.000 | ||||
'11. | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | -344.492 | -30.901 | -1.556.556 | ||||
'12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen | 3.251 | 10.037 | 3.250 | ||||
'13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 11.525.099 | -27.397.719 | 11.730.927 | -24.238.187 | 12.705.960 | -35.035.596 | -10.797.408 |
davon aus Aufzinsung | 11.409.148 | 11.696.742 | 12.705.485 | |||||
'14. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 0 | 0 | 0 | ||||
'15. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | -45.228.623 | -43.446.388 | -20.494.852 | 22.951.537 | |||
'16. | Sonstige Steuern | 146.522 | 162.492 | 152.283 | -10.209 | |||
'17. | Jahresergebnis | -45.082.101 | -43.283.896 | -20.342.569 | 22.941.327 | |||
'18. | Gewinnvortrag | -32.454.152 | 0 | 0 | ||||
'19. | Entnahme aus Rücklagen | |||||||
a. | Entnahme aus der Ausgleichsrücklage | -7.240.920 | 0 | 0 | ||||
b. | Entnahme aus der Baurücklage und Sonderrücklage | -17.976.027 | -8.250.600 | -9.085.600 | -835.000 | |||
c. | Entnahme aus der Rücklage für Pensionen und ähnl. Verpflichtungen | 0 | -61.350.068 | -113.620.262 | -52.270.194 | |||
d. | Entnahme aus der Ergebnisrücklage | -75.249 | -150.000 | -150.000 | 0 | |||
'20. | Einstellung in Rücklagen | |||||||
a. | Einstellungen in die Ausgleichsrücklage | 17.606.334 | 56.969.878 | 114.860.166 | 57.890.288 | |||
b. | Einstellung in die Baurücklage und Sonderrücklage | 22.603.052 | 372.721 | 1.100.000 | 727.279 | |||
c. | Einstellung in die Rücklage für Penionen und ähnl. Verpflichtungen | 2.000.462 | 5.026.017 | 0 | -5.026.017 | |||
d. | Einstellung in die Ergebnisrücklage | 0 | 0 | 0 | 0 | |||
'21. | Bilanzergebnis | -60.618.601 | -50.665.949 | -27.238.265 | 23.427.684 |
Nr. 11Verlängerung der Beauftragungen zur Seelsorglichen Begleitung in Einrichtungen der stationären Hilfe im Erzbistum Paderborn
Alle Seelsorglichen Begleiterinnen und Begleiter, deren Beauftragung bis Dezember 2023 ausgesprochen wurde, können diesen Dienst bis zum 31. Dezember 2026, längstens bis zum Ausscheiden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Einrichtung, ausüben, sofern weder der Pfarrer noch die Einrichtungsleitung noch die Diözesanbeauftragte für die Seelsorge in Einrichtungen der stationären Hilfe Gründe gegen eine Verlängerung der Beauftragung geltend machen und sofern die jeweils beauftragte Seelsorgliche Begleitung selbst einverstanden ist.
Nr. 12Hinweise zur Misereor-Fastenaktion 2024
Die 66. Misereor-Fastenaktion steht 2024 unter dem Leitwort „Interessiert mich die Bohne“. Das größte katholische Hilfswerk für Entwicklungszusammenarbeit setzt sich dafür ein, unserer Ernährung wieder mehr Wertschätzung entgegenzubringen – mit Bildungsarbeit und Aktionen hier in Deutschland und durch die Unterstützung der Partner in Kolumbien und weltweit.
Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 18. Februar 2024, in der Diözese Speyer eröffnet (zusammen mit dem Heinrich-Pesch-Haus in Ludwigshafen). Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Kolumbien sowie Gläubigen aus der Diözese feiert Misereor um 10.00 Uhr in der Pfarrkirche St. Ludwig in Ludwigshafen einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Bitte hängen Sie das Aktionsplakat zur Fastenaktion gut sichtbar in Ihrer Gemeinde, z. B. im Schaukasten und am Schriftenstand, aus und versehen Sie den Opferstock in Ihrer Kirche mit dem Misereor-Opferstockschild.
Das Misereor-Hungertuch „Was ist uns heilig?“ wurde vom nigerianischen Künstler Emeka Udemba gestaltet, der heute in Freiburg lebt und arbeitet. Sein farbenstarkes Bild ist als Collage aus vielen Schichten ausgerissener Zeitungsschnipsel, Kleber und Acryl aufgebaut: Nachrichten, Infos, Fakten, Fakes – Schicht um Schicht reißt und klebt der Künstler diese Fragmente und komponiert aus ihnen etwas Neues. Das Hungertuch lädt zu Reflexion und Auseinandersetzung ein. Es ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar.
Die „Liturgischen Bausteine“ geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit und sind unter „fastenaktion.misereor.de/liturgie“ abrufbar. Kreuzwege für Kinder und Erwachsene sind separat bestellbar.
Der Misereor-Fastenkalender 2024 und das Fastenbrevier (fastenbrevier.de) laden ab Aschermittwoch ein, die Fastenzeit für sich oder mit der Familie aktiv zu gestalten.
Die Kinderfastenaktion hält zahlreiche Anregungen und Angebote zur Gestaltung der Fastenzeit in Kindergarten, Grundschule und Gemeinde bereit. Mehr dazu finden Sie unter: „kinderfastenaktion.de“. Rucky Reiselustig nimmt die Kinder dieses Jahr mit nach Kolumbien.
Am Freitag, dem 15. März 2024, ist bundesweiter Coffee Stop-Aktionstag. Bereiten Sie Ihren Mitmenschen eine schöne Pause – schenken Sie fair gehandelten Kaffee aus und sammeln Sie für Misereor-Projekte.
Viele Gemeinden bieten am Misereor-Sonntag, dem 17. März 2024, ein Fastenessen zugunsten der Misereor-Projekte an.
Am 4. Fastensonntag, dem 10. März 2024, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Legen Sie bitte die Opfertütchen aus oder verteilen Sie diese über Ihren Pfarrbrief oder direkt an die Haushalte.
Am 5. Fastensonntag, dem 17. März 2024, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projektarbeit der Partner in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Für spätere Spenden sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden. Es ist ausdrücklicher Wunsch der Bischöfe, dass die Kollekte zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an Misereor weitergeleitet wird. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z.B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Misereor ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet gerne das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, Tel.: 02 41/4 42-4 45, E-Mail: fastenaktion@misereor.de. Informationen finden Sie auf der Misereor-Homepage „fastenaktion.misereor.de“. Dort stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit.
Materialien zur Fastenaktion können bestellt werden bei: MVG, Tel.: 02 41/47 98 61 00, E-Mail: bestellung@eine-welt-shop.de und im Internet unter „www.misereor-medien.de“.
Nr. 13Hinweise zur Palmsonntagskollekte 2024
Die Palmsonntagskollekte kommt den Christen im Heiligen Land zugute; sie steht im Jahr 2024 unter dem Motto „Mittendrin – Barrieren überwinden“. Das Motto verweist auf die vielfältigen Hindernisse im Nahen Osten, die insbesondere Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu schaffen machen. Jeden Tag erleben sie, dass sie ausgegrenzt werden, dass ihnen die Teilhabe an der Gesellschaft verwehrt bleibt.
Die Palmsonntagskollekte findet am Palmsonntag, dem 24. März 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) statt. Sie ermöglicht konkrete Hilfe für die Menschen im Heiligen Land. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner eröffnen durch Ihre Spende Menschen mit Behinderung Chancen auf Teilhabe, Bildung und ein selbstbestimmtes Leben. Christliche Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden und soziale Einrichtungen sorgen für neue Perspektiven.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden an die Bistumskassen überwiesen werden, die die Kollekten dann wiederum an den Deutschen Verein vom Heiligen Lande weiterleiten (Ausnahme: Die (Erz-)Diözesen der Freisinger Bischofskonferenz überweisen ihre Spenden an das Erzbischöfliche Ordinariat München). Diesem obliegt die Aufteilung der Gelder gemäß dem bekannten Schlüssel zwischen dem Deutschen Verein vom Heiligen Lande und dem Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner in Deutschland. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, beispielsweise für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes sind den Spendern gegenüber rechenschaftsrechenschaftspflichtig. Bitte teilen Sie das Ergebnis der Kollekte, verbunden mit einem herzlichen Dank, der Gemeinde mit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite „www.palmsonntagskollekte.de“. Hier können ab Anfang Januar 2024 alle Unterlagen heruntergeladen werden. Etwa zwei Wochen vor Palmsonntag werden weitere Materialien zur Palmsonntagskollekte an alle deutschen katholischen Pfarreien versandt. Bei Fragen zur Palmsonntagskollekte wenden Sie sich bitte an:
Deutscher Verein vom Heiligen Lande
Christoph Tenberken, Referent Fundraising
Tel.: 02 21/99 50 65 51
E-Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de
Internet: www.dvhl.de
Christoph Tenberken, Referent Fundraising
Tel.: 02 21/99 50 65 51
E-Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de
Internet: www.dvhl.de
Nr. 14Woche für das Leben 2024
Generation Z(ukunft): Gemeinsam. Verschieden. Gut.
Seit ihrer Gründung im Jahr 1991 leistet die ökumenische Initiative einen Beitrag zur Bewusstseinsbildung über den Wert und die Würde des menschlichen Lebens und seinen Schutz in allen Lebensphasen. Die Grundlage der Woche für das Leben bildet das Vorbild Christi in seiner bedingungslosen Zuwendung zu den schutzbedürftigen, hilflosen und kranken Menschen.
Unter dem Motto „Generation Z(ukunft): Gemeinsam. Verschieden. Gut.“ stellt die 30. Woche für das Leben in der Zeit vom 13. bis zum 20. April 2024 die Lebenswirklichkeiten junger Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt. Denn die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist zentrale Aufgabe von Politik, Kirche und Gesellschaft. Gemeinsam treten die katholische und die evangelische Kirche in Deutschland dafür ein, dass Menschen mit Behinderungen Teil unserer Gesellschaft sind und dass ihr gesellschaftlicher Beitrag durch ihre jeweils eigene Lebensgestaltung und Wahrnehmung von Lebenswirklichkeit eine Bereicherung für alle darstellt.
Zur Einführung in das Jahresthema der Woche für das Leben 2024 bietet das Bildungs- und Tagungshaus Liborianum eine spezielle Informationstagung an. Diese Veranstaltung findet in Kooperation mit der Seelsorge für und mit Menschen mit Behinderung im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn, der Katholischen Akademie Schwerte und dem Caritasverband für das Erzbistum Paderborn statt. Die Schwerpunktthemen der Tagung sind:
- Die Förderungsmöglichkeiten junger Menschen mit Behinderung auf dem Weg ins Erwachsenenalter
- Erfahrungsberichte von Menschen mit Behinderungen während ihrer Kindheit und Jugendzeit
Dieser Informationstag findet am 24. Februar 2024 im Liborianum Paderborn und am 4. März 2024 in der Katholischen Akademie Schwerte statt, jeweils von 10.00 bis 15.30 Uhr. Eingeladen sind alle Interessierten aus den Gemeinden in den Pastoralen Räumen, den Bereichen Behindertenhilfe und Seelsorge, den caritativen Einrichtungen, Verbänden, Beratungs- und Bildungseinrichtungen unseres Erzbistums. Teilnehmende werden gebeten, ihren Unterstützungsbedarf (Gebärdendolmetscher, Induktionsschleife o. Ä.) mitzuteilen.
Das Plakat zur diesjährigen Woche für das Leben wird den Gemeinden direkt zugesandt. Das Themenheft mit den spezifischen Beiträgen und den liturgischen Vorschlägen ist online verfügbar. Der Download ist über die Homepage „www.woche-fuer-das-leben.de“ möglich.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Dr. Werner Sosna, Bildungs- und Tagungshaus Liborianum, zur Verfügung (Tel.: 0 52 51/12 1-4 34).
Nr. 15Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 25. Februar 2024
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.27.02.1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27.04.1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümerin der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt.
Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (25. Februar 2024) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2024 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.
Kirchliche Mitteilungen
Nr. 16Satzungsänderung der Bank für Kirche und Caritas eG
Mit Satzungsänderung vom 12.06.2023 wurde die Nachschusspflicht der Bank für Kirche und Caritas eG ausgeschlossen (eingetragen in das Genossenschaftsregister am 07.12.2023). Die Änderung wurde durch das Amtsgericht Paderborn am 07.12.2023 bekannt gemacht.
Den Gläubigern der Genossenschaft ist gemäß § 22 GenG, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Genossenschaft zu diesem Zweck melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können.
Nr. 17Urlaubsvertretung 2024
Die Pallottiner lassen folgenden Text veröffentlichen:
Wir suchen Priester, die im schönen Südtirol den Urlaub genießen wollen. Wir empfehlen eine Unterkunft in der neu restaurierten „Casa Pallotti“ in Meran/Obermais (Halbpension 55€/Übernachtung) und bitten gleichzeitig sonntags um 9.30 Uhr den Gottesdienst in unserer Bergkapelle oberhalb von Schenna, im Taser-Kirchl, zu feiern.
Zeitraum: Juli + August 2024
Wir freuen uns, wenn Sie sich dann in der „Casa Pallotti“, im ruhigen Ambiente, gut erholen können und wenn Sie mit den Bergbewohnern am Sonntag die Eucharistie feiern.
Melden sie sich unverbindlich bei
jossiklotzner@gmail.com
jossiklotzner@gmail.com
Infos über die feine Unterkunft, siehe:
casa pallotti meran
casa pallotti meran
und Infos über das Taser-Kirchl, siehe:
www.taseralm.com
www.taseralm.com
Bekanntmachungen aus dem staatlichen Bereich
Nr. 18Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 30. November 2023 (BGBl. I Nr. 328) Aufgrund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird die Angabe „288“ durch die Angabe „313“ ersetzt.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „114“ jeweils durch die Angabe „124“ ersetzt.
- In Absatz 3 wird die Angabe „265“ durch die Angabe „278“ ersetzt.
- In Absatz 4 wird die Angabe „4,66“ durch die Angabe „4,89“ und die Angabe „3,81“ durch die Angabe „4,00“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Aufgrund der v. g. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen wurden die folgenden Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung per 1.1.2024 angepasst (einheitlich für alle Bundesländer):
Amtliche Sachbezugswerte | 2024 | 2023 |
Frühstück, monatlich | 65,00 € | 60,00 € |
– je Mahlzeit | 2,17 € | 2,00 € |
Mittagessen, Abendessen, mtl. | 124,00 € | 114,00 € |
– je Mahlzeit | 4,13 € | 3,80 € |
Freie Verpflegung, monatlich | 313,00 € | 288,00 € |
– kalendertgl. | 10,43 € | 9,60 € |
Freie Unterkunft monatlich (Belegung mit 1 Person) | 278,00 € | 265,00 € |
Gesamtsachbezugswert | 591,00 € | 553,00 € |
Erzbistum Paderborn Körperschaft des öffentlichen Rechts | |
Dieses wird vertreten durch die Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer Domplatz 3 in 33098 Paderborn | |
Telefon: | +49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat) |
Fax: | +49 (0)5251 125-1470 |
E-Mail: | generalvikariat@erzbistum-paderborn.de |
Webseite: | www.erzbistum-paderborn.de |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 126229966 |
Verantwortlich im Sinne des Presserechts: | |
Iris Gollers Erzbistum Paderborn Körperschaft des öffentlichen Rechts Domplatz 3 33098 Paderborn | |
Telefon: | +49 (0) 5251 125-1377 |
E-Mail: | amtsblatt@erzbistum-paderborn.de |
Technischer Betreiber der Internet-Onlineversion: | |
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E-Mail: | kirchenrecht@wbv.de |