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Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 19Aufruf der deutschen Bischöfe zur
Katholikentagskollekte 2024

Liebe Schwestern und Brüder!
Vom 29. Mai bis 2. Juni 2024 findet in Erfurt der 103. Deutsche Katholikentag statt. Das Treffen steht in diesem Jahr unter dem Leitwort „Zukunft hat der Mensch des Friedens“ (Ps 37,37). Das Psalmwort scheint passender denn je. Konfrontiert mit den andauernden Kriegen in der Ukraine, im Nahen Osten und an vielen anderen Orten, ist der Ruf nach einem friedlichen Miteinander so drängend wie selten in der jüngeren Vergangenheit. Zugleich fordern uns die Krisen in unserem eigenen Land heraus. All dies lässt die Zukunft ungewiss erscheinen. Christinnen und Christen der mitteldeutschen Diaspora werden mit Gästen aus ganz Deutschland im gemeinsamen Diskutieren und Zuhören nach Wegen für eine gerechte und friedliche Zukunft suchen. In der Feier der Gottesdienste, in der Begegnung und im Hören auf das Wort Gottes wird der Katholikentag auch in diesem Jahr ein Fest des Glaubens und der gegenseitigen Stärkung.
Zu Gast ist der Katholikentag in Erfurt. Hier erwartet Sie nicht nur die malerische Kulisse einer historisch bedeutsamen Stadt, es erwarten Sie vor allem die Menschen im Bistum Erfurt. Die Katholikinnen und Katholiken in Mitteldeutschland sind treue Zeugen des Evangeliums. Viele engagierten sich auch in Zeiten der Unterdrückung für eine gerechte Gesellschaft und verkündeten so die frohe Botschaft. Schließlich hatten viele Christinnen und Christen maßgeblich Anteil an der friedlichen Revolution vor fast genau 35 Jahren. Zwar leben die Katholikinnen und Katholiken im Bistum heute in der Diaspora, sie sind dennoch engagierte und frohe Botschafterinnen und Botschafter unseres Glaubens.
Liebe Schwestern und Brüder, manche von Ihnen werden die Teilnahme an diesem Fest des Glaubens bereits eingeplant haben. Doch auch wenn Sie persönlich nicht in Erfurt dabei sein können, bitten wir Sie herzlich um Ihre Unterstützung. Der Katholikentag ist ein sichtbarer Ausdruck der Verantwortung aller Katholikinnen und Katholiken für Kirche und Gesellschaft. Durch Ihr Gebet und Ihre Spende helfen Sie, dass der Katholikentag weit über die Grenzen Thüringens ein Zeugnis für unseren Glauben werden kann.
Würzburg, den 20.11.2023
Für das Erzbistum Paderborn
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Diözesanadministrator
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 19.05.2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen werden. Die Kollekte am Sonntag, dem 26.05.2024, ist ausschließlich für den Katholikentag bestimmt und wird an den Verband der Diözesen Deutschlands abgeführt.

Dokumente des Diözesanadministrators

Nr. 20Beschluss der Bundeskommission am 24. Oktober 2023 -
Korrekturbeschluss im Umlaufverfahren

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
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Tarifrunde 2023 – Teil 3
Korrekturbeschluss

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A.

Beschlusstext:
Ziffer VI. des Beschlusses zur Tarifrunde Teil III vom 19. Oktober 2023 wird wie folgt gefasst:
VI. Inkrafttreten
Die Änderungen nach I. und II. treten zum 1. März 2024 in Kraft.
Die Änderungen nach IV. und V. treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Die Änderungen nach III. treten zum 1. August 2023 in Kraft.“
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B.

Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Der Beschluss korrigiert den Beschluss der BK 3/2023 vom 19. Oktober 2023 in Ziffer VI. bezüglich eines redaktionellen Fehlers beim Datum des Inkrafttretens der Ziffern IV. und V.
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C.

Beschlusskompetenz
Die Regelung ist eine Rechtsnorm über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich nicht um eine reine Festlegung der Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-Ordnung.
Paderborn, 16.01.2024
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn
L.S.
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Diözesanadministrator
Gz.: 5/1318.20/9/9-2023

Nr. 21Beschluss der Bundeskommission vom 14. Dezember 2023 (Anlage 2e)

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
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Änderung in Anlage 2e zu den AVR

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A.

Beschlusstext:
I. Die Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 – hier unter Ziffer IV Buchstabe B der Anlage 2e zu den AVR – wird um eine Anmerkung ergänzt.
„Anmerkung zu B
Ab dem 1. Oktober 2023 gilt ergänzend die Anmerkung 5 zu Abschnitt III A der Anlage 1.“
II. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Paderborn, 02.02.2024
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn
L.S.
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Diözesanadministrator
Gz.: 5/1318.20/9/14-2023

Nr. 22Beschluss der Bundeskommission vom 14. Dezember 2023 (Anlage 17a)

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
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Änderungen in Anlage 17a zu den AVR

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A.

Beschlusstext:
I. Satz 2 der Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Anlage 17a zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
Für Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 gilt als Vomhundertsatz der Veränderung der Vergütung oder des Entgelts gemäß Satz 1 auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskommission vom 15. Juni 2023 ein Wert von 11,5 v.H.“
II. Satz 3 der Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Anlage 17a zu den AVR wird ersatzlos gestrichen.
III. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 1. Dezember 2023 in Kraft.
Paderborn, 02.02.2024
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn
L.S.
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Diözesanadministrator
Gz.: 5/1318.20/9/14-2023

Nr. 23Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom
13. Dezember 2023: - Änderung der
Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) -

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Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 13. Dezember 2023 beschlossen:
I) Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15.12.1971 (Kirchliches Amtsblatt 1971, Stk. 22, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 27.09.2023 (Kirchliches Amtsblatt 2023, Stk. 11, Nr. 120), wird wie folgt geändert:
  1. Die Fußnote zu § 14b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  2. Die Fußnote zu § 29 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
  3. § 60p wird wie folgt geändert:
    1. Die Fußnote zu Absatz 4 wird aufgehoben.
    2. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
      „(4) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 14 KAVO beträgt die Zuwendung
      • in den Entgeltgruppen 1 bis 8 84,99 %,
      • in den Entgeltgruppen 9a bis 12 70,69 % und
      • in den Entgeltgruppen 13 bis 15 52,09 %
    eines Monatsentgelts.“
  4. Die Anlage 21 wird unter Beibehaltung der Zählung mit der Anmerkung „(nicht besetzt)“ aufgehoben.
  5. In Anlage 29 werden die Anhänge 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.
  6. Der Anlage 30 wird folgender § 6 angefügt:
    § 6 Inflationsausgleichsprämie für Redakteure und Volontäre
    Redakteure (§ 3) und Volontäre (§ 5) erhalten eine Inflationsausgleichsprämie nach Maßgabe des zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. geschlossenen Tarifvertrages vom 2. Oktober 2023.“
II) Die Änderung unter Ziffer I) 6. tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 3. treten mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1., 2., 4. und 5. treten am 1. März 2024 in Kraft.
Paderborn, 22.12.2023
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn
L.S.
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Diözesanadministrator
Gz.: 5/1318.20/3/20-2022

Nr. 24Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn (Kappungsregelung)

Nach Beratung und Beschlussfassung im Kirchensteuerrat für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn wird für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Übersteigt die festgesetzte Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Das zu versteuernde Einkommen bemisst sich entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Die gemäß den §§ 32d und 34a Abs. 4 EStG ermittelte Einkommensteuer sowie die darauf entfallende rk-Kirchensteuer bleiben außer Ansatz.
  3. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 11 der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn in Verbindung mit §§ 169 ff. der Abgabenordnung) an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn zu richten.
  4. Diese Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2024 die „Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen vom 23. März 2012“ (KA 2012, Nr. 58).
Paderborn, den 31. Januar 2024
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn
L.S.
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Diözesanadministrator
Gz.: 1.7/1523/1/3-2024

Nr. 25Regelung über die Stundung und den Erlass von Kirchensteuern für das Erzbistum Paderborn

Nach Beratung und Beschlussfassung im Kirchensteuerrat für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn sowie im Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn und im Kirchensteuerbeirat für den im Lande Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn im Bereich der kath. Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont wird für den Bereich der Erzdiözese Paderborn nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Voraussetzung für einen Erlass und für eine Stundung ist die bestehende Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche im Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche im v. g. Sinne ist nicht gegeben, wenn die antragstellende Person mit Wirkung für den staatlichen Bereich den Austritt aus der römisch-katholischen Kirche wirksam erklärt hat.
  2. Der Erlassantrag ist schriftlich oder elektronisch mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 11 der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn in Verbindung mit §§ 169 ff. der Abgabenordnung) an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn zu richten.
  3. Die festgesetzte Kirchensteuer muss vor einem Erlass vollständig an das Finanzamt entrichtet sein.
  4. Erlasse können auf der Grundlage der Bestimmungen des § 227 Abgabenordnung (AO) gewährt werden.
  5. Eine generalisierende Erlassregelung gilt
    1. für Einkünfte gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie
    2. für Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 Abs. 1 EStG,
    jeweils in Verbindung mit § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG.
    Maßgebend ist die Qualifizierung des Finanzamtes in dem betreffenden Steuerbescheid.
    Erstattet werden 50 % der Kirchensteuer, soweit sie auf die Versteuerung der v. g. unter Buchstabe a) und b) bezeichneten Einkünfte entfällt. Dieser Erlass ist begrenzt auf maximal 50 % der tatsächlich festgesetzten rk-Kirchensteuer.
  6. Stundungen können unter Anwendung der Bestimmungen des § 222 AO gewährt werden.
  7. Diese Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2024 die nachfolgend genannten Regelungen für die Gewährung eines Teilerlasses:
    1. „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften vom 3. April 2009“ (KA 2009, Nr. 54);
    2. „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften (Hessen)“ vom 4. Dezember 2013 (KA 2014, Nr. 7) sowie
    3. „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften (Niedersachsen)“ vom 22. November 2013 (KA 2014, Nr. 8).
Paderborn, den 31. Januar 2024
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn
L.S.
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Diözesanadministrator
Gz.: 1.7/1523/1/2-2024

Nr. 265. Gesetz zur Änderung der Wahlordnung für den Kirchensteuerrat in der Erzdiözese Paderborn
(5. KiStRWO-ÄndG)

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Artikel 1

Die Wahlordnung für den Kirchensteuerrat in der Erzdiözese Paderborn vom 21. Juni 1985 (KA 1985, Nr. 126), zuletzt geändert durch 4. ÄndG vom 24. Januar 2019 (KA 2019, Nr. 26), wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
§ 7
Für die Wahl der Mitglieder gemäß § 1 Absatz 5 der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn werden sieben Wahlbezirke gebildet; die folgenden Dekanate bilden jeweils einen Wahlbezirk:
  1. Paderborn, Büren-Delbrück und Höxter;
  2. Hellweg und Lippstadt-Rüthen;
  3. Bielefeld-Lippe, Herford-Minden und Rietberg-Wiedenbrück;
  4. Hagen-Witten, Märkisches Sauerland und Unna ohne die Pastoralen Räume Pastoralverbund Lünen und Gesamtpfarrei St. Marien Schwerte;
  5. Dortmund und Emschertal sowie die Pastoralen Räume Pastoralverbund Lünen und Gesamtpfarrei St. Marien Schwerte;
  6. Hochsauerland-Mitte, Hochsauerland-Ost und Hochsauerland-West;
  7. Siegen und Südsauerland.“
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Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, den 5. Februar 2024
Der Diözesanadministrator für das Erzbistum Paderborn
L.S.
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Diözesanadministrator
Gz.: 1.7/2723.30/2/1-2024

Personalnachrichten

Nr. 27Liturgische Beauftragungen

Im Auftrag des Diözesanadministrators Msgr. Dr. Michael Bredeck erteilte Weihbischof Josef Holtkotte am 21. Januar 2024 um 10.30 Uhr in der Kirche des CollegiumLeoninum folgenden Kandidaten die Liturgische Beauftragung zum Akolythat
1. Arenhövel, Lukas
St. Dionysius Elsen
2. Baumeister, Matthias
St. Patrokli Kirchhörde
3. Beverungen, Jens
St. Johannes Bapt. Lüchtringen
4. Robertz, Raphael
St. Ewaldi Dortmund
5. Sievers, Jonas
St. Johannes Enth. Salzkotten

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 28Namensnennung des Erzbischofs im Eucharistischen Hochgebet

Mit Amtsübernahme am 10. März 2024 sind die beiden Vornamen unseres Erzbischofs „Udo Markus“ an der vorgesehenen Stelle im Eucharistischen Hochgebet zu nennen. In Eucharistiefeiern in lateinischer Sprache sind die lateinischen Namensformen „Utho Marcus“ im vorgesehenen casus zu verwenden.

Nr. 29Namenspatronat des Erzbischofs

Der Herr Erzbischof begeht sein Namenspatronat am Fest des Hl. Evangelisten Markus, dem 25. April.

Nr. 30Kirchliche Bußpraxis

Für die kirchliche Bußpraxis ist zu beachten die Erklärung der deutschen Bischöfe vom 24. November 1986, zuletzt abgedruckt in: KA 2006, Nr. 12.

Nr. 31Warnung

Das Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz gibt Folgendes bekannt:
Das Apostolische Vikariat von Hosanna/Äthiopien warnt vor „Sr. Teresa Woldemichael“. Unter Angabe dieses Namens werde in betrügerischer Absicht versucht, angeblich für das Apostolische Vikariat von Hosanna Spenden zu akquirieren.

Nr. 32Die 72-Stunden-Aktion des BDKJ

Vom 18. bis 21.04.2024 findet die 72-Stunden-Aktion in ganz Deutschland statt.
Die 72-Stunden-Aktion ist die Sozialaktion des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) und seiner Verbände. In 72 Stunden werden dabei in ganz Deutschland Projekte umgesetzt, die die „Welt ein Stückchen besser machen“. Dieses Motto ist der Ausgangspunkt aller Aktivitäten rund um die Aktion. Die Projekte greifen politische und gesellschaftliche Themen auf, sind lebensweltorientiert und geben dem Glauben „Hand und Fuß“. Als teilnehmende Gruppe setzt man sich konkret vor Ort im eigenen Sozialraum ein. Einem Raum, dessen Bedingungen und Probleme man kennt. Die Teilnehmenden werden eben dort für und mit anderen tätig, wo sie auch sonst im Alltag unterwegs sind. Seien es Nachbarschaftstreffen, Partnerschaften zu Asylunterkünften oder der Bau von Klettergerüsten: Als Gruppe hat man Raum zur individuellen Ausgestaltung der Aktion. Wichtig ist der gemeinsame Einsatz für andere oder mit anderen! Die Aktionen können interreligiös, politisch, ökologisch oder international ausgerichtet sein. Die Aktion steht allen Menschen offen, die sich für eine solidarische, gerechte und bessere Welt einsetzen möchten. Weitere Informationen zu Anmeldung, Aktionsideen und Organisation finden Sie unter www.72stunden.de
Im Erzbistum Paderborn wird die 72-Stunden-Aktion durch den BDKJ-Diözesanverband koordiniert.
Impressum
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dieses wird vertreten durch die
Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer
Domplatz 3 in 33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat)
Fax:
+49 (0)5251 125-1470
E-Mail:
generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
Webseite:
www.erzbistum-paderborn.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 126229966
Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
Iris Gollers
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Domplatz 3
33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0) 5251 125-1377
E-Mail:
amtsblatt@erzbistum-paderborn.de
Technischer Betreiber der Internet-Onlineversion:
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Auf dem Esch 4 in 33619 Bielefeld
E-Mail:
kirchenrecht@wbv.de