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Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 107Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag 2024

Liebe Geschwister im Glauben,
„Habt Vertrauen, ich bin es; fürchtet euch nicht!“ (Mt 14,27). Mit diesen Worten tritt Jesus seinen Jüngern auf dem See Genezareth entgegen. In ihrer scheinbar aussichtslosen Situation ist Jesus da und spricht den Jüngern die ermutigenden Worte zu. Diese und viele weitere biblische Erzählungen zeigen uns, dass wir zu jeder Zeit und überall auf Gott und seine Gegenwart vertrauen dürfen.
Daran knüpft die Diaspora-Aktion 2024 des Bonifatiuswerkes der deutschen Katholiken an. Unter dem Leitwort „Erzähle, worauf du vertraust“ möchte die Aktion uns zum Austausch über unseren Glauben ermutigen. In solchen Gesprächen können wir weitergeben, was uns trägt und antreibt.
Das Bonifatiuswerk hilft Christen, die ihren katholischen Glauben in einer Minderheitensituation leben. Es unterstützt in über 800 Projekten in Nordeuropa, im Baltikum sowie in den katholischen Diaspora-Regionen Nord- und Ostdeutschlands Geschwister im Glauben bei der Glaubensweitergabe, in der Gemeindearbeit und im karitativen Handeln.
Liebe Schwestern und Brüder, wir bitten Sie zum Diasporasonntag am 17. November um Ihr Gebet und um eine großzügige Spende. Helfen Sie mit, damit unser Glaube in der heutigen Welt lebendig bleibt und wachsen kann!
Augsburg, den 22. Februar 2024
Für das Erzbistum Paderborn
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Erzbischof
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 10. November 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen oder den Gemeinden in geeigneter anderer Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag, dem 17. November 2024, ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt.

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 108Änderung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
(ZAK-Ordnung)

Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 25. Juni 2024 beschlossen:
  1. Die Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung), zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) vom 22. November 2022 (KA 2023, Stk. 1, Nr. 7) wird wie folgt geändert:
    1. In § 10 Abs. 2 lit. B wird ein 6. Spiegelstrich hinzugefügt: „wenn der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung gemäß § 19 unterbreitet und der Arbeitsrechtsausschuss mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder daraufhin in seiner nächsten regulären Sitzung die Durchführung einer außerordentlichen Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Wochen beschließt und einen entsprechenden Antrag vorlegt. Die Frist beginnt mit der Entscheidung des Arbeitsrechtsausschusses.“
    2. § 17 wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 17 Anrufung des Vermittlungsausschusses
      Falls im Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 ein Antrag in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/ die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt.“
    3. § 18 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
      „Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag nach Satz 1 einigen können, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf.“
    4. Nach § 18 Abs. 2 Satz 5 wird ein neuer Satz 6 hinzugefügt:
      „Bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag übt der/ die im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus.“
    5. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „Stimmt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission im Falle des § 18 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Vierteln der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von zwölf Wochen zu oder entscheidet die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nicht gemäß § 10 Abs. 7 oder 8 selbst über die Angelegenheit oder wird gem. § 18 Abs. 3 kein Vermittlungsvorschlag unterbreitet, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission dies beantragt.“
    6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
      Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Ist der Vermittlungsvorschlag nicht einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden unterbreitet worden, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf. § 18 Abs. 2 S. 6 gilt entsprechend. Der Vermittlungsspruch (ersetzende Entscheidung) tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. Der Vermittlungsspruch wird durch die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 13 vorgelegt. Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setzt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich über die ersetzende Entscheidung, die den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.“
    7. § 19 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
      Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung abgeschlossen werden. Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung unterbreitet, gilt § 10 Abs. 2 lit. B 6. Spiegelstrich.“
    8. § 21 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      Der Berater/ die Beraterin ist nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und deren Ausschüsse teilnehmen.“
  2. Inkrafttreten
    Dieses Änderungsgesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Paderborn, 18. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5.1/1319/5/2-2022

Nr. 109 Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen am 25. Juni 2024

Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen beschließt:
  1. Festsetzung der Vergütung und der Arbeitszeit für den Rettungsdienst
    Für den Bereich der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen werden die mittleren Werte, die in Nummer A. II. und A. IV. des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2024 zu den Änderungen in Anlage 5 und Anlage 2e zu den AVR enthalten sind, als neue Werte festgesetzt.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 20. Juni 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen der Regionalkommission des Deutschen Caritasverbandes setze ich hiermit für das Erzbistum Paderborn in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/5-2024

Nr. 110Beschluss der Bundeskommission vom 20. Juni 2024 – Änderung Anlage 14 AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Änderung in Anlage 14 zu den AVR
A.
Beschlusstext:
  1. In Abschnitt II der Anlage 14 zu den AVR wird § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wie folgt neu gefasst:
    „2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter oder als Auszubildender i.S.d. Anlage 7, soweit diese für die Auszubildenden die Anwendung des Abschnitts II dieser Anlage vorsieht, im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat und“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/4-2024

Nr. 111Beschluss der Bundeskommission vom 20. Juni 2024 – Änderung
Anlage 17a AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Änderungen in Anlage 17a zu den AVR
A.
Beschlusstext:
  1. Die Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 17a zu den AVR wird um einen Satz 3 ergänzt:
    Für Mitarbeiter nach Anlagen 21, 21a gilt als Vomhundertsatz der Veränderung der Vergütung oder des Entgelts gemäß Satz 1 zum 1. Februar 2025 ein Wert von 11,11 v.H.“
  2. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/4-2024

Nr. 112Beschluss der Bundeskommission vom 20. Juni 2024 – Änderung § 19 AT AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
A.
Beschlusstext:
  1. Neufassung des § 19 Abs. 2a AT AVR
    § 19 Abs. 2a AT AVR wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 wie folgt gefasst:
    „(2a) Der Mitarbeiter, der beabsichtigt, eine Altersrente im Sinne des § 33 Abs. 2 SGB VI für einen Zeitpunkt zu beantragen, in dem er die Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI) noch nicht erreicht, und deswegen sein Dienstverhältnis beenden will, kann von seinem Dienstgeber verlangen, dass er mit dem Mitarbeiter die Inhalte eines Auflösungsvertrages, insbesondere den Beendigungszeitpunkt, erörtert mit dem Ziel, dass ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wird. Macht der Mitarbeiter hierzu einen Vorschlag, hat der Dienstgeber zu diesem Vorschlag zeitnah Stellung zu nehmen.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/4-2024

Nr. 113Beschluss der Bundeskommission vom 20. Juni 2024 – Änderungen
Anlage 5 und 2e AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Änderungen in Anlage 5 und Anlage 2e zu den AVR
A.
Beschlusstext:
  1. In Absatz 2 zu § 1 der Anlage 5 zu den AVR werden nach dem Wort „durchschnittlich“ die Wörter „bis zu“ ergänzt. Der Absatz 2 lautet:
    „(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich bis zu 48 Stunden in der Woche und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.“
  2. Nach Absatz 2 zu § 1 der Anlage 5 zu den AVR wird ein neuer Absatz 2a eingefügt:
    „(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für die Mitarbeiter der Anlage 2e, dass die regelmäßige Arbeitszeit
    ab 1. Januar 2025 auf durchschnittlich bis zu 45 Stunden in der Woche,
    ab 1. Januar 2026 auf durchschnittlich bis zu 44 Stunden in der Woche,
    ab 1. Januar 2027 auf durchschnittlich bis zu 43 Stunden in der Woche,
    ab 1. Januar 2028 auf durchschnittlich bis zu 42 Stunden in der Woche
    und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.“
  3. In Anlage 2e zu den AVR wird in Vergütungsgruppe 5c Ziffer 4 ein neuer hochgestellter Buchstabe „D“ eingefügt. Ziffer 4 wird wie folgt gefasst:
    „4 Notfallsanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten A,B,C,D
  4. In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 4b bis 8 in der Anlage 2e zu den AVR wird unter IV ein neuer Absatz D eingefügt:
    „D Zulage für Notfallsanitäter
    (1) Notfallsanitäter erhalten ab dem 1. Januar 2028 zuzüglich zur Regelvergütung gemäß Anlage 3 eine Zulage gemäß Absatz 2.
    (2) Die Höhe der Zulage beträgt unter Anrechnung bisheriger Tätigkeiten beim selben Dienstgeber monatlich:
    ab dem 3. Tätigkeitsjahr 150,00 Euro
    ab dem 5. Tätigkeitsjahr 250,00 Euro
    ab dem 7. Tätigkeitsjahr 400,00 Euro
    Für die Berechnung der für die Zulage relevanten Tätigkeitsjahre werden alle ununterbrochen zurückgelegten Zeiten in der Tätigkeit als Rettungsassistent und Notfallsanitäter beim selben Dienstgeber sowie die Zeiten der Ausbildung zum Notfallsanitäter berücksichtigt. Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit stehen gleich:
    1. Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten bis zu drei Jahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
    2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach Abschnitt XII der Anlage 1 bis zu 26 Wochen,
    3. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung der Tätigkeit von weniger als einem Monat im Kalenderjahr.
    Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, sind bei Neueinstellung Zeiten in der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent auch bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern anzurechnen. Soweit es zur Bindung von Mitarbeitern erforderlich ist, sind im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten in der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent auch bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern anzurechnen. Zeiten der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent bei anderen Dienst- oder Arbeitgebern müssen zur Anrechnung nachgewiesen werden.
    (3) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 ist die Zulage gemäß Absatz 2 bei Neuausschreibungen schon ab dem Zeitpunkt des Auftragsbeginns zu zahlen, frühestens aber ab 1. Januar 2025. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass ein vertraglicher Anspruch auf Anpassung der Vergütung für die rettungsdienstliche Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorliegt, in deren Bereich der Notfallsanitäter eingesetzt ist, oder wenn unabhängig davon eine neue Vergütung vereinbart wird.
    (4) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 kann die Zulage gem. Absatz 2 zur Deckung des Personalbedarfs in einer Rettungswache allen dort tätigen Notfallsanitätern frühestens ab dem 1. Januar 2025 gezahlt werden.“
  5. Es handelt sich bei Ziffer II. und IV. um mittlere Werte der Bundeskommission. Diese sind befristet bis zum 31. Dezember 2024.
  6. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 20. Juni 2024 in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/4-2024

Nr. 114Beschluss der Bundeskommission vom 20. Juni 2024 – Bestätigung Befristungsregelungen

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Bestätigung Befristungsregelungen
A.
Beschlusstext:
  1. Der Vermittlungsausschuss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission hat mit der ersetzenden Entscheidung vom 22. Januar 2024 eine „Gesamtregelung zur Befristung“ getroffen. Die Regelungen ersetzen die Entscheidung vom 28. Oktober 2019. Der Beschluss tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. Entsprechend Nummer 8 der Entscheidung kann die Arbeitsrechtliche Kommission die bislang in eigener Zuständigkeit beschlossenen Regelungen unverändert wieder in Kraft setzen. Die AVR enthalten Regelungen zum Befristungsrecht. Sie sollten für den Fall, dass sie durch die Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses außer Kraft gesetzt wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.
  2. Die Bundeskommission bestätigt in Anwendung dessen unter Wiederinkraftsetzung der unveränderten Regelungen mit Stand vom 31. Mai 2024 zum 1. Juni 2024
    § 19 Absatz 5 AT AVR,
    § 18 Anlage 30 AVR,
    §§ 18 und 19 Anlage 31 AVR,
    §§ 18 und 19 Anlage 32 AVR und
    §§ 17 und 18 Anlage 33 AVR.
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juni 2024 in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/4-2024

Nr. 115Beschluss der Bundeskommission vom 20. Juni 2024 – Streichung
VG3 Ziffer 19a

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Änderung in Anlage 2 zu den AVR –
Streichung Vergütungsgruppe 3 Ziffer 19a
A.
Beschlusstext:
  1. Die Anlage 2 zu den AVR wird wie folgt geändert:
    In der Vergütungsgruppe 3 wird die Ziffer 19a gestrichen.
    Die Ziffer 19a zur Vergütungsgruppe 3 der Anlage 2 zu den AVR erhält folgenden Wortlaut:
    „(weggefallen)“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/4-2024

Nr. 116Beschluss der Bundeskommission vom 20. Juni 2024 – Änderung Anlage 7 AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Änderung in Anlage 7 zu den AVR
A.
Beschlusstext:
  1. Der § 2 Abs. 3 des Abschnitts H des Teil II. der Anlage 7 zu den AVR wird wie folgt ergänzt:
    In § 2 Abs. 3 Abschnitt H Teil II. der Anlage 7 zu den AVR wird mit Wirkung vom 1. Juli 2024 das Wort „Wohnzulage“ durch die Worte „Wohn- und Werkstattzulage“ ersetzt.
    Der so ergänzte § 2 Abs. 3 Abschnitt H Teil II. der Anlage 7 zu den AVR lautet:
    „(3) Auszubildende im Erziehungsdienst erhalten eine Wohn- und Werkstattzulage in derselben Höhe, wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 angegeben ist, unter den dort genannten Bedingungen.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/4-2024

Nr. 117Beschluss der Bundeskommission vom 20. Juni 2024 – Höchstgrenze für Zusatzurlaub

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Höchstgrenze für Zusatzurlaub in den Anlagen 30, 32 und 33 zu den AVR
A.
Beschlusstext:
  1. In der Anlage 30 zu den AVR wird § 17 Abs. 6 Satz 3 wie folgt geändert:
    In § 17 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.“ durch die Wörter „maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.“ ersetzt.
  2. In der Anlage 32 zu den AVR wird § 17 Abs. 7 Satz 3 wie folgt geändert:
    In § 17 Abs. 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.“ durch die Wörter „maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.“ ersetzt.
  3. In der Anlage 33 zu den AVR wird § 16 Abs. 7 Satz 3 wie folgt geändert:
    In § 16 Abs. 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.“ durch die Wörter „maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.“ ersetzt.
  4. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.
Paderborn, 2. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/4-2024

Nr. 118Satzung des Katholischen Datenschutzzentrums vom 20. August 2015 in der Fassung der Beschlussfassung des Verwaltungsrates vom 19. Juni 2024

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Präambel

Aufgabe des Datenschutzes ist es, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung dieser Daten zu schützen. Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirche, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, umfasst auch das Recht zur autonomen Regelung des Datenschutzes im kirchlichen Bereich. Dieses Recht ist auch europarechtlich geachtet und festgeschrieben in Artikel 91 und Erwägungsgrund 165 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Warenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – EU-DSGVO, Art. 17 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dementsprechend haben die Diözesanbischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn für ihren Zuständigkeitsbereich in Einklang mit den Bestimmungen der EU-DSGVO umfassende datenschutzrechtliche Regelungen getroffen und sich darauf verständigt, die Datenschutzaufsicht in einer überdiözesanen Datenschutzstelle (Katholisches Datenschutzzentrum) zu organisieren.
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Grundordnung, Datenschutzrecht

( 1 ) Das Katholische Datenschutzzentrum ist eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 WRV.
( 2 ) Es führt den Namen „Katholisches Datenschutzzentrum“ (KDSZ) und ein eigenes Siegel mit der Umschrift „Kath. Datenschutzzentrum KdöR“.
( 3 ) Sitz des Katholischen Datenschutzzentrums ist Dortmund.
( 4 ) Für das katholische Datenschutzzentrum gilt das kirchliche Recht, insbesondere
  1. die Grundordnung des kirchlichen Dienstes;
  2. das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Regelungen;
  3. die diözesanen Bestimmungen zur Prävention von sexualisierter Gewalt;
  4. die diözesane Ordnung über den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst,
in ihren jeweils gültigen, vom Diözesanbischof der für den Sitz des Datenschutzzentrums zuständigen (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten Fassungen. Satz 1 bezieht sich auch auf etwaige Nachfolgeregelungen.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Körperschaft sind im Zeitpunkt ihrer Errichtung
  • die Diözese Aachen (KdöR),
  • die Diözese Essen (KdöR),
  • die Erzdiözese Köln (KdöR),
  • die Diözese Münster (KdöR) und
  • die Erzdiözese Paderborn (KdöR).
( 2 ) Weitere (Erz-)Diözesen können der Körperschaft unter den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen als Mitglieder beitreten.
( 3 ) Mitglieder können unter den in dieser Satzung festgelegten Voraussetzungen aus der Körperschaft ausscheiden.
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§ 3
Zweckbestimmung

( 1 ) Der Zweck des Katholischen Datenschutzzentrums ist die Wahrnehmung der kirchlichen Datenschutzaufsicht auf der Grundlage der für die Mitgliedsdiözesen geltenden kirchlichen Datenschutzregelungen, insbesondere des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG), in der für die Mitgliedsdiözesen jeweils geltenden Fassung. Mit der Wahrnehmung der kirchlichen Datenschutzaufsicht wird insbesondere sichergestellt, dass bei den Verantwortlichen im Sinne des KDG ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind.
( 2 ) Die Datenschutzaufsicht erstreckt sich auf die Bereiche der Mitgliedsdiözesen, im Bereich der Diözese Münster beschränkt auf deren nordrhein-westfälischen Teil. Sie kann beim Beitritt weiterer Mitgliedsdiözesen gemäß § 2 Abs. 2 oder einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe h) entsprechend erweitert werden.
( 3 ) Das Katholische Datenschutzzentrum ist
a.
Rechtsträger der überdiözesanen Datenschutzstelle der Mitgliedsdiözesen sowie
b.
Anstellungsträger sowohl des oder der von den Diözesanbischöfen der Mitgliedsdiözesen nach den Vorgaben des KDG bestellten Diözesandatenschutzbeauftragten als auch der von diesem oder dieser ausgewählten Mitarbeitenden der überdiözesanen Datenschutzstelle.
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§ 4
Organe

Organe des Katholischen Datenschutzzentrums sind
  • der Diözesandatenschutzbeauftragte und
  • der Verwaltungsrat.
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§ 5
Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte,
Rechtsstellung, Aufgaben, Geschäftsstelle

( 1 ) Gesetzlicher Vertreter des Katholischen Datenschutzzentrums ist der oder die von den Diözesanbischöfen der Mitgliedsdiözesen gemäß den Vorgaben des KDG bestellte Diözesandatenschutzbeauftragte. Er oder sie ist für die angeschlossenen Mitgliedsdiözesen und ggf. weiteren kirchlichen Rechtsträger, die dem Datenschutzzentrum nicht als Mitglied angehören, der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des KDG. Der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte vertritt das Katholische Datenschutzzentrum gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte. Vertreter oder Vertreterin ist der jeweilige Stellvertreter oder die jeweilige Stellvertreterin des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten. Diözesandatenschutzbeauftragter oder Diözesandatenschutzbeauftragte und Stellvertreter oder Stellvertreterin sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Entsprechende Erklärungen sind unter Beidrückung des Siegels des Katholischen Datenschutzzentrums abzugeben.
( 2 ) Die Rechtsstellung, der Rahmen für die Dauer der Bestellung und die Aufgaben des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten ergeben sich aus dem Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in der für den Sitz des Katholischen Datenschutzzentrums jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Zur Erledigung seiner oder ihrer Aufgaben steht dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten eine Geschäftsstelle (Datenschutzstelle) mit der erforderlichen Personal- und Sachausstattung zur Seite. Der Umfang der Ausstattung ist nach Maßgabe des KDG festzulegen und im Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Datenschutzstelle zu veröffentlichen.
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§ 6
Zusammensetzung des Verwaltungsrates, Vertretung

( 1 ) Die Diözesanbischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn bilden den Verwaltungsrat des Katholischen Datenschutzzentrums. Im Falle der Behinderung oder Sedisvakanz (cc. 412 ff., 416 ff. CIC) werden die den Diözesanbischöfen nach dieser Satzung zukommenden Aufgaben von derjenigen Person wahrgenommen, der gemäß den kirchenrechtlichen Bestimmungen die Leitung der jeweiligen (Erz-)Diözese obliegt.
( 2 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können für den Einzelfall oder dauerhaft eine von ihnen bevollmächtigte Person als Vertretung in den Verwaltungsrat entsenden.
( 3 ) Wird das Katholische Datenschutzzentrum um weitere Mitgliedsdiözesen erweitert oder scheiden Mitgliedsdiözesen aus, ändert sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates entsprechend.
( 4 ) Der Verwaltungsrat wählt für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, im dauerhaften Vertretungsfall nach Abs. 2 einen oder ggf. eine Vorsitzende und einen oder ggf. eine stellvertretende Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des oder ggf. der Vorsitzenden eine Person mit der Geschäftsführung des Verwaltungsrates beauftragen, der insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen (einschl. Anfertigung der Niederschrift) übertragen werden kann; diese Person muss nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein.
( 6 ) Soweit der Verwaltungsrat nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt, nimmt der oder die Diözesandatenschutzbeauftragte, im Verhinderungsfall seine oder ihre Vertretung, an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil.
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§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrates

( 1 ) Unter Wahrung der den Diözesanbischöfen kirchenrechtlich vorbehaltenen Zuständigkeiten und unter Wahrung der im KDG festgelegten organisatorischen und sachlichen Unabhängigkeit des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten kommen dem Verwaltungsrat insbesondere die nachfolgend genannten Aufgaben zu:
  1. Entscheidung über die dem oder der Diözesandatenschutzbeauftragten zukommende Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe der durch die Mitgliedsdiözesen zur Verfügung gestellten Mittel; die Festsetzung erfolgt durch Umlagebeschluss;
  2. Entgegennahme des gemäß den Vorgaben des KDG regelmäßig zu erstattenden Tätigkeitsberichtes des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten;
  3. Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat;
  4. Entscheidungsvorschlag an den jeweiligen Diözesanbischof zur Bestellung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten;
  5. Entscheidungsvorschlag an den jeweiligen Diözesanbischof zum Widerruf der Bestellung zum oder zur Diözesandatenschutzbeauftragten;
  6. Entgegennahme der Information über die Einstellung neuer Mitarbeitenden der Datenschutzstelle;
  7. Entscheidung über den Beitritt weiterer Mitgliedsdiözesen;
  8. Entscheidung über die Übernahme der Datenschutzaufsicht über sonstige, nicht über die Mitgliedschaft der (Erz-)Diözesen erfasste kirchliche Rechtsträger;
  9. Entscheidung über Satzungsänderungen des Katholischen Datenschutzzentrums;
  10. Entscheidung über die Auflösung des Katholischen Datenschutzzentrums.
Beschlüsse zu Buchstaben d) und e) sowie g) bis j) müssen mit den Stimmen aller Verwaltungsratsmitglieder einstimmig erfolgen.
( 2 ) Der oder ggf. die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Dienstvorgesetzter des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten. Die Dienstaufsicht ist gemäß den Vorgaben des KDG so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Entsprechendes gilt für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in Ausübung der Vertretung.
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§ 8
Arbeitsweise des Verwaltungsrates

( 1 ) Die Sitzungen des Verwaltungsrates können in Präsenz oder virtuell durchgeführt werden; über das Format befindet der Vorsitzende. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der oder ggf. die Vorsitzende oder der oder ggf. die stellvertretende Vorsitzende, teilnehmen.
( 2 ) Sitzungen des Verwaltungsrates finden mindestens einmal jährlich, darüber hinaus nach Bedarf, statt. Zu diesen Sitzungen ist textlich (Brief, Telefax, E-Mail) mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Beratungspunkte einzuladen. Der Verwaltungsrat ist von dem oder ggf. der Vorsitzenden einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte schriftlich verlangen.
( 3 ) Soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, entscheidet der Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Der Verwaltungsrat kann Beschlüsse im Einzelfall auch textlich im Umlauf- oder Sternverfahren fassen, wenn alle Verwaltungsratsmitglieder bzw. Vertreter dieser Form der Beschlussfassung zustimmen.
( 4 ) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 5 ) Weitere Einzelheiten zur Arbeitsweise des Verwaltungsrates können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
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§ 9
Beitritt weiterer Mitgliedsdiözesen

Weitere (Erz-)Diözesen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) können der Körperschaft als Mitglieder beitreten, wenn der Verwaltungsrat dem Beitrittsgesuch mit den Stimmen aller seiner Mitglieder zustimmt. Die näheren Einzelheiten sind in einer Beitrittsvereinbarung zu regeln.
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§ 10
Austritt von Mitgliedsdiözesen

Mitgliedsdiözesen können mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende ihren Austritt aus der Körperschaft erklären. Die näheren Einzelheiten sind in einer Austrittsvereinbarung mit den verbleibenden Mitgliedsdiözesen zu regeln.
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§ 11
Auflösung der Körperschaft

Über eine Auflösung der Körperschaft entscheidet der Verwaltungsrat nach Anhörung des oder der Diözesandatenschutzbeauftragten. Die Auflösung kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen werden.
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§ 12
Vermögensanfall

Bei Auflösung der Körperschaft fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Körperschaft, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden haben.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Unterzeichnung der Errichtungsurkunde durch die Diözesanbischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn in Kraft.
Köln, den 17. Juli 2024
L.S.
+ Rainer Maria Kardinal Woelki
Erzbischof von Köln
Paderborn, den 27. Juni 2024
L.S.
+ Dr. Udo Markus Bentz
Erzbischof von Paderborn
Aachen, den 10. August 2024
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Essen, den 08. Juli 2024
L.S.
+ Dr. Franz-Josef Overbeck
Bischof von Essen
Münster, den 03. Juli 2024
L.S.
+ Dr. Felix Genn
Bischof von Münster

Nr. 119Grundordnung für den Einsatz von Priestern der Weltkirche im
seelsorglichen Dienst des Erzbistums Paderborn

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Präambel

Das Erzbistum Paderborn wird geprägt von kultureller, sprachlicher und religiöser Vielfalt. In der Liturgie werden neben dem lateinischen Ritus auch viele Riten der katholischen Ostkirchen praktiziert. Eine beachtliche Zahl von Katholiken mit internationaler Herkunft und Familiengeschichte aus ca. 50 Ländern dieser Erde lebt im Erzbistum Paderborn und bringt ihre Lebens- und Glaubensrealitäten in Gesellschaft und Kirche ein. Auch die Priester der Weltkirche im seelsorglichen Dienst kommen aus unterschiedlichen Ländern dieser Erde. Gemeinsam stehen sie für eine Interkulturalität, die als Bereicherung für die Gemeinschaft der Gläubigen im Erzbistum Paderborn erlebt werden kann. Durch das miteinander verbindende „auf dem Weg Sein“ kann die Glaubens- und Lerngemeinschaft im Erzbistum Paderborn gefördert werden, damit die Weltkirche vor Ort weiterwächst.
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1. Grundsätzliches

Priester der Weltkirche aus Ländern Asiens, Afrikas, Mittel- und Südamerikas oder Ländern Europas sind im pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn willkommen und seit Jahren im eingespielten Umfang in Höhe von ca. 10 bis 15% des Diözesanklerus.
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2. Voraussetzungen für den Einsatz

Die Einladung zum längerfristigen Einsatz im pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn wird erst ausgesprochen, wenn folgende Dokumente vorliegen und ein Vorstellungsgespräch (digital oder in Präsenz) durchgeführt wurde:
  1. Dokumente des entsendenden Ordinarius (Heimatbischof bzw. Ordensoberer)
    • schriftliche Freistellung
    • Unbedenklichkeitserklärung (qualifiziertes Zeugnis)
    • unterzeichneter Vertrag
    • Vorlage des „Indultum biritualismi“ bei nicht lateinischen Ritusangehörigen
  2. Dokumente des Priesters der Weltkirche
    • handgeschriebener Lebenslauf in deutscher Sprache mit vollständigen Angaben zum Bildungsweg
    • Zeugnis Theologiestudium
    • Weiheurkunden (Diakonat/ Presbyterat)
    • Selbstverpflichtungserklärung (DBK 23./24.6.14)
    • Kopie Personalausweis/ Reisepass
  3. schriftliches ärztliches Gesundheitszeugnis (in englischer oder deutscher Sprache), darüber hinaus wird empfohlen, eine Patientenverfügung zu erstellen,
  4. alle für Einreise und Aufenthalt in Deutschland/ in der EU notwendigen Dokumente, für die Beantragung erforderliche Dokumente werden durch das Erzbistum Paderborn ausgestellt.
  5. Nachweis über vorhandene deutsche Sprachkenntnisse (i. d. R. erfolgreiches Bestehen aller vier Module der Prüfung B1, abgelegt an einem Goethe-Institut im Heimatland),
  6. Nachweis über eine gültige Fahrerlaubnis (Führerscheinklasse B) für einen PKW.
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3. Auswahl- und Bewerbungsprozess

Es bedarf der fristgerechten bzw. rechtzeitigen, schriftlichen Präsentation des Priesters der Weltkirche durch den jeweiligen Ordinarius. Vor der Anstellung muss ein Vorstellungsgespräch zum Kennenlernen, zur Prüfung der Dokumente, Konditionen und Zustimmungen aller Autoritäten erfolgen. Der Bewerbungsstichtag ist der 1. Februar eines jeden Jahres.
Im Fall der Gemeinden anderer Muttersprache (und Ritus) muss der zuständige Delegat/ Sprecher der Sprachgruppe die Einstellung des Kandidaten empfehlen und der/die Nationaldirektor/in der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. DBK Arbeitshilfe Nr. 171) zustimmen.
Das „Indultum biritualismi“ wird durch den entsendenden Ordinarius (Heimatbischof bzw. Ordensoberer) beantragt und im Bewerbungsprozess nachgewiesen.
Das Verfahren wird koordiniert von der/dem Referentin/en für die Priester der Weltkirche bzw. der/dem Referentin/en für die Gemeinden anderer Muttersprache im Erzbischöflichen Generalvikariat.
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4. Vertragsmodalitäten

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4.1 Vertragsmodalitäten für die Indienstnahme eines Weltpriesters

Die Aufnahme eines Weltpriesters in den Pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Erzbischof von Paderborn und dem Inkardinationsbischof des Priesters. Der Erzbischof von Paderborn übt die Dienstaufsicht und Jurisdiktion für die Zeit der Beauftragung im Erzbistum Paderborn aus. Unbeschadet dessen bleibt der Priester mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten in seinem Heimatbistum inkardiniert (vgl. can. 271 § 2 CIC).
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4.2 Modalitäten für die Indienstnahme eines Ordenspriesters

Die Aufnahme eines Ordenspriesters in den Pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Erzbischof von Paderborn und dem Höheren Oberen des Priesters.
Sofern rechtlich möglich, wird der Einsatz des Ordenspriesters gestellungsvertraglich geregelt. Hierbei bleibt der Ordensangehörige in persönlicher und ordensmäßiger Hinsicht seinem Oberen unterstellt, und wird aufgrund der Vereinbarung zwischen seinem Orden und dem Erzbistum Paderborn im Auftrag seiner Ordensgemeinschaft tätig. Hierbei bleibt die Ordensgemeinschaft für den Unterhalt des Ordensangehörigen sowie für die Vorsorge in Krankheit, Alter und Dienstunfähigkeit verantwortlich.
Sofern kein Gestellungsvertrag geschlossen werden kann, wird die Indienstnahme des Ordensgeistlichen zwischen seinem Höheren Oberen durch Vertrag analog zu can. 271 § 2 CIC vereinbart.
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5. Vertragsdauer

Die Vereinbarung über den Einsatz eines Priesters im Erzbistum Paderborn wird zunächst über einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Sie kann – mit Zustimmung des Ordinarius des Priesters sowie des Priesters selbst und nach Rücksprache mit dem zuständigen direkten Dienstvorgesetzten (i. d. R. Pfarrer) – um weitere fünf Jahre verlängert werden. Nach zehn Jahren endet für den Priester der Weltkirche der reguläre Dienst im Erzbistum Paderborn. Eine weitere Verlängerung des Einsatzes im Erzbistum Paderborn ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Priesters, seines Ordinarius sowie des Erzbischofs von Paderborn möglich.
Der Einsatz kann auf Wunsch des Priesters der Weltkirche, auf Wunsch des entsendenden Ordinarius sowie des Erzbischofs von Paderborn bei Vorliegen eines gerechten Grundes (vgl. can. 271 § 3 CIC) vorzeitig beendet werden. Vor einer solchen Beendigung erfolgt eine wechselseitige Konsultation der drei Parteien.
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6. Vergütung

Die Vergütung und Versorgung der Priester der Weltkirche erfolgt nach der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester im Erzbistum Paderborn oder, sofern möglich, über einen Gestellungsvertrag mit der jeweiligen Ordensgemeinschaft.
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6.1 Vergütung gemäß Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester im Erzbistum Paderborn

Das Gehalt dient in erster Linie der Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts: Wohnungseinrichtung, laufende Betriebskosten der Wohnung, Ernährung und Bekleidung, Anschaffung und Unterhalt eines PKWs, Eigenanteil an Mobiltelefon u. Internet, mitbrüderlicher Austausch und Freizeitgestaltung, Urlaub bzw. Reisen in die Heimat. Das monatliche Gehalt ist ausreichend hoch, so dass alle anfallenden Kosten im Regelfall daraus bestritten werden können. Pfarrei oder Erzbistum übernehmen über das Gehalt hinaus keine Kosten für die alltägliche Lebensführung.
Sofern ein Priester der Weltkirche mit seinem Inkardinationsverband vereinbart hat, einen Teil seines Gehaltes unmittelbar an diesen abzuführen, ist unbedingt zu regeln, dass der beim Priester selbst zu verbleibende Gehaltsanteil einen auskömmlichen Lebensunterhalt in Deutschland gewährleistet.
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6.2 Vergütung bei gestellungsvertraglichem Einsatz

Für die Aufgaben, die von der Ordensgemeinschaft im Rahmen des Gestellungsvertrags verrichtet werden, wird durch das Erzbistum Paderborn ein finanzieller Ausgleich in Form des sog. Gestellungsgeldes gewährt. Die Höhe richtet sich nach der „Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Beim Gestellungsgeld handelt es sich nicht um eine Personalbesoldung, die dem einzelnen Ordensangehörigen zustehen würde, sondern um einen Leistungsaustausch zwischen Ordensgemeinschaft und Diözese. Die Ordensgemeinschaft bleibt für die Absicherung des einzelnen Mitglieds (z. B. im Krankheitsfall, bei einem Unfall, bei Berufsunfähigkeit und im Alter) zuständig. Zwischen dem Ordenspriester und der Ordensgemeinschaft ist unbedingt zu regeln, dass dem Ordenspriester ein auskömmlicher Lebensunterhalt in Deutschland gewährleistet wird.
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7. Sozialversicherung

Ein Priester, der gemäß der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester vergütet wird, meldet sich in Eigeninitiative bei einer gesetzlichen Krankenversicherung seiner Wahl an. Der Eintritt in eine private Krankenversicherung ist nicht möglich. Der Beitrag für die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung wird monatlich über die Gehaltsabrechnung einbehalten und dementsprechend abgeführt. Darüber hinaus erfolgt eine zusätzliche Altersversorgung über die Kirchliche Zusatz- und Versorgungskasse (KZVK).
Der Abschluss eines Gestellungsvertrags ist nur möglich, wenn dem Erzbistum Paderborn eine Bescheinigung der Ordensgemeinschaft über die Rentenversicherungsfreiheit vorgelegt wird. Der Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung ist dem Erzbistum durch die Ordensgemeinschaft nachzuweisen.
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8. Sprache – Praktikum – Einsatz

Priester der Weltkirche in der Territorialseelsorge wie in den Gemeinden anderer Muttersprache werden in enger Kooperation der zuständigen Bereiche im Generalvikariat und der direkten Dienstvorgesetzten (i. d. R. der Pfarrer) geführt und begleitet. Das Onboarding (Inkulturation inkl. Spracherwerb und Fort- und Weiterbildungen) obliegt der/dem Referentin/en für die Priester der Weltkirche bzw. der/dem Referentin/en für die Gemeinden anderer Muttersprache (und Ritus) im Erzbischöflichen Generalvikariat.
In Vorbereitung auf den längerfristigen Einsatz in der hiesigen Pastoral muss der Priester der Weltkirche zu Beginn seines Aufenthaltes im Erzbistum an den vom Erzbistum Paderborn vorgesehenen vertiefenden Deutsch- und Phonetik-Kursen teilnehmen sowie die TELC-Zertifikate erwerben, die ein erfolgreiches Sprachniveau in Höhe von B1 und B2 attestieren.
Parallel zum Ablegen der Sprachprüfung B2 absolvieren die Priester der Weltkirche ein Pastoralpraktikum zur seelsorglichen Mitarbeit in einem Pastoralen Raum des Erzbistums. Ein Mitglied des dortigen Pastoralteams übernimmt die Mentorenschaft und sorgt sich um alle Fragen, die mit einem erstmaligen Einsatz in der Pastoral verbunden sind. Das Praktikum endet mit dem letzten Deutschkurs, der auf die Prüfung B2 vorbereitet. Wird die Prüfung B2 im ersten Anlauf nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Sollte dieses Zertifikat nach drei Jahren noch nicht vorliegen, wird der Einsatz von Seiten des Erzbistums Paderborn beendet.
In Ergänzung dazu nimmt der Priester der Weltkirche am Pastoralkurs zum Austausch und Kennenlernen der Kulturen, Pastoral, Traditionen und der Gewohnheiten des Erzbistums Paderborns teil und absolviert die Schulungen für den seelsorglichen Einsatz zur Prävention sexuellen und geistlichen Missbrauchs.
Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung B2 wird die Einsatzbeauftragung zum Vikar in schriftlicher Form, wenn alle Beteiligten einverstanden sind, gern im bisherigen Pastoralen Raum bzw. in der vorgesehenen Gemeinde anderer Muttersprache (und Ritus) vorgenommen. Spätestens nach drei Jahren wird eine Aufgabenumschreibung erstellt.
Die Kosten für Pastoral- und Sprachkurse trägt das Erzbistum Paderborn.
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9. Fahrerlaubnis

Für den Dienst im Erzbistum Paderborn ist eine PKW-Fahrerlaubnis notwendig mit Gültigkeit für die Europäische Union. In der Regel wird der Führerschein im ersten Jahr erworben. Die Kosten für den Erwerb des Führerscheins sind vom jeweiligen Priester bzw. der Ordensgemeinschaft zu tragen. Dies gilt ebenfalls für Anschaffung und Unterhalt eines PKW. Dienstlich notwendige Fahrtkosten können entsprechend der jeweilige „Reisekostenordnung für Geistliche“ (GRKO) abgerechnet werden.
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10. Urlaub – Exerzitien – Fortbildung

Für Priester der Weltkirche gilt – wie für Priester üblich – die Vertrauensarbeitszeit. Entsprechend greifen Regelungen für Urlaub, Exerzitien und Fortbildung. Die jeweiligen Terminwünsche werden mit einem angemessenen Vorlauf i. d. R. mit dem leitenden Pfarrer besprochen und von diesem nach Abwägen der pastoralen Notwendigkeiten vor Ort genehmigt. Für den Urlaub gilt die jeweils gültige Fassung der „Urlaubsregelung für die in der Pfarrseelsorge tätigen Geistlichen“ (KA 156 (2013), Nr. 111).
Für Exerzitien steht eine Woche im Jahr zur Verfügung. Ein Kostenzuschuss wird gewährt nach Maßgabe der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Exerzitien für das pastorale Personal im aktiven Dienst im Erzbistum Paderborn (KA 164 (2021), Nr. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
Darüber hinaus können Priester der Weltkirche an Veranstaltungen aus dem Fortbildungsprogramm für das pastorale Personal der Abteilung Personalentwicklung teilnehmen. Die Kosten trägt in der Regel das Erzbistum.
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11. Spenden

Der Priester der Weltkirche bittet nicht um Spenden in Pfarreien oder bei Einzelpersonen. Um eine unkontrollierte Sammlung von Geldern zu vermeiden, dürfen Spendensammlungen nur gehalten werden mit einer schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius, der hierzu eine Stellungnahme der jeweiligen Internationalen Katholischen Institution von Missio, Adveniat, Misereor und Renovabis einholen kann. Im Übrigen findet das Diözesangesetz „über das Kollekten-, Spenden- und Messstipendienwesen und über die Mittelverwaltung in den Kirchengemeinden und Pastoralen Räumen/Pastoralverbünden“ (KA 161 (2018), Nr. 151) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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12. Schlussbestimmungen

Diese Grundordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in Kraft.
Paderborn, 9. September 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.5/1333.20.20/1/19-2024

Personalnachrichten

Nr. 120Neuwahl der Mitglieder des Diakonenrates der Ständigen Diakone 2024 – 2028

Bei der Jahrestagung der Ständigen Diakone im Erzbistum Paderborn am 31. August 2024 wurden folgende Mitglieder in den Diakonenrat gewählt:
  • Diakon Josef Bilstein, PR Lippstadt
  • Diakon Jürgen Franke, PR An Egge und Lippe
  • Diakon Thomas Huneke, PV Reckenberg
  • Diakon Dietmar Kluss, PR Delbrück-Hövelhof
  • Diakon Helmut Krause, Pfarrei St. Barbara Bönen und Heeren
  • Diakon Richard Knoke, Pfarrei St. Elisabeth Bielefeld
  • Diakon Thomas Rickert, PR Schmallenberg-Eslohe
  • Diakon Herbert Rautenstrauch, PR Neheim und Vosswinkel
In der konstituierenden Sitzung vom 7. September 2024 wurden von den Mitgliedern des Diakonenrates Diakon Thomas Huneke, PV Reckenberg, zum Diözesansprecher und Diakon Jürgen Franke, PR An Egge und Lippe, zum stellvertretenden Diözesansprecher gewählt.

Nr. 121Personalchronik

Personalveränderungen Kleriker
Verfügungen des Erzbischofs
Ernennungen
DDr. Jacobs, Markus, Pfarrer in Detmold, Heilig Kreuz, zusätzlich zum zweiten stellvertretenden Dechanten für das Dekanat Bielefeld-Lippe: 14.6./22.7.2024
Dr. Krismanek, Hans-Bernd, Pfarrdechant in Höxter, St. Nikolai, zusätzlich zum ersten stellvertretenden Dechanten für das Dekanat Höxter: 1.7.2024
Kurte, Andreas, Domkapitular, Msgr., Pfarrer in Brakel, zusätzlich zum Dechanten für das Dekanat Höxter: 1.7.2024
Nacke, Norbert, Dechant, Pfarrer in Bielefeld, St. Jodokus, zusätzlich erneut zum Dechanten für das Dekanat Bielefeld-Lippe: 14.6./22.7.2024
Pieper, Gerhard, Pfarrer in Warburg-Altstadt, St. Marien, zusätzlich zum zweiten stellvertretenden Dechanten für das Dekanat Höxter: 1.7.2024
Schiller, Stefan, Pfarrer in Lügde, zusätzlich zum ersten stellvertretenden Dechanten für das Dekanat Bielefeld-Lippe: 14.6./22.7.2024
Stadermann, Markus, Domvikar, Vizeoffizial am Erzbischöflichen Offizialat, zusätzlich zum Beauftragten für Laisierungsverfahren im Bereich des Erzbistums Paderborn: 20.6.2024
Ehrungen
Zu Geistlichen Räten ad honores wurden unter dem 25. Juli 2024 ernannt:
Insel, Johannes, Pfarrer i. R., Warburg
Müller, Heinz, Pfarrer i. R., Bad Westernkotten
Entpflichtungen
Linnenbrink, Michael, Pastor, Seelsorger im Pastoralen Raum Pastoralverbund Südlippe-Pyrmont, als zweiter stellvertretender Dechant für das Dekanat Bielefeld-Lippe: 14.6./22.7.2024
Smuda, Matthias, Pastor, von der Erteilung des Unterrichts in den Fächern Biologie, Katholische Religionslehre und Philosophie an der Ursulinenrealschule in Werl sowie aus dem probeweisen Dienst im Erzbistum Paderborn: 8.7./1.8.2024
Versetzungen in den endgültigen Ruhestand:
Albrecht, Markus, Vikar, als Seelsorger im Pastoralen Raum Pastoralverbund An Egge und Lippe sowie als Mitarbeiter im Erzbistumsarchiv: 12.7./1.8.2024
Bolte, Heinrich, Krankenhauspfarrer, als Kur- und Klinikseelsorger sowie Rector ecclesiae der Filialkirche Bad Wildungen-Reinhardshausen und als Seelsorger im Pastoralen Raum Pastoralverbund Bad Wildungen-Waldeck: 25.3./1.7.2024
Koke, Dieter, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lennestadt: 4.7./1.8.2024
Kostowski, Adam, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippe-Detmold: 9.4./1.9.2024
Krolikowski, Ryszard, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Werl: 1.7.2024
Neumann, Winfried, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippe-Detmold: 25.4./1.9.2024
Stangorra, Heinrich, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Unna-Fröndenberg-Holzwickede: 27.5./1.8.2024
Verfügungen des Generalvikars
Ernennungen/Beauftragungen
Baronowsky, Jens, Neupriester, zum Vikar in Attendorn, St. Johannes Bapt. und zusätzlich zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Attendorn: 18.5./21.6.2024
Fischer, Rolf Marcel, Vikar in Brakel, zur Mitarbeit im Team der Kommende Dortmund: 15.7./1.8.2024
Frickenstein, Reinhold, Pfarrer i. e. R., zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Stockkämpen: 15.6.2024
Goltsch, Tobias, Neupriester, zum Vikar in Sundern, St. Johannes Ev., und zusätzlich zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Sundern: 18.5./15.6.2024
Hamich, Bernhard, Geistl. Rat, Pfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralverbund Bielefeld-Mitte-Nord-West: 12.6./1.7.2024
Insel, Johannes, Pfarrer, zum Subsidiar im Pastoralen Raum Arolsen: 26.3./1.7.2024
Isenberg, Reinhard, Pastor i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Arnsberg: 19.7./ 1.8.2024
Neumann, Winfried, Pfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippe-Detmold: 21.5./1.9.2024
Ohm, Jakob Heinrich, Neupriester, zum Vikar im Pastoralen Raum Herne: 18.5./15.6.2024
Beurlaubung/Freistellung
Böttcher, Hubertus, Pfarrer, befristet bis zum 31. August 2027 zur Mitarbeit im Leitungsteam der Scuola sacerdotale „Vinea Mea“ in Loppiano (Italien): 15.7./1.9.2024
Verfügungen des Diözesanadministrators
Versetzungen in den endgültigen Ruhestand:
Insel, Johannes, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Warburg sowie als Polizeiseelsorger im Nebenamt für den Bereich der Kreispolizeibehörde Höxter: 3.11.2023/ 1.7.2024
Zamiara, Aleksander, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Brakeler Land: 2.1./ 1.8.2024
Verfügung des Ständigen Vertreters des Diözesanadministrators
Ernennung/Beauftragung
Püttmann, Markus, Pastor, unter Aufrechterhaltung der Ernennung zum Rector Ecclesiae der Kirche Maria, Mutter der Kirche, im Geistlichen Zentrum „Eremitage Franziskus“ sowie unter Entpflichtung von den sonstigen Aufgaben zur Leitung der Citypastoral Siegen (K³): 30.1./1.8.2024
Personalveränderungen Laien im pastoralen Dienst
Ernennungen/Beauftragungen
Dette-Habscheid, Constanze, Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Siegen-Freudenberg und in der Krankenhausseelsorge im Kreisklinikum Hüttental, zur Gemeindereferentin daselbst: 23.7./1.9.2024
Ellendorff, Franz, Gemeindeassistent im Pastoralen Raum Dortmund-Hörde, St. Clara, zum Gemeindeassistenten im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmunder Westen: 27.5./1.8.2024
Fix, Franziska, Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippe-Detmold, zur Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmund-Ost: 27.5./1.8.2024
Grummich, Martin, Pastoralassistent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Brakeler Land, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zum Pastoralreferenten daselbst: 30.7./1.9.2024
Janocha, Thomas, Gemeindeassistent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Stockkämpen, zum Gemeindeassistenten im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmund-Nordost: 22.5./1.8.2024
Lange, Johannes Andreas, Pastoralassistent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Hagen-Mitte-West, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zum Pastoralreferenten in der Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel und Justizvollzugsanstalt Hagen: 6.8./1.9.2024
Levenig, Katharina, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Anröchte-Rüthen: 11.6./12.8.2024
Mirzaian, Susanna, Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Anröchte-Rüthen, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Ruhrseen – Hagen Nord: 12.4./1.7.2024
Müller, Karolina, zur Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Steinheim-Marienmünster-Nieheim: 16.10.2023/1.8.2024
Niedermaier, Martina, Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmunder Westen und in der Krankenhausseelsorge im St. Rochus Krankenhaus Castrop-Rauxel, zur Gemeindereferentin in der Krankenhausseelsorge daselbst und im Klinikum Dortmund-Nord: 20.8./1.9.2024
Vierbücher, Michaela, zur Pastoralen Mitarbeiterin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Attendorn: 6.8./1.9.2024
Entpflichtungen
Crämer-Thröner, Myriam, als Gemeindereferentin in der Grundschule Sümmern in Iserlohn: 14.6./1.8.2024
Frye, Sabine, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Ruhrseen – Hagen Nord: 22.1./1.8.2024
Gerlach, Othilde, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Medebach-Hallenberg: 26.10.2023/1.8.2024
Großewinkelmann, Claudia, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Delbrück-Hövelhof: 4.3./1.8.2024
Kissner, Elisabeth, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Medebach-Hallenberg: 19.10.2023/1.8.2024
Rieke, Christa, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Geseke-Erwitte: 28.6./1.8.2024
Temme, Judith, als Gemeindereferentin im Pastoralverbund Hamm-Mitte-Osten und Pastoralverbund Hamm-Mitte-Westen: 6.6./1.9.2024
Völlmecke, Ute, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Neheim und Voßwinkel, St. Johannes Baptist: 24.4.2023/1.9.2024
Todesfälle
Stahl, Ulrich, Geistlicher Rat Pfarrer i. R., früher DJK-Diözesanpräses und später Pfarrer in Nette, geboren 17. Juni 1946 in Gerlingen, geweiht 15. Dezember 1973 in Paderborn, gestorben 25. Juni 2024 in Hörde, Grab in Mengede (Kath. Friedhof, Priestergruft)
Schmitz, Hans-Jürgen, Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Unna, St. Martin, geboren 22. November 1948 in Dortmund-Hörde, geweiht 3. Juni 1978 in Paderborn, gestorben 3. Juli 2024 in Dortmund, Grab in Dortmund (Grabeskirche Liebfrauen, Grabfeld „Johannes der Täufer“)
Kintscher, Helmut, Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Daseburg, geboren 19. Oktober 1934 in Altwilmsdorf, geweiht 11. März 1967 in Paderborn, gestorben 8. August 2024, Grab in Warburg-Daseburg (Städtischer Friedhof)
Blumberg, Bernhard, Pastor i. R., früher Pfarrvikar in Dortmund-Sölde und Regionaldekan der Seelsorgeregion Östliches Ruhrgebiet, geboren 25. August 1936 in Unna, geweiht 22. Juli 1965 in Paderborn, gestorben 6. September 2024 in Unna, Grab in Unna (Friedhof Niedermassen)

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 122Hinweise zur Durchführung der Allerseelen-Kollekte 2024

Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig.
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet.
Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen.
Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert werden (Adresse siehe unten).
Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2024“ überwiesen werden an IBAN: DE08472603070010701900 bei der Bank für Kirche und Caritas eG (BIC: GENODEM1BKC). Die Bistumskasse leitet die Beträge an Renovabis weiter.
Nähere Auskünfte:
Renovabis – Solidaritätsaktion der dt. Katholiken
mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa
Domberg 38/40, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 5309 -53 oder -49
E-Mail: info@renovabis.de, Internet: www.renovabis.de

Nr. 123Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 10. November 2024

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.–27.02.1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27.04.1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (10.11.2024) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2024 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.

Nr. 124Erwachsenenfirmung 2024

Der Termin für die nächste Erwachsenenfirmung ist am Montag, 2. Dezember 2024, um 18.00 Uhr in der Propsteikirche St. Walburga zu Werl.
Die Firmvorbereitung ist in den jeweiligen Pfarrgemeinden des Wohnortes der Firmbewerberin oder des Firmbewerbers durchzuführen.
Die Firmbewerberinnen und Firmbewerber sind rechtzeitig im Sekretariat von Weihbischof Matthias König anzumelden: Domplatz 3, 33098 Paderborn, Tel. 05251/125-1561, E-Mail: matthias.koenig@erzbistum-paderborn.de

Nr. 125Herbst- und Winterzeit

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist im Herbst und Winter eine besondere Sorgfalt zu verwenden auf das Räumen von Laub und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf Bürgersteigen, Gehwegen und Plätzen. Hierbei ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde der politischen Gemeinde zu erfragen, in welchem Zeitraum die Streupflicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass It. Rechtsprechung auch außerhalb der pflichtigen Zeiträume gestreut werden muss, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entstehung von Gefahrenquellen zu erwarten ist.
Advents- und Weihnachtszeit
Das Benutzen von echten Kerzen in Adventskränzen, Gestecken und/oder an Tannenbäumen ist zu vermeiden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass diese Kerzen nicht von Kindern ohne Aufsicht angezündet werden oder unbeaufsichtigt brennen. Entsprechende Löschmittel sind vor Ort bereitzuhalten. Bei einem möglichen Brandschadenereignis durch nicht beaufsichtigte Kerzen bei Adventskränzen, Gestecken oder Tannenbäumen ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, die eine Schadensersatzpflicht durch den Versicherer unter Umständen ausschließen kann.
Gz.: 6.204/1711/9/17-2019

Nr. 126Hinweise zur Durchführung der Diaspora-Aktion 2024

Vertrauen ist eine menschliche Grunddimension, die wir zum gelingenden Leben brauchen. Darum sollten wir einander erzählen, worauf wir vertrauen und woran wir glauben. Die Diaspora-Aktion 2024 des Bonifatiuswerkes der deutschen Katholiken greift diese Notwendigkeit auf. Unter dem Leitwort „Erzähle, worauf du vertraust“ möchte die Aktion uns zum Austausch über unseren Glauben ermutigen. In solchen Gesprächen können wir weitergeben, was uns trägt und antreibt.
In den Diaspora-Regionen Nord- und Ostdeutschlands, Nordeuropas und des Baltikums leben katholische Christen ihren Glauben vielfach unter schwierigen Bedingungen. Seit 175 Jahren unterstützt sie das Bonifatiuswerk. Mit der Förderung von jährlich etwa 800 Projekten und missionarischen Initiativen ermöglicht es die Erfahrung von Gemeinschaft.
Die bundesweite Eröffnung der Diaspora-Aktion findet am Sonntag, 10. November 2024, um 10:00 Uhr im Dom St. Peter, Regensburg, mit einem feierlichen Pontifikalamt und mit internationalen Gästen sowie Vertreterinnen und Vertretern aus deutschen Diözesen statt. Hauptzelebrant ist Bischof Dr. Rudolf Voderholzer.
Bitte verlesen Sie den Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag am 10. November 2024 in allen Gottesdiensten, auch in den Vorabendgottesdiensten, und verteilen Sie die Spendentüten zum Diaspora-Sonntag.
Die Diaspora-Kollekte wird am Sonntag, 17. November 2024, in allen Gottesdiensten einschließlich der Vorabendmessen gehalten. Das jeweilige Generalvikariat überweist die Spenden, einschließlich der später eingegangenen Gelder, an das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug weitergeleitet werden. Die Verwendung der Kollekte ist ausschließlich für die Arbeit des Bonifatiuswerkes bestimmt. Das Bonifatiuswerk ist seinen Spenderinnen und Spendern gegenüber dankbar, transparent und rechenschaftspflichtig.
Bitte legen Sie zu diesem Sonntag die restlichen Spendentüten in den Kirchenbänken aus. Anregende Impulse zur Gestaltung des Gottesdienstes und für die Pastoral geben die Begleithefte „BONI-Impulse“ (Gottesdienstimpulsheft) und „BONI-Praxis“ (Themenheft), die alle Gemeinden bereits Mitte September erhalten haben und die als Download unter www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion abrufbar sind.
Bitte geben Sie das Kollektenergebnis am folgenden Wochenende (23./24. November 2024) bekannt und verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die ganze Gemeinde.
Alle Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten und -referentinnen erhalten im August 2024 eine Aktionsmappe mit Ideen zur Gestaltung einer Eucharistiefeier, eines Familiengottesdienstes und einer Wort-Gottes-Feier sowie vielfältigen Impulsen zum Leitwort „Erzähle, worauf du vertraust“.
Mitte September 2024 wird allen Gemeinden ein Materialpaket zur Gestaltung des Diaspora-Sonntags (Plakate, vorbestellte Pfarrbriefmäntel und Spendentüten) zugeschickt. Weitere Materialien können bestellt werden und stehen digital zum Download zur Verfügung.
Bitte hängen Sie die Aktionsplakate gut sichtbar in Ihrer Gemeinde auf. Weisen Sie bitte im Aktionszeitraum auf die Diaspora-Kollekte und auf die Online-Spendenmöglichkeit (www.bonifatiuswerk.de/spenden) in den Gottesdiensten sowie im Pfarrbrief oder auf der Homepage hin. Nehmen Sie die Anliegen der Diaspora bitte auch in ihr Gebet auf.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie auf www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion. Bestellungen richten Sie bitte per Mail an bestellungen@bonifatiuswerk.de, telefonisch an 05251/2996-94 oder per Fax an 05251/2996-88.

Nr. 127Warnhinweis

Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz weist erneut darauf hin, dass im Namen des ukrainischen griechisch-katholischen Bischofs Mykhaylo Bubniy weiterhin ein betrügerischer Projektantrag an verschiedene Adressaten in der katholischen Kirche in Deutschland versandt wird.
Der Absender benutzt den Namen des Bischofs, um Spenden für ein sozialpsychologisches Projekt zu erschleichen. Bischof Bubniy hat bestätigt, dass der Projektantrag nicht von ihm stammt.
Wir bitten um Beachtung.

Sonstige Mitteilungen

Nr. 128Jahresabschluss 2023 der Bank für Kirche und Caritas eG, Paderborn – zusammengefasst

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Erzbistum Paderborn
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Dieses wird vertreten durch die
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