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Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 142Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2025

Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden, Gruppen und Verbänden,
liebe Schwestern und Brüder!
Rund um den Dreikönigstag am 6. Januar ist es wieder so weit: Zum 67. Mal ziehen Sternsingerinnen und Sternsinger von Haus zu Haus, bringen den Menschen Gottes Segen für das neue Jahr und sammeln Spenden für Kinder weltweit. Die Aktion Dreikönigssingen 2025 steht unter dem Motto „Erhebt eure Stimme! Sternsingen für Kinderrechte.“
Diese wurden in der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1989 zum ersten Mal festgehalten. Sie gelten für alle Kinder, ganz egal, wo sie leben, wie arm oder reich sie sind oder welche Hautfarbe sie haben. Die Kinderrechte sollen sicherstellen, dass alle Kinder gut versorgt sind und dass sie ohne Angst und in Sicherheit aufwachsen können. Dafür setzen sich die Projektpartner des Kindermissionswerkes in Kolumbien und in Kenia ein – und mit ihnen alle, die bei der Sternsingeraktion mitmachen. Dass sie dabei mutig voranschreiten können, sagt ihnen der biblische Leittext aus dem Buch Jesaja: „Fürchte dich nicht, denn ich bin mit dir!“ (Jes 43,5) Diese Zusage Gottes ist zugleich Auftrag an uns alle: Denn Kinder brauchen Schutz und Geborgenheit und die Zuversicht, dass Menschen an ihrer Seite stehen, die sie unterstützen und fördern.
Wir bitten Sie herzlich, die Kinder und Jugendlichen in ihrem Engagement beim Sternsingen tatkräftig zu unterstützen, damit sie Gottes Segen zu den Menschen bringen und ihre Stimme für die Rechte von Kindern weltweit Gehör findet.
Fulda, den 26. September 2024
Für das Erzbistum Paderborn
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Erzbischof
Dieser Aufruf soll in den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion) ist ohne Abzüge an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ weiterzuleiten.

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 143Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisses für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 29.04.1991 (Kirchliches Amtsblatt 1991, Stk. 5, Nr. 75.), zuletzt geändert am 27.09.2023 (Kirchliches Amtsblatt 2023, Stk. 11, Nr. 121.), wird wie folgt geändert:
    In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
  2. Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Paderborn, den 29. Oktober 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 144Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
  1. Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15.12.1971 (Kirchliches Amtsblatt 1971, Stk. 22, Nr. 283. ff.), zuletzt geändert am 26.06.2024 (Kirchliches Amtsblatt 2024, Stk. 8, Nr. 100), wird wie folgt geändert:
    1. § 3 Absatz 4 wird aufgehoben.
    2. In § 14 Absatz 10 wird die Angabe „(§ 2 Abs. 4 Satz 3 Anlage 15)“ gestrichen.
    3. In § 4 Absatz 1 Anlage 30 wird der zweite Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
      „- Gehaltstarifvertrag in der ab dem 1. Mai 2024 geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt D (Inflationsausgleich gem. § 3 Nr. 11c EstG).“
    4. In der Anlage 31 wird der erste Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
      „- AGIAMONDO e.V. (vormals: Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe, AGEH, e.V.), Köln, für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2029“
  2. Die Änderung unter Ziffer I) 1. tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 2. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 4. tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, den 29. Oktober 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 145Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderung der Ordnung für Praktikumsverhältnisse

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15.12.1971 (Kirchliches Amtsblatt 1971, Stk. 22 Nr. 283. ff.), zuletzt geändert am 27.09.2023 (Kirchliches Amtsblatt 2023, Stk. 11, Nr. 123.), wird wie folgt geändert:
    In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
  2. Die Änderung unter Ziffer I) tritt wird Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Paderborn, den 29. Oktober 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 146Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderung der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung)

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 08.05.2019 (Kirchliches Amtsblatt 2019, Stk. 6, Nr. 64.), zuletzt geändert am 27.09.2023 (Kirchliches Amtsblatt 2023, Stk. 11, Nr. 122.), wird wie folgt geändert:
    In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
  2. Die Änderung unter Ziffer I) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Paderborn, den 29. Oktober 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 147Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2024
– Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 beschlossen:
  1. Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 06.10.2021 (Kirchliches Amtsblatt 2021, Stk. 12, Nr. 149.), zuletzt geändert am 27.09.2023 (Kirchliches Amtsblatt 2023, Stk. 11, Nr. 124.), wird wie folgt geändert:
    § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
    2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.
  2. Die Änderungen unter Ziffer I) treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Paderborn, den 29. Oktober 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/27-2023

Nr. 148Änderung der Grundordnung für den Einsatz von Priestern der Weltkirche im seelsorglichen Dienst im Erzbistum Paderborn

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Art. 1

Der erste Absatz des Abschnitts 7 der Grundordnung für den Einsatz von Priestern der Weltkirche im seelsorglichen Dienst des Erzbistums Paderborn (KA 2024, Nr. 119) wird wie folgt neu gefasst:
„Ein Priester, der gemäß der Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester vergütet wird, meldet sich in Eigeninitiative bei einer gesetzlichen Krankenversicherung seiner Wahl an, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Beitrag für die Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung wird monatlich über die Gehaltsabrechnung einbehalten und dementsprechend abgeführt. Darüber hinaus erfolgt eine zusätzliche Altersversorgung über die Kirchliche Zusatz- und Versorgungskasse (KZVK).“
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Art. 2

Die vorgenannten Änderungen treten rückwirkend zum 1. Oktober 2024 in Kraft.
Paderborn, den 5. November 2024
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 1.5/1333.20.20/1/19-2024

Personalnachrichten

Nr. 149Aufnahme unter die Kandidaten für das Priestertum

Weihbischof Josef Holtkotte hat am 7. Oktober 2024 in der Kirche St. Peter und Paul des Priesterseminars folgenden Herrn unter die Kandidaten für das Priestertum aufgenommen:
Schefer Viktor
St. Johannes Baptist Delbrück

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 150Hinweise zur Haushaltsaufstellung für Kirchengemeinden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026

Für die Haushaltsplanung 2025 und 2026 gelten folgende vereinfachte Vorgehensweisen:
Bereits seit dem laufenden Jahr entfällt die Notwendigkeit, innerhalb des Rechtsträgers Kirchengemeinde etwaige Wirtschaftende Einheiten gesondert auszuweisen. Die erzielten Überschüsse können – sofern nicht eine gesonderte Zweckbindung besteht – in vollem Umfang für kirchengemeindliche Aufgaben eingesetzt werden.
Ein separater Ausweis in Planung und Rechnungslegung ist nur für Bereiche mit gesonderter Zweckbindung (z.B. Sozialfonds, Stiftungen) erforderlich, um die zweckgemäße Verwendung der Mittel nachweisen zu können.
Haushaltsplanung 2025
Die Ertragsseite, insbesondere Zuweisungen des Erzbischöflichen Generalvikariats, wird auf Basis der Beschlüsse des Kirchensteuerrats für das Jahr 2025 geplant.
Der Berechnungsbogen ist in folgenden Punkten zu aktualisieren:
  1. Die Anrechnung eigener Erträge im Hauptwerk Kirchengemeinde entfällt.
  2. Die Erträge eigenständiger Rechtsträger in Verwaltung der Kirchengemeinde (Stellen- und Fabrikvermögen) werden weiterhin auf die Schlüsselzuweisung angerechnet. Die Ansätze für anzurechnenden Erträge dürfen aus dem Vorjahr kopiert werden. Eine Spitzabrechnung erfolgt mit der Prüfung der Jahresabschlüsse.
  3. Für den Pastoralverbund werden je Mitglied 2 Punkte (bisher: 1 Punkt) gewährt.
  4. Der Punktwert zur Berechnung der Schlüsselzuweisung für 2025 beträgt 2,41 €.
  5. Wohnraum, der nur vorübergehend als Dienstwohnung genutzt werden soll, wird nicht als betriebsnotwendige Dienstwohnung anerkannt. Für die Nutzung wird auf Antrag eine Förderung in Höhe der ortsüblichen Miete aus Kirchensteuermitteln bereitgestellt (KA 2021, Nr. 113.). Für 2025 wird die festgesetzte Mietzahlung des Vorjahres mit der durchschnittlichen Preissteigerung 2023, d.h. 1,5 %, indexiert.
Für die Aufwandsseite sind die Personalkosten zu aktualisieren. Für alle anderen Aufwandspositionen dürfen die Ansätze des Vorjahres übernommen werden.
Haushaltsplanung 2026
Die Haushaltsplanung 2026 wird ausgesetzt.
Die Schlüsselzuweisung wird auf Basis des Werts für das Jahr 2025 und der vom Kirchensteuerrat noch festzulegenden Punktwertanpassung ausgezahlt.
Für die unterjährige Bewirtschaftung der Etats sind verstärkt Haushaltsüberwachungslisten zu nutzen.
Termin
Die Haushaltspläne 2025 sind bis zum 31.03.2025 dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Allgemeine Hinweise
Alle Anstrengungen sind darauf zu richten, Vollständigkeit und Aktualität der Jahresabschlüsse herzustellen. In der Zwischenzeit ist eine vorsichtige Haushaltsbewirtschaftung notwendig, die Defizite vermeidet. Bestehende Konsolidierungsprozesse sind weiterzuführen. Größere Investitionsmaßnahmen (z.B. Bau und Sanierungen von Gebäuden) und Entscheidungen mit langfristiger Bindung (z.B. Personaleinstellungen) sind objektiv abzuwägen und werden gesondert geprüft.
Paderborn, den 25. Oktober 2024
L.S.
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Generalvikar

Nr. 151Verordnung über die in 2025 abzuhaltenden Diözesankollekten

Gemäß Ziff. 1.2 des Gesetzes über das Kollekten-, Spenden- und Messstipendienwesen und über die Mittelverwaltung in den Kirchengemeinden und Pastoralen Räumen/Pastoralverbünden (KA 2018, S. 255, Nr. 151) wird diese Verordnung erlassen. Die folgenden Kollekten sind in allen Pfarr-, Filial-, Anstalts- und Klosterkirchen mit öffentlichem oder halböffentlichem Gottesdienst abzuhalten:
Datum
K o l l e k t e n -
Überweisung
Betrag
Kennzeichen
Bezeichnung
in %
an das EGV bis
Euro
01. Januar
2540
für besondere Aufgaben der Weltkirche
100
10.01.2025
05. Januar
2531
für die Mission in Afrika
100
17.01.2025
19. Januar
2523
für die Familienseelsorge
100
31.01.2025
02. Februar
2550
für die Diasporaseelsorge
100
14.02.2025
16. Februar
2560
für die Caritas
50
28.02.2025
05. März
2516
Aufstellen des Opferstockes „Fastenalmosen Misereor“
100
25.04.2025
09. März
2580
für die Förderung von Priesterberufen
100
21.03.2025
In der
Fastenzeit
2552
Fastenopfer der Kinder für „Misereor“
100
25.04.2025
06. April
2510
Misereor
100
17.04.2025
13. April
2572
für das Heilige Land
100
25.04.2025
25. Mai
2582
für die Förderung von Priesterberufen
100
06.06.2025
08. Juni
2537
Renovabis
100
20.06.2025
29. Juni
2543
für den Heiligen Vater
100
11.07.2025
27. Juli
2571
Liborikollekte für den Dom
100
08.08.2025
17. August
2541
für besondere Aufgaben der Weltkirche
100
29.08.2025
14. September
2542
Welttag der Kommunikationsmittel
100
26.09.2025
21. September
2561
für die Caritas
50
02.10.2025
28. September
2581
für die Förderung von Priesterberufen in Lateinamerika
100
10.10.2025
26. Oktober
2530
Weltmissionssonntag
100
07.11.2025
02. November
2584
für die Priesterausbildung in Osteuropa
100
14.11.2025
09. November
2526
für außerordentliche Seelsorgezwecke
100
21.11.2025
16. November
2551
Diasporasonntag
100
28.11.2025
30. November
2517
Aufstellen des Opferstockes Adveniat
100
02.01.2026
07. Dezember
2522
für die Jugendseelsorge
100
19.12.2025
In der
Weihnachtszeit
2532
Weltmissionstag der Kinder
100
02.01.2026
25. Dezember
2511
Adveniat
100
02.01.2026
26. Dezember
2583
für die Förderung von Priesterberufen
100
02.01.2026
freiwillig an den Herz-Jesu-Freitagen
2513
Miteinander teilen (Kollekte/Opferstock)
100
baldmöglichst
Am Tag der
Erstkommunion
2553
Diaspora-Opfer der Kommunionkinder
100
baldmöglichst
Am Tag der
Firmung
2554
Diaspora-Opfer der Firmlinge
100
baldmöglichst
Anfang Januar
-
Folgende Kollekte darf n i c h t an das Erzbischöfliche Generalvikariat überwiesen werden: Aktion „Dreikönigssingen“
siehe unter Ziffer 2
Nach Pfingsten
- September
2534
Weltkirchlicher Sonntag im Erzbistum Paderborn
50
10.10.2025
  1. Es wird gebeten, die Diözesankollekten bis zu den angegebenen Terminen an das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn (IBAN: DE08 4726 0307 0010 7019 00, BIC: GENODEM1BKC) zu überweisen.
    Gem. Ziff. 1.3 des o. g. Gesetzes sollen Diözesankollekten in jeder Pfarrgemeinde gehalten werden und grundsätzlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes zur Weiterleitung zusammengeführt werden. Ist der Pastorale Raum noch nicht errichtet, tritt an seine Stelle der Pastoralverbund. Die Kollekteneingänge im Erzbischöflichen Generalvikariat werden so verbucht, wie sie überwiesen werden. Maßgeblich für die Zuordnung ist die bei der Überweisung mitgegebene Buchungskennziffer. Pro Überweisung ist nur eine Buchungskennziffer mitzugeben, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann.
  2. Für die nachstehende Kollekte gilt dabei folgende Sonderregelung:
    Die Gaben aus der Aktion „Dreikönigssingen“ sollen direkt auf das Konto vom Kindermissionswerk Die Sternsinger e.V. Aachen (IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31), BIC: GENODED1PAX) überwiesen werden.
  3. Der „Weltkirchliche Sonntag im Erzbistum Paderborn“ ist in jeder Pfarrgemeinde im Erzbistum Paderborn an einem frei zu wählenden Sonntag im Zeitrahmen von Mai bis September eines jeden Jahres durchzuführen. 50 % des Kollektenertrags können in der Pfarrgemeinde zur Förderung der weltkirchlichen Arbeit oder für eigene Projektpartnerschaften verbleiben. Die überwiesenen übrigen 50 % werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat an das Internationale Katholische Missionswerk missio in Aachen zur Förderung weltkirchlicher Projekte gesandt.
  4. Zweitkollekten neben Diözesankollekten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung des zuständigen Pfarrers zulässig. Sie dürfen nur als Türkollekte nach dem Gottesdienst abgehalten werden.
  5. Es bleibt vorbehalten, noch eine oder zwei Diözesankollekten im Laufe des Jahres einzuschieben.
  6. Die Kollekte für die Pfarrbüchereien ist seit 2022 entfallen. Es obliegt der Kirchengemeinde, für diesen Zweck vor Ort eine Kollekte abzuhalten und zu verwenden.
Az: 6.3/2524/5/1-2024
Paderborn, den 11. Oktober 2024
L.S.
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Generalvikar

Nr. 152Verlust eines Dienstausweises

Der Dienstausweis für Dechant Dietmar Röttger, Nr. 1/2444, wird wegen Verlustes für ungültig erklärt.

Nr. 153Sternsingen im Erzbistum Paderborn

Im Erzbistum Paderborn wird die 67. Aktion Dreikönigssingen vom Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) in Kooperation mit dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ durchgeführt. „Erhebt eure Stimme! Sternsingen für Kinderrechte.“ heißt das Motto der 67. Aktion Dreikönigssingen. Jedes Jahr stehen ein Thema und ein Land exemplarisch im Mittelpunkt der Aktion. Die Spenden, die die Sternsinger*innen sammeln, fließen jedoch unabhängig davon in Hilfsprojekte für Kinder in rund 100 Ländern weltweit. Das Engagement der Sternsinger*innen und ihre Solidarität mit bedürftigen Kindern in aller Welt ist beispielhaft für die katholische Jugendarbeit und weitaus mehr als nur sammeln von Geld. Durch das Vermitteln von entwicklungspolitischen Themen und globalem Denken wird bei den Kindern Weltoffenheit und Empathie gefördert.
Nach der Ordnung für das Dreikönigssingen, die von der Deutschen Bischofskonferenz im Jahr 2003 verabschiedet wurde, sind der Begriff „Sternsinger“ als Wortmarke für das Sammeln von Spenden, das Logo „Aktion Dreikönigssingen“ und das Logo „Kindermissionswerk Die Sternsinger“ rechtlich geschützt. Alle Spenden, die im Namen der Aktion gesammelt werden, mögen daher an das Kindermissionswerk überwiesen werden.
Der BDKJ-Diözesanverband bittet dafür um Überweisung der gesammelten Spenden und Einzelspenden von Privatpersonen direkt an das Kindermissionswerk Aachen auf folgendes Konto: Pax-Bank eG, IBAN: DE 95 3706 0193 0000 0010 31, BIC: GENODED1PAX. Damit die Einzahlungen richtig zugeordnet werden können, geben Sie unter „Verwendungszweck“ bitte an:
  1. PLZ und Ort
  2. Name der Pfarrei bzw. Pfarrgemeinde
  3. Das Stichwort „DKS 2025“
Bei Aufrufen zu Einzelspenden (Segenspakete, Pfarrbriefe etc.) möge die Bankverbindung der Kirchengemeinde oder die Bankverbindung des Kindermissionswerkes (s.o.) angegeben werden. Die Kirchengemeinde ist eine kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und darf für Spenden, die nach dem Spenderwillen für einen anderen gemeinnützigen Zuwendungsempfänger bestimmt sind und die sie an ebendiesen Empfänger weiterleitet, wie z.B. an das Kindermissionswerk (sogenannte Durchlaufspenden), Spendenbetätigungen ausstellen.
Gemeinden, die eigene Partnerschaften schon länger mit den Erlösen der Aktion Dreikönigssingen unterstützen, werden gebeten, diese über eine Direktpartnerschaft beim Kindermissionswerk in Aachen rechtzeitig anzumelden. Nähere Informationen dazu gibt es in der BDKJ-Diözesanstelle.
Das Kindermissionswerk und der BDKJ weisen darauf hin, dass es den Gemeinden freigestellt ist, die Aktion Dreikönigssingen durchzuführen oder nicht.
Bei der größten Solidaritätsaktion von Kindern für Kinder ziehen die Sternsinger für Gleichaltrige auf der ganzen Welt los, um im Sinne der Frohen Botschaft Jesu Christi zu segnen, zu singen und zu sammeln. Durch die Aktion lernen Kinder und Jugendliche in Deutschland nicht nur die Lebenssituation von Gleichaltrigen in anderen Ländern kennen, sondern sensibilisieren auch ihre Mitmenschen für die vorhandenen Missstände.
Sternsingeraktion im Erzbistum Paderborn
Die Bundesweite Eröffnung der Aktion Dreikönigssingen 2025 findet am 28. Dezember 2014 in Paderborn statt.
Über 1.800 Sternsinger*innen und ihre Begleitenden werden bei dieser großen Veranstaltung des BDKJ, des Erzbistums Paderborn und des Kindermissionswerks „Die Sternsinger“ in Paderborn erwartet. Wie in jedem Jahr wird die Aktion Dreikönigssingen an diesem Tag feierlich eröffnet und der BDKJ Diözesanverband Paderborn darf hierfür zum 2. Mal Gastgeber sein.
Damit der Tag der Bundesweiten Eröffnung für die Sternsinger*innen ein unvergesslicher wird, sucht der BDKJ noch viele helfende Hände, die an dem Tag dabei sind. Es werden auch noch Angebote für das Mitmachprogramm gesucht. Bei Interesse melden Sie sich gerne bei sternsingen@bdkj-paderborn.de
Das Kindermissionswerk und der BDKJ-Diözesanverband stehen für Rückfragen und bei Unterstützungsbedarf gerne zur Verfügung.

Kirchliche Mitteilungen

Nr. 154Weiterbildungslehrgang und Ausbildungslehrgang
(Grundkurs und Aufbaukurs) für Küsterinnen und Küster

Im Jahr 2025 finden folgende Veranstaltungen statt:
Weiterbildungslehrgang für Küsterinnen und Küster:
In der Zeit vom 11.–14.03.2025 wird ein Weiterbildungskurs für haupt-, neben- und ehrenamtliche Küsterinnen und Küster im Liborianum, An den Kapuzinern 5-7, 33098 Paderborn, durchgeführt.
Zur Teilnahme an diesem Lehrgang sind alle aktiv tätigen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Küsterinnen und Küster eingeladen, die bereits an einem Küsterausbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben.
Ausbildungslehrgang (Grundkurs und Aufbaukurs) für Küsterinnen und Küster
Im Liborianum finden ein Grundkurs und ein Aufbaukurs für Küsterinnen und Küster statt.
Die Termine für den Ausbildungslehrgang sind:
Grundkurs:
24.–28.03.2025
Aufbaukurs:
15.–18.09.2025
An diesen Kursen können haupt-, neben- und ehrenamtliche Küsterinnen und Küster teilnehmen. Grund- und Aufbaukurs bilden eine Einheit, die vollständig zu absolvieren ist. Eine Anmeldung zu einzelnen Elementen ist nicht möglich.
Bei Anmeldungen, die durch das zuständige Pfarramt zu erfolgen haben, sind gemäß der Ordnung zur Ausbildung und Prüfung der Küsterinnen und Küster (KA 151, 2008 Nr. 163) die geforderten Unterlagen unter Angabe der beschäftigenden Kirchengemeinde einzureichen. Danach erfolgt eine Zulassungsbestätigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
Anmeldungen zu diesen Lehrgängen sind schriftlich zu richten an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Fachbereich Liturgische Grundsatzfragen, Postfach 14 80, 33044 Paderborn.
Die Herren Geistlichen werden gebeten, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Lehrgänge hinzuweisen.
Impressum
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dieses wird vertreten durch die
Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer
Domplatz 3 in 33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat)
Fax:
+49 (0)5251 125-1470
E-Mail:
generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
Webseite:
www.erzbistum-paderborn.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 126229966
Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
Iris Gollers
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Domplatz 3
33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0) 5251 125-1377
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Auf dem Esch 4 in 33619 Bielefeld
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