Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 30.12.2023

Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften

Diözesangesetz vom 22. November 2013

in: KA 157 (2014) 9, Nr. 8

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Für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn wird folgende Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften getroffen:
  1. Die nachfolgende Regelung erfasst
    1. außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG sowie
    2. die im Rahmen der gewerblichen Einkünfte versteuerten Veräußerungsgewinne gemäß § 17 EStG. Hierzu zählen auch die im § 34 EStG ausgenommenen steuerpflichtigen Teile der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 b EStG in Verbindung mit § 3 c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind.
    Maßgebend ist die Qualifizierung des Finanzamtes in dem betreffenden Steuerbescheid.
  2. Auf die v. g. Einkünfte wird unbeschadet der Regelung des § 227 AO ein Kirchensteuerteilerlass in Höhe von 50% gewährt. Dieser Erlass ist begrenzt auf maximal 50% der tatsächlich festgesetzten rk-Kirchensteuer.
  3. Auf den Erlassbetrag wird der gewährte oder zu gewährende Kappungsbetrag nicht angerechnet.
  4. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
  5. Die Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2014 die bisherigen Vorgaben für die Gewährung eines Teilerlasses vom 14. November 1997.