Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 20.12.2018

Geltungszeitraum bis: 31.10.2024

Abschluss oder vertragliche Änderung von Mietverträgen für Garagen und/oder Kfz-Stellplätzen. Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Verwaltungsverordnung vom 27. November 2018

in: KA 161 (2018) 269-270, Nr. 156

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Gemäß § 21 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 585) in Verbindung mit Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung über die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden im nordrheinwestfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn vom 19. Mai 1995 – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 29. Juli 2009 (KA 2009, Nr. 1061#; GV.NRW S. 818, SGV.NRW S. 2223) bedürfen Beschlüsse der Kirchenvorstände über Mietverträge,
  • die unbefristet sind oder
  • deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder
  • deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 EUR übersteigt
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
Für den Abschluss sowie die vertragliche Änderung von Mietverträgen für Garagen und/oder Kfz-Stellplätzen wird gemäß Artikel 8a der Geschäftsanweisung folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Vorausgenehmigung für den Abschluss und die vertragliche Änderung von Mietverträgen für Garagen und/oder Kfz-Stellplätzen

Für Beschlüsse der Kirchenvorstände gemäß Artikel 7 Ziffer 3 der Geschäftsanweisung wird hiermit unter nachfolgenden Voraussetzungen die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt:
  1. der Beschluss betrifft den Abschluss oder die vertragliche Änderung von Mietverträgen über Garagen und/oder Kfz-Stellplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung oder eines Gebäudes stehen;
  2. der Mietzins beträgt im Einzelfall mindestens 20,00 EUR pro Monat sowie, auf das Jahr umgerechnet, insgesamt nicht mehr als 50.000,00 EUR;
  3. der Vertragsabschluss oder die vertragliche Änderung erfolgt unter Verwendung gängiger oder in Anlehnung an gängige Vertragsmuster nach aktuellem Stand, wie z.B. Haus und Grund. Das Vertragswerk enthält keine Abweichungen/Sonderabreden zu Lasten der Vermieterin;
  4. der Vertrag berücksichtigt die (ab spätestens ab 2021 geltende) Umsatzsteuerpflicht (siehe KA 2016, Stück 4, Nr. 54 und Stück 12, Nr. 1712#) bzw. einen entsprechenden Vorbehalt;
  5. sowohl der jeweilige Beschluss, als auch die daraus resultierenden Willenserklärungen des Kirchenvorstandes entsprechen den formalen Voraussetzungen des für die kirchliche Vermögensverwaltung geltenden staatlichen und des kirchlichen Rechts (insbesondere §§ 13, 14 S. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 und Art. 9 S. 1 der Geschäftsanweisung).
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§ 2
Bestätigung des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen

Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 1 wird durch den jeweiligen Gemeindeverband durch Vermerk wie folgt bestätigt:
 
„Kirchenaufsichtlich genehmigt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn gemäß Verwaltungsverordnung über die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bei Abschluss oder vertraglicher Änderung von Mietverträgen für Garagen und/oder Kfz-Stellplätzen im nordrhein-westfälischen und im hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn vom 27.11.2018 – KA 2018, Nr. 156).
Für die Richtigkeit
Ort, Datum
Geschäftszeichen
Unterschrift“
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§ 3
Dokumentation der Mietverhältnisse; fakultative Prüfung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat

( 1 ) Die Gemeindeverbände sind angehalten, die Mietverhältnisse im jeweils genutzten Liegenschaftsverwaltungsprogramm vollständig einzutragen und zu pflegen.
( 2 ) Dem Erzbischöflichen Generalvikariat bleibt es vorbehalten, die dieser Regelung unterfallenden Sachverhalte insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu überprüfen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn in Kraft.

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1 ↑ [Abgedruckt: D.3.24.]
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2 ↑ [Abgedruckt: E.2.41a+b.]