Erzbistum Paderborn
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Geltungszeitraum von: 01.01.1955
Geltungszeitraum bis: 31.12.2024
Führung des Protokollbuches
Verwaltungsverordnung
in: KA 98 (1955) 157, Nr. 365
#Die geordnete Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden steht und fällt mit dem vorschriftsmäßig geführten Protokollbuch des Kirchenvorstandes. Durch das Staatsgesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.7.1924 § 13 Abs. 4 ist seine Führung dringend vorgeschrieben. Es wird hierzu verwiesen auf die Angaben bei Wenner, Kirchenvorstandsrecht, Paderborn 1954, S. 99f und 74f.
Aus gegebener Veranlassung müssen wir die Kirchenvorstände und namentlich die Herren Vorsitzenden darauf hinweisen, dass sie ihren Kirchengemeinden und uns gegenüber für die ordnungsmäßige Führung und sichere Aufbewahrung dieser amtlichen Sitzungsbücher verantwortlich sind. Jeder Verlust ist uns vom Vorsitzenden umgehend unter Angabe der näheren Umstände sofort zu melden, damit die nötigen Maßnahmen noch rechtzeitig getroffen werden können.
Diese Anordnung ist in der nächsten Kirchenvorstandssitzung wörtlich bekannt zu geben.