Erzbistum Paderborn
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Wahlordnung für die Mitarbeitervertretung der Pastoralen Laienberufe

Vom 17. Dezember 2024

KA 2025, Nr. 11

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Gemäß den Bestimmungen zur Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Pastoralen Laienberufe mit Inkrafttreten zum 1. März 2021 (Gz.: 5/1378.10/25/1-2021) gelten die Pastoralen Laienberufe als eine Einrichtung im mitarbeitervertretungsrechtlichen Sinne, deren Mitarbeiterinnen1# eine eigenständige Mitarbeitervertretung bilden.
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§ 1

Die Anzahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung richtet sich nach § 6 Abs. 2 MAVO.
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§ 2

In Abweichung vom Mehrheitswahlprinzip des § 11 Abs. 6 MAVO wird folgende Regelung getroffen (vgl. § 6 Abs. 3 MAVO):
Für die Wahl zur Mitarbeitervertretung wird zwischen der Berufsgruppe der Gemeindeassistentinnen und Gemeindereferentinnen und der Berufsgruppe der Pastoralassistentinnen und Pastoralreferentinnen unterschieden.
Als Mitglied der Mitarbeitervertretung ist jeweils die Kandidatin gewählt, die von den zu ihrer Berufsgruppe gehörenden Kandidatinnen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Im Übrigen sind unter Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d´Hondt diejenigen Kandidatinnen gewählt, die im Verhältnis zur Anzahl der stimmberechtigten Mitarbeiterinnen innerhalb ihrer Berufsgruppe die meisten Stimmen erhalten haben.
Die nicht gewählten Kandidatinnen sind Ersatzmitglieder mit der Maßgabe, dass abweichend von § 11 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 13b Abs. 1 MAVO bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Mitarbeitervertretung, das gemäß Absatz 3 Satz 1 gewählt wurden, zunächst dasjenige Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl nachrückt, das zur selben Berufsgruppe wie das ausscheidende MAV-Mitglied gehört. Im Übrigen werden die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 berücksichtigt.
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§ 3

Diese Wahlordnung tritt zum 1. März 2025 in Kraft und gilt erstmalig für die Wahl zur Mitarbeitervertretung im Jahr 2025 und die aus ihr hervorgehende Mitarbeitervertretung. Ihre Anwendung steht unter der Voraussetzung, dass in beiden Berufsgruppen jeweils mindestens eine Kandidatin zur Wahl steht und gewählt wird.

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1 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, auf sämtliche Geschlechter.