Erzbistum Paderborn
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168. Jahrgang, Stück 2Paderborn, den 13. Februar 2025
Dokumente des Apostolischen Stuhls
Nr. 18Botschaft des Heiligen Vaters zum 33. Welttag der Kranken am 11. Februar 2025
„Die Hoffnung aber lässt nicht zugrunde gehen“ (Röm 5,5)
und macht uns stark in der Bedrängnis
und macht uns stark in der Bedrängnis
Liebe Brüder und Schwestern!
Wir begehen den 33. Welttag der Kranken im Jubiläumsjahr 2025, in dem die Kirche uns einlädt, „Pilger der Hoffnung“ zu werden. Dabei begleitet uns das Wort Gottes, das uns durch den heiligen Paulus eine sehr ermutigende Botschaft gibt: „Die Hoffnung aber lässt nicht zugrunde gehen“ (Röm 5,5), ja, sie macht uns stark in der Bedrängnis.
Das sind tröstliche Worte, aber sie können einige Fragen aufkommen lassen, besonders bei denen, die leiden. Zum Beispiel: Wie sollen wir stark bleiben, wenn wir von schweren, beeinträchtigenden Krankheiten heimgesucht werden, die vielleicht eine Behandlung erfordern, deren Kosten unsere Mittel übersteigen? Wie schaffen wir das, wenn wir neben unserem eigenen Leiden auch das derjenigen sehen, die uns lieben und sich trotz aller Nähe hilflos fühlen? In all diesen Situationen spüren wir das Bedürfnis nach einer Unterstützung, die größer ist als wir: Wir brauchen die Hilfe Gottes, seiner Gnade, seiner Vorsehung, jener Kraft, die das Geschenk seines Heiligen Geistes ist (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 1808).
Halten wir also einen Moment inne, um über die Gegenwart Gottes, der den Leidenden nahe ist, nachzudenken, und zwar anhand von drei charakteristischen Aspekten: Begegnung, Geschenk und Teilen.
1. Begegnung. Als Jesus die zweiundsiebzig Jünger aussendet (vgl. Lk 10,1–9), ersucht er sie, den Kranken zu sagen: „Das Reich Gottes ist euch nahe“ (V. 9). Das heißt, er will, dass sie helfen, auch die Krankheit, so schmerzhaft und schwer verständlich sie sein mag, als eine Gelegenheit zur Begegnung mit dem Herrn zu erkennen. Auch wenn wir nämlich in der Zeit der Krankheit einerseits unsere ganze geschöpfliche Schwachheit – körperlich, seelisch und geistig – spüren, so erfahren wir doch andererseits die Nähe und das Mitleid Gottes, der in Jesus mit uns gelitten hat. Er lässt uns nicht im Stich und überrascht uns oft mit dem Geschenk einer Zähigkeit, die wir uns nie zugetraut hätten und zu der wir aus eigener Kraft nie gelangt wären.
Dann wird die Krankheit zur Gelegenheit einer Begegnung, die uns verändert, zur Entdeckung eines unerschütterlichen Felsens, an dem wir uns festklammern können, um den Stürmen des Lebens zu trotzen: eine Erfahrung, die uns, wenngleich unter Opfern, stärker macht, weil wir uns bewusster werden, dass wir nicht allein sind. Deshalb heißt es, dass der Schmerz immer ein Heilsgeheimnis in sich birgt, weil er uns den Trost, der von Gott kommt, ganz nah und real erfahren lässt, so sehr, dass wir „die Fülle des Evangeliums mit all seinen Verheißungen und seinem Leben erkennen“ (Hl. Johannes Paul II., Ansprache an die Jugend, New Orleans, 12. September 1987).
2. Und damit kommen wir zum zweiten Gedanken: das Geschenk. Niemals wird uns nämlich so bewusst wie im Leiden, dass alle Hoffnung vom Herrn kommt und sie also in erster Linie ein Geschenk ist, das wir annehmen und hegen müssen, indem wir „der Treue Gottes treu bleiben“, wie es Madeleine Delbrêl so schön ausdrückt (vgl. La speranza è una luce nella notte, Città del Vaticano 2024, Vorwort).
Und nur in der Auferstehung Christi findet jedes unserer Schicksale seinen Platz im unendlichen Horizont der Ewigkeit. Nur aus seinem Tod und seiner Auferstehung erwächst uns die Gewissheit, dass nichts, „weder Tod noch Leben, weder Engel noch Mächte, weder Gegenwärtiges noch Zukünftiges noch Gewalten, weder Höhe oder Tiefe noch irgendeine andere Kreatur […] uns scheiden [können] von der Liebe Gottes“ (Röm 8,38–39). Und aus dieser „großen Hoffnung“ kommt jeder andere Lichtschimmer, mit dem wir die Prüfungen und Hindernisse des Lebens überwinden können (vgl. Benedikt XVI., Enzyklika Spe salvi, 27.31). Und nicht nur das, der Auferstandene geht auch mit uns und wird zu unserem Weggefährten, wie bei den Emmausjüngern (vgl. Lk 24,13–53). Wie sie können auch wir mit ihm unsere Verlorenheit, unsere Sorgen und unsere Enttäuschungen teilen, wir können auf sein Wort hören, das uns erleuchtet und unsere Herzen entzündet, und ihn beim Brechen des Brotes als gegenwärtig erkennen, indem wir in seinem Mit-uns-Sein, wenn auch in den Grenzen der Gegenwart, dieses „Jenseits“ erkennen, das uns durch seine Nähe wieder Mut und Zuversicht schenkt.
3. Und damit kommen wir zum dritten Aspekt, dem des Teilens. Die Orte, wo wir leiden, sind oft Orte des Teilens, der gegenseitigen Bereicherung. Wie oft lernt man am Bett eines Kranken zu hoffen! Wie oft lernt man glauben, wenn man den Leidenden beisteht! Wie oft begegnet man der Liebe, wenn man sich über die Bedürftigen beugt! Wir erkennen, dass wir „Engel“ der Hoffnung sind, Boten Gottes füreinander, alle miteinander: die Kranken, die Ärzte, die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die Familienangehörigen, die Freunde, die Priester, die Ordensmänner und Ordensfrauen ..., wo immer wir sind: in den Familien, in den Praxen, in den Pflegeheimen, in den Krankenhäusern und Kliniken.
Und es ist wichtig, die Schönheit und Bedeutung dieser gnadenhaften Begegnungen erfassen zu können und zu lernen, sie in der Seele zu verankern, um sie nicht zu vergessen. Es geht darum, das freundliche Lächeln des medizinischen Personals, den dankbaren und vertrauensvollen Blick eines Patienten, das verständnisvolle und fürsorgliche Gesicht eines Arztes oder eines ehrenamtlichen Mitarbeiters, das erwartungsvolle und besorgte Gesicht eines Ehepartners, eines Kindes, eines Enkels oder eines lieben Freundes im Herzen zu bewahren. Sie alle sind wertvolle Lichter, die uns selbst in der Dunkelheit der Prüfung Kraft geben und uns darüber hinaus durch ihre Liebe und Nähe den wahren Geschmack des Lebens lehren (vgl. Lk 10,25–37).
Liebe Kranke, liebe Brüder und Schwestern, die ihr euch der Leidenden annehmt, in diesem Heiligen Jahr kommt euch mehr denn je eine besondere Rolle zu. Euer gemeinsamer Weg ist in der Tat ein Zeichen für alle, „ein Lobgesang auf die Menschenwürde, ein Lied der Hoffnung“ (Bulle Spes non confundit, 11), das weit über die Zimmer und Betten der Pflegestätten, in welchen ihr euch befindet, hinausklingt und das „Zusammenspiel der ganzen Gesellschaft“ (ebd.) in der Liebe anregt und fördert, in einer Harmonie, die manchmal schwer zu verwirklichen, aber gerade deshalb wunderschön und stark ist und Licht und Wärme dorthin zu bringen vermag, wo es am nötigsten ist.
Die ganze Kirche dankt euch dafür! Auch ich tue das und bete für euch, indem ich euch Maria, dem Heil der Kranken, anvertraue – mit den Worten, mit denen sich schon so viele Brüder und Schwestern in ihrer Not an sie gewandt haben:
Unter deinen Schutz und Schirm fliehen wir,
o heilige Gottesmutter.
Verschmähe nicht unser Gebet in unseren
Nöten, sondern erlöse uns jederzeit von allen
Gefahren, o du glorreiche und gebenedeite
Jungfrau.
o heilige Gottesmutter.
Verschmähe nicht unser Gebet in unseren
Nöten, sondern erlöse uns jederzeit von allen
Gefahren, o du glorreiche und gebenedeite
Jungfrau.
Ich segne euch und eure Familien und alle, die euch nahestehen, und ich bitte euch, nicht zu vergessen, für mich zu beten.
Rom, Sankt Johannes im Lateran, 14. Januar 2025
FRANZISKUS
Dokumente der deutschen Bischöfe
Nr. 19Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land
(Palmsonntagskollekte 2025)
(Palmsonntagskollekte 2025)
Liebe Schwestern und Brüder, liebe Gemeinde,
wie in jedem Jahr ist die Kollekte am Palmsonntag für die Christen im Heiligen Land bestimmt. Insbesondere seit dem 7. Oktober 2023 haben Terror und Krieg dort vielen Menschen den Tod gebracht; Angst und Hass machen ein Zusammenleben unmöglich. Die Gräben scheinen unüberbrückbar, jede Perspektive auf Dialog und Verständigung utopisch.
Und doch gibt es Menschen, die aufeinander zugehen und dabei religiöse, ethnische und nationale Grenzen überwinden. Es sind Christen, Juden und Muslime, die sich trotz aller Widerstände als Brückenbauer für Verständigung und Versöhnung engagieren. Im zwischenmenschlichen und interreligiösen Dialog setzen sie sich dafür ein, dass ein gesellschaftliches Miteinander wieder möglich wird.
„Schritt für Schritt. Aufeinander zugehen“ – so lautet das Motto über der diesjährigen Palmsonntagskollekte. Mit ihr unterstützen wir Projekte und Initiativen des Deutschen Vereins vom Heiligen Lande und der Franziskaner im Heiligen Land, insbesondere auch im Bereich der Dialog- und Versöhnungsarbeit. Mit unserer Hilfe wollen und können wir dort den Frieden fördern, wo die Gewalt so viele Wunden gerissen und Trauer hinterlassen hat.
Wir Bischöfe bitten Sie ganz herzlich um Ihre Anteilnahme, um Ihr Gebet und auch um Ihre Spende für die Menschen im Heiligen Land.
Fulda, 26. September 2024 | |
Für das Erzbistum Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof |
Die Kollekte am Palmsonntag, dem 13. April 2025, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
Dokumente des Erzbischofs
Nr. 20Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Bielefeld
####Artikel 1
(
1
)
Nach Anhörung der Beteiligten wird im Dekanat Bielefeld-Lippe der Pastorale Raum Pastoralverbund Bielefeld errichtet.
(
2
)
Der Pastorale Raum Pastoralverbund Bielefeld umfasst:
- Pfarrei St. Jodokus Bielefeld,Pfarrei Christkönig Bielefeld,Pfarrei Heilig Geist Bielefeld,Pfarrei St. Johannes Bapt. Schildesche,Pfarrvikarie Liebfrauen Jöllenbeck,Pfarrei St. Bonifatius Bielefeld,Pfarrei Liebfrauen Bielefeld,Pfarrei St. Joseph Bielefeld,Pfarrei Maria Königin Bielefeld,Pfarrei St. Meinolf Bielefeld,Pfarrei St. Hedwig Heepen,Pfarrei St. Elisabeth Bielefeld.
Die genannten Pfarreien bleiben im bisherigen Umfang rechtlich selbstständig.
(
3
)
Eine neue Rechtsperson wird hierdurch nicht errichtet.
(
4
)
Mit Errichtung des Pastoralen Raumes erlöschen die bisherigen Pastoralverbünde Bielefeld-Mitte-Nord-West und Bielefeld-Ost.
#Artikel 2
Sitz des Pastoralen Raumes ist die Pfarrei St. Jodokus Bielefeld.
#Artikel 3
(
1
)
Der Leiter des Pastoralen Raumes wird durch gesondertes Dekret ernannt.
(
2
)
Der Leiter ist gegenüber den weiteren im Pastoralen Raum tätigen Priestern, Diakonen und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten weisungsbefugt.
(
3
)
Im Übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung des Leiters nach dem Grundstatut für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.
#Artikel 4
Alle übrigen im Pastoralen Raum tätigen Priester sowie die Diakone, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten werden im Regelfall im Rahmen des gesamten Pastoralen Raumes eingesetzt.
#Artikel 5
(
1
)
Die Kirchenvorstände werden nach geltendem Recht weiterhin auf der Ebene der einzelnen Kirchengemeinden gebildet. Den Vorsitz in den Kirchenvorständen führt der Inhaber des seelsorglichen Leitungsamtes in der jeweiligen Kirchengemeinde.
(
2
)
Die Bildung der Gemeinderäte oder eines Rates der Gemeinden erfolgt nach Maßgabe des geltenden diözesanen Rechts.
#Artikel 6
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Grundstatuts für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.
#Artikel 7
Dieses Dekret wird vollzogen mit Wirkung vom 1. Februar 2025.
Paderborn, 15. Januar 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/3424.11/99/1-2025 |
Nr. 21Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2025
In dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2025 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) in Höhe von 9 v. H. erhoben.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016 (BStBl 2016 Teil 1 Seite 773) bzw. der Nachfolgeerlasse in der jeweils gültigen Fassung Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Paderborn, 27. September 2024 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 6.4/2723.20/1/1-2024 |
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2025
Düsseldorf, 16. Januar 2025 | |
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen | |
L.S. | |
gez. Waldtraut Hof |
Nr. 22Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Land Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2025
Aufgrund der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn (hessischer Teil) setze ich hiermit folgenden Hundertsatz der Diözesankirchensteuer fest:
In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2025 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Der Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat zugestimmt.
Paderborn, 27. September 2024 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 6.4/2723.20/1/1-2024 |
Genehmigung
des Kirchensteuerbeschlusses der Erzdiözese Paderborn für den im Lande Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2025
Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2020 (GVBl. S 146) genehmige ich nachstehenden, von der Erzdiözese Paderborn am 27. September 2024 gefassten Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2025:
In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2025 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 27b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, Abs. 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörde der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatliche anerkannt sind.
Der Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat zugestimmt.
Wiesbaden, 16. Januar 2025 | |
L.S. | |
In Vertretung: Gez. Dr. Manuel Lösel | |
Az.: Z.3-870.400.000-00238 - |
Nr. 23Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Land Niedersachsen gelegenen Teil für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen setze ich hiermit folgenden Steuersatz der Diözesankirchensteuer fest:
- Für das Haushaltsjahr 2025 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen (Bad Pyrmont) haben, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 4 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes als Kirchensteuer erhoben.
- Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetz ergeben würde.
- Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
- Im Falle der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalierten Lohn- und Einkommensteuer.Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohn- und Einkommensteuer.Im Übrigen wird auf die Regelungen der gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016 hingewiesen (BStBl 2016, Teil 1, Seite 773).
- Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.
- Bei Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Erzdiözese Paderborn – Bad Pyrmont – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn – Bad Pyrmont – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Steuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nach erhoben.
Paderborn, 27. September 2024 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 6.4/2723.20/5/1-2024 |
Im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzminister genehmige ich den Kirchensteuerbeschluss vom 27.09.2024 für das Jahr 2025 gem. § 2 Abs. 9 des Kirchensteuerrahmengesetztes (KiStRG) i.d.F. vom 10.07.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert am 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 201)
Von der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt sehe ich gem. § 2 Abs. 10 KiStRG ab.
Im Auftrag | |
gez. Karcher |
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 24Kirchliche Bußpraxis
Für die kirchliche Bußpraxis verweisen wir auf die Erklärung der deutschen Bischöfe vom 24. November 1986, zuletzt abgedruckt in: KA 2006, Nr. 12.
Nr. 25Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Religionsunterricht und Schulpastoral
####Artikel 1
Die „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Religionsunterricht und Schulpastoral“ vom 30. Mai 2023 (KA 2023, Nr. 126) werden wie folgt geändert:
Im Abschnitt „III. Förderposition Förderung religiöser Veranstaltungen“ werden die Bestimmungen zu mehrtägigen Veranstaltungen wie folgt neu gefasst:
„1.1 Mehrtägige Veranstaltungen, an denen im Umfang von täglich mindestens 5 Zeitstunden Bildungsprogramm stattfindet, werden bis zu einer Höhe von 10 € pro Tag und teilnehmender Person gefördert. An- und Abreisetag werden gemeinsam als ein Veranstaltungstag verrechnet.“
#Artikel 2
Die vorstehende Änderung tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.
Paderborn, 28. Januar 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 4.402/3341.90/1/4-2023 |
Nr. 26Kirchensteuerrat für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil
des Erzbistums Paderborn für die Zeit
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029
des Erzbistums Paderborn für die Zeit
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029
- Gewählte Mitglieder:
- vom Priesterrat:
- Pfarrer Christian Conrad, Dortmund
- Pfarrer Ansgar Heckeroth, Steinheim
- über die Wahlbezirke:
- - Wahlbezirk 1
- Petra Brinkmann, Paderborn
- Philip Sonntag, Delbrück- Wahlbezirk 2
- Iris Korbmacher, Erwitte
- Norbert Quante, Welver- Wahlbezirk 3
- Michael Mersch, Verl
- Werner Twent, Rheda-Wiedenbrück- Wahlbezirk 4
- Christiane Humpert, Hagen
- Dr. Klaus Weimer, Hagen- Wahlbezirk 5
- Rainer Hellmann, Dortmund
- Inga Wegner, Herne- Wahlbezirk 6
- Sonja Hansmann, Marsberg
- Burkhard König, Schmallenberg- Wahlbezirk 7
- Georg Kaiser, Kirchhundem
- Matthias Vitt, Siegen
- II.
- Berufene Mitglieder:
- Christine Müller, Paderborn
- Christiane Vosshans-Schöningh, Paderborn
- Markus Ziganki, Castrop-Rauxel
Vorsitz (nicht mit Mitgliedschaft oder Stimmrecht verbunden, § 1 Abs. 1 der Satzung des Kirchensteuerrates vom 04.06.2021)
Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz, Paderborn |
Teilnahme mit beratender Stimme (§ 1 Abs. 3 lit. a) bis d) der Satzung des Kirchensteuerrates vom 04.06.2021)
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Gz.: 6.4/2723.30/1/1-2023
Nr. 27Kirchensteuerbeirat für den im Land Hessen gelegenen Teil
des Erzbistums Paderborn für die Zeit
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029
des Erzbistums Paderborn für die Zeit
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029
Berufene Mitglieder:
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Vorsitz (nicht mit Mitgliedschaft oder Stimmrecht verbunden, § 1 Abs. 1 des Statuts des Kirchensteuerbeirates Hessen vom 04.06.2021)
Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz, Paderborn |
Teilnahme mit beratender Stimme (§ 1 Abs. 3 lit. a) bis c) des Statuts des Kirchensteuerbeirates Hessen vom 04.06.2021)
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Gz.: 6.4/2723.30/8/1-2024
Nr. 28Kirchensteuerbeirat für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil
des Erzbistums Paderborn für die Zeit
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029
des Erzbistums Paderborn für die Zeit
vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029
I. Geborenes Mitglied
Pfarrer Stefan Schiller, Lügde |
II. Berufene Mitglieder:
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Vorsitz (nicht mit Mitgliedschaft oder Stimmrecht verbunden, § 1 Abs. 1 des Statuts des Kirchensteuerbeirates Niedersachsen vom 04.06.2021)
Erzbischof Dr. Udo Markus Bentz, Paderborn |
Teilnahme mit beratender Stimme (§ 1 Abs. 3 lit. a) bis c) des Statuts des Kirchensteuerbeirates Niedersachsen vom 04.06.2021)
|
Gz.: 6.4/2723.30/1/1-2024
Nr. 29Verlust eines Dienstausweises
Der Dienstausweis für Pfarrer i.R. Ulrich Isenbügel, Nr. 2/1528 wird wegen Verlustes für ungültig erklärt.
Nr. 30Korrektur
In den Aufrufen zu den MAV-Wahlen im Kirchlichen Amtsblatt 2025, Stück 1, Nrn. 8 und 12 ist in der 2. Zeile das Wort Aachen durch Paderborn zu ersetzen.
Nr. 31Hinweise zur Durchführung der Palmsonntagskollekte 2025
Die Palmsonntagskollekte kommt den Christen im Heiligen Land zugute; sie steht im Jahr 2025 unter dem Motto „Schritt für Schritt. Aufeinander zugehen“. Die Gräben zwischen Israelis und Palästinensern, die durch den Krieg verschärft worden sind, scheinen unüberbrückbar. Und doch gibt es Menschen – Juden, Christen und Muslime –, die sich über religiöse, ethnische und nationale Grenzen hinweg als Brückenbauer im Bereich der Dialog- und Versöhnungsarbeit engagieren.
Die Palmsonntagskollekte findet am Palmsonntag, dem 13. April 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) statt. Sie ermöglicht konkrete Hilfe für die Menschen im Heiligen Land. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner unterstützen durch Ihre Spende Projekte im Bereich der Dialog- und Versöhnungsarbeit. Dadurch kann gesellschaftliches Miteinander als Grundlage für ein friedliches Zusammenleben von Israelis und Palästinensern sowie Juden, Christen und Muslimen wieder möglich werden.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden an die Bistumskassen überwiesen werden, die die Kollekten dann wiederum an den Deutschen Verein vom Heiligen Lande weiterleiten (Ausnahme: die (Erz-)Diözesen der Freisinger Bischofskonferenz überweisen ihre Spenden an das Erzbischöfliche Ordinariat München). Diesem obliegt die Aufteilung der Gelder gemäß dem bekannten Schlüssel zwischen dem Deutschen Verein vom Heiligen Lande und dem Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner in Deutschland. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, beispielsweise für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes sind den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Bitte teilen Sie das Ergebnis der Kollekte, verbunden mit einem Herzlichen Dank, der Gemeinde mit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.palmsonntagskollekte.de. Hier können ab sofort alle Unterlagen heruntergeladen werden. Etwa zwei Wochen vor Palmsonntag werden weitere Materialien zur Palmsonntagskollekte an alle deutschen katholischen Pfarreien versandt. Bei weiteren Fragen zur Palmsonntagskollekte wenden Sie sich bitte an:
Deutscher Verein vom Heiligen Lande
Christoph Tenberken, Referent Fundraising
Tel.: 0221 / 99 50 65 51
E-Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de
Internet: www.dvhl.de
Christoph Tenberken, Referent Fundraising
Tel.: 0221 / 99 50 65 51
E-Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de
Internet: www.dvhl.de
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