Erzbistum Paderborn
.
Grafik

Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 105Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag 2025

Liebe Geschwister im Glauben,
„Er gibt dem Müden Kraft, dem Kraftlosen verleiht er große Stärke“ (Jesaja 40,29). Diese wunderbare Verheißung des Propheten Jesaja erinnert uns daran, dass Gott die Quelle unseres Lebens ist. Aus dieser Quelle können wir besonders in den müden und schwachen Momenten unseres Lebens schöpfen. Auch in unserer so zerrissenen Welt schenkt der Glaube an Gott uns Halt und Orientierung – ganz persönlich und ebenso in der Gemeinschaft.
Die diesjährige Diaspora-Aktion des Bonifatiuswerkes der deutschen Katholiken greift diesen hoffnungsvollen Zuspruch auf. Unter dem Leitwort „Stärke, was dich trägt.“ ermutigt die Aktion dazu, sich immer wieder neu der tragenden Fundamente des eigenen Lebens zu vergewissern und diese bewusst zu stärken. Denn äußere Kraft braucht innere Stärke!
Tragendes zu stärken ist auch für das Bonifatiuswerk eine wichtige Aufgabe. Das Hilfswerk unterstützt Christinnen und Christen, die ihren katholischen Glauben in einer extremen Minderheitensituation in Nordeuropa, im Baltikum sowie in den katholischen Diaspora-Regionen Nord- und Ostdeutschlands leben. Es stärkt ehrenamtliches und hauptberufliches Engagement in der Kirche, hilft bei Gemeindebauten und der Anschaffung von Fahrzeugen und fördert die Kinder- und Jugendhilfe vor Ort.
Liebe Schwestern und Brüder, wir bitten Sie zum Diaspora-Sonntag am 16. November herzlich um Ihr Gebet und um eine großzügige Spende. Mit Ihrer Hilfe kann das Bonifatiuswerk jährlich über 1.200 Projekte fördern und so stärken, was die Menschen trägt.
Kloster Steinfeld, den 12. März 2025
Für das Erzbistum Paderborn
Grafik
Erzbischof
Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 9. November 2025, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen oder den Gemeinden in einer anderen geeigneten Weise bekannt gemacht werden. Die Kollekte am Diaspora-Sonntag, dem 16. November 2025, ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und ohne Abzüge weiterzuleiten.

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 106Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Verlängerung der Frist zur Kompetenzübertragung

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Aufforderungsbeschluss der Regionalkommission Mitte
Verlängerung der Frist zur Kompetenzübertragung „§ 2 Abs.1 der Anlage 20 zu den AVR“ auf
die Regionalkommissionen

#

A.
Beschlusstext:

  1. Verlängerung der Frist zur Übertragung der Regelungszuständigkeit auf Regionalkommissionen:
    Gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 AK-Ordnung wird an die Regionalkommissionen die Regelungszuständigkeit zur Regelung der Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen – ausgenommen der Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung – von Mitarbeitern nach § 1 Abs. 2 der Anlage 20 zu den AVR in Inklusionsbetrieben mit Tätigkeitsfeldern, für die Tarifverträge im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 20 zu den AVR nicht bestehen, mit Wirkung zum 1. Juni 2020 mit folgenden Maßgaben übertragen:
    • den Dienstverträgen können als Mindestinhalt auch die branchenüblichen, regional geltenden Arbeitsbedingungen bzw. Vergütungsregelungen zu Grunde gelegt werden;
    • Dienstgeber müssen für die Anwendung dieser Regelung bei der zuständigen Regionalkommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes einen in Textform zu begründenden Antrag stellen;
    • die Regionalkommission kann vom Dienstgeber geeignete Unterlagen anfordern;
    • die Regionalkommission entscheidet über einen solchen Antrag innerhalb von sechs Monaten durch Beschluss;
    • die Regionalkommission hat – soweit sie Abweichungen von den Bestimmungen der AVR zulässt – diese zeitlich zu befristen;
    • die sechsmonatige Bearbeitungsfrist beginnt mit der Feststellung des Eingangs der Antragsunterlagen durch die Kommissionsgeschäftsstelle;
    • bis zu einer Entscheidung der Regionalkommission über einen solchen Antrag gelten die ursprünglichen arbeitsvertraglichen Regelungen weiter.
    Die Übertragung der Regelungszuständigkeit ist befristet bis zum 31. Dezember 2030.“
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 5. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 107Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Verlängerung und Befristungen von Kompetenzübertragungen (Sozialpädagogisches Einführungsjahr)

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern

Regelung zur Tarifierung des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) innerhalb der Erzieherausbildung

#

A.
Beschlusstext:

  1. Verlängerung und Befristung der Kompetenzübertragung zur Regelung der Tarifierung des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) innerhalb der Erzieherausbildung:
    Die Bundeskommission überträgt nach § 13 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative AK-Ordnung erneut vom 1. Januar 2026 befristet bis 31. Dezember 2029 die Kompetenz zur Regelung der Tarifierung des Sozialpädagogischen Einführungsjahres (SEJ) innerhalb der Erzieherausbildung für den Bereich der Regionalkommission Bayern auf die Regionalkommission Bayern.
  2. Inkrafttreten
    Der Beschluss tritt zum 5. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 108Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Verlängerung und Befristungen von Kompetenzübertragungen
(Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung)

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern

Regelung des Berufspraktikums „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ und die Eingruppierung dieser Fachkräfte

#

A.
Beschlusstext:

  1. Verlängerung und Befristung der Kompetenzübertragung zur Regelung des Berufspraktikums „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ und die Eingruppierung dieser Fachkräfte
    Die Bundeskommission überträgt gem. § 13 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative AK-Ordnung erneut vom 1. Januar 2026 befristet bis 31. Dezember 2029 die Kompetenz zur Regelung des Berufspraktikums „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ und die Eingruppierung dieser Fachkräfte für den Bereich der Regionalkommission Bayern auf die Regionalkommission Bayern.
  2. Inkrafttreten
    Der Beschluss tritt zum 5. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 109Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Verlängerung und Befristungen von Kompetenzübertragungen (Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten)

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Verlängerungen und Befristungen von Kompetenzübertragungen an die Regionalkommission Bayern

Regelung der Vergütung für Berufspraktikantinnen und -praktikanten innerhalb der Ausbildung/Fortbildung zum Betriebswirt, zur Betriebswirtin für Ernährung und Versorgungsmanagement

#

A.
Beschlusstext:

  1. Verlängerung und Befristung der Kompetenzübertragung zur Regelung der Vergütung für Berufspraktikantinnen und -praktikanten innerhalb der Ausbildung/Fortbildung zum Betriebswirt, zur Betriebswirtin für Ernährung und Versorgungsmanagement:
    Die Bundeskommission überträgt erneut gem. § 13 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative AK-Ordnung vom 1. Januar 2026 befristet bis 31. Dezember 2029 die Kompetenz zur Regelung der Vergütung für Berufspraktikantinnen und -praktikanten innerhalb der Ausbildung/Fortbildung zum Betriebswirt, zur Betriebswirtin für Ernährung und Versorgungsmanagement für den Bereich der Regionalkommission Bayern auf die Regionalkommission Bayern.
  2. Inkrafttreten
    Der Beschluss tritt zum 5. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 110Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Änderung Anmerkungen 30 und 31 Anhang B der Anlage 33 AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Änderung Anmerkungen 30 und 31 Anhang B der Anlage 33 AVR

#

A.
Beschlusstext:

  1. Änderung in Anhang B der Anlage 33 zu den AVR
    1. In der Anmerkung 30 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR wird der Betrag „150,00 Euro“ durch den Betrag „180,00 Euro“ ersetzt.
    2. In der Anmerkung 31 des Anhangs B der Anlage 33 zu den AVR wird der Betrag „80,00 Euro“ durch den Betrag „180,00 Euro“ ersetzt.
  2. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 111Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR

#

A.
Beschlusstext:

  1. Änderung in Anhang B der Anlage 33 zu den AVR
    1. In Anhang B der Anlage 33 zu den AVR wird den „Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33)“ die Anmerkung 32 neu hinzugefügt:
      „32. Der Dienstgeber kann zur Deckung des Personalbedarfs eine monatliche Zulage an den Mitarbeiter zahlen, deren Höhe mindestens 180,00 Euro betragen soll. Die Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.“
    2. Die vorstehende Anmerkung 32 wird den Entgeltgruppen S 12 Fallgruppen 2 bis 5, S 13 Fallgruppen 6 bis 8, S 15 Fallgruppen 8 bis 12, S 16 Fallgruppen 5 bis 10, S 17 Fallgruppen 4 und 7 bis 13 sowie S 18 Fallgruppen 3 bis 7 als Hochziffer zugeordnet.
  2. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 112Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Änderungen in Anlagen 1 und 33 zu den AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Änderungen in Anlagen 1 und 33 zu den AVR

#

A.
Beschlusstext:

  1. Änderung in Abschnitt Ic der Anlage 1 zu den AVR
    Der Abschnitt Ic der Anlage 1 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    „Ic Eingruppierung bei nicht erfüllter Ausbildungsvoraussetzung
    Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Mitarbeiter, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
    • wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist,
    • wenn nicht auch „sonstige Mitarbeiter“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
    • wenn auch „sonstige Mitarbeiter“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Mitarbeiter jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Mitarbeiters“ erfüllen,
    bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vergütungsgruppen- bzw. Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.
  2. Änderung in § 1 der Anlage 33 zu den AVR
    In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 33 zu den AVR wird die Angabe „Ic“ gestrichen. Der so geänderte Satz 2 lautet wie folgt:
    Abschnitte Ia, IIIA, V, VII und XIV der Anlage 1, Anlagen 1b, 2d, 3, 6 und 6a sowie § 4 und §§ 6 bis 9 der Anlage 14 finden keine Anwendung.“
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 113Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Verlängerung der Befristung des Abschnittes I des Teil II. Anlage 7 zu den AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Verlängerung der Befristung des Abschnittes I des Teils II. Anlage 7 zu den AVR

#

A.
Beschlusstext:

  1. Änderung in Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR
    In § 5 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird das Datum „31. Juli 2025“ jeweils durch das Datum „31. Juli 2027“ ersetzt. Der so geänderte Regelungstext lautet wie folgt:
    § 5 Befristung der Regelung und Kompetenzübertragung
    (1)Die Regelungen dieses Abschnitts sind befristet bis zum 31. Juli 2027. Sie gelten für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse bis zu deren Beendigung fort.
    (2)Die Bundeskommission überträgt nach § 13 Abs. 6 AK-O befristet bis zum 31. Juli 2027 den Regionalkommissionen die Kompetenz zur Festsetzung der Anwendung dieses Abschnitts und der Ausbildungsvergütungen im Sinne der § 1 und § 3 Abs. 1 Abschnitt I des Teils II. der Anlage 7. Die von den Regionalkommissionen vorgenommenen Festsetzungen gelten nach dem 31. Juli 2027 für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse bis zu deren Beendigung fort. Soweit am 31. Juli 2021 bereits aufgrund bis dahin bestehender Kompetenzübertragung zur Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger Regelungen und Festsetzungen durch einzelne Regionalkommissionen vorgenommen wurden, gelten deren Regelungen bis zu einer neuerlichen Festsetzung fort, auch soweit sie von den Regelungen dieses Abschnittes abweichen.“
  2. Inkrafttreten
    Die Änderung tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 114Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Verlängerung der Befristung der Abschnitte F und G des Teil II. Anlage 7 zu den AVR

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Verlängerung der Befristung der Abschnitte F und G des Teils II. Anlage 7 zu den AVR

#

A.
Beschlusstext:

  1. Änderung in Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR
    In § 12 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird das Datum „31. Juli 2025“ jeweils durch das Datum „31. Juli 2026“ ersetzt.
  2. Änderung in Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR
    In § 6 Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird das Datum „31. Juli 2025“ jeweils durch das Datum „31. Juli 2026“ ersetzt.
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 115Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Tarifrunde 2025 – Teil 1

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Tarifrunde 2025 – Teil 1

#

A.
Beschlusstext:

  1. Mittlere Werte
    Die nachfolgend festgelegten Euro-Beträge für die Vergütungs- und Entgeltbestandteile sind mittlere Werte und bis zum 31. März 2027 befristet.
    Die im Tabellenanhang zu diesem Beschluss wiedergegebenen mittleren Vergütungs- und Entgeltwerte sind Teil dieses Beschlusses.
    Ausgangswert für die erste Erhöhung ist der jeweilige mittlere Wert gültig am Tag vor dem 1. Juli 2025.
  2. Änderungen in den Anlagen 31 bis 33 zu den AVR
    1. Entgelttabellen und Zulagen der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR
      1. Die mittleren Werte in den Anhängen A und B der Anlage 31 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens jedoch 110,00 Euro monatlich und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      2. § 6 Abs. 5 der Anlage 31 zu den AVR – Wechselschichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 250,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Anlage 31 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 1,49 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
      3. § 6 Abs. 6 der Anlage 31 zu den AVR – Schichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Schichtarbeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 100,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Anlage 31 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Schichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
      4. § 12 Abs. 4 der Anlage 31 zu den AVR – Pflegezulage
        Der mittlere Wert der Zulage in § 12 Abs. 4 der Anlage 31 zu den AVR beträgt
        • ab dem 1. Juli 2025
          137,96 Euro
        • ab dem 1. Februar 2026
          141,82 Euro.
      5. Die mittleren Werte in Anhang C der Anlage 31 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      6. Die mittleren Werte in den Anhängen A und B der Anlage 32 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens jedoch 110,00 Euro monatlich und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      7. § 6 Abs. 5 der Anlage 32 zu den AVR – Wechselschichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Anlage 32 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 250,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Anlage 32 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 1,47 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
      8. § 6 Abs. 6 der Anlage 32 zu den AVR – Schichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Schichtarbeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 32 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 100,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Anlage 32 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Schichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
      9. § 12 Abs. 4 der Anlage 32 zu den AVR – Pflegezulage
        Der mittlere Wert der Zulage in § 12 Abs. 4 der Anlage 32 zu den AVR beträgt
        • ab dem 1. Juli 2025
          137,96 Euro
        • ab dem 1. Februar 2026
          141,82 Euro.
      10. Die mittleren Werte in Anhang C der Anlage 32 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      11. Die mittleren Werte in Anhang A der Anlage 33 zu den AVR werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens jedoch 110,00 Euro monatlich und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      12. § 6 Abs. 5 der Anlage 33 zu den AVR – Wechselschichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Anlage 33 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 200,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Anlage 33 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 1,18 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
        cc)
        Es wird eine neue Anmerkung 1 zu § 6 Abs. 5 der Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
        Anmerkung 1 zu Abs. 5:
        Soweit es sich um Mitarbeiter in Krankenhäusern handelt, betragen ab dem 1. Juli 2025 die Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 250,00 Euro monatlich und der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 1,49 Euro pro Stunde. Mitarbeiter in Krankenhäusern umfasst die Mitarbeiter, die in
        1. Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
        2. medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
        3. sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, beschäftigt sind. Hiervon sind auch Mitarbeiter in Fachabteilungen (z. B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Im Übrigen werden Mitarbeiter in Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von der Begriffsbestimmung in Satz 1 nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden. Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen nach Satz 1 fallen unter die Mitarbeiter, soweit diese nicht vom Geltungsbereich der Anlage 21a erfasst sind.“
        dd)
        Es wird eine neue Anmerkung 2 zu § 6 Abs. 5 der Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
        Anmerkung 2 zu Abs. 5:
        Soweit es sich um Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen handelt, betragen ab dem 1. Juli 2025 die Zulage für Wechselschichtarbeit nach § 6 Abs. 5 Satz 1 monatlich 250,00 Euro und der Stundensatz nach § 6 Abs. 5 Satz 2 pro Stunde 1,47 Euro. Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen umfasst die Mitarbeiter, die in
        1. Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
        2. medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen,
        3. sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet,
        4. Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen, oder in
        5. ambulanten Pflegediensten oder teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind, soweit deren Einrichtungen nicht unter Anmerkung 1 zu § 6 Abs. 5 fallen. Lehrkräfte an Altenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden Einrichtungen nach Satz 1 fallen unter die Mitarbeiter, soweit diese nicht unter die Anmerkung 1 zu § 6 Abs. 5 bzw. unter die Anlage 21a fallen.“
      13. § 6 Abs. 6 der Anlage 33 zu den AVR – Schichtzulage
        aa)
        Der mittlere Wert der Zulage für Schichtarbeit nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Anlage 33 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 100,00 Euro monatlich erhöht. Der Stundensatz nach § 6 Abs. 6 Satz 2 der Anlage 33 zu den AVR wird ab dem 1. Juli 2025 auf 0,59 Euro pro Stunde erhöht.
        bb)
        Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
        Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Schichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.“
    2. Garantiebeträge nach § 3 Anhang F i.V.m. § 14 Abs. 4 a. F. der Anlage 31 zu den AVR
      Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 14 Abs. 4 der Anlage 31 a. F. zu den AVR werden
      • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
      • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
    3. Garantiebeträge nach § 3 Anhang G i.V.m. § 14 Abs. 4 a.F. der Anlage 32 zu den AVR
      Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 14 Abs. 4 der Anlage 32 a.F. zu den AVR werden
      • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
      • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
    4. Garantiebeträge in Anlage 33 zu den AVR
      Die mittleren Werte der Garantiebeträge in § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR werden
      • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
      • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
  3. Änderung der mittleren Werte außerhalb der Anlage 7 und der Anlagen 31 bis 33 zu den AVR
    1. Vergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR
      Die mittleren Werte der Anlage 3 zu den AVR werden
      • ab dem 1. Juli 2025 um 3,0 Prozent erhöht, mindestens jedoch 110,00 Euro monatlich und
      • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
    2. Weitere Vergütungsbestandteile
      1. Die mittleren Werte der weiteren dynamischen Vergütungsbestandteile werden
        • ab dem 1. Juli 2025 um 3,11 Prozent erhöht und
        • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 2,8 Prozent erhöht.
      2. Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR – Dozenten und Lehrkräfte
        Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 2 bis 5b nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt:
        • ab dem 1. Juli 2025
          116,53 Euro
        • ab dem 1. Februar 2026
          119,79 Euro.
        Bei Dozenten und Lehrkräften der Vergütungsgruppen 5c bis 8 nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR wird die Regelvergütung wie folgt gekürzt:
        • ab dem 1. Juli 2025
          104,90 Euro
        • ab dem 1. Februar 2026
          107,84 Euro.
      3. Aus der Erhöhung der mittleren Werte nach A.III.2. ergeben sich die nachfolgend in aa) bis ii) aufgeführten neuen mittleren Werte:
        aa)
        Abschnitt V Buchstabe C der Anlage 1 zu den AVR – Kinderzulage
        Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2008 bestanden hat, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage in Höhe von:
        • ab dem 1. Juli 2025
          147,39 Euro
        • ab dem 1. Februar 2026
          151,52 Euro.
        Die Kinderzulage erhöht sich ab dem 1. Juli 2025 nach folgender Tabelle für
        Mitarbeiter nach den Vergütungsgruppen
        für das erste zu berücksichtigende Kind um
        für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
        VG 12, 11, 10 und 9
        8,33 Euro
        41,63 Euro
        VG 9a
        8,33 Euro
        33,26 Euro
        VG 8
        8,33 Euro
        24,96 Euro
        Die Kinderzulage erhöht sich ab dem 1. Februar 2026 nach folgender Tabelle für
        Mitarbeiter nach den Vergütungsgruppen
        für das erste zu berücksichtigende Kind um
        für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
        VG 12, 11, 10 und 9
        8,56 Euro
        42,80 Euro
        VG 9a
        8,56 Euro
        34,19 Euro
        VG 8
        8,56 Euro
        25,66 Euro
        bb)
        Abschnitt VII der Anlage 1 zu den AVR – Wechselschicht- und Schichtzulage
        1. Ab dem 1. Juli 2025 werden die mittleren Werte der Zulagen für Wechselschichtarbeit nach Abschnitt VII Buchstabe b) der Anlage 1 zu den AVR in Nr. 1 auf 200,00 Euro monatlich und in Nr. 2 auf 120,00 Euro monatlich erhöht.
        2. Ab dem 1. Juli 2025 werden die mittleren Werte der Zulagen für Schichtarbeit nach Abschnitt VII Buchstabe c) der Anlage 1 zu den AVR in Nr. 1 auf 100,00 Euro monatlich und in Nr. 2 auf 77,77 Euro monatlich erhöht.
        cc)
        Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1 zu den AVR – Einsatzzuschlag Rettungsdienst
        Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst beträgt
        • ab dem 1. Juli 2025
          25,18 Euro
        • ab dem 1. Februar 2026
          25,89 Euro.
        dd)
        § 3 Abs. 2 der Anlage 1b zu den AVR – Besitzstand Ortszuschlag
        Die Zulage nach Abs. 1 beträgt monatlich:
        Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen
        ab 1. Juli 2025
        ab 1. Februar 2026
        1 bis 2
        173,96 Euro
        178,83 Euro
        3 bis 5b
        173,96 Euro
        178,83 Euro
        5c bis 12
        165,67 Euro
        170,31 Euro
        ee)
        Anlage 2d zu den AVR – Vergütungsgruppenzulage
        Die Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A bis F beträgt in Euro:
        ab
        A
        B
        C
        D
        E
        F
        1. Juli 2025
        135,55
        162,68
        179,64
        198,92
        165,77
        220,72
        1. Februar 2026
        139,35
        167,24
        184,67
        204,49
        170,41
        226,90
        ff)
        Anlage 6a zu den AVR – Zeitzuschläge Nacht- und Samstagsarbeit
        1. Der Zeitzuschlag für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e) der Anlage 6a zu den AVR beträgt
          • ab dem 1. Juli 2025
            1,99 Euro
          • ab dem 1. Februar 2026
            2,05 Euro.
        2. Der Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Anlage 6a zu den AVR beträgt
          • ab dem 1. Juli 2025
            0,99 Euro
          • ab dem 1. Februar 2026
            1,02 Euro.
        gg)
        § 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) der Anlage 14 zu den AVR – Urlaubsgeld
        Das Urlaubsgeld beträgt
        1. für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, 2d und 2e zu den AVR
          • ab dem 1. Juli 2025
            392,59 Euro
          • ab dem 1. Februar 2026
            403,58 Euro.
        2. für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2, 2d und 2e zu den AVR
          • ab dem 1. Juli 2025
            510,34 Euro
          • ab dem 1. Februar 2026
            524,63 Euro.
        hh)
        § 7 Abs. 1 Buchstabe c) der Anlage 14 zu den AVR – Urlaubsgeld für Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR
        Das Urlaubsgeld nach § 7 Abs. 1 Buchstabe c) der Anlage 14 zu den AVR beträgt
        • ab dem 1. Juli 2025
          300,72 Euro
        • ab dem 1. Februar 2026
          309,14 Euro.
  4. Änderungen in Anlage 7 zu den AVR
    Ausbildungsvergütungen
    Die mittleren Werte der Anlage 7 zu den AVR werden
    • ab dem 1. Juli 2025 um 75,00 Euro monatlich erhöht und
    • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 75,00 Euro monatlich erhöht.
  5. Änderungen in Anlage 17a zu den AVR
    Satz 2 der Anmerkung zu § 7 Absatz 2 Anlage 17a zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
    Für Mitarbeiter nach Anlagen 2, 2d, 2e, 31, 32 und 33 gilt als Vomhundertsatz der Veränderung der Vergütung oder des Entgelts gemäß Satz 1 auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskommission vom 5. Juni 2025 für den ersten Erhöhungsschritt ein Wert von 3,11 Prozent.“
  6. Weitere Aussetzung des Akkreditierungserfordernisses
    1. In Anlage 2 zu den AVR wird in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 zu Ziffer I (Wissenschaftliche Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    2. In Anlage 2 zu den AVR wird in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1-12 zu Ziffer I (Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    3. In der Anlage 21a zu den AVR wird im Anhang A/Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen (Wissenschaftliche Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    4. In der Anlage 21a zu den AVR wird im Anhang A/Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen (Hochschulbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    5. In der Anlage 31 zu den AVR wird im Anhang D Nr. 1 (Wissenschaftliche Hochschulausbildung) in der Anmerkung zu Satz 5 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    6. In der Anlage 31 zu den AVR wird im Anhang D Nr. 2 (Hochschulausbildung) in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
    7. In Anlage 33 zu den AVR wird im Anhang B in den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 in der Anmerkung zu Satz 3 und 4 zur Anmerkung 13 das Datum „31. Dezember 2026“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt.
  7. Inkrafttreten
    Der Beschluss tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025
#

Anhang
Regelvergütung, Tabellenentgelte und weitere Vergütungsbestandteile
(Mittlere Werte)
in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes e. V.
ab 1. Juli 2025

#

Tabellenentgelte gemäß Anlage 3 zu den AVR

Mittlere Werte Anlage 3 zu den AVR, gültig ab 01.07.2025 (plus 3,0%, mindestens 110 Euro)
Grafik
#
Mittlere Werte Anlage 3 zu den AVR, gültig ab 01.02.2026 (plus 2,8%)
Grafik

Ausbildungsvergütungen gemäß Anlage 7 zu den AVR
Grafik
Grafik
Grafik
#

Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlage 31 zu den AVR

Mittlere Werte - EG-Tabelle Anlage 31 zu den AVR,
gültig ab 01.07.2025 (plus 3,0%, mindestens 110 Euro)
Grafik
Mittlere Werte - EG-Tabelle Anlage 31 zu den AVR,
gültig ab 01.02.2026 (plus 2,8%)
Grafik
#

Tabellenentgelte gemäß Anhang B zu Anlage 31 zu den AVR

Mittlere Werte - P-Tabelle Anlage 31 zu den AVR,
gültig ab 01.07.2025 (plus 3,0%, mindestens 110 Euro)
Grafik
Mittlere Werte - P-Tabelle Anlage 31 zu den AVR,
gültig ab 01.02.2026 (plus 2,8%)
Grafik
#

Stundenvergütungen gemäß Anhang C zu Anlage 31 zu den AVR

Grafik
Grafik
#

Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlage 32 zu den AVR

Mittlere Werte - EG-Tabelle Anlage 32 zu den AVR,
gültig ab 01.07.2025 (plus 3,0%, mindestens 110 Euro)
Grafik
Mittlere Werte - EG-Tabelle Anlage 32 zu den AVR,
gültig ab 01.02.2026 (plus 2,8%)
Grafik
#

Tabellenentgelte gemäß Anhang B zu Anlage 32 zu den AVR

Mittlere Werte - P-Tabelle Anlage 32 zu den AVR,
gültig ab 01.07.2025 (plus 3,0%, mindestens 110 Euro)
Grafik
Mittlere Werte - P-Tabelle Anlage 32 zu den AVR,
gültig ab 01.02.2026 (plus 2,8%)
Grafik
#

Stundenvergütungen gemäß Anhang C zu Anlage 32 zu den AVR

Grafik
Grafik
#

Tabellenentgelte gemäß Anhang A zu Anlagen 33 zu den AVR

Mittlere Werte - S-Tabelle Anlage 33 zu den AVR,
gültig ab 01.07.2025 (plus 3,0%, mindestens 110 Euro)
Grafik
Mittlere Werte - S-Tabelle Anlage 33 zu den AVR,
gültig ab 01.02.2026 (plus 2,8%)
Grafik
#

Dynamische Zulagen gemäß Anlagen 1, 1b, 2d und 14 zu den AVR
(Beschäftigte der Anlagen 2 zu den AVR)

Grafik
#

Dynamische Zulagen gemäß Anlagen 31 bis 33 zu den AVR

Grafik

Nr. 116Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 5. Juni 2025
– Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026

Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat den nachfolgenden Beschluss gefasst:
###

Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026

#

A.
Beschlusstext:

  1. Änderungen zum 1. Juli 2025
    1. § 2 Satz 2 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag ab 1. Juli 2025 in Höhe von 32,64 Euro, ab 1. Dezember 2025 in Höhe von 33,29 Euro und ab 1. März 2026 in Höhe von 33,96 Euro.“
    2. § 8 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
      Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde in Euro gezahlt:
      ab dem 1. Juli 2025 (erhöht um 4,0 Prozent)
      Grafik
      ab dem 1. Dezember 2025 (erhöht um 2,0 Prozent)
      Grafik
      ab dem 1. März 2026 (erhöht um 2,0 Prozent)
      Grafik
    3. In § 8 Absatz 2 Satz 3 der Anlage 30 zu den AVR wird das Datum „30. Juni 2024“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
    4. In § 8 Absatz 3 Satz 1 der Anlage 30 und § 8 Absatz 5 der Anlage 30 zu den AVR werden die Angaben „§ 8 Abs. 2“ durch die Angaben „Absatz 2“ ersetzt.
    5. In § 17 Absatz 6 Satz 1 der Anlage 30 zu den AVR wird die Angabe „von § 208 SGB IX“ durch die Wörter „des gesetzlichen zusätzlichen Urlaubs für schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.
    6. Entgelttabelle Anhang A Anlage 30 zu den AVR
      Die mittleren Werte in Anhang A der Anlage 30 zu den AVR werden wie folgt neu gefasst:
      „gültig ab 1. Juli 2025 (erhöht um 4,0 %) – Werte in Euro
      Grafik
      gültig ab 1. Dezember 2025 (erhöht um 2,0 %) – Werte in Euro
      Grafik
      gültig ab 1. März 2026 (erhöht um 2,0 %) – Werte in Euro
      Grafik
  2. Weitere Regelungen, die zum 1. Oktober 2025 in Kraft treten
    1. § 5 Absatz 3 der Anlage 30 zu den AVR wie folgt neu gefasst:
      „Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.“
    2. Die bisherige Überschrift des § 6 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „§ 6 Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Dienstplanung“
    3. § 6 Absatz 11 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt geändert:
      1. Im Satz 1 werden nach dem Wort „Dienste“ die Wörter „(regelmäßige Arbeit einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft“) eingefügt.
      2. Satz 2 wie folgt neu gefasst:
        Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so
        • wird für die regelmäßige Arbeit (einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit) ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des Tabellenentgelts für den zu planenden Folgemonat gezahlt und/oder
        • erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 17,5 Prozentpunkte bzw.
        • wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt.“
      3. Satz 5 wie folgt neu gefasst:
        Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage,
        • wird für regelmäßige Arbeit (einschließlich Schicht- und Wechselschichtarbeit) je Arbeitsstunde ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe der Ärztin/des Arztes gezahlt und/oder
        • erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 um 17,5 Prozentpunkte bzw.
        • wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 17,5 Prozent des Entgelts gemäß § 7 Abs. 3 gezahlt.“
    4. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Anlage 30 zu den AVR wird von 15 v. H. auf 20 v. H. erhöht.
    5. § 7 Absatz 1 Satz 3 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      Für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 20 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, beträgt der Zeitzuschlag 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten gem. § 12 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen Stufe.“
    6. § 7 Absatz 5 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „(5) Ärztinnen und Ärzte, die Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 315 Euro monatlich.“
    7. § 7 Absatz 6 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „(6) Ärztinnen und Ärzte, die Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 210 Euro monatlich.“
    8. In § 17 Abs. 1 der Anlage 30 zu den AVR werden die Wörter „Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „Abs. 5 oder 6“ ersetzt.
    9. In Anlage 30 zu den AVR werden in § 17 Absatz 4 Satz 1 die beiden Zeiträume „zwischen 21 Uhr bis 6 Uhr“ durch „zwischen 20 Uhr bis 6 Uhr“ ersetzt.
  3. Regelungen, die die zum 1. Januar 2026 in Kraft treten
    1. § 7 Absatz 6 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „(6) Ärztinnen und Ärzte, die Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 315 Euro monatlich.“
    2. § 17 der Anlage 30 zu den AVR wird wie folgt geändert
      1. In Absatz 1 werden die Wörter „ständige“ und „zusammenhängende“ gestrichen.
      2. Absatz 2 wird aufgehoben.
      3. Die Anmerkungen zu den Absätzen 1 und 2 wird wie folgt neu gefasst:
        „Anmerkung zu Absatz 1:
        Der Anspruch auf den Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.“
  4. Die mittleren Werte dieses Beschlusses sind bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
  5. Die Regionalkommissionen können zur Umsetzung dieses Beschlusses Einmalzahlungen festlegen.
  6. Inkrafttreten
    Der Beschluss tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 117Beschluss der Regionalkommission NRW vom 27. Juni 2025 in Essen – Anwendung des Abschnittes I des Teils II. der Anlage 7 AVR
ab dem 31. Juli 2025

Die Regionalkommission NRW beschließt:
#
  1. Annahme der Kompetenzverlängerung und Festsetzung der Anwendung und Ausbildungsvergütung
    Unter Annahme der von der Bundeskommission am 05.06.2025 erfolgten Verlängerung der Kompetenzübertragung bestätigt die Regionalkommission NRW zur Festsetzung der Anwendung des Abschnittes I des Teils II. der Anlage 7 AVR und der Ausbildungsvergütungen ihren Beschluss vom 5. Juli 2022.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 27. Juni 2025 in Kraft.
Paderborn, 25. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 118Beschluss der Regionalkommission NRW vom 27. Juni 2025 in Essen – Gruppenleiterzulage

Die Regionalkommission NRW beschließt:
#
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW werden die mittleren Werte, die im Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. Juni 2025 zur „Änderung Anmerkungen 30 und 31 Anhang B der Anlage 33 AVR“ enthalten sind, in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten als neue Werte festgesetzt.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 25. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 119Beschluss der Regionalkommission NRW vom 27. Juni 2025 in Essen – Leitungskräftezulage

Die Regionalkommission NRW beschließt:
#
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW wird der mittlere Wert, der im Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. Juni 2025 zur „Änderungen in der Anlage 33 zu den AVR“ enthalten ist, in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten als neuer Wert festgesetzt.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 25. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 120Beschluss der Regionalkommission NRW vom 27. Juni 2025 in Essen – Tarifrunde 2025 – Teil 1

Die Regionalkommission NRW beschließt:
#
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW werden die mittleren Werte, die in A.I. - IV. i.V.m. dem Tabellenanhang des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. Juni 2025 zu „Tarifrunde 2025 – Teil 1“ enthalten sind, in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten als neue Werte festgesetzt.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Paderborn, 25. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025

Nr. 121Beschluss der Kolping-KODA Diözesanverband Paderborn vom 28. Juli 2025

Die Kommission zur Ordnung des Arbeitsrechts des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn (Kolping-KODA) hat in ihrer Sitzung am 28. Juli 2025 unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften beschlossen:
####

I.

Die Arbeits- und Vergütungsrichtlinien Kolping Paderborn (AVR Kolping Paderborn) vom 2. Dezember 2010 (KA 2011, Nr. 22), zuletzt geändert mit Beschluss vom 9. April 2025, werden wie folgt geändert:
1)
§ 15 des allgemeinen Teils wird wie folgt geändert:
  1. Die bisher bestehende Regelung wird zu Absatz 1.
  2. Es wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
    (2) Ist aufgrund einer dauerhaften oder temporären Drittmittelfinanzierung durch einen öffentlichen Zuwendungsgeber eine höhere Vergütung möglich als das Tabellenentgelt nach Absatz 1, kann durch einzelvertragliche Vereinbarung die höhere Vergütung gewährt werden, solange die Refinanzierung sichergestellt ist.
2)
Die Anlage 3 wird zum 1. April 2025 wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Alle Mitarbeiter im Geltungsbereich der Anlage 3 erhalten zusätzlich zu dem Tabellenentgelt nach § 3 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 130 Euro brutto.
Die Anlage 3b wird zum 1. April 2025 wie folgt geändert:
  1. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle W der Anlage 3b wird vorbehaltlich des Buchstaben b) für alle Entgeltgruppen um 4,25 v.H. erhöht.
  2. In den Entgeltgruppen W6, W7 und W8 betragen die Steigerungen zwischen den Entgeltstufen jeweils 1,75 v.H.
3)
Die Anlage 4a wird zum 1. Juni 2025 wie folgt geändert:
  1. Beim Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe B3 Fallgruppe 4 wird nach der Bezeichnung „Umfeldmanager/-in,“ die Bezeichnung „Gewaltschutzkoordinator/-in“ eingefügt.
  2. Beim Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe B4 Fallgruppe 3 wird nach der Bezeichnung „Umfeldmanager/-in,“ die Bezeichnung „Gewaltschutzkoordinator/-in“ eingefügt.
4)
Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
(2) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe der Anlage 7b nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):
  • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
  • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
  • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
  • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4.
5)
Die Anlage 8b wird wie folgt geändert:
  1. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle E der Anlage 8b wird vorbehaltlich des Buchstaben b) für alle Entgeltgruppen um 3,0 v.H. erhöht.
  2. In der Entgeltgruppe E1 werden folgende Erhöhungen des Tabellenentgelts vorgenommen: E 1 Stufe 1: 8,0 v.H., E1 Stufe 2: 9,0 v.H., E1 Stufe 3: 9,0 v.H., E1 Stufe 4: 7,0 v.H., E1 Stufe 5: 4,0 v.H. und E1 Stufe 6: 4,0 v.H.
6)
Die Anlage 10 wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Absatz 2 Satz 2 des Teils I. Allgemeiner Teil wird gestrichen.
  2. Teil II. Abschnitt A. § 2 erhält folgende Fassung:
    § 2 Ausbildungsvergütung
    Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt:
    ab 1. Juli 2025
    ab 1. Februar 2026
    Im ersten Ausbildungsjahr
    1.415,69 Euro
    1.490,69 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.477,07 Euro
    1.552,07 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.578,38 Euro
    1.653,38 Euro
  3. Teil II. Abschnitt B. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    (1) Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt:
    ab 1.Juli 2025
    ab 1. Februar 2026
    Im ersten Ausbildungsjahr
    1.293,26 Euro
    1.368,26 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.343,20 Euro
    1.418,20 Euro
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.389,02 Euro
    1.464,02 Euro
    im vierten Ausbildungsjahr
    1.452,59 Euro
    1.527,59 Euro
  4. Teil II. Abschnitt C. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    (1) Der Auszubildende erhält monatlich eine Ausbildungsvergütung. Sie beträgt:
    ab 1. Juli 2025
    ab 1. Februar 2026
    1.
    Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
    1.877,02 Euro
    1.952,02 Euro
    2.
    Masseure und med. Bademeister/-innen
    1.820,36 Euro
    1.895,36 Euro
    3.
    Sozialarbeiter/-innen
    2.101,21 Euro
    2.176,21 Euro
    4.
    Sozialpädagog(inn)en
    2.101,21 Euro
    2.176,21 Euro
    5.
    Erzieher/-innen
    1.877,02 Euro
    1.952,02 Euro
    6.
    Kinderpfleger/-innen
    1.820,36 Euro
    1.895,36 Euro
    7.
    Altenpfleger/-innen
    1.877,02 Euro
    1.952,02 Euro
    8.
    Haus- und Familienpfleger/-innen
    1.877,02 Euro
    1.952,02 Euro
    9.
    Heilerziehungshelfer/-innen
    1.820,36 Euro
    1.895,36 Euro
    10.
    Heilerziehungspfleger/-innen
    1.938,76 Euro
    2.013,76 Euro
    11.
    Arbeitserzieher/-innen
    1.938,76 Euro
    2.013,76 Euro
#

II.

Die Änderungen treten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen dieses Beschlusses zum 1. August 2025 in Kraft.
Paderborn, 12. August 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/6/1-2025

Nr. 122Statut des Diözesanpastoralrates des Erzbistums Paderborn

####

§ 1
Stellung

Der Diözesanpastoralrat ist das Beratungsorgan des Erzbischofs, mit dem er grundlegende Entscheidungen für die Sendung der Kirche von Paderborn und das Heil der Menschen berät und mittels einer gemeinsamen Entscheidung beschließt. Damit liegt eine Weiterentwicklung der Vorgaben der cc. 511 – 514 CIC im Sinne des Schlussdokumentes der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode „Für eine synodale Kirche: Gemeinschaft, Teilhabe und Sendung“ vom 26. Oktober 2024 als partizipatives Beratungs- und Entscheidungsorgan vor.
#

§ 2
Zusammensetzung und Dauer der Mitgliedschaft

( 1 ) Dem Diözesanpastoralrat gehören an:
  1. von Amts wegen für die Dauer ihres Amtes als beratende Mitglieder:
    aa)
    die Weihbischöfe des Erzbistums;
    bb)
    der/die Generalvikar(e) und Bischofsvikar(e) sowie umfassend bevollmächtigte Personen in der Exekutive;
    cc)
    die Leitung der Bereiche Pastorales Personal, Pastorale Dienste, Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates sowie die/der Diözesanökonomin/Diözesanökonom;
    dd)
    ein Mitglied des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn;
  2. als vom Erzbischof auf die Dauer von vier Jahren berufen als stimmberechtigte Mitglieder:
    aa)
    acht Mitglieder aus dem Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn, wobei aus jeder der in § 3 Abs. 1 a) bis d) des Statuts für das Diözesankomitee genannten Personengruppen jeweils mindestens ein Mitglied zu berufen ist;
    bb)
    zwei Mitglieder des Priesterrates;
    cc)
    zwei Mitglieder des Diakonenrates;
    dd)
    zwei Hauptberufliche im aktiven pastoralen Dienst (Gemeinde- und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten) des Erzbistums;
    ee)
    zwei Mitglieder der Paderborner Ordenskonferenz;
    ff)
    zwei Mitglieder des Kirchensteuerrates;
    gg)
    eine Vertretung aus den Orts-Caritasverbänden;
    hh)
    eine Vertretung der Schuldirektion kath. Schulen im Erzbistum Paderborn;
    ii)
    zwei Vertretungen der Gläubigen aus den Gemeinden anderer Muttersprache;
    jj)
    eine Vertretung der wissenschaftlichen Theologie;
    kk)
    bis zu sechs weiteren Gliedern der katholischen Kirche, darunter mindestens zwei, die bei ihrer Berufung nicht älter als 25 Jahre sein sollen.
( 2 ) Die Mitglieder zu b) aa) bis kk) werden vom Erzbischof auf Vorschlag aus den je eigenen Reihen, die zu b) ii) bis kk) nach Zustimmung im Diözesanpastoralrat berufen. Die vorschlagenden Gremien sollen auf Geschlechtergerechtigkeit achten.
( 3 ) Die Amtszeit der berufenen Mitglieder endet außer durch Tod
  1. durch schriftliche Rücktrittserklärung;
  2. durch Wegfall der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, wenn diese Zugehörigkeit ausschlaggebend für die Berufung war;
  3. durch Austritt aus der katholischen Kirche (vgl. c. 512 § 1 CIC);
  4. durch Entlassung durch den Erzbischof nach Beschluss des Diözesanpastoralrates bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Diözesanpastoralrates mit dem Erzbischof nicht mehr gewährleistet. Vor der Entscheidung über die Entlassung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 4 ) Der Erzbischof kann ein ausgeschiedenes Mitglied gemäß Abs. 3 Buchst. a-b bitten, bis zur Berufung eines neuen Mitglieds im Amt zu bleiben.
( 5 ) Die Mitglieder des Diözesanpastoralrates bleiben nach Ablauf einer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Diözesanpastoralrates im Amt.
#

§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanpastoralrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen werden gegen Nachweis erstattet.
( 2 ) Zu Beginn ihrer Amtszeit geben die Mitglieder des Diözesanpastoralrates eine schriftliche Erklärung ab, mit der sie sich zu einer gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichten.
( 3 ) Die Mitglieder des Diözesanpastoralrates sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen dem Erzbischof ihre Meinung hinsichtlich des Wohles der Kirche von Paderborn unbefangen mitzuteilen (vgl. c. 212 § 3 CIC).
( 4 ) Die Mitglieder haben ein Informations- und Auskunftsrecht, um hinsichtlich der von ihnen zu behandelnden Themen zu einer begründeten Meinung gelangen zu können. Entsprechend bezeichnete, zur Verfügung gestellte Daten und Unterlagen unterliegen der Vertraulichkeit und dem kirchlichen Datenschutzgesetz und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
#

§ 4
Zuständigkeiten

( 1 ) Der Diözesanpastoralrat ist insbesondere zuständig für:
a)
grundlegende Meinungsbildungen und ggf. Entscheidungen zu pastoralen Fragen inhaltlicher, struktureller und personeller Art;
b)
Überlegungen zu den und grundlegende Vorgaben für die Ausgaben des Haushaltes des Erzbistums;
c)
Beratungen über gesellschaftliche Fragen und Entwicklungen und deren Bedeutung für die Sendung der Kirche;
d)
Mitwirkung an der Bestellung eines neuen Erzbischofs oder Weihbischofs nach Maßgabe des Rechts.
( 2 ) Der Diözesanpastoralrat handelt nicht über verbindliche Vorgaben der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche.
( 3 ) Der Erzbischof erstattet dem Diözesanpastoralrat einmal im Jahr Bericht zu Stand und Entwicklungen des Erzbistums und der überdiözesanen Arbeit. Dabei kann der Diözesanpastoralrat um Berichte zu bestimmten Themen bitten. Auch die anderen, in § 4 Abs. 4 genannten diözesanen Räte sollen dem Diözesanpastoralrat regelmäßig Bericht erstatten.
( 4 ) Die Kompetenzen der bestehenden Gremien (v.a. Diözesanvermögensverwaltungsrat, Kirchensteuerrat, Konsultorenkollegium, Priesterrat) nach gesamtkirchlichem und teilkirchlichem Recht bleiben unberührt.
#

§ 5
Geschäftsführender Vorstand

( 1 ) Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanpastoralrates wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden.
( 2 ) Im Einvernehmen mit dem Erzbischof bereitet der geschäftsführende Vorstand die Tagesordnung vor und lädt zur Sitzung ein. Für die Tagesordnung können die Mitglieder des Diözesanpastoralrates dem Erzbischof oder dem geschäftsführenden Vorstand Themenvorschläge unterbreiten.
#

§ 6
Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen des Diözesanpastoralrates finden etwa vierteljährlich statt.
( 2 ) Der Diözesanpastoralrat ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn der Erzbischof oder wenigstens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder dies mit Angabe der Tagesordnung beim geschäftsführenden Vorstand in Textform beantragt.
( 3 ) Der Diözesanpastoralrat ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung etwaiger Unterlagen mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung einzuberufen.
( 4 ) Die/Der geschäftsführende Vorsitzende des Diözesanpastoralrates leitet die Sitzung, in ihrer/seiner Abwesenheit ihre/seine Stellvertretung.
( 5 ) Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Erzbischof kann nach Anhörung der Anwesenden für bestimmte Teile der Sitzung festlegen, dass deren Beratung in besonderer Weise vertraulich ist.
( 6 ) Der Erzbischof kann, auch auf Vorschlag des Diözesanpastoralrates, zu einzelnen Themen oder bestimmten Sachfragen Fachleute als Gäste mit beratender Stimme einladen, darüber hinaus ständige Gäste aus der Ökumene.
( 7 ) Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollführenden Person, von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und vom Erzbischof zu unterschreiben ist. Es wird den Mitgliedern des Diözesanpastoralrates zugesandt und ebenso allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Pastoral in der Erzdiözese, die das Protokoll bestellen. Ein Exemplar ist im Erzbischöflichen Generalvikariat aufzubewahren.
( 8 ) Die Öffentlichkeit wird nach Beratung im geschäftsführenden Vorstand über das Ergebnis der Beratungen informiert.
( 9 ) Für die operative Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Diözesanpastoralrates einschließlich der Anfertigung des Protokolls ist die Geschäftsstelle für die diözesanen Räte zuständig.
#

§ 7
Entscheidungen

( 1 ) Auf Antrag des Erzbischofs, des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann über eine Angelegenheit (im Unterschied zu einer Meinungsbildung) ein Beschluss gefasst werden.
( 2 ) Für das Fassen eines Beschlusses ist der Diözesanpastoralrat beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und außer der/dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Diözesanpastoralrat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal mit derselben Tagesordnung eingeladen und darauf ausdrücklich hingewiesen ist.
( 3 ) Der Diözesanpastoralrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen de facto als Nein-Stimmen.
( 4 ) Vor Erörterung eines Tagesordnungspunktes kann in einer sehr wichtigen Angelegenheit der Diözesanpastoralrat auf Antrag des Erzbischofs oder eines stimmberechtigten Mitglieds mit einfacher Mehrheit das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen.
( 5 ) Nimmt der Erzbischof unter Angabe von Gründen einen Beschluss nicht an, ist spätestens in der nächsten Sitzung vertieft argumentativ hierüber mit dem Ziel einer Einigung erneut zu beraten. Nach Möglichkeit sollte eine Gruppe aus Personen mit entsprechender Expertise eingesetzt werden, die das Thema zwischenzeitlich vertieft.
( 6 ) Nimmt der Erzbischof unter Angabe von Gründen einen Beschluss auch in dieser Sitzung nicht an, so kann über dieses Thema erneut erst nach Ablauf eines Jahres zwecks vertiefter Argumentation beraten werden. In dringenden Angelegenheiten (in finanziellen Dingen) entscheidet für dieses Mal das hierfür zuständige Gremium.
( 7 ) Kommt auch hierbei keine Einigung zustande, ist eine Einigungsstelle anzurufen. Diese besteht aus zwei Diözesanbischöfen aus der Kirchenprovinz, zwei Vertretenden von Diözesanpastoralräten aus der Kirchenprovinz und einer/einem Experten/Experten aus der Kirchenprovinz. Diese werden zu Beginn einer Amtsperiode des Diözesanpastoralrates bestimmt. Das Ergebnis der Schlichtung ist dem Diözesanpastoralrat vorzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Thema erst nach vier Jahren wieder im Diözesanpastoralrat behandelt werden.
#

§ 8
Ausschüsse

Der Diözesanpastoralrat kann zur Vertiefung von Themen Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#

§ 9
Geschäftsordnung

Der Diözesanpastoralrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Erzbischofs bedarf.
#

§ 10
Änderung des Statuts

Eine Änderung des vorliegenden Statuts bedarf des Beschlusses der stimmberechtigten Mitglieder mit absoluter Mehrheit sowie der Zustimmung des Erzbischofs.
#

§ 11
Auflösung

( 1 ) Der Diözesanpastoralrat hört im Falle der Sedisvakanz auf zu bestehen (c. 513 § 2 CIC). Der Diözesanadministrator kann jedoch die bisherigen Mitglieder zu Sitzungen zwecks Beratung einberufen.
( 2 ) Der Erzbischof kann den Diözesanpastoralrat auflösen, wenn dieser seine ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt. Zuvor hat er die Schlichtungsstelle gemäß § 7 Abs. 7 anzurufen.
#

§ 12
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Statut tritt am 1. September 2025 ad experimentum für die Dauer von vier Jahren in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das bisherige Statut vom 16. März 2005 (KA 2005, Nr. 56) außer Kraft.
( 2 ) Drei Jahre nach Inkrafttreten soll das Statut evaluiert werden insbesondere hinsichtlich der Vertretung der künftigen Seelsorgeeinheiten sowie des Diözesankomitees aufgrund dessen Zukunftsprozesses.
Paderborn, 23. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.72/1122.17/3/1-2025

Nr. 123Ordnung zur Zertifizierung katholischer Kindestageseinrichtungen als familienpastoraler Ort im Erzbistum Paderborn

####

Präambel

Katholische Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn haben als familienunterstützende und familienergänzende Bildungs- und Betreuungseinrichtungen eine herausragende Bedeutung für das kirchliche und gesellschaftliche Leben.
Sie erfüllen ihre Aufgaben auf Grundlage des christlichen Menschenbilds, das unabhängig von Leistung und Zweck jedem Menschen und damit auch jedem Kind die unantastbare und von Gott gegebene Würde zuspricht.
Neben dem gesellschaftlichen Auftrag arbeiten katholische Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn aus einem eigenen pastoralen Anspruch heraus: Sie bieten durch eine christliche Grundhaltung Orientierung und zeigen Wege auf, das Leben in Kita und Familie auf Grundlage des Evangeliums zu gestalten.
Katholische Kindertageseinrichtungen sind immer auch pastorale Orte im Kontext des Pastoralen Raumes, die durch die Bereiche Evangelisierung, Bildung, Beratung, politisch-gesellschaftliches Engagement und Hilfe gekennzeichnet sind und in den Sozialraum ausstrahlen.
Katholische Kindertageseinrichtungen sind daher von ihrem Selbstverständnis her missionarisch-diakonische Orte, so wie sie auch das Zielbild 2030+ beschreibt. In ihnen wird das Aufeinandertreffen von Existenz und Evangelium greifbar. Sie sind untereinander und mit den Institutionen, insbesondere den katholischen Einrichtungen und den pastoralen Räumen, im Sozialraum vernetzt und durch diese Kooperationen auch in ihrem Verständnis als eigenständige pastorale Orte gestärkt.
Katholische Kindertageseinrichtungen geben der Kirche vor Ort, im Sozialraum ein Gesicht. Kirchliches Leben wird verlässlich spürbar, Lebenswirklichkeiten von Kindern und Familien werden gesehen. Gott wird ins Gespräch gebracht. Menschen sind hier Gemeinde auf Zeit, indem sie Gott auf die Spur kommen, den Glauben feiern und aus dieser Haltung heraus miteinander leben.
Katholische Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn können sich als Familienpastoraler Ort zertifizieren lassen.
Die Familienpastoral im Erzbistum konkretisiert sich in den kath. Kindertageseinrichtungen in fünf Bereichen:
Evangelisierung:
Der Bereich Evangelisierung umfasst die Verkündigung und Weitergabe des Glaubens. Der Glaube wird erlebbar und erfahrbar. Gott wird ins Gespräch gebracht. Menschen sind hier Gemeinde auf Zeit, indem sie Gott auf die Spur kommen, den Glauben feiern und aus dieser Haltung heraus miteinander leben. Sie achten und würdigen die Lebenswirklichkeiten aller Beteiligten.
Beratung:
Im Bereich Beratung finden Familien Unterstützung in Fragen der Erziehung und der Gestaltung des Familienlebens. In herausfordernden Lebenssituationen und speziellen Fragestellungen wird ihnen entsprechende Beratung vermittelt und Teilhabe an Beratungsangeboten durch Abbau von Barrieren ermöglicht.
Politik:
In diesem Bereich zeichnet sich das politisch-gesellschaftliche Engagement der Einrichtung im Sozial- und Pastoralen Raum ab. Durch Kontaktaufbau und -pflege zur Kommune und deren Institutionen werden familienpolitische Themen wie Familienfreundlichkeit und Familiengerechtigkeit weiter vorangetrieben. Auch Angebote, die Kindern ein Lern- und Übungsfeld für demokratische bzw. politische Bildung bieten, ihnen Beschwerdewege aufzeigen, Partizipation und somit gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen, gehören in diesen Bereich der Familienpastoral im Erzbistum Paderborn.
Bildung:
Der Bereich Bildung umfasst vielfältige Inhalte für Kinder, Eltern und Familien. Kreative Angebote zum Erlernen von Alltags- und Erziehungskompetenzen finden sich hier. Neben dem staatlich verankerten Bildungsauftrag sind auch Werteerziehung und religiöse Bildung sichtbar, mit dem Ziel, Sozial-, Sach- und Selbstkompetenzen im frühkindlichen Bereich zu stärken.
Hilfe:
Im Bereich Hilfe werden Kinder und Familien durch die Mitarbeitenden niederschwellig und zeitnah in konkreten Lebenssituationen unterstützt.
#

§ 1
Ziele

( 1 ) Die Zertifizierung katholischer Kindertageseinrichtungen zum Familienpastoralen Ort im Erzbistum Paderborn erfolgt gemäß dieser Zertifizierungsordnung.
( 2 ) Sie dient als Nachweis der bewussten, einrichtungsspezifischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Analyse des aktuellen Umfeldes der Kita und die Auseinandersetzung mit der eigenen, pastoralen Arbeit anhand der fünf Bereiche der Familienpastoral. In der Konsequenz aus dieser Reflexion werden Ideen entwickelt, wie das Handeln auf diese Erkenntnisse ausgerichtet werden kann.
( 3 ) Damit fördert die Zertifizierung auch die Profilbildung der katholischen Kindertageseinrichtungen.
( 4 ) Darüber hinaus erfüllt sie die Voraussetzung eines diözesanen Zertifikates im Sinne des § 5a Abs. 1 Buchst. d) Anlage 29 KAVO).
#

§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für die Zertifizierung von Kindertageseinrichtungen zum Familienpastoralen Ort im Erzbistum Paderborn ist die Kompetenzeinheit Kindertageseinrichtungen im Bereich Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat. Ihr obliegt die Durchführung und Weiterentwicklung der Zertifizierung und die Entscheidung über die Vergabe von Zertifikaten.
( 2 ) Die Zertifizierungskommission als Organ der Kompetenzeinheit Kindertageseinrichtungen tritt im Konfliktfall zusammen und berät (über Vergabe und Vorgehen). Dazu benennt die Fachkonferenz Pastoral der Kompetenzeinheit drei Mitglieder für die Zertifizierungskommission. Sie werden für jeweils vier Jahre von der Leitung der Kompetenzeinheit Kindertageseinrichtungen berufen.
#

§ 3
Voraussetzung für die Zertifizierung

( 1 ) Die Voraussetzung für die Beantragung der Zertifizierung ist eine katholische Trägerschaft der Kindertageseinrichtung im Erzbistum Paderborn.
( 2 ) Den Antrag auf Zertifizierung stellt der Träger der Tageseinrichtung für Kinder.
( 3 ) Zur Zertifizierung als Familienpastoraler Ort werden Einrichtungen zugelassen, die die formalen Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 dieser Ordnung erbringen.
#

§ 4
Ablauf des Zertifizierungsverfahrens

( 1 ) Der Antrag auf Zertifizierung ist formlos durch den Träger an die Kompetenzeinheit Kindertageseinrichtungen zu richten. Nach der Bestätigung der Anmeldung durch die Kompetenzeinheit Kindertageseinrichtungen gilt der Zertifizierungsprozess als gestartet. Der Bearbeitungszeitraum schließt nach sechs Monaten mit der Einreichung der gemäß Abs. 2 vorgesehenen Nachweise.
( 2 ) Die für die Zertifizierung erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen und den einzelnen Anforderungskriterien eindeutig zuzuordnen. Im Einzelnen sind dies:
  1. Die Auseinandersetzung im Hinblick auf die Analyse des aktuellen Umfeldes der Kita:
    Dokumentation der Situations- und Sozialraumanalyse der Einrichtung, daraus resultierende Erkenntnisse und mögliche Konsequenzen für die Arbeit in der Einrichtung. Beschreibung der Kooperationen der Kindertageseinrichtung im Sozial- und Pastoralen Raum, Dokumentation von Erkenntnissen und mögliche Konsequenzen für die Arbeit in der Einrichtung.
  2. Die Auseinandersetzung mit der eigenen, pastoralen Arbeit anhand der fünf Bereiche der Familienpastoral fünf Bereiche der Familienpastoral:
    Beschreibung der Aktivitäten der Einrichtung in den Bereichen Evangelisierung, Beratung, Politik, Bildung, Hilfe für das Jahr der Antragstellung und Dokumentation von Erkenntnissen und mögliche Konsequenzen für die Arbeit in der Einrichtung.
( 3 ) Der Träger unterzieht die einzureichenden Unterlagen einer Vorprüfung. Er muss versichern, dass die Einrichtung als familienpastoraler Ort arbeitet und die in Abs. 2 beschriebenen Nachweise im Berichtswesen bearbeitet hat. Die Kompetenzeinheit Kindertageseinrichtungen kann diese Versicherung stichprobenartig prüfen.
( 4 ) Die Kompetenzeinheit Kindertageseinrichtungen prüft den Antrag und die beigefügten Nachweise inhaltlich und formal auf vollständige und plausible Bearbeitung des Berichtswesens.
( 5 ) Wird im Bericht deutlich, dass eine Auseinandersetzung im Team mit den fünf Bereichen der Familienpastoral stattgefunden hat und Schlussfolgerungen daraus für die eigene Arbeit in der Einrichtung beschrieben sind, kann der Beschluss zur Zertifizierung für fünf Jahre gefasst werden. Ebenso können Rückfragen und eine erneute Beratung beschlossen werden.
( 6 ) Eine Zertifizierung kann abgelehnt werden, wenn die in Abs. 2 beschriebenen zu erbringenden Nachweise nicht ausreichend erbracht wurden. Eine Ablehnung bedarf der Genehmigung der Zertifizierungskommission. Über die Gründe erhält der Träger eine Mitteilung.
( 7 ) Das Zertifikat wird durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ausgestellt.
#

§ 5
Rezertifizierung

( 1 ) Die Rezertifizierung erfolgt fünf Jahre nach Ausstellung der vorherigen (Re-)Zertifizierung. Es gelten die Voraussetzungen aus § 3 dieser Ordnung. Der Bezugspunkt für die jeweilige Rezertifizierung ist das Berichtswesen der vorangegangenen (Re-)Zertifizierung. Der Antrag auf Rezertifizierung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der (Re-)Zertifizierung vom Träger gestellt werden.
( 2 ) Die erforderlichen Nachweise zur Rezertifizierung beinhalten
  1. die Überprüfung und Weiterentwicklung der Erkenntnisse des vorangegangenen Berichtswesens und Setzung eines neuen familienpastoralen Schwerpunktes für die nächsten fünf Jahre,
  2. die Bestätigung über die Durchführung eines Teamtages mit Begleitung einer qualifizierten Moderation,
  3. die Entwicklung einer Projektskizze aus dem gewählten Schwerpunkt, welche die einrichtungsspezifischen Erkenntnisse aus der Reflexion für den erneuten Zertifizierungszeitraum nachvollziehbar darstellt.
( 3 ) Die ab § 4 Abs. 2 bis 6 beschriebenen Schritte gelten auch für die Rezertifizierung.
#

§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Zugleich tritt die „Ordnung zur Zertifizierung von katholischen Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn als familienpastoraler Ort“ vom 1. November 2019 (KA 2019, Nr. 116), geändert am 20. April 2021 (KA 2021, Nr. 65) außer Kraft.
Paderborn, 23. Juli 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.72/3347/2/2-2019

Personalnachrichten

Nr. 124Personalchronik

Personalveränderungen Kleriker
Verfügungen des Erzbischofs
Ernennungen
Fischer, Benedikt, Domkapitular, Pfarrer in Paderborn, St. Liborius, zusätzlich zum Leiter des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Paderborn: 13.6./1.7.2025
Dr. Klasvogt, Peter, Prälat, bisher Direktor der Katholischen Akademie in Schwerte sowie Direktor der St.-Klemens-Kommende in Dortmund, Rektor der Erzbruderschaft zur schmerzhaften Mutter Gottes sowie des Päpstlichen Priesterkollegs am Campo Santo Teutonico, zusätzlich zum Erzbischöflichen Beauftragten für ganzheitliche menschliche Entwicklung in Ost- und Mitteleuropa: 27.6./1.7.2025
Neuser, Andreas, Dechant, Pfarrer in Attendorn, zusätzlich zum nichtresidierenden Domkapitular im Metropolitankapitel Paderborn: 22.5.2025
Roland, Torsten, Pfarrer in Gütersloh, St. Pankratius, zusätzlich zum zweiten stellvertretenden Dechanten für das Dekanat Rietberg-Wiedenbrück: 8.5./1.6.2025
Ehrungen
Zu Geistlichen Räten ad honores wurden unter dem 23. Juli 2025 ernannt:
Lütkefend, Werner, Pfarrer i. R., Arnsberg
Wiechers, Johannes, Pfarrer i. R., Lichtenau
Entpflichtung
Hardt, Alfons, Apostol. Protonotar, unter Annahme seines Stellenverzichtes als Domdechant im Metropolitankapitel am Hohen Dom zu Paderborn: 2.4./1.7.2025
Schroer, Wolfgang, entpflichtet aus dem aktiven Dienst als Ständiger Diakon im Pastoralen Raum Pastoralverbund Menden: 8.5./1.6.2025
Springfeld, Arthur, entpflichtet aus dem aktiven Dienst als Ständiger Diakon im Pastoralen Raum Pastoralverbund Am Ölbach (Verl / Schloß Holte-Stukenbrock): 11.4./1.6.2025
Versetzungen in den endgültigen Ruhestand:
Ischler, Georg, als Militärpfarrer des Militärpfarramtes Munster: 4.7./1.8.2025
Wigger, Stefan, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Olpe-Kirchspiel Drolshagen: 17.2./1.8.2025
Verfügungen des Generalvikars
Ernennungen/Beauftragungen
Aßheuer, André, Pastor, unter Aufrechterhaltung der Ernennung zum Subsidiar in Dortmund, St. Johannes Bapt. zur Krankenhausseelsorge im St. Elisabeth-Krankenhaus Dortmund-Kurl: 18.6./1.7.2025
Dr. Behnam Sadic, Riad (Mossul/Irak), Pfarrer, zur seelsorglichen Betreuung der Angehörigen der syrisch-katholischen Ecclesia sui iuris im Bereich des Erzbistums Paderborn: 1.1.2025
Bensmann, Thomas, Pastor im Pastoralverbund Paderborn Nord-Ost-West, zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Dr. Bredeck, Michael, Msgr., Generalvikar, unter Aufrechterhaltung der sonstigen Aufgaben sowie unter Entpflichtung als Subsidiar im Pastoralverbund Paderborn Mitte-Süd zusätzlich zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Dr. Ejeh, Theophilus (Idah/Nigeria), unter Aufrechterhaltung der Ernennung zum Seelsorger im Pastoralen Raum Pastoralverbund An Egge und Lippe sowie unter Entpflichtung als Seelsorger im Pastoralverbund Paderborn Mitte-Süd zusätzlich befristet bis zum 31. August 2027 zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Fischer, Benedikt, Domkapitular, Dechant, Pfarrer in Paderborn, St. Liborius, zusätzlich zum Pfarrverwalter in Paderborn, St. Bonifatius, Paderborn, St. Georg, Paderborn, St. Heinrich, Paderborn, Herz Jesu und Paderborn, St. Laurentius sowie zum Leiter des Pastoralverbundes Paderborn Nord-Ost-West (NOW): 9.5./1.6.2025
P. Frey, Jean-Uriel, Seelsorger im Pastoralverbund Paderborn Nord-Ost-West, befristet bis zum 30. September 2025 zum Seelsorger im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Gede, Peter, Geistl. Rat, Pfarrer i. R., zur seelsorglichen Mitarbeit im Dekanat Büren-Delbrück: 8.7./1.8.2025
Göbel, Joachim, Msgr., Dompropst, unter Aufrechterhaltung der sonstigen Aufgaben sowie unter Entpflichtung als Subsidiar im Pastoralverbund Paderborn Nord-Ost-West zusätzlich zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
P. Göckeler, Franz, unter Aufrechterhaltung der Ernennung zum Seelsorger in der Beichtpastoral in der Kirche Mariä Himmelfahrt sowie unter Entpflichtung als Seelsorger im Pastoralverbund Nord-Ost-West zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Grunze, Frank, Pastor, Vikar in Höxter, St. Peter und Paul, zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Corvey sowie im Pastoralen Raum Beverungen: 16.7./1.8.2025
Dr. Hardt, Michael, Msgr., Ordinariatsrat i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
P. Heisterkamp, Bernd OSFS, Seelsorger im Pastoralverbund Paderborn Mitte-Süd, zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Insel, Johannes, Geistl. Rat, Pfarrer i. R., unter Aufrechterhaltung der sonstigen Aufgaben erneut zusätzlich zum Polizeiseelsorger im Nebenamt für den Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde Höxter: 13.6./1.7.2025
Dr. Irlenborn, Bernd, unter Aufrechterhaltung der Ernennung zum Professor an der Theologischen Fakultät Paderborn sowie unter Entpflichtung als Ständiger Diakon im Pastoralverbund Paderborn Mitte-Süd zusätzlich mit den Aufgaben eines nebenberuflichen Diakons mit Zivilberuf im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Dr. Kilz, Gerhard, Professor, Ständiger Diakon im Pastoralverbund Paderborn Mitte-Süd, mit den Aufgaben eines nebenberuflichen Diakons mit Zivilberuf im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Lütkefend, Werner, Pfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Schmallenberg-Eslohe: 8.7./1.8.2025
Menke, Markus, Pastor, unter Aufrechterhaltung der sonstigen Aufgaben sowie unter Entpflichtung als Subsidiar im Pastoralverbund Paderborn Mitte-Süd zusätzlich zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Nagels, Stefan, unter Aufrechterhaltung der Ernennung zur hauptberuflichen Ausübung des Dienstes als Diakon im Bereich Pastorales Personal des Erzbischöflichen Generalvikariates sowie unter Entpflichtung als Ständiger Diakon im Pastoralverbund Nord-Ost-West zum hauptberuflichen Diakon im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Neumann, Alfons, Ständiger Diakon im Pastoralverbund Paderborn Nord-Ost-West, mit den Aufgaben eines nebenberuflichen Diakons mit Zivilberuf im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Niedzwetzki, Maurinus, Pastor, unter Aufrechterhaltung der sonstigen Aufgaben sowie unter Entpflichtung als Subsidiar im Pastoralverbund Nord-Ost-West zusätzlich zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Puramadathil, Jino (Palghat/Indien), Vikar, befristet bis zum 30. April 2030 zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lennestadt: 29.4./1.5.2025
Rade, Hans Jürgen, Domvikar, zum Leiter des Teams Erzbistumsarchiv im Erzbischöflichen Generalvikariat unter Führung des Titels Erzbistumsarchivar: 20.6./1.7.2025
Rasche, Rüdiger, Pastor im Pastoralverbund Paderborn Mitte-Süd, zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Regener, Friedrich, Neupriester, zum Vikar in Hövelhof und zusätzlich zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Delbrück-Hövelhof: 7.6./5.7.2025
Sauerland, Hans Friedrich, Ständiger Diakon im Pastoralverbund Mitte-Süd, mit den Aufgaben eines nebenberuflichen Diakons mit Zivilberuf im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Scheiwe, Peter, Pfarrer, Pastor im Pastoralverbund Paderborn Mitte-Süd, zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Schmit, Werner Jakob, Ständiger Diakon im Pastoralverbund Mitte-Süd, mit den Aufgaben eines nebenberuflichen Diakons mit Zivilberuf im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Schmitz, Roland, Präses, unter Aufrechterhaltung der Ernennung zum Präses des Diözesanverbands Paderborn der katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands sowie unter Entpflichtung als Seelsorger im Pastoralverbund Nord-Ost-West zusätzlich zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Dr. Schottek, Andreas, Pfarrer, unter Aufrechterhaltung der Ernennung zum Offizialatsnotar im Erzbischöflichen Offizialat sowie unter Entpflichtung als Pastor im Pastoralverbund Paderborn Nord-Ost-West zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./ 1.7.2025
Soja, Antoni, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Bigge-Olsberg, zusätzlich zum Kirchenrektor der Kapelle der Elisabeth-Klinik in Bigge: 13.6./1.7.2025
Spittmann, Tobias, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Corvey, zusätzlich zum Schulseelsorger an den Schulen der Brede in Brakel: 16.7./1.8.2025
Steilmann, Richard, Pfarrer, Kur- und Reha-Klinikseelsorger im Bereich des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Bad Wildungen-Waldeck unter Führung des Titels Krankenhauspfarrer: 8.7./1.8.2025
Stock, Detlef, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Brakeler Land, zusätzlich zum Bezirkspräses für den Bezirksverband Warburg im Bund der Historischen Schützenbruderschaften e.V.: 20.5./1.6.2025
Stolz, Thomas, Pfarrer, unbeschadet des Amtes als Diözesanpräses im Diözesanverband Paderborn des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zum Pastor in den Pastoralverbünden Paderborn Mitte-Süd und Paderborn Nord-Ost-West (NOW): 9.5./ 1.6.2025
Stolz, Thomas, Pfarrer, unbeschadet des Amtes als Diözesanpräses im Diözesanverband Paderborn des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften sowie unter Entpflichtung als Pastor in den Pastoralverbünden Paderborn Mitte-Süd und Paderborn Nord-Ost-West zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Tril, Ihor (Lwiw/Ukraine), Vikar, Seelsorger im Pastoralverbund Paderborn Nord-Ost-West, befristet bis zum 30. April 2026 zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Welchering, Jan Eike (Rottenburg-Stuttgart), Pfarrer, Pastor im Pastoralen Raum Dortmund, St. Ewaldi, zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Attendorn: 16.7./1.9.2025
Wieneke, Meinolf, Pfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 23.6./1.7.2025
Wigger, Stefan, Pfarrer, zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Olpe-Kirchspiel Drolshagen: 9.4./1.8.2025
Entpflichtung
P. Succar, Francis Taan OLM, als Seelsorger im Pastoralen Raum Pastoralverbund Büren: 6.6./1.7.2025
Beurlaubungen/Freistellungen
Baumeister, Hubert, als Ständiger Diakon im Pastoralen Raum Pastoralverbund Südlippe-Pyrmont: 23.5./1.6.2025
Nolde, Heinz-Jürgen, als Ständiger Diakon im Pastoralen Raum Castrop-Rauxel, Corpus Christi: 19.8./1.9.2025
Personalveränderungen Laien im pastoralen Dienst
Ernennungen/Beauftragungen
Albers, Lucas, zum Gemeindereferenten im Pastoralen Raum Pastoralverbund Wittekindsland: 16.6./1.8.2025
Aust, Bettina, Gemeindereferentin im Pastoralverbund Letmathe, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Herne, St. Dionysius: 27.5./1.8.2025
Becher, Georg, Pastoralassistent in der Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und Justizvollzugsanstalt Detmold, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zum Pastoralreferenten daselbst: 25.7./1.8.2025
Becker, Sören, Pastoralreferent im Pastoralverbund Paderborn-Mitte-Süd, zum Pastoralreferenten im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 20.8./1.7.2025
Bekemeier, Carina, Pastoralassistentin im Pastoralverbund Hamm-Mitte-Osten und Pastoralverbund Hamm-Mitte-Westen, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zur Pastoralreferentin daselbst: 15.7./1.9.2025
Boxberger, Alexandra, Gemeindereferentin im Pastoralverbund Paderborn-Nord-Ost-West, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 20.8./1.7.2025
Ellendorff, Franz, Gemeindeassistent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmunder Westen, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zum Gemeindereferenten daselbst: 14.7./1.8.2025
Fix, Franziska, Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmund-Ost, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zur Gemeindereferentin daselbst: 15.7./1.8.2025
Fromme, Christina, Gemeindereferentin im Pastoralverbund Paderborn-Nord-Ost-West und Pastoralverbund Paderborn-Mitte-Süd, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 20.8./1.7.2025
Glorius, Lisa-Marie, Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Hagen-Mitte-West, zur Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Schwerte, St. Marien: 30.6./1.8.2025
Gödeke, Mirjam, Pastoralassistentin in der Krankenhausseelsorge im Evangelischen Krankenhaus Herne, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zur Pastoralreferentin im Pastoralen Raum Herne, St. Dionysius: 14.7./1.9.2025
Gorny, Arthur, Gemeindereferent im Pastoralverbund Iserlohn, zum Gemeindereferenten im Pastoralen Raum Pastoralverbund Iserlohn: 27.8./1.9.2025
Grewe, Nadine, Gemeindereferentin in der Krankenhausseelsorge in den Krankenhäusern der St. Vincenz-Krankenhaus GmbH Paderborn, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Delbrück-Hövelhof und in der Krankenhausseelsorge daselbst: 28.7./1.8.2025
Heßbrügge, Sabine, Gemeindereferentin im Pastoralverbund Paderborn-Mitte-Süd, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 20.8./1.7.2025
Idzik, Ann-Kristin, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Soest: 31.7./1.9.2025
Janocha, Thomas, Gemeindeassistent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmund-Nordost, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zum Gemeindereferenten daselbst: 14.7./1.8.2025
Knufmann, Susanne, Gemeindereferentin in der Pfarrei St. Pankratius Iserlohn, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Iserlohn: 27.8./1.9.2025
Markwiok, Jennifer Michelle, Pastoralassistentin im Pastoralen Raum Herne, St. Dionysius, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zur Pastoralreferentin im Pastoralen Raum Wanne-Eickel, St. Christophorus: 18.7./1.9.2025
Müller, Karolina, Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Steinheim-Marienmünster-Nieheim, zur Gemeindereferentin daselbst: 14.7./1.8.2025
Normann, Stephanie, Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Am Hagener Kreuz, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zur Gemeindereferentin daselbst: 14.7./1.8.2025
Räker, Elias, Gemeindeassistent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Unna-Fröndenberg-Holzwickede, zum Gemeindeassistenten in Bergkamen: 26.6./1.8.2025
Rudolphi, Andrea, Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Schloß Neuhaus, Heiliger Martin, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zur Gemeindereferentin daselbst: 18.7./1.8.2025
Schäfers, Johannes, Gemeindereferent im Pastoralverbund Paderborn-Mitte-Süd, zum Gemeindereferenten im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 25.7./1.7.2025
Scholz, Marie-Simone, Gemeindereferentin im Pastoralverbund Paderborn-Nord-Ost-West, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 25.7./1.7.2025
Schroeter, Paul Theodor, Pastoralassistent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Bielefeld, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zum Pastoralreferenten im Pastoralen Raum Pastoralverbund Stockkämpen: 18.7./1.9.2025
Tsakeng Nguimya, Birgitta, zur Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Bielefeld: 28.8./1.9.2025
Vieth, Sebastian, Pastoralassistent in der Gefängnisseelsorge in der Justizvollzugsanstalt Werl, nach Bestehen der Zweiten Dienstprüfung zum Pastoralreferenten daselbst: 29.7./1.8.2025
Entpflichtungen
Plümpe, Friederike, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Börde-Egge: 25.3./1.7.2025
Sonstige Personalveränderungen
Bökenheide, Sven, rückwirkend zum 1. Januar 2025 und befristet bis zum 31. Dezember 2027 mit der Geistlichen Verbandsleitung des Diözesanverbands Paderborn der Kolpingjugend: 8.7./1.8.2025
Todesfälle
Steinhaus, Lothar, Ständiger Diakon a. D., früher Diakon in Paderborn, St. Liborius, geboren 18. Juli 1934 in Dortmund, geweiht 16. Oktober 1971 in Paderborn, gestorben 30. Mai 2025, Grab in Paderborn (Ostfriedhof)
Bussmann, Felix, Studiendirektor a. D., früher Religionslehrer am Neusprachlichen Gymnasium in Wiedenbrück und anschließend am Privaten Gymnasium der Schulschwestern in Warburg und danach Geistlicher Rektor im Mutterhaus der Franziskanerinnen von der ewigen Anbetung in Olpe, geboren 25. Januar 1933 in Sundern, geweiht 20. Dezember 1958 in Paderborn, gestorben 17. Juni 2025 in Olpe, Grab in Olpe (Kommunalfriedhof, Priestergruft)
Günther, Gerhard, Geistlicher Rat Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Kreuztal und Vorsitzender des Pfarrverbandes Siegerland-Nord, geboren 26. Februar 1938 in Dreis-Tiefenbach, geweiht 22. Juli 1964 in Paderborn, gestorben 22. Juni 2025 in Wilnsdorf, Grab in Netphen (Kath. Friedhof, Priestergruft)
Mersch, Josef, Geistlicher Rat Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Willebadessen und anschließend Pfarrer in Sande, geboren 31. Juli 1942 in Schloß Neuhaus, geweiht 10. Juni 1972 in Paderborn, gestorben 30. Juni 2025 in Paderborn, Grab in Paderborn-Sande (Priestergruft)
Wieneke, Meinolf, Geistlicher Rat Pfarrer i. R., früher Militärpfarrer in Höxter und anschießend Pfarrer in Sennelager und Leiter des Pastoralverbundes Sande-Sennelager, zusätzlich Diözesanpräses im Diözesanverband der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften, geboren 1. März 1942 in Dortmund, geweiht 19. Juli 1969 in Paderborn, gestorben 2. Juli 2025 in Paderborn, Grab in Paderborn-Sennelager (Priestergruft)
Hojenski, Ludger, zuletzt Pfarrer des Pastoralen Raumes Dortmund, St. Ewaldi, geboren 20. Dezember 1964 in Hagen, geweiht 29. Mai 1993 in Paderborn, gestorben 3. Juli 2025 in Herdecke, Grab in Hohenlimburg (Kath. Heidefriedhof, Priestergruft)
Ovenhausen, Aloys, Ständiger Diakon a. D., früher Diakon im Pastoralverbund Brilon und dann im Pastoralen Raum Pastoralverbund Brilon, geboren 21. Juni 1949 in Marsberg-
Beringhausen, geweiht 12. März 2005 in Paderborn, gestorben 14. August 2025 in Brilon, Grab in Brilon (Neuen Friedhof)
Baxiu, Riccardo (Brescia/Italien), Pastor i. R., früher Seelsorger der Katholiken italienischer Sprache und Leiter der Katholischen Italienischen Mission im Bezirk Dortmund und anschließend Leiter der Katholischen Italienischen Mission im Bezirk Arnsberg, geboren 12. April 1934 in Brescia/Italien, geweiht 20. Juni 1959 in Brescia, gestorben 16. August 2025 in Brescia, Grab in Brescia

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 125Messformular „Für die Bewahrung der Schöpfung“

Zehn Jahre nach Erscheinen der Enzyklika Laudato si hat das Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung am 3. Juli 2025 ein Messformular „Für die Bewahrung der Schöpfung“ mit zugehörigen Schriftlesungen veröffentlicht. Inzwischen wurde es in die deutsche Sprache übersetzt und vom Deutschen Liturgischen Institut im Internet veröffentlicht: https://dli.institute/wp/news/fuer-die-bewahrung-der-schoepfung

Nr. 126Ausbildungskurs für den Begräbnisdienst 2026/2027

Im Jahr 2026/27 wird ein Ausbildungskurs für den Begräbnisdienst für Laien ohne theologische Vorbildung angeboten, der an folgenden Tagen stattfindet:
Informationstag: Sa. 19.09.2026 10.00 – 16.00 Uhr
1. Kurseinheit: Fr. 16.10.2026 18.00 Uhr – So. 18.10.2026, 13.15 Uhr
2. Kurseinheit: Fr. 20.11.2026 18.00 Uhr – So. 22.11.2026. 13.15 Uhr
3. Kurseinheit: Fr. 29.01.2027 18.00 Uhr – So. 31.01.2027, 13.15 Uhr
4. Kurseinheit: Fr. 05.03.2027 18.00 Uhr – So. 07.03.2027, 13.15 Uhr
5. Kurseinheit: Fr. 23.04.2027 18.00 Uhr – So. 25.04.2027, 13.15 Uhr
6. Kurseinheit: Fr. 18.06.2027 18.00 Uhr – So. 20.06.2027, 13.15 Uhr
Die Kurseinheiten finden statt im Bildungs- und Exerzitienhaus St. Bonifatius in Winterberg-Elkeringhausen.
Anmeldungen zu diesem Kurs sind vom zuständigen Pfarrer rechtzeitig schriftlich an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Abt. Glauben im Dialog – Liturgische Grundsatzfragen zu richten. Hierbei sind die Vorgaben der „Ordnung für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst im Erzbistum Paderborn“ (KA 2025, Nr. 75) zu beachten.
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit unter:

Nr. 127Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 9. November 2025

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.-27.02.1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27.04.1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zweimal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (9. November 2025) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2025 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.

Nr. 128Hinweise zur Durchführung der Diaspora-Aktion 2025

Äußere Kraft braucht innere Stärke – dieser Erfahrung können wir in vielen Momenten unseres Lebens begegnen. Doch woher schöpfen wir gerade in den kraftlosen und aufreibenden Augenblicken des Lebens neue Stärke? Als Christinnen und Christen glauben wir: Gott ist die beständige und stärkende Quelle unseres Lebens. Der Glaube an Gott schenkt uns Halt und Orientierung – persönlich und in der Glaubensgemeinschaft. Um sich dieses wertvollen Fundaments immer wieder neu zu vergewissern, lautet das Leitwort der diesjährigen Diaspora-Aktion „Stärke, was dich trägt“.
Die bundesweite Eröffnung der Diaspora-Aktion findet am Sonntag, 9. November 2025, um 10:00 Uhr im Kölner Dom mit einem feierlichen Pontifikalamt und internationalen Gästen sowie Vertreterinnen und Vertretern aus deutschen Diözesen statt. Hauptzelebrant ist der Kölner Erzbischof Rainer Maria Kardinal Woelki.
Die Diaspora-Kollekte wird am Sonntag, 16. November 2025, in allen Gottesdiensten einschließlich der Vorabendmessen gehalten. Das jeweilige Generalvikariat überweist die Spenden, einschließlich der später eingegangenen Gelder, an das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug weitergeleitet werden. Die Verwendung der Kollekte ist ausschließlich für die Arbeit des Bonifatiuswerkes bestimmt. Das Bonifatiuswerk ist seinen Spenderinnen und Spendern gegenüber dankbar, transparent und rechenschaftspflichtig.
Alle Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten und -referentinnen erhalten im August 2025 eine Aktionsmappe mit Ideen zur Gestaltung liturgischer Feiern sowie vielfältigen inhaltlichen und spirituellen Impulsen zum Leitwort „Stärke, was dich trägt“. Mitte September 2025 wird allen Gemeinden ein Materialpaket zur Gestaltung des Diaspora-Sonntags (Plakate, vorbestellte Pfarrbriefmäntel und Spendentüten) zugeschickt. Weitere Materialien können bestellt werden und stehen zum Download zur Verfügung. Bitte hängen Sie die Aktionsplakate gut sichtbar in Ihrer Gemeinde auf.
Bitte verlesen Sie den Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag am 9. November 2025 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) und verteilen Sie die Spendentüten zum Diaspora-Sonntag.
Bitte legen Sie am Diaspora-Sonntag, 16. November 2025, die restlichen Spendentüten in den Kirchenbänken aus. Weisen Sie bitte in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) auf die Diaspora-Kollekte und im Pfarrbrief und auf Ihrer Homepage auf die Online-Spendenmöglichkeit (www.bonifatiuswerk.de/spenden) hin.
Anregungen zur Gestaltung des Gottesdienstes und für die pastorale Arbeit gibt das Begleitheft „BONI-Impulse – Praxisheft für Liturgie und Pastoral“, welches alle Gemeinden bereits Mitte September erhalten haben. Alle Materialien und aktuelle Fürbitten sind auch als Download abrufbar unter www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion.
Bitte geben Sie am Sonntag, 23. November 2025 (auch am Vorabend), das Kollektenergebnis bekannt und verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die ganze Gemeinde.
Weitere Informationen und Materialien finden Sie auf www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion. Bestellungen richten Sie bitte per Mail an bestellungen@bonifatiuswerk.de, telefonisch an 05251 2996-94 oder per Fax an 05251 2996-88.
Impressum
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dieses wird vertreten durch die
Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer
Domplatz 3 in 33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat)
Fax:
+49 (0)5251 125-1470
E-Mail:
generalvikariat@erzbistum-paderborn.de
Webseite:
www.erzbistum-paderborn.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 126229966
Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
Iris Gollers
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Domplatz 3
33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0) 5251 125-1377
E-Mail:
amtsblatt@erzbistum-paderborn.de
Technischer Betreiber der Internet-Onlineversion:
wbv Media GmbH & Co. KG
Auf dem Esch 4 in 33619 Bielefeld
E-Mail:
kirchenrecht@wbv.de