.Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz
für das Erzbistum Paderborn
für Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 KAGO. Errichtung
Dekret vom 23. November 2005
in: KA 148 (2005) 193-194, Nr. 173; geändert am 30. Mai 2010, in: KA 153 (2010) 92-93, Nr. 74
####§ 1
Errichtung
Für das Erzbistum Paderborn wird gemäß § 14 Absatz 1 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. September 2004 (KAGO) ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Paderborn.
#§ 2
Sachliche Zuständigkeit
Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 Absatz 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten.
#§ 3
Ernennung des Vorsitzenden
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Erzbischof gibt dem Diözesan-Verwaltungsrat, dem Diözesan-Caritasverband, dem Vorstand der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen sowie der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig.
#§ 4
Ernennung der beisitzenden Richter
Die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Diözesan-Verwaltungsrats, die sechs beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden zur Hälfte auf Vorschlag des Vorstands der diözesanen Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen und zur weiteren Hälfte auf Vorschlag der Mitarbeiterseite in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die jeweils von der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig.
#§ 5
Dienstaufsicht/Geschäftsstelle
(
1
)
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Erzbischof aus. Er trifft die Feststellung des Wegfalls der Berufungsvoraussetzungen oder eines schweren Dienstvergehens in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC. Als schweres Dienstvergehen gilt insbesondere ein Verhalten, das bei Mitarbeitern einen Loyalitätsverstoß im Sinne der Grundordnung darstellen würde.
(
2
)
Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erzbischöflichen Offizialat eingerichtet.
#§ 6
Verfahren
Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die KAGO.
#§ 7
In-Kraft-Treten
Dieses Dekret tritt rückwirkend zum 1. Juli 2005 in Kraft.