.
Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn (Kappungsregelung)
Vom 31. Januar 2024
#Nach Beratung und Beschlussfassung im Kirchensteuerrat für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn wird für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn nachfolgende Regelung getroffen:
- Übersteigt die festgesetzte Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Das zu versteuernde Einkommen bemisst sich entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung.
- Die gemäß den §§ 32d und 34a Abs. 4 EStG ermittelte Einkommensteuer sowie die darauf entfallende rk-Kirchensteuer bleiben außer Ansatz.
- Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 11 der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn in Verbindung mit §§ 169 ff. der Abgabenordnung) an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn zu richten.
- Diese Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2024 die „Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen vom 23. März 2012“ (KA 2012, Nr. 58).