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Diözesankomitee – Vertretung des Laienapostolates. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 d) des Statuts

Diözesangesetz vom 13. Oktober 2008

in: KA 151 (2008) 162-163, Nr. 143

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die Wahl der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 d) des Statuts für das Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn in der jeweils gültigen Fassung erfolgt nach Maßgabe dieser Wahlordnung.
( 2 ) Für das Wahlverfahren gelten die Normen der cann. 165 bis 178 CIC, soweit nicht in dieser Ordnung eine andere Regelung vorgesehen ist.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf der Ebene der Dekanate, wobei in jedem Dekanat ein Mitglied zu wählen ist.
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§ 2
Aktives und passives Wahlrecht

( 1 ) Aktiv wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte im Dekanat, soweit sie Laien sind.
( 2 ) Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl gewähltes Mitglied eines der Pfarrgemeinderäte im Dekanat ist. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
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§ 3
Wahlausschuss

( 1 ) Rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des Diözesankomitees beruft der Vorstand des Diözesankomitees für jedes Dekanat einen Wahlausschuss ein.
( 2 ) Der Wahlausschuss besteht aus dem Dechanten des Dekanates als dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Personen, die Ihren Wohn- oder Dienstsitz im Dekanat haben.
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§ 4
Benennung der Kandidaten

( 1 ) Jeder Pfarrgemeinderat im Dekanat kann eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorschlagen.
( 2 ) Der Wahlausschuss fordert alle Pfarrgemeinderäte des Dekanates schriftlich unter Festsetzung einer Ausschlussfrist zur Abgabe eines Kandidatenvorschlags auf. Dem Vorschlag muss zur Berücksichtigung eine schriftliche Einverständniserklärung des oder der Vorgeschlagenen beigefügt sein. Jeder Pfarrgemeinderat übermittelt dem Wahlausschuss Namen und Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden (vgl. § 2 Abs. 1).
( 3 ) Aus den Vorschlägen stellt der Wahlausschuss nach Prüfung des passiven Wahlrechts (vgl. § 2 Abs. 2) eine Kandidatenliste in alphabetischer Reihenfolge mit Name, Anschrift, Alter und Beruf aller Vorgeschlagenen auf.
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§ 5
Wahlversammlung

( 1 ) Die Wahl erfolgt auf einer Wahlversammlung des Dekanates, zu der der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlberechtigten unter Übersendung der Kandidatenliste, spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin, einlädt.
( 2 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind zur Wahlversammlung einzuladen. Ihnen ist die Möglichkeit zur persönlichen Vorstellung in der Wahlversammlung zu geben.
( 3 ) Die Wahlversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung aller Wahlberechtigten in jedem Fall beschlussfähig. Ist eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nicht ordnungsgemäß geladen, nimmt aber teil, so ist in Bezug auf diese oder diesen der Mangel der nicht ordnungsgemäßen Ladung geheilt.
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§ 6
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahl erfolgt durch verdeckte Stimmabgabe, wobei jede oder jeder Wahlberechtigte einen Namen auf der Kandidatenliste ankreuzen kann. Stimmabgaben mit mehr als einer Nennung oder mit Zusätzen sind ungültig.
( 2 ) Auftragswahl ist ausgeschlossen, ebenso die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief (vgl. can. 167 CIC). Der oder die Wahlberechtigte kann sich bei der Wahl vertreten lassen. Die Vertretung ist durch schriftliche Bevollmächtigung nachzuweisen; eine Mehrfachvertretung ist nicht zulässig.
( 3 ) Aus den abgegebenen Stimmen stellt der Wahlausschuss eine Wahlliste auf, die die Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen enthält. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren Personen entscheidet eine Stichwahl über die Reihenfolge zwischen Ihnen.
( 4 ) Die Kandidatin oder der Kandidat auf dem ersten Platz der Wahlliste ist als Mitglied in das Diözesankomitee gewählt. Die weiteren Personen bilden in der Reihenfolge ihrer Platzierung die Ersatzkandidatinnen und -kandidaten.
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§ 7
Wahlfeststellung

( 1 ) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis in der Wahlversammlung fest. Eine Anfechtung der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Wahlfeststellung durch Einspruch an den Generalvikar erfolgen.
( 2 ) Der Wahlausschuss teilt die vollständige Wahlliste mit dem gewählten Mitglied sowie den Ersatzkandidatinnen und -kandidaten dem Vorstand des Diözesankomitees mit.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am heutigen Tag in Kraft. Sie ersetzt die bisherige „Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 d) des Statuts für das Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn“ vom 16. März 2005 (KA 2005, Nr. 58).