.#
Wahlordnung für den Kirchensteuerrat der Erzdiözese Paderborn
Diözesangesetz in der Fassung vom 24. Januar 2019
in: KA 2019, Nr. 26;
Neufassung abgedruckt: KA 2019, Nr. 47,
zuletzt geändert am 5. Februar 2024, KA 2024, Nr. 26
I. Wahlvorbereitung
#§ 1
1 Die Vorbereitung der Wahlen zum Kirchensteuerrat obliegt dem Erzbischöflichen Generalvikariat. 2 Dieses erlässt rechtzeitig vor den Wahlen die notwendigen Richtlinien.
###II. Wahl der geistlichen Mitglieder
#§ 2
1 Die Wahl der Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 2 der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn erfolgt auf einer ordentlichen oder eigens für diesen Zweck einberufenen Sitzung des Priesterrates. 2 Für die Ankündigung der Wahl gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Priesterrates.
#§ 3
Die Wahl erfolgt in geheimer nichtöffentlicher Abstimmung, und zwar in der Weise, dass die Wahlberechtigten auf einem vorbereiteten Wahlzettel die Namen zweier Kandidaten eintragen und den Zettel verdeckt abgeben.
#§ 4
1 Zu Mitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, zu Ersatzmitgliedern gewählt sind die Kandidaten, die die dritt- und vierthöchste Stimmenzahl erhalten haben. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 5
1 Die Wahl wird im Protokoll der Sitzung des Priesterrates dokumentiert. 2 Dabei sind Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung aufzuführen. 3 Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren. 4 Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten.
#§ 6
1 Soweit die Erklärungen über die Annahme der Wahl nach § 5 nicht vorliegen, sind die Gewählten schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. 2 Erfolgt diese Erklärung nicht fristgemäß, so findet § 1 Absatz 7 der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn entsprechende Anwendung. 3 Geben sowohl das gewählte Mitglied als auch das gewählte Ersatzmitglied keine fristgemäße Annahmeerklärung ab, so ist die Neuwahl vorzunehmen.
4 Neuwahl ist ebenso vorzunehmen, wenn nach Annahme der Wahl Mitglied und Ersatzmitglied ausgeschieden sind.
###III. Wahl der Laienmitglieder
#§ 7
Für die Wahl der Mitglieder gemäß § 1 Absatz 5 der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn werden sieben Wahlbezirke gebildet; die folgenden Dekanate bilden jeweils einen Wahlbezirk:
- Paderborn, Büren-Delbrück und Höxter;
- Hellweg und Lippstadt-Rüthen;
- Bielefeld-Lippe, Herford-Minden und Rietberg-Wiedenbrück;
- Hagen-Witten, Märkisches Sauerland und Unna ohne die Pastoralen Räume Pastoralverbund Lünen und Gesamtpfarrei St. Marien Schwerte;
- Dortmund und Emschertal sowie die Pastoralen Räume Pastoralverbund Lünen und Gesamtpfarrei St. Marien Schwerte;
- Hochsauerland-Mitte, Hochsauerland-Ost und Hochsauerland-West;
- Siegen und Südsauerland.
§ 8
1 Für jeden Wahlbezirk besteht ein Wahlausschuss (Bezirkswahlausschuss). 2 Diesem gehören an:
- der dienstälteste Dechant oder ein von diesem im Einvernehmen mit den übrigen Dechanten des Wahlbezirks bestimmter Dechant als Vorsitzender sowie
- zwei vom Vorsitzenden berufene Laien, die Mitglieder verschiedener Kirchenvorstände im Wahlbezirk sind.
§ 9
Der Bezirkswahlausschuss ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
#§ 10
1 Innerhalb der einzelnen Wahlbezirke bestimmt jeder Kirchenvorstand für die Wahl zum Kirchensteuerrat aus seinen gewählten Mitgliedern einen Wahlmann und einen Ersatzwahlmann. 2 Die Namen sind sofort nach der Wahl dem Bezirkswahlausschuss bekannt zu geben.
#§ 11
1 Jeder Kirchenvorstand hat das Recht, bis zu zwei Kandidaten zur Wahl in den Kirchensteuerrat vorzuschlagen. 2 Dieser Wahlvorschlag ist zusammen mit der Bekanntgabe des Wahlmannes und des Ersatzwahlmannes nach § 10 dem Bezirkswahlausschuss zuzuleiten.
3 Der Bezirkswahlausschuss stellt eine Liste über sämtliche vorgeschlagenen Kandidaten auf (Wahlliste). 4 Diese Wahlliste ist abschließend.
#§ 12
1 In jedem Wahlbezirk werden durch die Wahlmänner zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied für den Kirchensteuerrat gewählt. 2 Die Bezirkswahlausschüsse bestimmen – im Rahmen der nach § 1 erlassenen Richtlinien – Ort und Zeit für die unter ihrer Leitung vorzunehmende Wahl. 3 Sie laden die Wahlmänner unter Mitteilung der Wahlliste schriftlich zur Wahl ein, und zwar zwei Wochen vorher. 4 Im Fall der Verhinderung des Wahlmannes nimmt der Ersatzwahlmann an der Wahl teil.
#§ 13
Für die Wahl gelten die §§ 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf dem Wahlzettel der Name zweier Kandidaten einzutragen ist, und dass zu Mitgliedern die Kandidaten gewählt sind, die die höchste und die zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben, zum Ersatzmitglied der Kandidat, der die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat.
#§ 14
1 Über die Wahl ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder sowie das Wahlergebnis mit Angabe aller Stimmenzahlen und der etwaigen Losentscheidung enthält. 2 Sofern die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder die Annahme der Wahl während der Sitzung mündlich erklären, ist diese Erklärung gleichfalls zu protokollieren.
3 Das Protokoll ist von dem Sitzungsleiter und zwei wahlberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen. 4 Eine Ausfertigung des Protokolls ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich zuzuleiten
5 Im Übrigen findet § 6 entsprechende Anwendung.
###IV. Abschluss des Wahlverfahrens
#§ 15
1 Das Erzbischöfliche Generalvikariat stellt nach Prüfung der Wahlniederschriften über die Wahlen im Priesterrat (Abschnitt II) und in den Wahlbezirken (Abschnitt III) das Gesamtergebnis der Wahl fest. 2 Dieses ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#§ 16
1 Über Streitigkeiten, die sich aus der Wahl in den Wahlbezirken (Abschnitt III) ergeben, entscheidet von Amtswegen oder auf Antrag der Bezirkswahlausschuss. 2 In Bezug auf die Wahl im Priesterrat (Abschnitt II) entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Priesterrates. 3 Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach der Veröffentlichung gemäß § 15 beim Bezirkswahlausschuss bzw. beim geschäftsführenden Vorstand des Priesterrates eingegangen sein. 4 Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zulässig. 5 Dieses entscheidet dann endgültig.