.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Kirchensteuerrat für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn. Satzung
Diözesangesetz vom 23. Mai 1984
in: KA 128 (1985) 36-37, Nr. 41;
zuletzt geändert am 4. Juni 2021, in: KA 164 (2021) 124, Nr. 78
Für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn besteht ein Kirchensteuerrat. Zusammensetzung und Aufgaben regeln die nachstehenden Bestimmungen.
#§ 1
Zusammensetzung
(
1
)
1 Den Vorsitz im Kirchensteuerrat führt der Erzbischof oder eine von ihm beauftragte Person. 2 Der Vorsitz ist nicht mit einer Mitgliedschaft oder einem Stimmrecht verbunden.
(
2
)
Dem Kirchensteuerrat gehören als Mitglieder an:
- siebzehn Laien, die nicht hauptberuflich im Dienst der Erzdiözese, eines Gemeindeverbandes oder einer Kirchengemeinde stehen;
- zwei amtierende Pfarrer des in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn;
(
3
)
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
- der Generalvikar, sofern er nicht vom Erzbischof mit dem Vorsitz beauftragt ist;
- der Diözesan-Ökonom (c. 494 CIC);
- der Leiter der Hauptabteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat, sofern er nicht gleichzeitig Diözesan-Ökonom ist;
- der Diözesan-Justitiar oder ein anderer, vom Erzbischof zu berufender Bediensteter des Erzbischöflichen Generalvikariates, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) besitzen oder die Voraussetzungen für den höheren Verwaltungsdienst im Sinne der staatlichen Vorschriften erfüllen soll.
(
4
)
Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Ziffer 2 werden von den Mitgliedern des Priesterrates, die dem nordrhein-westfälischen Teil der Erzdiözese angehören, gewählt.
(
5
)
1 Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Ziffer 1 werden vierzehn durch die Kirchenvorstände des in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn gewählt. 2 Wählbar ist, wer seinen Wohnsitz in dem in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat, der Kirchensteuerpflicht unterliegt und die nach den geltenden Vorschriften erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand besitzt. 3 Drei Mitglieder werden vom Erzbischof berufen.
(
6
)
1 Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeit entfällt oder die Voraussetzungen für die Berufung entfallen. 2 Sie endet ferner, wenn der Rücktritt erklärt wird.
(
7
)
1 Wenn ein Gewählter seine Wahl nicht annimmt, tritt nach Maßgabe der Wahlordnung das Ersatzmitglied ein. 2 Das gleiche gilt, wenn gem. § 1 Abs. 6 die Mitgliedschaft endet.
(
8
)
Der Kirchensteuerrat wählt aus seinen Mitgliedern den stellvertretenden Vorsitzenden.
#§ 2
Wahlordnung
1 Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 und § 1 Abs. 7 regelt eine Wahlordnung. 2 Die Wahlordnung hat für die Wahl der Mitglieder gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 und § 1 Abs. 7 die erforderlichen Bestimmungen über die Zahl der Wahlbezirke, deren Einteilung, die Zahl der in den Wahlbezirken zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und der Durchführung der Wahl zu enthalten.
#§ 3
Amtszeit
(
1
)
1 Die Amtszeit der gewählten und berufenen Mitglieder beträgt fünf Jahre. 2 Die Ersatzmitglieder müssen bei jeder Wahl neu gewählt werden.
(
2
)
Wiederwahl und erneute Berufung sind zulässig.
(
3
)
Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit (§ 1 Abs. 6), so tritt nach Maßgabe der Wahlordnung das Ersatzmitglied bzw. das neu berufene Mitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein.
#§ 4
Verpflichtung
1 Die gewählten und berufenen Mitglieder sind zu Beginn ihrer Amtszeit durch den Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Wahrung der Verschwiegenheit, des Datengeheimnisses (§ 5 KDG)1# und des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zu verpflichten. 2 Satz 1 gilt für die Personen nach § 1 Abs. 3 lit. a) bis d) entsprechend.
#§ 5
Aufgaben
(
1
)
Der Kirchensteuerrat hat folgende Aufgaben:
- die Höhe der Kirchensteuer unter Berücksichtigung des kirchlichen Finanzbedarfs festzusetzen (§ 4 der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn – Kirchensteuerordnung – in der jeweils geltenden Fassung2#),
- Richtlinien für die Verteilung der Kirchensteuern zu beschließen,
- über die Anträge auf Erlass und Stundung der Kirchensteuer gemäß § 13 der Kirchensteuerordnung zu entscheiden,
- über den Haushaltsplan der Erzdiözese Paderborn (KöR) zu beraten und diesen dem Erzbischof zur Konfirmierung vorzulegen,
- die Feststellung des Jahresabschlusses der Erzdiözese Paderborn (KöR) zu beschließen,
- die Entlastung der Verwaltung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu beschließen,
- die Wahl des Abschlussprüfers zu beschließen,
(
2
)
Der Kirchensteuerrat kann die Erfüllung der Aufgabe nach Abs. 1 Ziffer 3 einem aus seiner Mitte gewählten Erlassausschuss übertragen, an dessen Sitzungen die Person gemäß § 1 Abs. 3 lit. d) beratend teilnimmt.
(
3
)
Mitglieder des Kirchensteuerrates nehmen auf Einladung an den Sitzungen der Verbandsvertretungen der Gemeindeverbände ihrer Wahlbezirke teil.
#§ 6
Einberufung
(
1
)
Der Vorsitzende beruft den Kirchensteuerrat zu den Sitzungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(
2
)
1 Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder sowie die Personen gemäß § 1 Abs. 3 lit. a) bis d) in Schrift- oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung – spätestens acht Tage vor der Sitzung – einzuladen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Tag ihrer Absendung. 2 In Eilfällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(
3
)
1 Der Vorsitzende kann und hat auf Verlangen des Kirchensteuerrates die zuständigen Mitarbeiter des Erzbischöflichen Generalvikariates zu den Sitzungen des Kirchensteuerrates einzuladen, sofern die Tagesordnung ihr Sachgebiet betrifft. 2 Entsprechendes gilt für die Hinzuziehung von Sachverständigen.
#§ 6a
Besondere Sitzungs- und Beschlussformate
(
1
)
Im Ausnahmefall, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können
- die in § 6 Abs. 2 Satz 1 genannte Frist bis auf 48 Stunden verkürzt werden,
- Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
- Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
(
2
)
Über die Verkürzung von Ladungsfristen nach Abs. 1 lit. a) sowie die Durchführung von besonderen Sitzungs- oder Beschlussformaten nach Abs. 1 lit. b) und c) befindet der Vorsitzende; einen entsprechenden Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder kann er nur aus wichtigem Grund zurückweisen.
(
3
)
1 Für besondere Sitzungsformate nach Abs. 1 lit. b) gelten §§ 6, 6a Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 sowie §§ 7 bis 9 entsprechend. 2 Ist auf Antrag geheim abzustimmen (§ 8 Abs. 3), ist der Beratungspunkt abzusetzen und in der nächsten ordentlichen Sitzung zu behandeln.
(
4
)
1 Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach Abs. 1 Satz 3 lit. c) setzt voraus, dass
- kein Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht,
- eine Rückäußerungsfrist von mindestens sieben Tagen gesetzt wird.
2 Den nach § 1 Abs. 3 lit. a) bis d) beratend teilnehmenden Personen ist vor der Durchführung des Umlaufverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Stellungnahmen sind den Unterlagen für das Umlaufverfahren beizufügen.
(
5
)
1 Für Umlaufverfahren gelten §§ 7 und 8 entsprechend; abweichend gilt, dass innerhalb der Rückäußerungsfrist nicht abgegebene Voten als Nein-Stimmen gelten. 2 Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind unverzüglich zu dokumentieren; sie sind in der nächsten Sitzung zu verlesen und in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. 3 Ein Umlaufverfahren ist ausgeschlossen:
- bei Wahlen (§ 1 Abs. 8),
- bei Beschlüssen über die Bildung von Ausschüssen (§ 5 Abs. 2, § 10).
§ 7
Beschlussfähigkeit
(
1
)
1 Der Kirchensteuerrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; ist der Vorsitzende nicht anwesend, ist der Kirchensteuerrat nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. 2 Der Kirchensteuerrat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male zur Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen wird und auf diese Folge bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
(
2
)
Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn der Vorsitzende und alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(
3
)
1 Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich mit der Folge widersprechen, dass der Kirchensteuerrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuberufen ist. 2 Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. 3 Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokolls (§ 9 Abs. 3) beim Vorsitzenden eingegangen sein.
#§ 8
Beschlussfassung
(
1
)
1 Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder des Kirchensteuerrates gefasst. 2 Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
(
2
)
1 Der Vorsitzende leitet die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 dem Erzbischof zur Konfirmierung zu. 2 Die Beschlüsse nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 legt der Erzbischof, nachdem er sie konfirmiert hat, den zuständigen staatlichen Organen zur Anerkennung vor (§ 16 Kirchensteuergesetz) und macht sie nach der staatlichen Anerkennung im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn bekannt (§ 16 Kirchensteuerordnung).
(
3
)
Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
(
4
)
1 Ein Mitglied kann bei persönlicher Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn es befangen ist. 2 Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82-84 Abgabenordnung) sinngemäß Anwendung.
(
5
)
Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge.
(
6
)
Ob Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchensteuerrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
(
7
)
Hat bei der Beschlussfassung ein Mitglied mitgewirkt, bei dem nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht vorgelegen haben oder entfallen sind, wird die Gültigkeit der unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Beschlüsse nicht berührt.
#§ 9
Sitzungsniederschrift
(
1
)
Über die Sitzung des Kirchensteuerrates ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder sowie den Gegenstand, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die Beschlüsse wiedergibt.
(
2
)
Das Protokoll wird den Mitgliedern zugesandt.
(
3
)
1 Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung vom Kirchensteuerrat zu genehmigen und mit entsprechendem Vermerk durch die vom Vorsitzenden mit der Protokollführung betraute Person zu unterzeichnen. 2 Die Wirksamkeit der bereits gefassten Beschlüsse bleibt hiervon unberührt.
#§ 10
Ausschüsse
1 Der Kirchensteuerrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. 2 Zu diesen Ausschüssen können sachverständige Personen, die nicht dem Kirchensteuerrat angehören, hinzugezogen werden. 3 Die Personen gemäß § 1 Abs. 3 lit. b) und c) nehmen beratend an den Sitzungen der Ausschüsse teil; sie können sich vertreten lassen.
#§ 11
Vakanz
Im Falle der Behinderung oder Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls (cc. 412ff, 416ff CIC) werden die dem Erzbischof nach diesem Statut zukommenden Befugnisse von derjenigen Person wahrgenommen, der nach den kirchenrechtlichen Bestimmungen die Leitung der Erzdiözese obliegt.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Fassung der Satzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft.