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Sitzungen des Metropolitankapitels in Ausübung der Aufgaben und Beispruchsrechte als Konsultorenkollegium. Geschäftsordnung (GOKK)

Verwaltungsverordnung vom 15. Oktober 2020

in: KA 163 (2020) 115-116, Nr. 106

Im Erzbistum Paderborn werden die Aufgaben und Beispruchsrechte des Konsultorenkollegiums gemäß der Partikularnorm Nr. 6 zu can. 502 § 3 CIC der Deutschen Bischofskonferenz (KA 1995, Nr. 158.) durch das Metropolitankapitel zu Paderborn wahrgenommen (vgl. auch Art. 2 Ziff. 4 und Art. 14 Ziff. 2 der Statuten des Metropolitankapitels zu Paderborn vom 18. Juli 2019). Für die Sitzungen des Metropolitankapitels zu Paderborn als Konsultorenkollegium setze ich die folgende Geschäftsordnung in Kraft:
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§ 1
Vorsitz

Den Vorsitz in den Sitzungen des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium führt der Erzbischof, im Falle der Vakanz oder Behinderung des Erzbischöflichen Stuhls der jeweilige Leiter des Erzbistums. Diese können sich im Vorsitz vertreten lassen.
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§ 2
Beratende Teilnahme

Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen benennen, die zu Zwecken der Beratung oder Fachexpertise ohne Stimmrecht im Einzelfall oder generell an den Sitzungen des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium teilnehmen.
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§ 3
Einberufung

( 1 ) Zu den Sitzungen des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) unter Angabe der Beratungspunkte eingeladen. Die Sitzungsvorlagen müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zur Verfügung stehen. Im Ausnahmefall, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können
  1. die in Satz 1 genannten Fristen auf 48 Stunden verkürzt werden,
  2. Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
  3. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren setzt voraus, dass kein stimmberechtigtes Mitglied dieser Form der Beschlussfassung widerspricht und eine Rückäußerungsfrist von mindestens drei Tagen gesetzt wird.
( 2 ) Die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalls bzw. einer Eilbedürftigkeit trifft der Vorsitzende.
( 3 ) Auf Wahlhandlungen finden die Regelungen des Absatzes 1 Satz 3 lit. b) und c) keine Anwendung.
( 4 ) Zur Wahl des Diözesanadministrators (vgl. can. 421 CIC) kann die Einladungsfrist durch den Vorsitzenden auf bis zu 24 Stunden verkürzt werden.
( 5 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium ein, sooft es zur ordnungsgemäßen und zeitnahen Erledigung der anfallenden Geschäfte erforderlich ist. Er hat das Metropolitankapitel als Konsultorenkollegium einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte verlangen.
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§ 4
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

( 1 ) Das Metropolitankapitel ist als Konsultorenkollegium beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und der Vorsitzende sowie mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Einladung (vgl. § 3 Abs. 1) gilt als geheilt, wenn der Vorsitzende und alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
( 2 ) Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist zur nächsten Sitzung mit gleicher Tagesordnung mit dem Hinweis einzuladen, dass das Metropolitankapitel als Konsultorenkollegium in jedem Fall beschlussfähig ist.
( 3 ) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Im Umlaufverfahren erfolgt die Beschlussfassung mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Dabei gelten kein Votum oder ein nach Ablauf der Rückäußerungsfrist abgegebenes Votum als Nein-Stimme.
( 4 ) Der Vorsitzende bestimmt ein Mitglied zum Protokollführer.
( 5 ) Sämtliche Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zusätzlich spätestens in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.
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§ 5
Ausschluss des Stimmrechtes

( 1 ) Ist mit der Vertretung im Vorsitz gemäß § 1 ein stimmberechtigtes Mitglied betraut, so ruht in diesem Fall dessen Stimmrecht.
( 2 ) Ist bei der Ausübung der vermögensrechtlichen Beispruchsrechte ein stimmberechtigtes Mitglied entsprechend Art. 8 Ziff. 9 der Statuten des Metropolitankapitels an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt oder davon persönlich betroffen, so hat es bezogen auf diesen Beratungsgegenstand kein Stimmrecht und kann bei der Beratung nicht anwesend sein. Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes entscheidet das Metropolitankapitel als Konsultorenkollegium in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds; dieses ist vorher zu hören.
( 3 ) Beschlüsse, die unter Verletzung dieser Ausschlussbestimmungen gefasst wurden, sind unwirksam, wenn die Mitwirkung des betreffenden Mitglieds für das Ergebnis der Beschlussfassung entscheidend gewesen ist.
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§ 6
Verhältnis zum Diözesanvermögensverwaltungsrat

Bei Angelegenheiten, in denen sowohl das Konsultorenkollegium als auch der Diözesanvermögensverwaltungsrat Beispruchsrechte auszuüben haben, erfolgt die Beschlussfassung im Metropolitankapitel als Konsultorenkollegium nach der Beschlussfassung im Diözesanvermögensverwaltungsrat. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende.
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§ 7
Subsidiäre Anwendung der Statuten des Metropolitankapitels

Soweit in dieser Geschäftsordnung keine Regelung getroffen wurde, finden auf die Sitzungen des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium die Regelungen der Statuten des Metropolitankapitels in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
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§ 8
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.
( 2 ) Zugleich tritt die „Verwaltungsverordnung zur Regelung der Verfahrensweise bei der Ausübung der Beispruchsrechte durch das Metropolitankapitel Paderborn als Konsultorenkollegium“ vom 11. September 1998, zuletzt geändert am 28. September 2004, außer Kraft.