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Regelung über die Stundung und den Erlass von Kirchensteuern für das Erzbistum Paderborn

Vom 31. Januar 2024

KA 2024, Nr. 25

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Nach Beratung und Beschlussfassung im Kirchensteuerrat für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn sowie im Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn und im Kirchensteuerbeirat für den im Lande Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn im Bereich der kath. Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont wird für den Bereich der Erzdiözese Paderborn nachfolgende Regelung getroffen:
  1. Voraussetzung für einen Erlass und für eine Stundung ist die bestehende Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche im Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche im v. g. Sinne ist nicht gegeben, wenn die antragstellende Person mit Wirkung für den staatlichen Bereich den Austritt aus der römisch-katholischen Kirche wirksam erklärt hat.
  2. Der Erlassantrag ist schriftlich oder elektronisch mit Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 11 der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn in Verbindung mit §§ 169 ff. der Abgabenordnung) an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn zu richten.
  3. Die festgesetzte Kirchensteuer muss vor einem Erlass vollständig an das Finanzamt entrichtet sein.
  4. Erlasse können auf der Grundlage der Bestimmungen des § 227 Abgabenordnung (AO) gewährt werden.
  5. Eine generalisierende Erlassregelung gilt
    1. für Einkünfte gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie
    2. für Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften gem. § 17 Abs. 1 EStG,
    jeweils in Verbindung mit § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG.
    Maßgebend ist die Qualifizierung des Finanzamtes in dem betreffenden Steuerbescheid.
    Erstattet werden 50 % der Kirchensteuer, soweit sie auf die Versteuerung der v. g. unter Buchstabe a) und b) bezeichneten Einkünfte entfällt. Dieser Erlass ist begrenzt auf maximal 50 % der tatsächlich festgesetzten rk-Kirchensteuer.
  6. Stundungen können unter Anwendung der Bestimmungen des § 222 AO gewährt werden.
  7. Diese Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2024 die nachfolgend genannten Regelungen für die Gewährung eines Teilerlasses:
    1. „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften vom 3. April 2009“ (KA 2009, Nr. 54);
    2. „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften (Hessen)“ vom 4. Dezember 2013 (KA 2014, Nr. 7) sowie
    3. „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften (Niedersachsen)“ vom 22. November 2013 (KA 2014, Nr. 8).