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Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. Satzung

Beschluss vom 17. September 2021

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Präambel

Verkündigung, Liturgie und Caritas sind Grundaufgaben der katholischen Kirche und bilden ein Ganzes. Die Caritas ist eine Verwirklichung der Botschaft Jesu Christi: „Was Ihr für einen meiner geringsten Brüder getan habt, das habt Ihr mir getan“ (Mt. 25,40).
Mitmenschen die leiblichen und geistlichen Werke der Barmherzigkeit zu erweisen, ist Aufgabe jedes Christen, jeder christlichen Gemeinschaft, jeder Pfarrgemeinde, jedes Pastoralen Raumes sowie der verbandlich organisierten Caritas.
Auf dieser Grundlage gibt sich der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. folgende Satzung:
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Abschnitt 1: Grundlagen

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§ 1
Name und rechtliche Stellung

( 1 ) Der am 08. Dezember 1915 gegründete Caritasverband ist die vom Erzbischof von Paderborn anerkannte, unter seinem Schutz stehende institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der katholischen Caritas im Erzbistum Paderborn.
Er trägt den Namen: „Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.“ (im Folgenden „Diözesan-Caritasverband“ genannt).
Bei dem Diözesan-Caritasverband handelt es sich um einen öffentlichen Verein kanonischen Rechtes im Sinne der cc. 312 ff. CIC. Er unterliegt der erzbischöflichen Aufsicht.
( 2 ) Er ist Mitglied und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e.V.
Er ist ein Verband der Freien Wohlfahrtspflege und nimmt Spitzenverbandsaufgaben auf Landesebene wahr.
( 3 ) Der Verband wendet die Grundordnung für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse1# und die hierzu erlassenen Ausführungsrichtlinien und Hinweise, die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)2# sowie die Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)3# in der jeweils gültigen Fassung an.
( 4 ) Für den Verband gilt das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG)4#– oder eine Nachfolgeregelung – in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Diözesan-Caritasverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Diözesan-Caritasverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diözesan-Caritasverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 2 ) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diözesan-Caritasverbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Diözesan-Caritasverbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
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§ 3
Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Diözesan-Caritasverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen.
( 2 ) Der Sitz des Diözesan-Caritasverbandes ist Paderborn.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4
Organisation

( 1 ) Die Orts- bzw. Kreis-Caritasverbände im Erzbistum Paderborn sind Gliederungen des Diözesan-Caritasverbandes.5#
( 2 ) Dem Diözesan-Caritasverband sind die anerkannten diözesanen sowie die vom Deutschen Caritasverband e.V. anerkannten zentralen katholischen caritativen Fachverbände angeschlossen. Ihre Untergliederungen ordnen sich dem jeweiligen Orts- bzw. Kreis-Caritasverband zu.6#
( 3 ) Innerhalb des Diözesan-Caritasverbandes gebildete Zusammenschlüsse katholischer caritativer Einrichtungen gleicher Fachrichtungen können als Diözesan-Arbeitsgemeinschaften vom Vorstand anerkannt werden.7#
( 4 ) Die in Absätzen 1 bis 3 genannten Gliederungen und Mitglieder üben ihre satzungsgemäßen Tätigkeiten selbständig aus.
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§ 5
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Diözesan-Caritasverband leistet sozial-caritative Hilfe. Er versteht sich als Anwalt der Benachteiligten und Hilfebedürftigen und vertritt ihre Interessen im sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich. Er erfüllt die Aufgaben der Caritas im Auftrage des Erzbischofs von Paderborn.
( 2 ) Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er fördert planmäßig die Aufgaben und Werke der Caritas unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips. Dabei wirkt er mit allen auf dem Gebiet der Caritas tätigen Personen, Diensten und Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der Fachverbände des Deutschen Caritasverbandes e.V. zusammen;
  2. er regt die ehrenamtliche Caritasarbeit an und fördert und vertieft sie;
  3. er trägt zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden bei;
  4. er weckt und fördert das Interesse für sozial-caritative Tätigkeiten und unterstützt die Aus-, Fort- und Weiterbildung von im sozial-caritativen Bereich Tätigen;
  5. er begleitet durch Schrifttum und Publikationen die Arbeit der Caritas wissenschaftlich und praktisch;
  6. er beobachtet, regt an und beeinflusst Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege;
  7. er fördert die Identität und Profilierung der caritativen Einrichtungen und Dienste als Lebensäußerung der katholischen Kirche und zugleich die Entwicklung und Reflexion der diakonischen Praxis in den Pastoralen Räumen, kirchlichen Gemeinden, Gremien und Einrichtungen;
  8. er informiert die Öffentlichkeit;
  9. er vertritt die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung und gewährleistet die Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und sonstigen Stellen;
  10. er nimmt die Aufgaben als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege wahr und berät, informiert und vertritt seine Gliederungen, die anerkannten Fachverbände, die korporativen Mitglieder und sonstigen Träger in Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung;
  11. er arbeitet mit anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zusammen;
  12. er führt insbesondere bei Katastrophen und Notständen Aktionen und Werke von überdiözesaner Bedeutung im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband e.V., den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen durch und unterstützt sie;
  13. er unterstützt den Deutschen Caritasverband e.V. bei dessen Aufgaben und wirkt in seinen Organen und Ausschüssen mit;
  14. er erfüllt mildtätige Zwecke durch Unterstützung Hilfebedürftiger im In- und Ausland;
  15. er richtet eine Schlichtungsstelle für die Verfahren nach § 22 Abs. 1 Allgemeiner Teil der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in der jeweils gültigen Fassung ein.
( 3 ) Der Diözesan-Caritasverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben auch andere Rechtsträger gründen und sich daran beteiligen oder planmäßig gemäß § 57 Abs. 3 Abgabenordnung mit anderen zusammenwirken. Die Körperschaften, mit denen planmäßig zusammengewirkt wird sowie die Art und Weise der Kooperation werden in Anlage 4 zur Satzung näher bezeichnet; Anlage 48# ist Satzungsbestandteil.
( 4 ) Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der Diözesan-Caritasverband eine Geschäftsstelle.
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§ 6
Mitglieder

Der Diözesan-Caritasverband hat persönliche und korporative Mitglieder.
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§ 7
Persönliche Mitglieder

( 1 ) Die persönlichen Mitglieder der Orts- und Kreis-Caritasverbände und der Fachverbände sind zugleich persönliche Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes; Aufnahme, Beitrag, Austritt und Ausschluss eines persönlichen Mitgliedes regeln sich nach deren Regelungen.
( 2 ) Die persönlichen Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes nehmen ihre Rechte und Pflichten nur über ihre Orts- und Kreis-Caritasverbände und die Fachverbände wahr.
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§ 8
Korporative Mitglieder

( 1 ) Für korporative Mitglieder gelten die „Leitlinien für korporative Mitglieder des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. und seiner Orts- und Fachverbände“9# in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Die korporativen Mitglieder der Orts- und Kreis-Caritasverbände und der Fachverbände sind zugleich korporative Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes; Aufnahme, Beitrag, Austritt und Ausschluss eines korporativen Mitgliedes regeln sich nach deren Bestimmungen. Diese korporativen Mitglieder nehmen ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes nur über die Verbände wahr, bei denen sie direkte Mitglieder sind.
( 3 ) Direktes korporatives Mitglied beim Diözesan-Caritasverband kann ein Träger solcher Einrichtungen und Dienste werden, der nach seinen satzungsmäßigen Zwecken und seiner Tätigkeit Aufgaben der Caritas erfüllt und dessen Tätigkeit von überörtlicher Bedeutung ist. Katholische Träger, die Krankenhäuser im Erzbistum Paderborn betreiben, werden direkte korporative Mitglieder beim Diözesan-Caritasverband.
Das direkte korporative Mitglied ist verpflichtet,
  1. in seiner Satzung die Mitgliedschaft beim Diözesan-Caritasverband festzulegen;
  2. die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ anzuwenden;
  3. mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge nach den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) abzuschließen;
  4. in seinen Einrichtungen die Mitarbeitervertretungsordnung anzuwenden;
  5. dem Diözesan-Caritasverband für die Erfüllung seiner Aufgaben als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege alle erforderlichen Auskünfte zu geben;
  6. in seiner Satzung sich der Aufsicht des Erzbischofs von Paderborn zu unterstellen;
  7. einen festgesetzten Beitrag zu zahlen.
Die Aufnahme direkter korporativer Mitglieder, die überdiözesan tätig sind, bedarf der Zustimmung des Deutschen Caritasverbandes e.V. sowie des Erzbischofs von Paderborn.
( 4 ) Die direkte korporative Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Das Mitglied zahlt einen Beitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Beitragsordnung.
( 5 ) Die Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist, erlischt
  1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam;
  2. durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines direkten korporativen Mitgliedes;
  3. durch Ausschluss eines Mitgliedes aufgrund Wegfalls der Voraussetzungen bzw. Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 3 oder verbandsschädigenden Verhaltens. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monates Einspruch erheben, über den die Delegiertenversammlung entscheidet.
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§ 9
Kooperationsvertrag

Träger von Einrichtungen und Diensten sowie freie Zusammenschlüsse und Initiativgruppen, die den Zielen des Diözesan-Caritasverbandes nahestehen und die Voraussetzungen einer korporativen Mitgliedschaft nicht erfüllen, können mit dem Diözesan-Caritasverband einen Kooperationsvertrag abschließen. Der Diözesan-Caritasverband informiert und berät sie und vertritt sie im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben. Sie sind verpflichtet,
  1. eine Tätigkeit im Sinne der Caritas der katholischen Kirche auszuüben und eine entsprechende Formulierung in der Satzung vorzulegen;
  2. das Zusammenwirken aller an der katholischen Caritas Beteiligten und die Verwirklichung der Ziele des Deutschen Caritasverbandes durch Information und Kooperation zu fördern;
  3. sich durch keinen anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege vertreten zu lassen;
  4. einen festgesetzten Beitrag zu zahlen.
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Abschnitt 3: Organe

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§ 10
Organe des Diözesan-Caritasverbandes

( 1 ) Organe des Diözesan-Caritasverbandes sind:
  1. die Diözesan-Delegiertenversammlung,
  2. der Diözesan-Caritasrat,
  3. der Diözesan-Vorstand.
( 2 ) Bei der Besetzung der Organe ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.
( 3 ) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diözesan-Caritasverbandes können nicht stimmberechtigte Mitglieder in den Organen des Diözesan-Caritasverbandes sein, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.10#
( 4 ) Gewählte Mitglieder der Organe können aufgrund verbandsschädigenden Verhaltens vorzeitig mit 2/3 Mehrheit der Diözesan-Delegiertenversammlung abberufen werden.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Sitzungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Die Sitzungen der Organe des Diözesan-Caritasverbandes sind nicht öffentlich. Die/der Vorsitzende des Organs kann weitere Personen einladen.
( 7 ) Die Organe können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Ausschüsse und Kommissionen bilden.
( 8 ) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 11
Zusammensetzung der Diözesan-Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung hat stimmberechtigte und beratende Mitglieder.
( 2 ) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
  1. die Mitglieder des Diözesan-Caritasrates, sofern Sie nicht ohnehin bereits nach Absatz 2 b) bis g) stimmberechtigt sind;
  2. Vertreter/-innen der Orts- und Kreis-Caritasverbände entsprechend ihrer Mitgliederzahl, und zwar
     
    bis 4.000 Mitglieder 2 Vertreter/-innen
     
    ab 4.001 Mitglieder 3 Vertreter/-innen;
    Dabei muss jeweils mindestens ein/-e Vertreter/-in Mitglied des Caritasrates eines Orts- oder Kreis-Caritasverbandes, in der Regel deren/dessen Vorsitzende/-r, sein;
  3. je zwei Vertreter/-innen der dem Diözesan-Caritasverband angeschlossenen Fachverbände; Mindestens ein/- Vertreter/-in muss sein/ihr Amt im jeweiligen Fachverband ehrenamtlich ausüben;
  4. je ein/-e Vertreter/-in der anerkannten Arbeitsgemeinschaften und nach der in der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft vertretenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro 4.000 Mitarbeitende ein/-e weitere/-r Vertreter/-in;
  5. ein/-e Vertreter/-in der direkten korporativen Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes, die nicht Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft nach Buchstabe d) sind;
  6. je ein/-e Vertreter/-in der caritativen Orden und Kongregationen, die im Erzbistum Paderborn ihr Mutter- oder Provinzialhaus oder ihre Zentrale haben;
  7. bis zu 3 Priester, die jeweils von den Dechanten der Kooperationsräume benannt und entsandt werden.
Die Vertreter/-innen nach Buchstabe d) und e) sollen in der Regel Vorstandsmitglieder bzw. gesetzliche Vertreter ihrer Organisation sein.
Jede bzw. jeder Delegierte hat eine Stimme.
( 3 ) Beratende Mitglieder sind:
  1. die Mitglieder des Diözesan-Vorstandes;
  2. bis zu 5 weitere, von der Delegiertenversammlung gewählte Personen.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Diözesan-Delegiertenversammlung beträgt fünf Jahre.
Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes tritt an seine Stelle ein für die Amtsperiode gewähltes oder benanntes Ersatzmitglied. Die Delegierten bleiben bis zur Neubestellung im Amt.
( 5 ) Beschäftigte des Verbandes sowie weitere Gäste können mit Zustimmung der Versammlungsleitung ohne Stimmrecht an der Diözesan-Delegiertenversammlung teilnehmen.
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§ 12
Rechte und Pflichten der Diözesan-Delegiertenversammlung

Der Diözesan-Delegiertenversammlung obliegt:
  1. die Beratung über grundsätzliche Fragen der Caritas im Erzbistum Paderborn und Entscheidung über entsprechende Aufträge an den Diözesan-Caritasrat und Diözesan-Vorstand;
  2. die Wahl und die Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Diözesan-Caritasrates;
  3. die Wahl und die Abberufung der weiteren beratenden Mitglieder gemäß § 11 Absatz 3 Buchstabe b;
  4. die Wahl und die Abberufung der Delegierten zu den Gremien des Deutschen Caritasverbandes e.V.;
  5. die Entscheidung über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes, soweit es um die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern geht;
  6. die Entscheidung über Einsprüche von Arbeitsgemeinschaften, soweit es um deren Anerkennung oder die Aberkennung ihres Status geht;
  7. die Festlegung von Richtlinien zur Caritas-Mitgliedschaft und der Erlass einer Beitragsordnung;
  8. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Diözesan-Vorstandes und des Tätigkeitsberichtes des Diözesan-Caritasrates;
  9. die Feststellung des Jahresabschlusses;
  10. die Entlastung des Diözesan-Caritasrates sowie des Diözesan-Vorstandes auf Vorschlag des Diözesan-Caritasrates;
  11. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins;
  12. der Erlass von Geschäfts- und Wahlordnungen für die Delegiertenversammlung; die Verankerung von Blockwahlen sowie von elektronischen Beschlussfassungen („E-Voting“) ist zulässig.
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§ 13
Sitzungen und Beschlüsse der Diözesan-Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Diözesan-Delegiertenversammlung wird nach Bedarf von dem/der Vorsitzenden des Diözesan-Caritasrates oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Diözesan-Caritasrates mindestens einmal im Jahr, einberufen und geleitet. Im Innenverhältnis kann der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden. Auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ist sie einzuberufen.
( 1a ) Delegiertenversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen abgehalten.
( 1b ) Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Delegiertenversammlungen auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Caritasrates oder ihrer/seiner Vertretung in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen und mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten werden.
Eine Präsenzveranstaltung ist abzuhalten, sofern mindestens drei Viertel der Mitglieder dies fordern und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen einer Präsenzveranstaltung entgegenstehen.
( 2 ) Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung. Die Diözesan-Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder oder virtuell mitwirkenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben oder in der Geschäfts- und Wahlordnung festgelegt ist; dabei kann bei Wahlen auch eine relative Mehrheit sowie ab dem dritten Wahlgang zudem ein Losentscheid verankert werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Beschlüsse in Grundfragen der Caritas und des kirchlichen Selbstverständnisses können gegen die Stimme der/des Vorsitzenden des Diözesan-Caritasrates nicht gefasst werden. Diese/-r entscheidet darüber, ob es sich um eine Grundfrage der Caritas oder des kirchlichen Selbstverständnisses handelt.
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§ 14
Zusammensetzung des Diözesan-Caritasrates

( 1 ) Der Diözesan-Caritasrat hat sieben bis elf stimmberechtigte katholische Mitglieder; bis zu zehn Mitglieder werden von der Diözesan-Delegiertenversammlung gewählt; die/der Vorsitzende wird vom Erzbischof von Paderborn bestellt und abberufen. Von den gewählten Mitgliedern kommt mindestens ein/-e Vertreter/-in aus dem Kreise der Caritasräte der Orts- oder Kreis-Caritasverbände, ein/-e ehrenamtliche/-r Vertreter/-in aus dem Kreise der Fachverbände sowie ein/-e Vertreter/-in aus dem Kreise der direkten korporativen Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes. Des Weiteren werden bis zu sieben Mitglieder entsprechend ihrer persönlichen und fachlichen Kompetenz und ihrer verbandlichen Nähe durch die Diözesan-Delegiertenversammlung gewählt; davon können höchstens zwei aus dem Kreise der hauptamtlichen Vorstände der Orts- oder Kreis-Caritasverbände kommen; besteht der Diözesan-Caritasrat aus elf Mitgliedern, können höchstens drei aus dem Kreise der hauptamtlichen Vorstände der Orts- oder Kreis-Caritasverbände kommen.
( 2 ) Gehört dem Diözesan-Caritasrat aufgrund von Ausscheiden von Mitgliedern nicht die erforderliche Zahl von mindestens sieben Mitgliedern an, so ist dieser berechtigt bis zur Nachwahl durch die Diözesan-Delegiertenversammlung Ersatzmitglieder in der erforderlichen Zahl in den Diözesan-Caritasrat vorübergehend zu berufen.
( 3 ) Sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, können hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich des Diözesan-Caritasverbandes oder der mit ihm unmittelbar gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen, des Erzbischöflichen Generalvikariates, eines Orts- oder Kreis-Caritas-verbandes oder eines Fachverbandes nicht Mitglied des Diözesan-Caritasrates sein.
Mitglied des Diözesan-Caritasrates kann auch nicht sein, wer in den letzten 2 Jahren vor der Wahl Vorstandsmitglied, Besonderer Vertreter oder leitende Mitarbeiterin oder leitender Mitarbeiter im Sinne der MAVO beim Diözesan-Caritasverband oder bei einem mit ihm verbundenen Unternehmen war.
( 4 ) Mitglieder des Diözesan-Vorstandes können nicht zugleich Mitglied des Diözesan-Caritasrates sein.
( 5 ) Die Mitglieder des Diözesan-Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Diözesan-Caritasrates teil, soweit dieser im Einzelfall nichts anderes beschließt.
( 6 ) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Diözesan-Caritasrates beträgt sechs Jahre; die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Diözesan-Caritasrates im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Die Diözesan-Delegiertenversammlung kann für Diözesan-Caritasratsmitglieder unterschiedliche Zeiträume für die Ausübung der sechsjährigen Amtszeit benennen (zeitliche Staffelung der Amtszeiten). Bei der erstmaligen Einführung der zeitlichen Staffelung von Amtszeiten der Diözesan-Caritasratsmitglieder kann für einzelne Mitglieder die Amtszeit abweichend verkürzt oder verlängert werden. Das gleiche gilt im Falle einer Abkehr von dem Modell der zeitlichen Staffelung von Amtszeiten.
( 7 ) Bei der Wahl oder Bestellung soll das Mitglied das 72. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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§ 15
Rechte und Pflichten des Diözesan-Caritasrates

( 1 ) Der Diözesan-Caritasrat berät den Diözesan-Vorstand und überprüft dessen Geschäftsführungstätigkeit, insbesondere in wirtschaftlicher und strategischer Hinsicht.
( 2 ) Dem Diözesan-Caritasrat obliegt:
  1. die Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Diözesan-Vorstandes in Form eines vorherigen Anhörungsrechtes bei der/dem Vorstandsvorsitzenden und einem Vorschlagsrecht für die weiteren Vorstandsmitglieder;
  2. Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Diözesan-Vorstandes;
  3. Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der ökonomischen Rahmendaten des Verbandes;
  4. die Zustimmung zu dem vom Vorstand erstellten Wirtschaftsplan;
  5. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes;
  6. die Zustimmung zur Bestellung von Besonderen Vertretern, zur Bestellung eines/-r stellvertretenden Diözesan-Caritasdirektors/-in sowie zur Anstellung von Leitungen der Abteilungen und Zentralabteilungen;
  7. die Bestellung des/der Abschlussprüfers/-in, die Festlegung des Prüfungsumfanges sowie die Entgegennahme des Prüfungsberichtes;
  8. die Beratung über finanzielle und wirtschaftliche Fragen;
  9. die Berichterstattung an die Delegiertenversammlung, besonders im Hinblick auf die finanziellen und wirtschaftlichen Fragen;
  10. die Beratung der Beschlussvorlage des Vorstandes für die Delegiertenversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Entlastung des Vorstandes;
  11. die Erstellung eines Berichtes über seine Tätigkeit für die Delegiertenversammlung.
  12. Beschluss einer Geschäftsordnung für den Diözesan-Vorstand;
  13. Festlegung von Zielgrößen und Fristen zur Erreichung dieser Zielgrößen zur Wahrung einer ausgewogenen Besetzung der Geschlechter in den Organen (§ 10 Abs. 2).
( 3 ) Folgende Rechtsgeschäfte außerhalb des bereits verabschiedeten Wirtschaftsplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des Diözesan-Caritasrates:
  1. die in § 18 Absatz 2 Buchstabe e) erwähnten Grundstücksgeschäfte;
  2. die in § 18 Absatz 2 Buchstabe f) benannten Rechtsgeschäfte, sofern sie einen Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 € haben;
  3. die in § 18 Absatz 2 Buchstabe m) benannten Rechtsgeschäfte.
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§ 16
Sitzungen und Beschlüsse des Diözesan-Caritasrates

( 1 ) Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesan-Caritasrates wählen aus ihren Reihen den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof von Paderborn.
( 2 ) Der Diözesan-Caritasrat tagt mindestens zweimal im Jahr. Außerdem ist er auf Antrag des/der Diözesan-Vorstandsvorsitzenden, von zwei Mitgliedern des Diözesan-Vorstandes oder von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern des Diözesan-Caritasrates einzuberufen. Der Diözesan-Caritasrat kann bei einzelnen Tagesordnungspunkten ohne seine beratenden Mitglieder tagen.
( 2a ) Sitzungen des Caritasrates werden entsprechend § 13 (1a) und (1b) durchgeführt. Zusätzlich können Beschlüsse des Caritasrates auf Anordnung der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenen Vorsitzenden des Caritasrates im Umlauf- oder Sternverfahren in Textform ohne Einberufung einer Sitzung gefasst werden, sofern kein Mitglied des Caritasrates innerhalb der Rückäußerungsfrist widerspricht und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Dabei ist eine Rückäußerungsfrist von mindestens 5 Tagen vorzusehen. Nicht innerhalb der Rückäußerungsfrist abgegebene Voten gelten als Enthaltung. Im Umlauf- oder Sternverfahren gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren.
( 3 ) Die Einladung erfolgt in Textform durch die/den Vorsitzenden oder den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Diözesan-Caritasrates entweder in der Sitzung oder vorher in Textform zustimmen.
( 4 ) Der Diözesan-Caritasrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, persönlich anwesend ist oder virtuell mitwirkt; bei Umlauf- und Sternverfahren ist der Diözesan-Caritasrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder innerhalb der Rückäußerungsfrist abgestimmt hat.
( 5 ) Der Diözesan-Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder virtuell mitwirkenden stimmberechtigten Mitglieder; Gleiches gilt bei Umlauf- und Sternverfahren. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
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§ 17
Zusammensetzung des Diözesan-Vorstandes

( 1 ) Der Diözesan-Vorstand besteht aus zwei oder drei Vorstandsmitgliedern, die der römisch-katholischen Kirche angehören müssen und ihre Aufgaben hauptamtlich wahrnehmen. Die Mitglieder des Diözesan-Vorstandes erhalten eine angemessene Vergütung.
( 2 ) Der Erzbischof von Paderborn bestellt die/den Vorsitzende/-n des Diözesan-Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Diözesan-Caritasrates; das Gleiche gilt für deren/dessen Abberufung. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Diözesan-Caritasrates vom Erzbischof bestellt und abberufen. Die Mitglieder des Diözesan-Vorstandes führen den Titel „Diözesan-Caritasdirektorin“ oder „Diözesan-Caritasdirektor“.11#
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Diözesan-Vorstandes beträgt sechs Jahre. Ihre Amtsdauer erlischt mit der Neubestellung der neuen Mitglieder bzw. der Bestätigung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Diözesan-Vorstands erfolgt eine Nachbenennung für den Rest der Amtszeit.
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§ 18
Rechte und Pflichten des Diözesan-Vorstandes

( 1 ) Der Diözesan-Vorstand hat die Aufgabe, das zur Erfüllung der Verbandsaufgaben Erforderliche zu veranlassen und durchzuführen. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit für sie nicht nach der Satzung die Diözesan-Delegiertenversammlung oder der Diözesan-Caritasrat zuständig sind.
( 2 ) Dem Diözesan-Vorstand obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über:
  1. die Leitung des Verbandes und Entscheidungen über personelle, fachliche, wirtschaftliche und finanzpolitische Fragen inkl. der Bestellung einer/eines stellvertretenden Diözesan-Caritasratsdirektorin/-s;
  2. die Zusammenarbeit mit den Kommunalen Spitzenverbänden und denen der Freien Wohlfahrtspflege sowie den Fachorganisationen und wissenschaftlichen Institutionen;
  3. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Vorlage des Jahresabschlusses;
  4. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Diözesan-Delegiertenversammlung und des Diözesan-Caritasrates;
  5. den Erwerb, die Veräußerung, die Belastung von Grundstücken, die Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie den Erwerb, die Änderung, die Veräußerung und die Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
  6. die Kreditaufnahme, die Darlehensvergabe, die Bürgschaftsübernahme sowie die Vornahme von Investitionen;
  7. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten;
  8. außerordentliche Ausgaben;
  9. die Durchführung neuer Aufgaben;
  10. Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;
  11. die strategische Umsetzung der Aufgaben sowie die Schwerpunkte der sozial-caritativen Arbeit;
  12. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  13. Gesellschaftsverträge, die Gründung anderer Rechtsträger oder die Beteiligung daran sowie Beteiligungsverträge jeder Art;
  14. die Anerkennung als Diözesan-Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 4 Absatz 3 und die Aberkennung des Status;
  15. die Festlegung einer Ordnung für die Verfahren nach § 22 Abs. 1 Allgemeiner Teil der AVR im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. inklusive Regelungen über die Organisation und Zusammensetzung der Schlichtungsstelle.
  16. das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften gemäß § 57 Abs. 3 Abgabenordnung sowie die Beschlussfassung über Aufstellung und Änderung der Anlage 4 gemäß § 5 Abs. (3) Satz 2 dieser Satzung.
Der Diözesan-Vorstand hat dem Diözesan-Caritasrat über wesentliche Geschäftsvorgänge, insbesondere in finanzieller Hinsicht, zu berichten.
( 3 ) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Diözesan-Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Im Innenverhältnis sind bei einem dreiköpfigen Vorstand die Diözesan-Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden zur gemeinschaftlichen Vertretung ohne die/den Vorsitzende/-n berechtigt.
( 4 ) Der Diözesan-Caritasrat kann durch Beschluss abweichend von Abs. 3 Satz 1 einem Mitglied des Diözesan-Vorstandes Einzelvertretungsbefugnis erteilen sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des Verbandes mit anderen gemeinnützigen oder mildtätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften oder für ein konkretes Einzelrechtsgeschäft befreien. Dies gilt nicht für die Änderung der Arbeitsverträge, der Nebenleistungen sowie geldwerter Vorteile zugunsten des Diözesan-Vorstandsmitgliedes.
( 5 ) Der Diözesan-Vorstand kann mit vorheriger Zustimmung des Diözesan-Caritasrates für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen. Bei der Berufung der besonderen Vertreter sind die Geschäftsbereiche, für die diese Vertreter zuständig sein sollen, ausdrücklich aufzuführen. Die Vertretungsmacht der besonderen Vertreter erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die mit dem zugewiesenen Geschäftskreis gewöhnlich zusammenhängen.
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Abschnitt 4: Prüfungen, Aufsicht, Schlussbestimmungen

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§ 19
Prüfungen

( 1 ) Der Jahresabschluss des Diözesan-Caritasverbandes wird jährlich durch eine/-n Wirtschaftsprüfer/-in oder eine Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft überprüft.
Weitere Prüfungen können vom Erzbischof von Paderborn angeordnet werden.
( 2 ) Die verantwortliche Wirtschaftsprüferin oder verantwortliche Wirtschaftsprüfer bzw. der verantwortliche Prüfungspartner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft soll spätestens nach 5 Jahren gewechselt werden; ein Wechsel der Kanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insgesamt soll spätestens nach 10 Jahren erfolgen. Zwischen jeder Rotation und der erneuten Beauftragung soll ein Zeitraum von mindestens vier Jahren liegen.
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§ 20
Verbandszeichen und Wortmarken

( 1 ) Das Verbandszeichen sowie die Wortmarken „Caritas“ und „Caritas international“ sind markenrechtlich geschützt. Markeninhaber ist der Deutsche Caritasverband e.V.
( 2 ) Das Verbandszeichen ist das Flammenkreuz in der jeweils verbindlichen Form. Es dient der Wahrung und Kenntlichmachung der verbandlichen Identität.
( 3 ) Zur Benutzung des Verbandszeichens sowie der Wortmarke „Caritas“ sind nur die Mitglieder des Diözesan-Caritasverbandes in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben berechtigt.
( 4 ) Über ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen den Schutz des Verbandszeichens und die Wortmarken sollen die Gliederungen des Diözesan-Caritasverbandes den Vorstand unverzüglich unterrichten.
( 5 ) Das Recht, wegen einer Verletzung des Verbandszeichens oder der Wortmarken gegen Dritte vorzugehen, wird von dem Diözesan-Caritasverband oder vom Deutschen Caritasverband wahrgenommen.
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§ 21
Aufsicht

( 1 ) Der Diözesan-Caritasverband unterliegt der Aufsicht des Erzbischofs von Paderborn nach Maßgabe dieser Satzung und des kanonischen Rechtes.
( 2 ) Unbeschadet der kirchenrechtlichen Bestimmungen bedürfen folgende Rechtsgeschäfte zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Erzbischofs von Paderborn:
  1. der Erwerb, die Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe des Eigentums an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 €;
  2. die Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen, die jeweils einen Gegenstandswert von 100.000,- € übersteigen;
  3. die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, die nicht grundbuchrechtlich abgesichert werden, mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 €; wobei mehrere für denselben Zweck aufgenommene oder gewährte Darlehen zur Bestimmung des Gegenstandswertes addiert werden; abweichend hiervon gilt für die Aufnahme und Gewährung interner Darlehen bei miteinander organschaftlich verbundener Unternehmen eine Genehmigungspflicht erst ab einem Gegenstandswert von mehr als 250.000,00 €.
  4. die Durchführung und Planung von Bauvorhaben einschließlich Großreparaturen mit einem Gegenstandswert von mehr als 100.000,00 €;
  5. die Führung von Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten bei einem Streitwert von mehr als 50.000,00 €;
  6. die Übernahme von Einrichtungen;
  7. Gesellschaftsverträge, die Gründung anderer Rechtsträger oder die Beteiligung daran sowie Beteiligungsverträge jeder Art;
  8. Satzungsänderungen;
  9. Verschmelzung und Auflösung des Vereins.
( 3 ) Der Wirtschaftsplan sowie der Jahresabschluss einschließlich Prüfbericht sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat jährlich zur Genehmigung vorzulegen.
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§ 22
Satzungsänderungen, Auflösung

( 1 ) Änderungen der Satzung und die Auflösung des Diözesan-Caritasverbandes können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlossen werden.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Diözesan-Caritasverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Verbandsvermögen an das Erzbistum Paderborn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Diözesan-Caritasverbandes zu verwenden hat.
( 3 ) Die Änderung der Anlagen 1 bis 3 ist keine Satzungsänderung.
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§ 23
Übergangsregelung

( 1 ) Die bisherige Satzung in der Fassung vom 19.11.2005 ergänzt durch die Delegiertenversammlungsbeschlüsse vom 04.04.2008, 18.06.2012 und 18.09.2015 (bisherige Fassung) wird aufgehoben.
( 2 ) Diese Satzung tritt in Kraft nach Genehmigung des Erzbischofs von Paderborn und mit Eintragung in das Vereinsregister.
( 3 ) Mit Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister endet die Amtszeit der Verwaltungsrats- und Vorstandsmitglieder, die nach der bisherigen Satzung gewählt bzw. bestellt worden waren und es beginnt zugleich die Amtszeit der Mitglieder des Diözesan-Caritasrates und Diözesan-Vorstandes, die nach dieser Satzung im Wege von Vorratswahlen gewählt bzw. bestellt worden sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können amtierende Vorstandsmitglieder in Abweichung zu § 14 Abs. 3 auch Mitglied des Diözesan-Caritasrates sein. Auch die Karenzeit bei einem Wechsel von dem Vorstands- in das Caritasratsamt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht bei der erstmaligen Wahl/Neubesetzung in 2019 nach dieser Satzung.
( 4 ) Die erste Amtszeit des Diözesan-Caritasrates und Diözesan-Vorstandes endet zudem abweichend von § 11 Abs. 4 bzw. § 17 Abs. 3 nicht nach 6 Jahren, sondern mit dem Tag der Diözesan-Delegiertenversammlung 2024 und der Neuwahl des Diözesan-Caritasrates bzw. der anschließenden Neubestellung der Mitglieder des Diözesan-Vorstandes.
( 5 ) Mit Eintrag dieser Satzung endet hingegen nicht die aktuelle Amtszeit der Delegierten; die bisherigen Delegierten bleiben vielmehr bis zur Neukonstituierung der Diözesan-Delegiertenversammlung im Jahre 2020 im Amt; erst zu diesem Zeitpunkt startet deren fünfjährige Amtszeit.
( 6 ) Die in § 14 Abs. 5 S. 3 und 4 neu eingeführte Option einer zeitlichen Staffelung von Amtszeiten der Diözesan-Caritasratsmitglieder tritt erst am 01.01.2024 in Kraft.
( 7 ) Für den Fall, dass das Registergericht, das zuständige Finanzamt oder der Erzbischof Änderungen an Teilen der Satzung für erforderlich halten, die keinen wesentlichen Inhalt der Satzung bilden, beauftragt die Delegiertenversammlung den Vorstand, die geforderten Änderungen der Satzung zu prüfen und zu beschließen. Hierfür ist Einstimmigkeit erforderlich.

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1 ↑ [Abgedruckt: H.6.11.]
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2 ↑ [Abgedruckt: H.6.31.]
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3 ↑ [Vgl. H.6.51.]
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4 ↑ [Abgedruckt: H.1.61.]
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5 ↑ siehe Anlage 1 (Caritasverbände) [Auf Abdruck wurde verzichtet.]
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6 ↑ siehe Anlage 2 (Fachverbände) [Auf Abdruck wurde verzichtet.]
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7 ↑ siehe Anlage 3 (Diözesan-Arbeitsgemeinschaften) [Auf Abdruck wurde verzichtet.]
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8 ↑ siehe Anlage 4 (Planmäßiges Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO) [Auf Abdruck wurde verzichtet.]
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9 ↑ [Abgedruckt: B.5.22b.]
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10 ↑ Das gilt nicht für die vom Erzbischof bestellten Mitglieder des Diözesan-Vorstands und etwaige Besondere Vertreter.
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11 ↑ Die/der Vorsitzende des Diözesan-Caritasvorstandes wird zugleich durch den Erzbischof beauftragt, das Amt der Hauptabteilungsleitung „Caritative und soziale Dienste“ im Erzbischöflichen Generalvikariat (oder eine entsprechende Nachfolgeposition) wahrzunehmen.