.
Subsidiare. Mithilfe in der Pfarrseelsorge
Verwaltungsverordnung
in: KA 101 (1958) 57-58, Nr. 122
#In letzter Zeit konnte eine Reihe von Vikariestellen infolge des Priestermangels nicht mehr besetzt werden. Wiederum mussten von Jahr zu Jahr mehr Geistliche als hauptamtliche Religionslehrer an den verschiedenen Schulen freigestellt werden. Um die Schwierigkeiten, die durch die fehlende Zahl von Geistlichen in der Pfarrseelsorge entstanden sind und noch auftreten werden, zu beheben, wurden von einzelnen Geistlichen, die im Schuldienst tätig sind oder im Ruhestande leben, seelsorgliche Aufgaben in den Pfarrgemeinden übernommen. Auf Grund der hierdurch gewonnenen Erfahrungen soll durch die folgende Anordnung dieser brüderliche Hilfsdienst für die Seelsorge, soweit das Hauptamt der betr. Geistlichen bzw. die Kräfte der Ruheständler diesen gestatten, geregelt werden.
- Die nicht in der Pfarrseelsorge tätigen Geistlichen (z.B. Studienräte, Religionslehrer an Real-, Berufs- und Fachschulen, in der Caritasarbeit oder in der Krankenhaus-Seelsorge, in kirchlichen Organisationen oder Verwaltungen u.ä. tätigen Geistlichen sowie die im Ruhestande lebenden Priester können vom Erzbischöflichen Generalvikariat zu besonderen Aufgaben in der Pfarrseelsorge herangezogen werden. Die Bestellung erfolgt schriftlich durch die Ernennung zu Aushilfsgeistlichen (Subsidiaren).
- Der Aufgabenbereich der bestellten Subsidiare umfasst in der Regel die tägliche Zelebration, Predigt an Sonn- und Feiertagen sowie Beichtstuhltätigkeit vor diesen Tagen. Der Umfang der Tätigkeit wird in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der hauptamtlichen Tätigkeit festgesetzt. Die Ernennung erfolgt durchweg für den Wohnort, bei besonderen Verhältnissen auch für den Dienstort.
- Zur Trauassistenz bedürfen die Subsidiare in jedem Einzelfall der Delegation des zuständigen Pfarrers oder dessen bevollmächtigten Vertreters.
- Der Urlaub für die Subsidiare wird ebenfalls in jedem Einzelfalle nach Anhören der Pfarrgeistlichkeit und des Subsidiars entsprechend seiner hauptamtlichen Tätigkeit festgesetzt. Die Studienräte und Religionslehrer erhalten ihn in der Schulferien-Zeit.
- Die Subsidiare sind zur Teilnahme an den amtlichen Dekanatskonferenzen verpflichtet, um sich in ausreichendem Maße über Pastoralfragen unterrichten zu können.
- Das Interesse der Seelsorge und der herrschende Priestermangel werden die Pfarrer veranlassen, sich gern der Mithilfe ihrer Konfratres zu bedienen, dabei aber jede Überbelastung oder Überschreitung des in gütlicher Vereinbarung festgesetzten Ausmaßes der Mitarbeit (s. oben Nr. 2) vermeiden.